Bau- und Nutzungsordnung

Unterkulm

Document

Numéro
4146
Commune
Unterkulm
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
4 mars 2020
En vigueur depuis
4 mars 2020

Carte

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Fichiers

NUPLA-4146-2020-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

\ ‚ \ \\\u Unterkulm Unterkulm

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG BAU-

DER GEMEINDE UNTERKULM gemäss 5 15 BauG

Mitwirkung Mitwirkung Mitwirkung vom

10. Februar bis 31. März 2017

Mitwirkungsbericht vom

08. Januar 2018

Vorprüfungsbericht Vorprüfungsbericht vom

Afficher tout le texte

20. April 2018

Öffentlich aufgelegt vom

.

B 20. August bis 18. September 2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Mai 2019

Wmmann

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chreiber

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l Genehmigungsvermerk

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Genehmigung durch durch den Regierungsrat

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Im Auftrag der Staatskanzlei: lm im 96%» ..xc>.®\ Aarau, den .AO.®\ <2szfib _\c>.®\ <293k3

Abteilung Raumentwicklung BVU

Unterkutm Baur und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm Bau»

?

SEITE

INHALT

1.

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht Geltungsbereich 51 52 Übergeordnetes Recht

4 4 4

2.

Raumplanung

4

53 54 55 56

4 Planungsgrundsätze € Sondernutzungsplanung Gestaltungsplangebiet "Mülimatt" ‘;€ — Zänteberg" ...................................................5 Gestaltungsplangebiet "Chalberacher -

57

Gestaltungsplangebiet "Chnübeli"

& 58

6

59

“KWC-Areal" Gestaltungsplangebiet "KWC-Areal" West".... Gestaltungsplangebiet "Grünau West"....

5 10

Weitere Planungsinstrumente

7

3.

Zonenv'orschriften Bauzonen Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

3.3

3.4

8 & 8 8 B

5 11

Bauzonen

5 12

Kernzone K

9

13' 5 13“

Zentrumszone KWC 7 Wohnzonen W2/W2 W2/W3 WAS Wohn- und Arbeitszone WA3

Q 9 10 10

5 14 5 15

3.2

6

'

‘

'

5 16

Arbeitszone A |l

10

5 17

Arbeitszone A II

10

5 18

O 10 1 A B O ........................................................... Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA

5 19

Uferschutzzone UC U<

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone L 5 20 Bauten in der Landwirtschaftszone 5 21 Schutzzonen Naturschutzzone im Kulturland 5& 22 «—'Naturschutzzone Wald 5 23 Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone ISZ 5& 24 LSZ 5 25

Wildtierkorridor

!5 26

Gewässerraumzone Wyna

5 27

Gewässerraum übrige Gewässer

5 28

Hochwassergefahrenzone HWZ

5& 29

Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland .......

530

Oberflächenwasserschutz Oberflächenwasserschuh

Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm Bau- und Nulzungsardnung

?

3.5

16

Schuf7nhjpkh= Schutzobjekte

5 31

16

Naturobjekte

17 Hochstämmige Obstbäume 17 Kommunale Substanzschutzobjekte 5 33 Verkehrswege.....„...............................................„......18 „......18 Kulturobjekte und historische Verkehrswege..„„........................................... 5 34 18 Weitere Zonen 18 Weilerzone 5 35 5 32

3.6

4.

536

> 5

' 5.1 5.1

Ausnützungsverschiebung

5 39

Nicht, mässig, stark störende Betriebe.... Betriebe...

21 21

Erdsonden

21

Arealüberbauung

6.2

Technische Bauvorschriften

542

21

Voraussetzungen

Bauvorschriften Bauvorschriften Öffentliche Einrichtungen

6.4

20

..‚20

Abstände

6.1

6.3

20 20 20

Ausnützungsziffer Ausnützungszif'fer

5 38

5 41

6.

20

Ausnützung

540 5.3

19

Bauliche Dichte Dich'fl=

Baubegriffe und Messweisen

5 37

5.2

19

Innere Innere Siedlungsentwicklung

21 21

.-

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen ..................................................... 21 22

543

Allgemeine Anforderungen

22

544

Energieeffizien7 Energieeffizienz

22

545 5 46

Mobilfunkantennen Mobilfunkantennen Mittelgrosse Verkaufsnutzungen

22

23 23 23

Wohnhygiene

547

Ausrichtung der Wohnungen

548

Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume.......

23

549

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen..

24 24

Ausstattung 5 51

Spielgeräte, Kindewvagen Kindenrvagen

24 24

5 52

Spielplätze und Aufenthaltsbereiche

25

553

Entsorgungseinrichtungen (gewichtsabhängig) ......................................................... ........................................................ 25

5 50

Parkfelder für Motorfahrzeuge

' 7. Schutzvorschriften Schutzvorschriften 7.1 OrtsbildOrtsbild— und Denkmalschutz 5 54

Allgemeine Anforderungen

25

'

25 25

3

BauNutzungsardnung der Gemeinde Unterkulm Eau- und Nutzungsordnung

8.

9.

5 55

Dachgestaltung

26

5 56

Aussenraumgestaltung

26

21 27

Vollzug und Verfahren Vollzug 5 57

Zuständigkeit

5 58

Gebühren

5 59

Vollzugsrichtlinien

5 60

Übergangsbestimmungen

27

Schluss- und Übergangsbestimmungen 5 61

Aufhebung bisherigen Rechts

10. Anhang Denkmalschutzobjelm= Kantonale Denkmalschutzobjek“= Kommunale Substanzschutzobjekte (5 33 BND) ......

HNO) Kommunale Kulturobjekte (5 34 BND) (5 22 BND) Naturschutzzonen im Kulturland (!

BND) Naturschutzzonen im Wald (5 23 BNC)

Natur- und Landschaftsobjekte BNO\ Landschaflsobjekte (5 31 BNC‘

27

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28 28

28 28

BauNmung:ardnung "der Gemeinde Unterkulm Bau— und Nuaungsardnung'der

4

1.

GELTUNGSBEREICH UND ÜBERGEORDNETES RECHT

&5 1

Geltungsbereich

‘1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNC) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz— und Baurecht. Umweltschutz-

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BND gilt für das gesamte Gemeindegebiet. ‘ Der Bauzonenplan (112000), (12000), der Kulturlandplan (1:5'000) und der Hochwasserschutzplan

(1:5‘000) sind Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem (1:5'000)

Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Die rechtswirksamen Planwerke können auf der Gemeindevewvaltung Gemeindevenrvaltung eingesehen werden.

52

Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu

ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

2.

RAUMPLANUNG RAUMPLANUNG

53

Planungsgrundsätze

‘ Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: - der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern qualitätsvolien Quartierstrukturen,

- der Aufwertung von Aussenräumen - der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. strukturieren 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren ’3 Die Strassenräume sind attraktiv, attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.

“‘ Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Lebensräume von Pflanzen und Tieren sind zu erhalten und ihre Vernetzung ist zu fördern. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 5 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu .

erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. 55 Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichen Verkehrsanschluss ist zu fördern.

lauUnterkutm der Gemeinde Unruhtm Nutzungenn «Gemeinde Bau- undNutzmglordnung

! 4

!5

Sondernu‘tzaungsplanung Sondemutzungsplanung

überbaut erschlossen und überhaut Die im Bauzonenplan dunkelblau bandierten Flächen dürfen nur ersdilossen

werden. wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt

55

Gestaltungsplangeblet "Mtllimatt" Gestaltungsplangebiet "Mtllimatt"

zweckmässigen Sld'ierstellung einer meckmäsigen “Mülimatt” bezweckt die Sicherstellung ‘ Die Gestaltungsplan-Pflicht 'Mülimatt” Übeßauung mit Erschliessung mischen zwischen Gerbergasse und Rigistrasse sowie eine geordnete Überbauung Wohn- und Gewerbenutmngen Gewerbenutmngen. Zietvorgaben: ‘' Für das Gestaltungsplangebiet "Mülimatt“ "Mülimatt" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:

- Schaffung einer qualitätsvollen Überbauung mit Wohn- und Gewerbenutzung und einer Dichte von mind. 70 E/ha. - Entflechtung Entflechtung empfindlicher und störender Nutzungen bzw. Reduktion störender Immissionen (Schiessstand Gewerbe), (Schiessstand und Gewerbe).

