Gestaltungsplan KWC-Areal

Plan d'affectation spécial · Unterkulm

Document

Numéro
15.101
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Unterkulm
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
7 juil. 2016
En vigueur depuis
7 juil. 2016

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4146-2016-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Unterkulm '

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Gestaltungsplan KWC-Areal Sondernutzungsvorschriften

•

Kanton Aargau Departement Umwelt Bau, Verkehr und Raumentwicklung Abteilung

Gemäss § 21 BauG

Mitwirkung vom 08.06.2015 bis 08.07.2015 Vorprüfungsbericht vom: 1. April 2016 Öffentliche Auflage vom 18. April 2016 bis 17. Mai 2016 Beschlossen vom Gemeinderat am: 2.05.201G Gemeindeammann:

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Genehmigungsvermerk:

Stand: 23.05.2016

8 DepartemenAW Genehmigung durch das ACKERMANN+WERNLI Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

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Der Generalso,'

7

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1. Allgemeine Bestimmungen 1 ; ; Zweck des Gestaltungsplanes

I§1 Mit dem Gestaltungsplan „KWC-Areal" sollen die Voraussetzungen geschaffen werden für eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Umnutzung des bestehenden Gewerbe- und Industrieareals in ein neues Wohn- und Dienstleistungsquartier mit Zentrumscharakter. Mit dem Gestaltungsplan sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: •

Nach städtebaulichen Gesichtspunkten festgelegte Anordnung der Bauten

•

Eine architektonisch hochwertige Gestaltung

•

Schaffung eines vielfältigen Nutzungsangebots mit einem angemessenen Anteil an gewerblichen Nutzungen und Wohnungen unterschiedlicher Grösse

•

Die Sicherung von genügend Aussenräumen (Freiflächen, Grünflächen) in hoher Qualität

•

Durchgehende arealinterne Velo- und Fussgängerverbindungen, insbesondere eine gute Anbindung an die Haltestelle der WSB.

Der Gestaltungsplan soll eine Realisierung in Etappen mit funktionsfähigen Teilüberbauungen ermöglichen und genügend Projektierungsspielräume für spätere Etappen offen lassen.

Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind • •

Situationsplan 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften.

Der Planungsbericht (Datum: 14.12.2015) sowie die folgenden Beilagen sind erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans: • • •

Grundlagen zum Mobilitätskonzept (Datum: 07.12.2015) Lärmgutachten (Datum: 13.05.2015) Verkehrsbericht (Datum: 08.12.2015)

Das Richtprojekt (Datum: 01.05.2015) ist die Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan und dient als städtebauliche Orientierung für die Aussenraumgestaltung und für eine Bebauung innerhalb der Baubereiche. Die Bauprojekte müssen mindestens eine gleichwertige gestalterische und städtebauliche Qualität wie das Richtprojekt aufweisen. 1-§3 Geltungsbereich

1

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan I 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.

Unterkulm: Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan KWC-Areal

1

Art. 4 Qualitätssicherung

Der Gemeinderat lässt die Baugesuche durch eine versierte Fachkommission auf Kosten des Gesuchstellers auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplans begutachten.

Verhältnis zur Grundordnung

Soweit durch die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Unterkulm: Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan KWC-Areal

2

2. Baubereiche und Nutzungen

Art. 6 1

I Baubereiche für Hochbauten •

Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche 1 bis 6 zulässig. Klein- und Anbauten sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig.

Art. 7 Baubereich für Tiefbauten

1

Tiefbauten und Untergeschosse sind innerhalb des gesamten Perimeters 1 des Gestaltungsplanes zulässig unter Einhaltung der gesetzlichen Strassen- und Grenzabstände. •

,§8 Zwangsbaulinien

Entlang der Zwangsbaulinien sind die Fassaden von Hauptbauten im Bereich der gesamten Gebäudehöhe an die Zwangsbaulinie zu stellen. 2

I

Baubereich 1

.•

Abweichungen von den Zwangsbaulinien bis max. 1.0 m sind auf maximal 1/3 der Länge zulässig.

Der Baubereich 1 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. 2 3

Innerhalb des Baubereichs sind 3 Punktgebäude zu erstellen. Die max. zulässige Gebäudehöhe beträgt 477.00 m ü. M.