Strassennetz. -— Erschliessung und Anbindung des Areals an das bestehende Strassennetl.

Nord-Süd-Verbindungs- Verbesserung der-Durchlässigkeit; Festlegung einer öffentlichen Nord-Süd-Verbindungs— Verkehr] und einer achse von der Gerbergasse zur Rigistrasse (Veloroute. motorisierter Verkehr) (Fußweg). öffentlichen Ost-West-Anbindung an die Kreuzstrasse [Fusswegl. - rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen;

unterirdische Erstellung der für das Areal anfallenden Pflichtparkplätze (ausgenommen Besucherparkplätze). Besucherparltplätze),

- nachhaltige Nutzung des Bodens durch eine überdurchschnittlich hohe Nutzungsdichte.

»- Aufwertung und naturnahe Gestaltung der Uferbereiche. - Freistellung des kantonalen Denkmalschutzobjektes und hochwertige Gestaltung der umgebenden Freiräume. ’ Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist zulässig.

‘ Als Grundlage für den Gestaltungsplan ist unter Federführung der Gemeinde innert 5 Jahren nach Genehmigung der vorliegenden BND für das gesamte gestaltungsplanpflichtige Gebiet ein Entwicklungsrichtplan zu erstellen.

!5 6

Zimberg' GestaMngsplangebiet Gestaltungsplangebiet "Chalberacher — Hamberg'

‘ Die Gestaltungsplan-Pflicht 'Chalberacher Zänteberg" bezweckt den Bau einer durch— — Zänteberg' "Chalberacher grünten. landschaftlich gut eingepassten und qualitätsvollen Wohnüberbauung. ‘* Für das Gestaltungsplangebiet "Chalberacher fiel— -Zänteberg“ gelten die nachfolgenden Ziel'Chalberacher -Zänteberg' .* vorgaben:

- Behutsame Einpassung von Gebäuden. Iandschaftlidte. Gebäuden, Anlagen und Aussenräumen in die landschaftliche. ortsbauliche und topographische Situation.

- dynamische Setzung der Baukörper‚ Verzicht auf monotone Fassadenfluchten.

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm

._

65

- Schaffung grosszügiger Übergangsbereiche am Siedlungsrand mit sorgfältiger Gestaltung und Bepflanzung in ortstypischer Art (2. B. Hochstammobstgarten), -— flächensparende Erschliessung und Parkierung,

- Berücksichtigung und Erhalt der Funktionalität der bestehenden Entwässerungsanlagen im V Gebiet, Gebiet. -— Ausschluss von übermässig in Erscheinung tretenden Böschungen und Stützmauern bzw. anderweitig das Landschaftsbild beeinträchtigenden Umgebungsmassnahmen.

zweck3 Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist zulässig, sofern dadurch ortsbaulich zweck— mässige Einheiten entstehen.

57

"Chnübeli" Gestaltungsplangebiet Gestaltungsplangebiet "Chnübeli"

einertopographisch gut einge‘ Die Gestaltungsplan-Pflicht ”Chnübeli" “Chnübeli” bezweckt den Bau einer Stmktur. passten und qualitätsvollen Wohnüberbauung mit einer ansprechenden Dichte und Struktur.

*2 Für das Gestaltungsplangebiet "Chnübeli" “Chnübeli” gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: - eine Dichte von mind. 35 E/ha,

-— flächensparende Erschliessung und zentrale Parkierung; unterirdische Erstellung der für .4 das Areal anfallenden Pflichtparkplätze (ausgenommen Besucherparkplätze). ’3 Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist nicht zulässig.

58

Gestaltungsplangebiet

"KWC-Areal"

verbindlm Im Gestaltungsplan sind nachfolgende Zielvorgaben und Inhalte gemäss lit. a) bis i) verbind-

lich umzusetzen. Basis für die Beurteilung bildet das Siegerprojekt des städtebaulichen Studienauftrages im Rahmen der Arealentwicklung von 2014. a. Siedlungsqualität: Es sind Rahmenbedingungen für eine städtebaulich und architektonisch hochwertige, auf die örtliche Situation abgestimmte Bebauung festzulegen, welche die vorhandenen Typologien aufnimmt und weiterentwickelt. Es soll eine hohe bauliche Dichte und auf die örtliche Situation abgestimmte Ausnutzung angestrebt werden.

b. Das Gebäude im schraffierten Bereich markiert den Eingang zum Areal und soll als IdentifiIdentifikationsobjekt wirken. Es darf nicht mit einer reinen Wohnnutzung Wohnnutzung belegt werden. “

c. Denkmalschutz/ Ortsbildschutz: Die Grundstruktur des ehemaligen Mühlegebäudes (Bau-

jahr 1851, ohne Enrveiterungsflügel) Erweiterungsflügel) und der Giesserei (heutiges KWC-Museum, Baujahr 1880) sowie die Typologie des südlichen Sheddaches (erster Teil der Giesserei-Erweiterung, Baujahr ca. 1925) sind zu erhalten.

cl. Parkierung: Das Parkfelderangebot darf den nach Massgaben von 5 43 BauV bestimmten

Bedarf nicht übersteigen und hat die speziellen örtlichen Verhältnisse sowie das Mobilitätskonzept zu berücksichtigen. In Zusammenarbeit mit der Behörde ist ein angemessenes P+R-Angebot zu ermitteln und sicherzustellen. ‘'

7?

ku-mdNuuungsodmngderfiermlndrüntw-kuim law md"utzungsordwngderfiemeindu Unmlutm

e. Verkehr. Das Areal ist hauptsächlich über die Winkelstrasse zu erschliessen. Die Verbin-

Langsamverkehr gemäss KGV sind sicherzustellen, dungen über das KWC-Areal für den Langsarnverkehr ebenso die Erreichbarkeit der WSB Haltestelle.

!. Umgebungsgestaltung: Die vorhandenen räumlichen Qualitäten sind zu sichern und qualitativ aufzuwerten. Das Areal ist für den Langsamverkehr durchlässig zu gestalten. Es ist ein hoher Anteil an Freiflächen. Freiflächen. Grünanlagen und öffentlichen Begegnungsräumen festzueinzubez'ehen. Als legen. Der Uferbereich der Wyna ist in die Umgebungsgestaltung einzubeziehen. Grundlage für die Umgebungsgestaltung ist ein Freiraumkonzept zu erarbeiten. län-nempfindlichen g. Lärm: Mit der Anordnung der Gebäude und der Ausrichtung der lärmempfindlichen Räume ist auf die vorherrschende Lärmbelastung zu reagieren. Im Gestaltungsplan sind geeignete Massnahmen zum Schutz vor h. Hochwasserschutz lm Hochwasser festzulegen.

energieefliziente Bauten vorzusehen. i. Es sind energieeffiziente

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Gestaltungsplangebiet "Grünau “Grünen West'

‚

' Die Gestaltungsplan4’l’licht bezweckt den Bau einer qualitätsvollen Wohn“Grünau West' baweckt Gestaltungsplan-Pflicht ”Grünau

0berbauung. überbauung. ’* Für das Gestaltungsplangebiet “Grilnau West" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: "Grünau West' - flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen; unterirdische BesucherparkErstellung der für das Areal anfallenden Pflichtparkpllltze Pflichtparkplätze (ausgenommen Besudierpark— plätze). i. Plät Kultudand im westlichen Arealteil, - angemessener Umgang mit dem Übergang zum Kulturland - qualitätsvolle und auf die zu erwartende Bewohnerschaft abgestimmte Freiräume.