!•

Art. 10 Baubereich 2

Der Baubereich 2 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. 2

3

Baubereich 3

Innerhalb des Baubereichs 2 ist ein langgestrecktes Gebäudevolumen entlang der Nord-Südachse auszuführen. Der Neubau ist mit seiner Ostfassade an die Zwangsbaulinie entlang der KWC-Gasse zu stellen. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von 5 m aufweisen. Die max. zulässige Gebäudehöhe beträgt 477.00 m ü. M.

Der Baubereich 3 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. 2

3

4

Der Baubereich 3 dient der Strukturerhaltung des ehemaligen Mühlegebäudes (Baujahr 1851, ohne Erweiterungsflügel). Die Grundstruktur des Fabrikgebäudes sowie das äussere Erscheinungsbild sind beizubehalten. Aus-, An-, Erweiterungs- und Umbauten von bestehenden Baukörpern sowie Änderungen an den vorhandenen und neuen Öffnungen müssen sich architektonisch einwandfrei in das bauliche Gesamtkonzept einordnen und den Charakter des bestehenden Fabrikgebäudes wiederspiegeln. Die max. zulässige Gebäudehöhe, bzw. Firsthöhe beträgt 470.00 m ü. M. I

Unterkulm: Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan KWC-Areal

3

Art. 12 Bau bereich 4

Der Baubereich 4 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. 2

Innerhalb des Baubereichs 4 ist ein langgestrecktes Gebäudevolumen entlang der Nord-Südachse auszuführen. Der Neubau ist mit seiner Ostfassade an die Zwangsbaulinie entlang der INVC-Gasse zu stellen.

3

Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von 5 m aufweisen. Die max. zulässige Gebäudehöhe beträgt 477.00 m ü. M.

13 Baubereich 5a

Der Baubereich 5a dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. 2

Innerhalb des Baubereichs sind maximal 2 Gebäude zulässig. Gebäude im südlichen Bereich des Baubereichs sind mit ihrer Süd- bzw. Westfassade an die Zwangsbaulinie entlang der KWC-Gasse bzw. des Grünraumes zu stellen.

3

Für Neubauten gilt eine max. zulässige Gebäudehöhe von 477.00 m ü. M. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von 5 m aufweisen.

Baubereich 5b

Baubereich 5b dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. 2

3

4

Der Baubereich 5b bezweckt die massvolle Erweiterung und zeitgemässe Erneuerung bzw. den Ersatz des ehemaligen Verwaltungsgebäudes. Umbauten, Erweiterungen und Neubauten müssen sich gemäss Richtprojekt massvoll und architektonisch einwandfrei in das bauliche Konzept sowie das Ortsbild eingliedern. Die max. zulässige Gebäudehöhe, bzw. Firsthöhe beträgt 470.00 m ü. M. Die Geschosshöhe ist frei.

Art. 15 Baubereich 6a

1

2

Der Baubereich 6a dient dem mässig störenden Gewerbe. Es ist ein Wohnanteil von maximal 50% der anrechenbaren Geschossflächen zulässig. Gewerblich genutzte Geschosse dürfen eine Geschosshöhe von 5 m aufweisen. Die max. zulässige Gebäudehöhe beträgt 495.00 m ü. M.

;

Art. 16 Baubereich 6b

1

Baubereich 6b dient dem Wohnen und dem mässig störenden Gewerbe.

2

Der Baubereich 6b ist für das Orts- und Quartierbild von besonderem Wert. Die Grundstruktur der Giesserei (heutiges KWC-Museum, Baujahr 1880) ist zu erhalten.

3

Eine massvolle Erweiterung und zeitgemässe Erneuerung der Giesserei ist zulässig.

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Die südliche Giessereierweiterung darf innerhalb des bestehenden Bauvolumens aus- und umgebaut werden. Sie darf abgebrochen werden, so- I fern eine rechtskräftige Baubewilligung für einen Ersatzbau vorliegt. • Aus-, An-, Umbauten, Erweiterungen und Neubauten, sowie Änderungen I an den vorhandenen und neuen Öffnungen müssen sich massvoll und architektonisch einwandfrei in das bauliche Gesamtkonzept sowie das Ortsbild eingliedern. Die max. zulässige Gebäudehöhe, bzw. Firsthöhe beträgt 477.00 m ü. M.

6

Art. 17 Unterirdische Bauten

Unterirdische Einstellhallen und weitere unterirdische Bauten sind im gesamten Areal zulässig, ausser im Gewässerraum. 2

Die Ein- und Ausfahrt erfolgt von der Winkelstrasse her und ist in dem im I Gestaltungsplan bezeichneten Bereich vorzusehen. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. • • Es gelten die Abstandsvorschriften der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung und der kantonalen Bauverordnung.

3

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Statische Elemente, I Fluchttreppe

Art. 18 1

Erfordert die Nutzung der bestehenden Gebäude in den Baubereichen 3, 5b und 6b statisch bedingte Konstruktionselemente, feuerpolizeiliche Fluchttreppen und dergleichen, so sind diese im Rahmen des übergeordneten Rechts ausserhalb der Baubereiche zulässig.

Art. 19 Anforderungen an die

Überbauung

Die Überbauung in einem Teilareal hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume b) Gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird c) Flachdächer sind extensiv zu begrünen. d) Gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme e) Energiesparendes Bauen f)

Behindertengerechtes Bauen.

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5

Art. 20 Dachform

Als Dachform sind in den Baubereichen 1, 2, 4, 5a und 6a ausschliesslich Flachdächer zulässig. Im Baubereich 3 sind nur Satteldächer zulässig. Im Baubereich 5b und 6b sind alle Dachformen erlaubt.

Art. 21 Die Form- und Farbgebung — letztere abgestimmt auf die Erscheinung

(meist weisse, massive Bauten) der heute bestehenden Gebäude — soll den zusammenhängenden Charakter des Areals betonen. Die Gebäude- , höhe der Neubauten und jene des historischen Kerns sind für sich möglichst einheitlich auszubilden.

Gestaltung, Material und Farbwahl

2

Attikabauten sind nicht zulässig. Auskragende Balkone sind nur in den Baubereichen 1 und 4 Richtung Wyna zulässig.

9 autres articles

Art. 22 ,

' Die Bebauung der Perimetedläche kann auch innerhalb der Baubereiche in Etappen erfolgen.

Etappierung

In jeder Etappe sind die zugehörigen Infrastrukturanlagen wie Veloabstellplätze, Wege und Aussenplätze zu erstellen. Parallel zu den Bauten und Infrastrukturen sind auch die Freiräume und Baumpflanzungen, basierend auf einem Gesamtkonzept Umgebungsgestaltung, vorzunehmen. Bei Bauten mit Wohnanteil, insbesondere Baufelder 1, 2 und 4, sind auch immer die entsprechenden gemeinschaftlich nutzbaren Aufenthalts- und Spielbereiche zu realisieren. 4

Sofern es aus realisierungstechnischen oder ökonomischen Gründen sinnvoll ist, dürfen pro Etappe mehr Parkfelder erstellt oder beibehalten werden, als in dieser Etappe zulässig sind. Spätestens bei Vollendung der gesamten Überbauung ist die Obergrenze der Parkfelder (vgl. § 24 SNV) einzuhalten.

1 § 23

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Schutzobjekte

Das ehemalige Mühlegebäude (Baujahr 1851, ohne Erweiterungsflügel) und die Giesserei (heutiges KWC-Museum, Baujahr 1880) unterstehen dem Substanzschutz. Die bestehende Bausubstanz ist im Bereich der äusseren Gebäudeteile und der Teile der primären Gebäudekonstruktion zu erhalten.

Substanzschutz ehem. Mühlegebäude / Giesserei

Volumenschutz südliches Sheddach der I Giesserei

2

Die für den baulichen Unterhalt notwendigen Massnahmen und die zeitgemässe Erneuerung bzw. Erweiterung sind unter Beachtung und Einhaltung der architektonischen Aussage zulässig.

3

Die Typologie des südlichen Sheddaches (erster Teil der Giessereierweiterung, Baujahr ca. 1925) untersteht dem Volumenschutz. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens darf das Gebäude aus- und umgebaut sowie abgebrochen werden. Es muss an gleicher Stelle, in vergleichbarer Typologie und approximativ mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von dieser kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht.

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6

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Aus-, An-, Umbauten, Erweiterungen und Neubauten sowie Änderungen an den vorhandenen und neuen Öffnungen der Schutzobjekte müssen sich massvoll und architektonisch einwandfrei in das bauliche Gesamtkonzept einordnen. 5

Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

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3. Erschliessung und Parkierung 1§ 24 Parkfeldbedarf

Pro Wohnung darf maximal 1 Parkfeld erstellt werden. Die Anzahl der Besucherparkfelder darf maximal 10% der Bewohnerparkfelder betragen. 2

Als Grundlage für die Ermittlung des Parkfeldbedarfs für NichtWohnnutzungen gilt das vereinfachte Verfahren gemäss VSS Norm. Der minimale Bedarf gemäss Norm bildet die maximal zulässige Anzahl der Parkfelder. Mit einem im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegenden und zu genehmigenden Mobilitätskonzept ist mit Massnahmen aufzuzeigen, wie die Benutzung des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs gefördert wird. Das Mobilitätskonzept bezieht sich auf alle Benutzergruppen.