‘’ Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist nicht zulässig.

5 10

Weitere Plamngsinstrumerrte Planungsinstrumente

‘ Die lnventare Orientierung über bestehende Verhältnisse. Grundlagenpläne dienen zur Orientiemng Inventare und Gmndlagenpläne Leitbilder. Entwicklungskonzepte '‘ Der Gemeinderat kann weitere Planungsinstrumente (z. B. Leitbilder,

usw.) ausarbeiten. Diese sind grundsätzlich nur behördenverbindlich und entfalten gegenüber den Grundeigentümem keine direkte Rechtswirkung. ’ Die weiteren Planungsinstrumente werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben, Arealüberbauungen und Sondernutzungsplanungen zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO BND sowie der Sondernutmngsvorschriften Sondernutzungsvurschriften beigezogen.

Unter/(Ulm Nutzungsardnung der Gemeinde Unter/mim Bau- und Nutzungsardnurrg

53

3.

ZONENVORSCHRIFTEN BAUZONEN

3.11

Bauzonen

5 11

Bauzonen

‘ Der Bauzonenplan bezeichnet folgende Bauzonen: >em ro

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2 Die mit * bezeichneten Masse gelten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen Richtwerten im Rahmen der einzelnen Zonenvorschriften bewilligen.

3 Die mit "0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen lnteressen interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im

Einzelfall fest. . Die mit "- -— —“ -" versehenen Masse finden in denjeweiligen Zonen keine Anwendung.

9!

lau» Unruhün Gemeinde Untertulm Nutzungmrdnwrg der6erneinde Beu— undNummgsordnmg

WA3 ist bei Verzicht auf ein Dach- oder Attikageschoss ein a) In den Zonen W2. W3 und WAS zusätzliches Vollgeschoss zulässig. Es gelten die Bestimmungen gemäss 5 36.

W:! Wohnwne WZ b) In den im Bauzonenplan dargestellten Iärmvorbelasteten lärmvorbelasteten Flächen in der Wohnmne Empfindlichkeitsstufe Ill. und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gilt die Empfindlichkeitsstufe ‘ Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. in ln den Zonen K und WA dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse Geschosshühe von 5 m aufweisen. eine Geschosshöhe

! 12

Kemzone |< Kernzone !(

Erneuerung und Entwicklung des Ortskems. Sie ist ‘‘ Die Kemzone K dient der baulichen Emeuerung bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Dienstleistungsbetrieba. Öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe. Nettoladenfläche. Zulässig sind nicht rnz Nettoladenfläche. Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 rn2 störende. mässig störende sowie für Nutzungen mit hohem Personenverkehrsaufkommen auch stark störende Betriebe.

‘ Gebäudeabstände, Parkplätze und Kinderspielpl'a'tze Kinderspielplätze werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt mit dem Ziel. ein gut gestaltetes Ortsbild zu schaffen und zu wahren.

First- und ’ im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen First— Gebäudehöhen darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und Geschosszahlen umgebaut und erneuert werden. werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen der Ortsbildgestaltung genügen. ‘ Zu Baugesuchen in der Kemmne Kernzone kann der Gemeinderat zu Lasten des Gesuchstellers ein

[Ortsbildgestaltung) einholen. neutrales Fachgutachten betreffend Einpassung (Ortsbildgestaltung)

!5 13

'

Zentrumone KWC MC :2 2entnrumszone

‘ Die Zentrumszone KWC 2 dient der Transformation des bestehenden Gewerbe- und Industrieareals in ein neues Wohn- und Dienstleistungsquartier mit Zentrumscharakter. Sie ist Verkaufsgeschäfte‚ Gastronomiebetriebe und bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe. Dienstleistungsbetriebe‚ Verkaufsgeschäfte, mässig störende Gewerbebetriebe.

Tankstellenshops, Drive-ins. Autowaschanlagen und stark Tankstellen, Tankstellenshops. ‘ Nicht zulässig sind Tankstellen. störende Gewerbebetriebe. ’’ Die Gebäude dürfen die Höhe von 477.0 m rn ü. M. nicht überschreiten. lm schraffierten Bereich dürfen Gebäude die Höhe von 4950 m ü. M. Attikageschosse M, nicht überschreiten. Anikagexhosse dürfen diese Höhenkoten Höhenltoten nicht überragen; technische Dachaufbauten sind ausgenommen. Diese Höhenkoten dürfen mit dem Gestaltungsplan nicht überschritten werden. ‘ Für Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft im Maximum 500 rn”. rn2 Nettoladenfläche m’. Innerhalb der Zentrumszone KWC Z sind maximal 3'000 m1 zulässig.

Unterkuim Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm

70 70

5& 14

W2/W3 Wohnzonen W2/W3

‘1 Die Wohnzonen WZ und WB dienen dem Wohnen. Nicht störende Betriebe sind zugelassen. mindesWB ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Es sind mindes— 2 Die dreigeschossige Wohnzone WS tens 3-geschossige Bauten zu erstellen. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern ist nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn

auf untergeordneten Randflächen der Bau von Mehrfamilienhäusem nicht möglich ist.

5 15

Arbeitszone WA3 Wohn- und Arbeitszone Wohn-

Die Wohn- und Arbeitszone WAS ist für Wohnen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe,

produzierten Waren bis zu Restaurants und Verkaufsnutzungen von überwiegend übemiegend vor Ort produzierten

500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 5 16

Arbeitszone A ll

Nutzungen und für Dienst‘1 In der Arbeitszone A I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzungen

leistungsbetriebe zulässig. Verkaufsnutzungen bis maximal 500 rn2 sind zulässig. 2 Pro Betrieb ist eine Wohnung zulässig, sofern sie durch den Betriebsinhaber oder das betrieblich an den Standort gebundene Personal bewohnt wird.

3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Flachdächer sind, soweit sie nicht als

Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. “‘ Öffentliche und private Verkehrswege sind von ruhendem Verkehr freizuhalten.

5 17

Arbeitszone A II ll

‘ In ll sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen in der Arbeitszone A II sowie Dienstleistungsbetrlebe Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Verkaufsnutzungen bis maximal 500 m2 sind zulässig. 2 Pro Betrieb ist eine Wohnung zulässig, sofern sie durch den Betriebsinhaber oder das betrieblich an den Standort gebundene Personal bewohnt wird. 3 Öffentliche und private Verkehrswege sind von ruhendem Verkehr Verkehrfreizuhalten.

5 18

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA

‘ Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstahds- und Höhenvorschrif'ten Höhenvorschriften einzu— halten.