4

Die Parkfelder für Beschäftigte der Produktion auf der Parzelle 246 werden ebenfalls auf dem Gestaltungsplanareal realisiert. Für die Ermittlung des Bedarfs gelten die gleichen Bestimmungen wie oben (NichtWohnnutzungen). Zweckänderungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Auf dem Gestaltungsplanareal müssen von der Grundeigentümerin 10 Park + Ride Parkfelder erstellt werden, die von jedermann genutzt werden können. Die Bewirtschaftung obliegt der Grundeigentümerin.

1§ 25 Mehrfachnutzung

Eine Mehrfachnutzung der Parkfelder ist anzustreben. Für Mehrfachnutzungen ist mit der Baueingabe ein plausibles Konzept einzureichen. Eine weitere Reduktion der Anzahl Parkfelder aufgrund von Mehrfachnutzung ist in diesem Fall zulässig.

Art. 26 Lage und Anordnung

1

Die Parkfelder sind primär unterirdisch anzuordnen. Maximal 10% der insgesamt zulässigen Anzahl Parkfelder darf im Endausbau oberirdisch, in den auf dem Plan bezeichneten Orten, angeordnet werden. Sie sind gut in die Umgebungsgestaltung einzugliedern.

Art. 27 Erschliessung MIV

1

Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt primär über die Winkelstrasse. Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt ist zur Winkelstrasse hin auszurichten und soll möglichst direkt an diese anschliessen. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

2

Die im Gestaltungsplan bezeichneten oberirdischen Parkfelder sind möglichst direkt vom angrenzenden Strassennetz her zu erschliessen.

3

Das übrige Gestaltungsplanareal darf nicht befahren werden. Ausgenommen sind Zulieferung und Notfallfahrten. Auf eine Signalisation ist soweit möglich zu verzichten. Das Verkehrsregime ist durch bauliche und gestalterische Massnahmen zu sichern.

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Der Bereich entlang der Bahnlinie ist als Mischverkehrsfläche platzartig auszugestalten. Auf reine MIV-Flächen ist zu verzichten.

.4 Fuss- und Radwege

1

1

Art. 28

Das Gestaltungsplanareal ist mit einem dichten und durchgängigen öffentlichen und halböffentlichen Fuss- und Radwegnetz zu versehen. Die Sichtbeziehungen gemäss Gestaltungsplan sind zu gewährleisten. Direkte Anschlüsse an das umliegende Fuss- und Radwegnetz sind zu gewährleisten. Der Zugang zur Bahnhaltestelle erfolgt über den Vorbereich des KWCHochhauses. Für die öffentlichen Fuss- und Radwegverbindungen sind im Baubewilligungsverfahren die entsprechenden Rechte einzuräumen.

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9

I 4. Umgebung

Art. 29 Aussenraum

l

Der westliche Teil des KWC Areals, zwischen Wyna und KVVC-Gasse ist als parkartige Grünfläche mit Bezug zum Bachufer auszugestalten. Der Bezug zum Bachufer soll durch ein gleichmässiges Gefälle der Geländetopographie zwischen Bachsohle und KVVC-Gasse ausformuliert sein. Ein böschungsartiges Abfallen zur Wyna ist zu vermeiden. 2

Die Bepflanzung in der Grünfläche hat sich an der Artenzusammensetzung des bestehenden Bachufergehölzes entlang der Wyna zu orientieren. Es sind grösstenteils hochstämmige standortgerechte Laubbäume zu pflanzen und in Gruppen anzuordnen. Es ist darauf zu achten, dass Grünflächen von ökologischer Qualität entstehen. Die Mehrzahl der Baumstandorte darf nicht unterkellert sein. Das Wegnetz ist mit wasserdurchlässiger Oberfläche zu gestalten. Es erschliesst die Grünfläche und stösst an das vorhandene öffentliche VVegnetz und die Hartfläche an.