Bou—undNunungrordnmgderüemehdallntarkulrn How und Nuuungwrdrmng der Gemeinde Unterkutm

"

Bevölkerungschlchten ’’ Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkemngsschichten Orts-, gestalten. dass innerhalb des Orts-. zum sicheren Aufenthalt Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, entsteht. Quartier— und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht Quartier‘ Neue Gemeindebauten sind energieeffizient zu erstellen. ! 19

Uferschutzzone US

‘‘ Die Uferschutzzone US dient der Freiheitung beziehungsweise dem Schutz der Gewässer und der Ufervegetation. Die zulässigen Nutmngen Nutzungen in der Uferschutzzone richten sich nach der kantonalen und eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung. Gnmdstiicksteile innerhalb der Uferschutzzone (im Bauzonenplan hellgrün dargestellt) ‘* Gmndstiicksteile

werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht mitgerechnet. Düngemittel, Pflanzenschutz- und UnkrautvertilgungsPflügen, die Verwendung von Düngemittel. ‘’ Das Pflügen.

mittel sowie weitere Veränderungen sind untersagt. Nicht bestockte Flächen dürfen als Heuwerden. ausgenommen für wiesen genutzt werden. Bäume und Hecken dürfen nicht entfernt werden, Massnahmen gemäss Abs Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es gelten die PflegeAbs. 1. Es sind Ersatzpflanzungen massnahmen für Hecken und Feldgehölze gemäss !5 31 Abs 2. 3.2 3.2

Londsvinschuflszonen landwlrtschaflnonen

! 20

Landwirtschafßzone Landwirtschaftsmne |.

‘ Die Landwirtschaftszone L ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt bestimmt. Nutzungsfonnen richtet sich nach '’ Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen dem eidgenössischen Recht

Terrainverändflun’ Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z. B. Terrainveränderunlan'dwirtgen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig zulässig. soweit keine überwiegenden, insbesondere Ian'dwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen entgegenstehen. ! 21

Bauten in der Landwirtschaftszone

‘‘ Für alle Bauten und Anlagen ist ein -in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optiWahrung der betrieblichen Erfordernisse auf maler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahmng Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Ab‘' Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt stände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bauund feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber4 m. rn. ’’ In der Landwirtsd1aftszone Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe Empfindlichkeißstufe III.

Unrerkulm Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm Bau» und Nutzungsardnung Bau—

72 73

3.3

Schutzzanen Schutzzonen

5 22

Naturschutzzone im Kulturland

‘ Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen),

Pflanzenschutz- und Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung und Verwendung von Pflanzenschutz—

Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstungen nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. erfolgt. Naturwerte 3 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

‘“ Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem

Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: ausgeschieden; Bezeichnung Buclchnung

Zone

Schuhziel Schutzziel

Bewirtschaftung, Unterhalt, Emlrtsclnflllng. Nutzungseinsehränkung Nutzungnlnsehrinlrung

im Plan

Mlglmlese Magerwiese Kantonal - Kentonal

Gelb -K

rnit Artenreiche Heuwiese mit " ”, “ ndschutzwürdigen Lbesonders

Düngung, eine auf das Schutzziel abgeKeine Düngmg, stimmte "‘ , ist zulässig. °Beweidung ', .

‚ Lokal _ Lokal -— Trocken

-L . " -T

Pflanzen und Tiergemeiw Pflanzen- und Tlergemeinschaften (hoher Anteil MagerAnteil Mager-

Bewirtschaftungsvertrag erster fehlendem Bewirtschaftungsvenrag Bei fehlendem , _ _ .

‚ Feucht

—F

keitszeiger) 9

1.1uli), Magenwiesen ab 1. September. Juli), feuchte Magerwiesen

F

Feucht

keitszei er)

Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation Schmtt

Empfehlung: heijedem % stehen 5710 96 Schnitt 5-10 beijedem Schnitt

lassen. lassen._

!523 '_ Naturschutzzone Naturschutzzone Wald

‘1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften Tiere und besonderer Waldstrukturen Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Für besondere Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen. 3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: unterteilt: Ausprägung] "

Bezeichnung '

.

Pflegemassnihmctl. Nutzungselnnhrinlmngen Pflegemusnahnuen, Nutzungulnlchrinlulngen

Bezeichnung ulpragung/ Bezeichnung

Im ' " nung “Plan lm Plan

Schutzziel Schutniel

Orchideenreicher

0

Erhalt seltener und gefährdeter

Seitenende Schcnende forstliche Pflege unter Aufsicht des

Arten, Waldgesellschaften

Försters.

Laubrnischwald

'

sowie wertvoller Strukturen

md agsonhung der Gemeinde Umbulm low Beu-mdngsordnungderfiemelndellmerhirn

Amplglngi Nel|llplngl | | .

lenkhnun. lenidtmng „„ irn ‚ “.

Naturschutzmne Nemrschutzmne Wald

N

.-

13

Set-nah! Sehnde.

Pflogmlluon. Neu-Wohnungen Pflegeneunehuon. Nuttm‚eüldllulnngen

Fördenmg Ethik und Forderung Schutz. Emdt Labensrlums des Lebensraum:

Möglichkeit auf natürliche Die Bestände sind nach Mogllchkeil Baumstendortheimische Baum— wobei standonheinische veq'ungen. wobel Art zu verjüngen. erhalten und fordern sind. gmndsatzlich zu erlulten arten grundsatzlich bezu besind zu Totholz sind und Totholl Bereichernde Strukturen und Bereichemde kleinlhchigern Holuchla'ge aufkleirrlhchigem llssen Sämtliche Holzschüge lassen. Waldeigenturn (kleiner als 20 ha: betrifft v. |. Waldeigentum vorgi'igig Revierlürster vorgärgig dureh den Revierfürster Primwald]. sind durch PrintmldL anzuzeichnen entuzei=hnen [! 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz), Weldguetzl Soweit vertraglich keine abweichenden VereinbaLaub— simdorthe'rnlsehre Laubbestehen, sollen standorthelrnlsche rungen bstehen, Tanne. Fahre und halter Ge nach Standort auch Yanne, hölaer

00 % Eibe) einen minimum Anteil von mindestens 80 Eibel B, Douglasie und Roteiche) einen und Exoten (L B.

einnehmen in seltenen maximalen manirnalen Anteil von S5 % einnehmen. Weldstendorte “Die Waldstandorte (gemass ‘Die Waldgesellsehel‘ten (games Waldgesellschal‘ten standen;sind nur starrdorts521 incl Ka. 52) des Kantons Aargau', Aargau'. hp. fürdem. Exoten} zu lbrdern. heimische Baumarten (keine Exoten)

Ntholainsel/ Altholzinsell

Nutzung furstliche Nuuung Langfristiger Verzicht auf forstfiche Langfristig-r

P

Fruussschutz Pmeesssdrutz

W

Erhalt des Lebensraurns Lebensraum für

Dorn vernmten Standort angepasste Pflege und Bern wmntten

Amphibien

Bevirtsdttflung Beitriftsdiaflung

Naturvaldresenrat Naturweldreservat

Feucht- und

Nussutdort atandort

3.4

Überlagem Überlagerte Schutzmnen Schamanen

! 24

Landschaftsschutnone l.andschafteschutzmone LSZ

‘ Die Landschaftsschutzzone LSZ [52 ist der Landwirtschaftszone überlagert Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ‘_ ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Sinne der Siedlungstre'nnung.

’‘ Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

’ Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Siedlungen. Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten. halten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übennässig übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen. Bienenhäuschen. Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrniso Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen, die. der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich. Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flurund Wanderwege Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung. Bauten für HochWandenvege sowie Terrainverändenmgen wasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. ‘' Neue Gebäude wie Iandwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturland— plan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig

beeinträchtigen.

74

5 25

Baw und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm Bauv

.

Wildtierkorrldor Wildtierkorridor

‘ Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtierkorridore ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu ver— verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.

2 Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von 5 49 Bauv BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche insbesondere Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere

für Tierbewegungen wirken könnten. 3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbrinerbrin-

gen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert verschlechtert.

!& 26

Gewässerraumzone Wyna

‘' Die Gewässerraumzone bezweckt die Freihaltung des Gewässerraums der Wyna. Sie dient dient Hochwasserschutz, der Sicherstellung des erforderlichen Raums für die Revitalisierung dem Hochwasserschutz überlagert andere Zonen. Natur— und Landschaftsschutzes. Sie überlegen Interessen des Natursowie den lnteressen 2 Innerhalb der Gewässerraumzone sind Bauten, Anlagen und Nutzungen Nutzungen ausschliesslich

gemäss Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV) zulässig, namentlich standongebmstandortgebundene, im öffentlichen interesse Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Wandenzvege, Flusskraftwerke

oder Brücken.

3 In der Gewässerraumzone dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht GSChV. werden. Ausnahmen regelt Art. 41c GSchV. landwirtschaftlich genutzt werden, sofern diese gemäss den ‘‘ Die Gewässerraumzone darf Iandwirtschaftlich Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 als Streufläche, Streufläche, Hecke, Feld— Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, Uferwlese, extensiv genutzte Wiese und Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. ‘5 Massnahmen gegen die natürliche natürliche Erosion der Gewässerufer sind nur zulässig, soweit dies dem Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an

Iandwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist.

5 27

Gewässerraum Gewässerraum übrige übrige Gewässer

‘1 Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum BND sinngemäss. ist der Grundnutzungszone überlegen. überlagert. Es gelten 5 26 Abs. 2 bis 5 BNO

die 2 Bei den im Bauzonenplan bezeichneten, offen und eingedolt fliessenden Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

Umvkulm lau-“und m Gemeinde u mmngmdm»g der Gewinde flau-‘und‘Numgsordhung

15

betragt die Breite des fliessenden Bächen beträgt ‘’ Bei den im Kulturlandplan bezeichneten, offen fliessenden fliessenden Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 Gewässerraums 11 m. bei eingedolt fliessenden gemes— Innenkante der Bachleitung gemesm und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab lnnenkante sen. ‘ Der Mindestabstand für Bauten und Anlagen beträgt 6 m und wird ab dem Rand der Geringemessen. lnnenltante der Bachleitung gemessen nesohle respektive ab lnnenkante

!5 28

Hochwassergefahrenzone Hochwassergefahrormone HW:

‘ Die Hochwassergefahrenzone HWZ ist den Grundnutzungsmnen Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen. Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. HWZ ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung ‘2 In der Hochwassergefahrenzone HW2

Hauszugänge, Fensteröffnungen. Abfahrten und LichtGebäudeüifnungen wie Hauszugänge‚ zu tragen. Gebäudeüffnungen gefährliche Anschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefähriiche lagen wie Öttanks Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare Öltanks sind zu sichern. Wohnräume. umweltgefährdende Stoffe oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgetährdende oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. Gefahrenlcarte in der Hochwas— ’3 Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahrenkarte sergefahrenzone die zulässigen Gmndmasse Grundmasse gemäss 5 11 BND (insbesondere Höhenmasse und Geschossigkeit) Geschossigkeit] nicht eingehalten werden, kann der Gemeinderat das massgebende Terrain entsprechend erhöht ansetzen.

‘" Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, baut. hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjähdichen {H0100) auszurichten. hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) Im Falle einer Fliesstiefe Fliesstiel‘e von mehr als 50 cm im H0300 auf das dreihundert-jährlidte dreihundert-jähriiche Hochwasser.

‘5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und solchen ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) sowie in Bereichen mit Oberflächenabfluss kann der GemeinSchutzdefizit (Restgel‘ährdung) derat im Baubewilligungsverfahren einen Nachweis zum angemessenen Hochwasserschutz verlangen.

529 5.2!

Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

‘ Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut. hat im Baugewch nachzuweisen, dass er dem in der Regel sind die Massnahmen Projekt entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen hat. In auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen auszurichtm. HQ1OO auszurichten‚ hundert]ahrliuhen Hochwassers H0100 bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ3OO H0300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.

Unterkuim Bau- und Nutzungsardnung der Gemeinde Unterkulm

16 76

? Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

Begut— 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit übenuiegende überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben

untersagen.

5 30

Oberflächenwasserschutz

‘ In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine BegutBegut— erfordern, öffentliche Interessen es erfordern, achtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche

kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3.5

Schutzobjekte Schutzobjekte

5& 31

Naturobjekte

Bauzenen—/Kulturlandplah bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte ‘ Die im Bauzenen-/Kulturlandplah

sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

? Folgende Naturobjekte sind geschützt: '1 ' Naturohjekl

Signatur Im Sign-tur im oder "

Hecke, Feldgehölz,

Kulmrlnndplen grüne Signatur

und ?" und ?“

'

‚ a

= -

Schutziiel: VernetArtenreichtum. Trittstein- und VemetSchutzziel: Brut- und Nahrungsbiotop, Anenreichtum,1'rittstein-

bestockte

zungselement, Gliedemng Gliederung der Landschaft sowie Windschutz.

BÖSChUHQE": Böschungen. Ufergehölz

Pflegemassnahmen: Struktur erhalten; periodisch zurückschneiden und verjüngen; im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf Stock setzen; in der Regel vorgela— vorgelagerten Krautsaurn Krautsaum von mind, 3 m rn Breite erhalten und pflegen. Schutzziel: Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreichtum, vielfältiger ÜbergangsÜbergangs— bereich Wald»Kulturiand‚ Wald»l(ulturland.

Geschützter Waldrand

grüne Dreiecke

Pflegemassnahmen Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkung: Waldrand stufig anlegen und periodisch pflegen; in der Regel vorgelagerten Krautsaurn pflegen Krautsaum erhalten und pflegen (kein Mulchen, keine Siioballen Silcballen lagern).

17 ??

Iail—mdllluümrgsoldrimgderüaneindeüntertutm M und Nennungn derGemetnde Unterkutrn

Netunlijeh Neturobjeh Ermelbewn Enn|baum

Slgutuvtln !lpilirlllu Iell'lonm- oder hmm-oder Kulturhnülon Kulturhnülul grüner Punkt gnmerl’unkt

Nutu|ngelmcluihlnnng Sdulzzielund Momewlnen. Nutunpelnsduhhlng Sd-rtuiutund'flegeuuuneln-n. ' ' ' ‘ ‚„ undlar ’ ‘' land - ‘ , ' , Triusteinelement. Nahrungsbiomp, Trittsteinelement. Kultun‘elikt, Bmt- und Nahrungsbiatop, Kulmrrelikt, Brut-

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im Pflege auf lange Lebensdauer. im erhalten; Pflege Pflegemusnahrnen: Pflegemessnehrnen: Volumen «hatten: ersetzen natürliche Abgänge ersetzen Baumschnitt; namifiiche sa:hgerechter Baumschnitc Bedarfsfall sachgerechter

Weiher. Teich

blauer blmer Punkt

Lebensräume Amphibienarten sowie als Lebensriurne geschützter Arnphibienarten Sdiutniel: Laichgebiet geschutzter Sdmtzzi el: Als Leichgebiet weiterer seltener TD." Pflanzen erhalten. Tiere und Münzen

Pflegen!!!Wasserfläche durch periodische Pflegernese Verlamlung der Wasserflache Pflegernassnahmenc Pflegemssnahmenc Verlandung nahmen verhlndem. nehmen im Herbst verhindem.

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Kiesgrubei Kielgnlnl

lite Sechsedt Sechseck lie

Steinbruch Flndllng

llla Ill; Dreieck

Si:hutniel: 5chutniel: Geologische Aulschlüsse Aufschlüsse mm «hatten.

Felslropf/ Felskopf/

Rechtecklilif Rechteck lila!

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Höhle! Höhle]

Iill lite Rechteck

Mohsselelsen Malasseleleen

lila weiss ,„|,

Schutzziel: Schutz-ziel; Pionierarten Pioniere-ten fördern,

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helmhelten. oder Pioniervegetatlon Plonlenregetatlon helzuhalmn.