4

Entlang der Wyna sind attraktive Aufenthaltsbereiche zu schaffen. Der östliche Teil zwischen KVVC-Gasse und Bahngeleise ist im Grundsatz als Hartfläche mit kontinuierlichem Quergefälle in Ost-West- Richtung hindernisfrei auszubilden. Die Hartfläche umfliesst die Gewerbebauten und dient in erster Linie dem Langsamverkehr (Fussgänger und Velofahrer).

6

Die KVVC-Gasse bildet das Rückgrat des KVVC-Areals und ist die Schnittstelle zwischen Grün- und Hartfläche.

7

Der Platz im Baufeld 5a ist ein gestalterischer Schwerpunkt entlang der KWC-Gasse mit Bezug zur alten Bausubstanz und ist als Baumfeld mit standortgerechten Hochstammbäumen auszubilden.

8

Die übrige Hartfläche ist mit einzelnen Belagsausschnitten, bepflanzt mit standortgerechten Baumarten zu strukturieren.

9

Das anfallende Regenwasser ist in lineare Wasserschalen in Nord-Süd Richtung zu sammeln. Damit soll die Hartfläche strukturiert werden und einen industriellen Charakter erhalten.

10

Der Platz westlich der VVSB-Haltestelle ist das Bindeglied zwischen Bahnhof und KWC-Areal. Er ist dieser Funktion entsprechend und als öffentlicher Raum auszugestalten.

11

Im Bezug zu Wohnbauten können privat genutzte Aussenräume angeboten werden, ausser bei den Punktbauten im Baufeld 1.

12

Für die Projektierung und Realisierung der Aussenräume ist ein ausgewiesenes Landschaftsarchitekturbüro beizuziehen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit Angaben zu Höhenkoten, Materialisierung und Bepflanzung einzureichen.

Art. 30 Gewässerraum Wyna

1

Der im Gestaltungsplan bezeichnete Gewässerraum ist derjenige nach Bundesrecht. Die Nutzung richtet sich nach diesen Bestimmungen. Die Bachparzelle der Wyna ist nicht Teil des vorliegenden Gestaltungsplans. Mit der Umnutzung des KWC-Areal bietet sich die Chance zur Re-

Unterkulm: Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan KWC-Area 1

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naturierung und ökologischen Aufwertung der Wyna. Bei der Planung der] Aussenräume im Rahmen des Bauprojektes ist Kontakt mit dem Kanton * als Eigentümer der Bachparzelle aufzunehmen, um wichtige Themen wie Terraingestaltung, Bachuferbestockung, Linienführung und Ausbildung des Bachgerinnes aufeinander abzustimmen.

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, 5. Lärmschutz

Art. 31 1

Die Bauten entlang der Hauptstrasse K242 sind lärmgerecht zu konzipieren. Es gilt, die Anforderungen von Art. 31 LSV einzuhalten.

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6. Hochwasserschutz

Art. 32 Hochwasserschutz

Für den Hochwasserschutz entlang der Wyna werden Hochwasserschutzkoten für bauliche Anlagen festgelegt. Diese ermitteln sich aus dem Hochwasserspiegel des 100-jährliche Hochwassers plus einem Freibord von 50 cm. Unterhalb dieser Hochwasserschutzkoten dürfen sich keine ungesicherten Zugänge, Tür- oder Fensteröffnungen sowie die I Belüftung der Tiefgarage etc. befinden. Die Sicherung ist mit dem Baugesuch nachzuweisen. Für den Hochwasserschutz des Pfaffenthal-/Ehrenbächleins ist im südlichen Bereich des Areals, von Ost nach West ein Korridor zwischen den Gebäuden frei zu halten. Wasser das aus Richtung Süden von der Hauptstrasse Richtung Wyna fliesst, muss weiterhin abfliessen können ohne Schäden anzurichten. Innerhalb des Korridors dürfen sich Elemente I der Umgebungsgestaltung befinden, Mulden sind zu vermeiden. Als Grundlage gilt das 100-jährliche Hochwasser plus Freibord. Die Sicherung des Abflusses ist mit dem Baugesuch nachzuweisen.

7. Energie

Art. 33 Energieeffizienz

1

Betreffend Energieeffizienz sind die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie gemäss dem jeweils aktuellen §39 Abs. 2 BauV an Arealüberbauungen gestellt werden.

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1 8. Schlussbestimmungen I § 34 Ausnahmen

Im Baubewilligungsverfahren darf die Baubehörde im Interesse einer besseren Lösung oder bei betrieblich notwendigen Anpassungen Abweichungen vom Gestaltungsplan zulassen. Jedoch dürfen dadurch keine eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Vorschriften verletzt werden und die öffentlichen Interessen sowie die Interessen Dritter müssen gewahrt bleiben.

I § 35 Inkrafttreten

1 2

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Unterkulm: Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan KWC-Areal

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Genehmigung

RAM* lir ROM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/NAMT

Datum Genehmigung: 07.07.2016

Versand:

08. Juli 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.101-1 Gemeinde Unterkulm; Gestaltungsplan KWC-Areal; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

01. April 2016 08. Juni 2015 bis 8. Juli 2016 18. April 2016 bis 17. Mai 2015 23. Mai 2016 06. Juni 2016 04. Juli 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 21. Dezember 2015 genehmigte Teiländerung des Nutzungsplans Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde hat mittels Umzonung der ehemaligen Industriezone in eine neue Zentrumszone "KWC-Areal" optimale Voraussetzungen für die Neuentwicklung des KWC-Areals geschaffen. Das knapp 2,7 ha grosse Gebiet liegt unmittelbar an der WSB-Haltestelle Unterkulm Nord. Die aus dem durchgeführten Konkurrenzverfahren hervorgegangenen konzeptionellen Entwicklungsvorstellungen sollen nun mittels Gestaltungsplan umgesetzt und planungsrechtlich gesichert werden.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Unterkulm am 23. Mai 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan KWC-Areal bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Mai 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 1. April 2016 ohne Vorbehalte.

Erwäg un gen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Das für die Gemeinde Unterkulm wichtige Areal der KWC soll hochwertig umstrukturiert und einer zukunftsfähigen Mischnutzung zugeführt werden. Die Vorarbeiten zur Transformation des Areals haben von kantonaler Seite her eng begleitet werden können. Die hervorgegangenen Ergebnisse sind von herausragender Qualität und werden seitens Kanton sehr begrüsst. Der vorliegende Gestaltungsplan hat als letztes Planungsmittel in der Kaskade sicherzustellen, dass die erarbeiteten Ergebnisse, namentlich das städtebauliche Konzept, so gesichert werden, dass der Bauherrschaft die für die Projektierung nötigen Spielräume erhalten bleiben und die mit der Neuorientierung des Areals verbundenen qualitativen Anforderungen und öffentlichen Interessen verbindlich gesichert sind. Dies ist mit dem vorliegenden Gestaltungsplan gewährleistet. Mit dieser Planung wird der Grundstein für einen längerfristig prägenden "Stadtbaustein" der Gemeinde Unterkulm gelegt. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung.