Felserlreller Felsenlreller

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! 32

_ muss.....z" ‚keine

' ' " "

*‘ Bautenundbleihende Beutenundbleibende

Hochstärnrnige Obstbäume Hochstämmige Obstbäume

‘' Das Landschaftsbild wird von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt Deren Bestand soll erhalten bleiben. *? Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit wieder mit Hochstarnm-Obstbäumen Hochstamm—Obstbäumen zu ersetzen Die Gemeinde kann Neuprflanzungen Neupflanzungen unterstützen

5 33

Kommunale Substanzschutzobjekte Substanßchutmbjdcttr

‘' Die im Bauzonen- und Kulturlandplan Kultudandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem. baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, Substanz. d. h. in der Grundstmktur, Grundstruktur, der Fassadengestaltung. der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen Oberfläche geschützt werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut sowie zonenkonform umgenutzt werden, soweit dies mit dem Schutzziel Schutaiel vereinbar ist (erweiterte (emeitene Bewilligungspflicht). ‘ Der Unterhalt der Substanzschutzobjekte ist Sache der Eigentümer bzw. der Bewirtschafter. Bewirtschaftungsverträge oder andere privatrechtliche Vereinbarungen zur Regelung spezieller Belange zwischen Kanton/Gemeinde und Eigentümer/Bewirtschafter bleiben vorbehalten.

Unterkulrn Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm Bau- und Nutzungsardnung

75

5 34

Kulturobjekte und historische Verkehrswege

.‘ Die im Bauzonen- und Kulturlandplan eingetragenen und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen oder verändert werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

12 Im Kulturlandplan bezeichnete historische Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und

inventarbeschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen VerkehrsSubstanz (gemäss Inventarbeschrieb) wegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.

3.6

Weitere Zonen

1

5 35

. Weilerzone

BNO - ) siehe Bestimmungen letzte Seite 5 35 BND

‘1 Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert.Sie überlagert.g$ie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Wannenhof unter Wahrung der bestehenden baulichen

Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der LandwirtLandwirt—

schaftszone. ‘2 Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Emp— findlichkeitsstufe III. findlichkeitsstufe

3 In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnah— Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen.

‘" Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind folgende bauliche Massnahmen zulässig: a) Violett bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen

werden. innerhalb Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig. b) Blau bezeichnete Bauten sind in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in lit. a) zuzu» gelassenen Massnahmen dürfen sie auch abgebrochen und im gleichen Umfang wieder aufgebaut 'werden.

5 Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garageplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Für bestezulässig, falls sie nicht im bestehenden hende Nutzungen sind neue KleinKlein— und Anbauten zulässig.

Bauvolumen realisiert werden können.

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!!

" Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen der Kernzone. Bestehende Vergif-

ten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Garten- und Aussenanlagen (kleine Terrainveränderungen, Wege Gartencheminées, Kinderspielgeräte usw.) sind zugelassen. ’ Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr Iandwirt—

schaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2. 4 und 5 unterstellen sowie einzelne Neubauten versehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des

Weilers liegt.

' Bauliche Massnahmen und Nutzungsändemngen in Anwendung der Abs, 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden. wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) vorhanden ist

&

INNERE SIEDLUNGSENTWICKLUNG

! 36

Bauliche Dichte

' Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensicht— lich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 2 Werden in der zweigeschossigen Wohnzone WZ auf einem Gmndstück von weniger als 2'000 rn2 pro 1'000 in3 mindestens 3 Wohneinheiten erstellt. erhöht sich die zulässige Ausnützungszifi‘er um 15 %. Unabhängig von der Parzellengrösse gilt diese Ausnützungsziffer auch für Terrassenhäuser mit mindestens 3 Wohneinheiten, sofern die Hangneigung mehr als

20 % beträgt. ’ Für eine nachgewiesene Einliegemohnung darf die zulässige Geschossfläche gemäss Ausnützungsziffer in allen Wohn— und Mischzonen um max. 50 rn2 pro Wohngebäude überschritten werden. “ Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergarten ausserhalb der thermischen Gebäudehülle und ohne heinechnische lnstallationen wird ein Ausnützungsbonus von 10 % der an— rechenbaren Geschossfläche, maximal die effektive Grösse, jedoch nicht mehr als 25 m' pm Wohneinheit gewährt. 5 Innerhalb der im Bauzomnplan bezeichneten Wohnmnen WZ sowie allgemein in der Wohnmne W3 und der Wohn- und Arbeitszone WAS kann zur Förderung einer qualitäts-

vollen, verdichteten Bauweise, nach den nachfolgenden Bedingungen und Grundmassen gebaut werden. Vorausgesetzt werden der Nachweis einer guten Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen sowie eine ansprechende Umgebungsgestaltung und eine rationelle Parkierung.

Bau- und Nuaungsordnung der Gemeinde Unterkulm

20

Die qualitativen Anforderungen gemäss Arealüberbauung (5 39 BauV) sind sinngemäss anzu-

wenden, wobei der haushälterische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Zur Beurteilung solcher Bauvorhaben kann der Gemeinderat zulasten des Gesuchstellers ein Fachgutachten einholen. Die erhöhte Nutzung gemäss Abs. 2 ist nicht kombinierbar.

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Wohnzone WE

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Wohn- und Arbeitszone WA3

1 000

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6.0

40

Wohnzone WZ

750

3

0.65

5.0

4.0

5

‘ Die Erleichterungen gemäss den Abs. 2,4 und 5 sind nicht kombinierbar mit jenen der Arealüberbauung gemäss BauV.

5.

BAUBEGRIl-‘FE UND MESSWEISEN

5.1

Ausnützung

5 37

Ausnützungsziffer

An die Ausnützungsziffer werden Unter-, Dach— und Anikageschosse nicht angerechnet. 538

Ausnützungsverschiebung

‘ Die Ausnützungsverschiebung bedeutet den Verzicht eines Grundeigentümers auf die vollständige Realisierung der zulässigen Bruttogeschossfläche zugunsten seines Nachbarn und erfolgt durch Verfügung des Gemeinderates mit Anmerkung im Grundbuch. Auf dem begünstigten Grundstück darf die zonenkonforme Ausnützungszifier um höchstens 0.1 erhöht werden. Eine Kumulierung mit weiteren Boni ist nicht gestattet.

2 Die übrigen Bauvorschriften, insbesondere die Schutzvorschriften über das Orts—. Quartierund Landschaftsbild. gehen dem Anspruch auf Ausschöpfung der Ausnützungsziffer vor.

5 39‘

Nicht. mässig, stark störende Betriebe

‘ Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Betriebe mit geringem Zubringer-

verkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Anu- m

m

;m Gemeinde man

er

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- _

oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen. gelten als stark störend

5.2

Abstände

! 40

Erdsonden

' Erdsonden oder -register müssen einen Grenzabstand von 3.00 m aufweisen. Mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn können diese Abstände reduziert oder aufgehoben werden. ‘ Die kantonalen Bestimmungen über die Abstände zu Strassen, Wald. Gewässer usw. sind einzuhalten.

5.3

Arealüberbauung

! 41

Voraussetzungen

‘ Arealüberbauungen sind nur in den Wohnzonen und der Wohn— und Arbeitszone WAS

zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrecheribare Grundstückfläche folgende Minimalwerte aufweist _

- Wohnzone WZ: - Wohnmne WS: - Wohn— und Arbeitszone WA3:

2'000 m2 3'000 rn2 3’000 m'

‘ Bei Arealüberbauungen darf ein zusätzliches Vollgeschoss erstellt werden, sofern die entsprechenden Bauten weder ein Attikageschoss noch ein Schrägdach aufweisen.

6.

MWGRSCHRIFI'EN

6.1

öffentliche Einridrcungen

& 42

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

‘ Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumrnerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. ‘ öffentliche Emmen. Kabelverteilkasten, Personenunterstände und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. ’ Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

Bau— und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkuim

22 6.2

Technische Bauvorsclm'ften

543 _ Allgemeine Anforderungen

‘ Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwasser, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen

Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen. ‘ Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen innert der

vom Gemeinderat angesetzten, angemessenen Frist vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. 5 Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen. Stacheldrähte, Zäune mit gefährlicher elektrischer Spannung und dgl. aufweisen.

5 44

Energieeffizienz

1 Es ist besonders auf eine energiesparende Bauweise und eine rationelle Nutzung der verfügbaren Energie zu achten. 2 Die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein Zusam-

menschluss zu einer Gruppenheizung, welche die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme ermöglicht, ist anzustreben. Die Nutzung von erneuerbaren Energien ist an—

zustreben.

5 45

Mobilfunkantennen

‘ Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u. a. dienen.

2 Unter Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die von allgemein zugänglichen Standorten als solche optisch wahrgenomrhen werden können. 3 Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen, dann in Zonen für öffentliche Bauten und

öffentliche Anlagen zu errichten. Bestehende Standorte sind vorzuziehen. ‘ Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Zone gemäss Abs. 3 möglich ist. Hierzu sind zuerst Standorte in den Wohn— und Arbeitszonen und schliesslich in den reinen Wohnzonen zu prüfen. In jedem Fall ist eine Koordination/Kombi-

nation mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen und neuen Standorten vorzuziehen.

23

Bau- und Nutzungserdnmg der. Gemeinde Untertubrr

‘ In Wohnzonen sind Antennen nur für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind unauffällig zu gestalten.

‘ Bei Schutzobjekten sind Antennen nach Abs. 2 grundsätzlich nicht zulässig. Der Gemeinderat kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen. wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts— und Landschaftsbild integriert sind (Kaskaden.modell). ’ Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht.

5 46

Mittelgrosse Verkaufsnutzungen

‘ In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind folgende mittelgrosse Verkaufsnutzungen zulässig:

- In der Kemzcme sind Verkaufsnutzungen mit einer Nettoladenfläche bis insgesamt max.

33000 rn2 zulässig (inklusive Aussenverkauf). - In der Arbeitszone A I sind Verkaufs- und Ausstellungsflächen für den Autohandel bis 3'000 rn2 zulässig (inkl. Aussenverkaufsflächen). Eine hinreichende Strassenkapazität und Erschliessung muss gewährleistet sein. 1 Die Benachnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff 'Verkaufsfläche'. 6.3

Wohnhygiene

5 47

Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm. Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.} abzustimmen. Ausschließlich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.

548

Raummasse, Fenstergrösse‚ Nebenräume

' Für Neubauten gelten nachstehende Masse .. „ | . !![l—SIIELichte Raumhöhe - Vollgeschoss

mind, 2.40m

- Dachgeschoss

mind. 2.40 rn auf mind. 8 nt2 Bodenfläche

(bei abgeschrägten Zimmern gilt die anrechenbare Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 150 m)

Fensterfläche (Rohlichtrnass)

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins

Freie führen]

Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm

24

Keller- und Nebenrägme

Lichte Raumhöhe N

mind. 2.20 m

nr" m in Mehrfam'li nh

Abstellraum - pro Wohnung

mind. 4 m2 (im Estrich oder innerhalb der Wohnung)

Kellerraum - für eine 1—Zimmer Wohnung — fürjedes weitere Zimmer

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

5 49

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen vemeigern, wenn das

Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 6.4

Ausstattung

5 50

Parkfeider für Motorfahrzeuge

‘ Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzu—

mutbar beeinträchtigt werden und dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere oberirdische Parkplätze sind zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vor— gärten zweckmässig anzuordnen.

.

2 Wo es Verkehrssicherheit, Ortsbildgestaltung oder Immissionsschutz erforderlich machen,

kann verlangt werden, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch anzuordnen sind. Wo die geologischen oder topographischen Verhältnisse dies nicht gestatten, sind sie überdeckt anzulegen.

3 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Park-

felder und Stützmauern ein gegenüber 5 111 BauG reduzierter Strassenabstand von 0.6 m.

5 51

Spielgeräte. Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Spielgeräte, Kindewvagen, Anhänger usw. vorzusehen.

Eau- und Nutzungsordnung «Gemeinde Untera

25

s 52 Spielplätze und Aufenthaltsbereiche ‘ Die Grösse der Spielplätze und Aufenthaltsbereiche bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betra-

gen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Spielplätze sind abseits von Gefahren an gut besonnten Stellen zu platzieren. Bei der Anlage

der Spielplätze ist darauf zu achten. dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt

erreichen und benützen können. ' Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind attraktiv. zweckmäßig und entsprechend den zu erwartenden Spiel— und Aufenthaltsbedürfnissen unterschiedlicher Bewohnerstmkturen und

Altersstufen anzulegen.

Entsorgungseinrid1mngen (gewichßabhängig)

! 53

' Bei Mehrfamilienhäusem oder Arealüberbauungen sind an gut zugänglicher Stelle Containem‘iume oder vor Einsicht geschützte und im Gelände gut integrierte Containerplätze oder Entsorgungsstellen für getrennte Abfallentsorgung und Grünabfuhr zu erstellen. ‘ Der Gemeinderat kann für Entsorgungseinrichtungen geeignete Massnahmen an technische Neuerungen verlangen. soweit diese machbar und Wiflschaftlich vertretbar sind.

7.

SCHUTZVORSCHRIFI’EN

I.!

Ombüd- und Denkmalschutz

! 54

Allgemeine Anforderungen

‘ Neu- und Umbauten sowie Neuanlagen, Reklamen, Bemalungen und Beieuchtungen dürfen

das Landschaft&‚ ons-. Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen * Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende bauliche Massnahmen haben sich in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Kriterien so in ihre Iandschaftliche und bauliche Umgebung einzuordnen. dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. ’ Die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild wird nach folgenden Kriterien beurteilt: a) Stellung (Firstrichtung). b)

Grösse der Baukuhen.

()

Wirkung im Strassenraum,

d)

Form, Staffelung, Gliedemng der Baumasse,

e)

Dachform, Dachneigung

f)

Fassadengliederung (insbesondere Grösse, Proportion und Verteilung der Fassadenöffnungen, Fenstemnterteilungen),

g]

Materialwahl. Farbe,

Eau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm

26

h)

Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

‘ Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: 3)

zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Aussenraum'gestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen;

b) c)

Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d)

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit

dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung auf andere Weise vermieden werden kann. 5 55

Dachgestaltung

‘ Die architektonische Gestaltung der Dächer und Dachdurchbrüche bedarf besonderer Sorgfalt.

'

2 Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.50 m aufweisen und sind mit einem flachen

oder höchstens 10“ geneigten Dach zu versehen. 3 Flachdächer von Hauptgebäuden sind, soweit sie nicht als Terrassen oder durch Energie-

erzeugungsanlagen genutzt werden oder eine Regenwassernutzung vorgesehen wird, extensiv zu begrünen.

" Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen von 5 24 Abs.1 bis BauV. Die Kernzone und die Weilerzone gelten als Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild.

556

Aussenraumgestaltung

‘ Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wert-

volle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötige zu beschrän-

ken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und

nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen und in gutem Zustand zu erhalten. In landschaftlich empfindlichem Gebiet kann der Gemeinderat eine Bepflanzung anordnen. ’ Abgrabungen werden wie folgt geregelt:

a) Abgrabungen bis 30 cm sind auf der gesamten Gebäudelänge zulässig. b) Abgrabungen grösser als 30 cm sind auf einem Drittel der Fassadenlänge zulässig.