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Die in der Bau- und Nutzungsordnung ergänzend zu § 21 BauG definierten Ziele werden mit dem vorliegenden Gestaltungsplan erreicht. Die künftige Überbauung samt Umgebungsgestaltung muss gemäss § 2 Abs. 3 SNV die Qualität des Richtprojekts erreichen. Die Sicherung einer hohen architektonischen Qualität der zukünftigen Überbauung erfolgt durch eine begleitende Fachkommission (vgl. § 4 SNV). Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Mit dem Richtprojekt-Plan "Erdgeschoss" vom 1. Mai 2015, in welchem auch die Umgebungsgestaltung von david&vonarx landschaftsarchitektur festgehalten ist, liegt eine solide Grundlage für die Freiraumgestaltung vor. Die Einteilung in einen urban geprägten Freiraum zur Hauptstrasse (Hartfläche) sowie in einen parkartigen Freiraum zur Wyna (Grünfläche) überzeugt. Natur im Siedlungsgebiet Das Areal ist heute stark versiegelt. Die geplante Überbauung führt gemäss Gestaltungsplan zu einer verstärkten Durchgrünung. Zudem soll die Wyna im Bereich des Planungsperimeters renaturiert werden. Aus diesen Gründen wird auf die sonst übliche Forderung nach ökologischem Ausgleich verzichtet. Die Sondernutzungsvorschriften sichern betreffend Siedlungsökologie alle relevanten Belange. 4.2.3 Erschliessung Das Areal liegt aufgrund der nahe gelegenen WSB-Haltestelle verkehrsgünstig. Es bestehen gute Voraussetzungen für ein effektives Verkehrsmanagement. Mit dem Gestaltungsplan werden sachgerechte Massnahmen zur Vermeidung von Verkehr, zur Förderung des Fuss- und Radverkehrs sowie zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs vorgesehen. Wie alle vorliegenden Verkehrsgutachten belegen, wird aufgrund der zu erwartenden Mehrbelastung die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse über den Anschluss Winkelstrasse kritisch werden. Bis ins Jahr 2030 ist zwischenzeitlich mit grossen Wartezeiten zu rechnen. Dabei sind die dannzumaligen Schliesszeiten der Bahnübergänge noch nicht berücksichtigt (allfällige Taktverdichtung). Die Feststellung in den Berichten, dass diese Entwicklung nur teilweise der vorliegenden Neuentwicklung angelastet werden kann, ist jedoch richtig. Mit den Vorgaben im Gestaltungsplan wird eine angemessene Verkehrsbeeinflussung erreicht. 4.2.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform. 4.3 Weitere materielle Hinweise 4.3.1 Gewässerraum Das KWC-Areal grenzt auf der Westseite direkt an die Wyna. Der erforderliche Gewässerraum wurde in Kapitel 3.1.8 des Planungsberichts mit 29,5 m korrekt hergeleitet. Da das KWC Areal in dicht überbautem Gebiet liegt und keine überwiegenden wasserbaulichen Freihalteinteressen entgegenstehen, kann der Gewässerraum gestützt auf Art. 41a Abs. 4 Gewässerschutzverordnung (GschV) reduziert werden, was vorliegend jedoch lediglich für die Ecke des Baubereichs 4 erforderlich ist. 4.3.2 Hochwasserschutz Das Thema Hochwasser wird gut umgesetzt. So wurden, ausgehend von den Seitenbächen, Hochwasserkoten für die Baufelder und auch Abflusskorridore für die Hochwassergefährdung in den Gestaltungsplan aufgenommen. Darüber hinaus wurde in § 32 SNV der Umgang mit dem Hochwasser zweckmässig geregelt.

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4.3.3 Umwelt/Lärm Belastete Standorte und Altlasten Die Parzelle 254 ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nummer AA4146.0129-1 eingetragen, weil sich im Untergrund Belastungen befinden. Für Neunutzungen und Bauprojekte auf belasteten Standorten gilt Art. 3 der Altlasten-Verordnung (AltIV). Der belastete Standort wurde bereits altlastenrechtlich untersucht. Die Resultate der Untersuchungen zeigen, dass vom Standort aktuell keine Gefährdung der Umwelt ausgeht. Deshalb ist der Standort weder als überwachungs- noch als sanierungsbedürftig eingestuft worden. Lärm Künftig soll ein gemischt genutztes Wohn- und Dienstleistungsquartier mit Zentrumscharakter entstehen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Das Areal wird als erschlossen betrachtet. Für neue Bauten im Gestaltungsplanperimeter sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) massgebend (Art. 31 Lärmschutzverordnung [LSV]). Gemäss dem Lärmgutachten der Metron Verkehrsplanung AG, Brugg, werden die lärmrechtlichen Anforderungen für Bahnlärm erfüllt (Anhang 4, Ziffer 2 LSV). Hinsichtlich Strassenlärm können die lärmrechtlichen Anforderungen für die gewerbliche Nutzung im gesamten Gestaltungsplanperimeter eingehalten werden (Art. 42 und Anhang 3, Ziffer 2 LSV). Ausser in den Baubereichen 5a und 6b sind die IGW auch hinsichtlich Wohnen eingehalten. Es sind somit Lärmschutzmassnahmen erforderlich. Im Planungsbericht werden Massnahmen zugunsten des Lärmschutzes aufgeführt, welche im Rahmen der Bauprojekte vorzusehen sind (u.a. sollen lärmempfindliche Räume auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes (Westseite) angeordnet werden). Dies ist sachgerecht und im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen. Bezüglich des Mehrverkehrs durch das KWC-Areal ist gemäss Planungsbericht mit keinen neuen IGW-Überschreitungen in den anliegenden Quartieren zu rechnen. Die Lärmemissionen der Hauptstrasse werden durch den induzierten Mehrverkehr nicht wahrnehmbar erhöht. Somit werden die rechtlichen Anforderungen eingehalten (Art. 9 LSV).

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan KWC-Areal, beschlossen vom Gemeinderat Unterkulm am 23. Mai 2016, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger Regierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat Unterkulm, Hauptstrasse 22, 5726 Unterkulm • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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