Dau- undNulamgscrdnmgder6meinde Unterkulm

27

r.) Ist die Fassade kürzer als 18 m, ist eine Abgrabung bis zu einer Länge von 6 m zulässig. Pro Gebäude ist diese Bestimmung nur bei einer Fassade anwendbar. ‘ Im Bereich von Fassadenabschnitten, wo das Untergeschoss mehr als 080 m über das mass—

gehende Terrain ragt und das Attikageschoss zugleich fassadénbündig angeordnet ist. sind in Wohn— und Mischzonen Abgrabungen nicht zulässig. 5 Der Gemeinderat kann die Baubewilligung für Einfriedungen und Stützmauem vemeigern oder spezielle Auflagen machen, wenn diese die zukünftige Strassenraumgestaltung bzw. —

aufvvertung erschweren oder verhindern. Grundlage für einen solchen Entscheid muss ein entsprechendes Strassengestaltungskonzept oder -projelct sein.

‘ Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, darf der Abstand von Böschungen rnit einer Nei-

gung von bis zu 45 Grad (1:1) und von Stützmauern bis zu 1.80 m Höhe gegenüber Gemein-

destrassen berg- und talseitig bis auf 0.60 m reduziert werden. Bei einer Kombination von Stützmauer und Böschung darf die Abweichung gegenüber dem gewachsenen Terrain innerhalb des Strassenabstandes maximal 2.00 m betragen. Einer entsprechenden Reduktion dürfen keine öffentlichen lnteressen wie die Verkehrssicherheit. Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen.

’ Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Stützmauem sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Nötigste zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern sowie zu begrünen.

' Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte‚ einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Neu zu erstellende Anlagen sind nach Möglichkeit zu begrünen und naturnah zu gestalten. Der Gemeinderat erlässt ein Merkblatt. das über die als einheimisch geltenden Sträucher und Bäume Auskunft gibt ’ Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und

ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

B.

VOLLZUG UND VERFAHREN

! 57

Zuständigkeit

Für die Prüfung von Gesuchen und für die Vollzugskontrollen kann der Gemeinderat externe Fachleute beiziehen und nebenamtliche Stellen beauftragen. ! 58

Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen. Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Bau— und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkuim

28

559

Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien und Reglemente zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen.

560

Übergangsbestimmungen

‘ Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Bauge— suche werden nach neuem Recht beurteilt.

: Für aitrechtiiche Sondernutzungspläne gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen sowie die entsprechenden altrechtlichen Bestimmungen, soweit in den Sondernutzungsvorschriften explizit auf solche verwiesen wird.

9.

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

& 61

Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a)

die Bau- und Nutzungsordnung vom 27. November 1998 (genehmigt am 31. März 1999) inkl. allen nachträglichen Teiländerungen

b)

der Bauzonenplan vom 04. Juni 1993 (genehmigt am 23. Januar 1996) inkl. allen nach— träglichen Teiländerungen

c)

der Kulturlandplan vom 04. Juni 1993 (genehmigt am 23. Januar 1996) inkl. allen nachträglichen Teiländerungen

Bm- mdNummgsordnung der-Gemeürde Unru1mün

10.

ANHANG

Kantonale Denkmalschuüohjekte N:.

Objekt

Mus- (Kondlmhnl

ID

1

Reformierte Pfarkirche (um 1300]

Hiuptflnssl

*

2

Sladlhnlterhaus [um 1630]

Bohlersll'ßsse 5

!

Gemeinduhlus (um man;

(2'650'885! 1'24ü'1551 Hauptsnsse 22

!

[2'651'1511'1'240'191]

3

[2'651'156! 1'240'147]

4

Lendhaus Lindenhof (1778)

Gerbevgasse &

'

[2'650'934 ! 1’240’03?!

Kommunale Substanzsdmtzohjekte (! 33 BND) Nr.

cm;-ln

“

(|<

m

902

Kirchgemeindehms mit Schcpf und

Juchsnrasse 1

;(

903

Brunnen nase;

msrzm; ram-m;

Schulhaus (1841—1343)

Hiuplsfifisse 28

!

l'2'651'094 .! !'240'281)

904

Türgewmd: (WM)

Wannenhofslnsse 33 (2649153! 1241864]

905

Biulr‘lid'mr Wllzvnckblll (1_801]

Wannenhof 33

901

Wohnt (1825)

Untere Neudadstrasse 18

908

Kasthaus (um 1520: Anbau 185?)

{2’64'9436 / l'241'768)

(2550205 / ram-419 Gerhergasse 2

!

f2'650'506 / l'240'059) 909

Wohn- und Gesdfaftshaus (1905)

Hauptstrasse 15

!

Q‘651'182/1'240'008)

910

Wohnhaus (1907!

l6rchenhldstnsse 2

:

{2‘651'182} )‘239'852’

!

Wandbild Schulhlu! E1939)

Hauptstrasse 30

915

Schulhaus Wmnenhof (1831)

(2'651'154/1‘240'319) Wannenhnf

914

Bäueriid1er Vielmeckhau

Steinenhergstrasse 42

"ruher 19. Jahrhundll")

{2’652'203/ 1'240'85?)

915A

Mühlengebiude EWE—Areal [18521

Hmpmnsse 57

:(

Gießerel'geböude KWC-Arul (18961

f2'550'923/ 1‘240'573) Hluplslnsse 57

:

912

{2‘649'220/ 1'2‘1'PN)

915!

{2'550'949/ )'240'590)

916

Ökonomien Konhms

Gerbergasse 2 {2'650‘902/ F'24'0‘Dßfl

:

Eau— und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterkulm

30

Kommunale Kulturobjekte (5 34 BNC) On (

Nr./Bu.

"

‘

9.01

Grenxstein

Uf em Dumlg

9.02

Grenzstein

Galgenmoos

9.03

Grenzstein

(2‘549‘428 / 7 “239 130) Musterplau (2'651'718/1‘240'142)

9.04

Wasserstollen

{2'648'921/ 7'239'419)

Rosenweg 9

(265 7‘344/ 124008 1)

Naturschutz:onen im Kulturland (5 22 BNC) Oli. Objehmme

Nr./Bu.

Objekttyp

1.03

Magerwiese

Buechrain

1.04

Magerwiese mit Hecken

Forchhübel

1.06

Magerwiese mit Hecken

Böölerhöchi

1.07

Magerwiese mit Hecken

Stoffelweid Heurihimatte

1.08

Magerwiese mit Hecken

1.10

Magerwiese

Müsli

1.11

Magerwiese mit Hecken

Munimatte

2.01

Feuchtgeblet

Rossweid

2.02

Feucht— und Trockengebiet

Schmittengasse/W‘a'sserig

Naturschutzzonen im Wald (& 23 BNC) On, Objoltlnnmu

Nr./Bez.

Objelmyp

4‚02

Naturschutzzone Wald (0)

Milchn'chte

4.05

Naturschutzzone Wald (N)

Höd1rain

4.06

Naturschutzzone Wald (N)

Stockägertli

4.07

Naturschutzzone Wald (P)

Stülliyschlag

4.08

Na(urschutzzone Wald (N)

Studechnubel

4.09

Naturschulzzone Wald (N)

Ischlag

4.10

Naturschutzzune Wald (P)

Goomwand

4.11

Naturschutzzone Wald (N)

Böölerhalde

4.12

Naturschuizzone Wald (W)

Zeisetelrain

37

Bau- und Nutzungsardnuny der Gemeinde Unterkulm

Natur- und Landschaftsobjekte (5 31 BND) Nr./Bez.

Objekflyp

-

Hecken

Ort, Objek‘uamo Alle im Bau10nen- und im Kulturlandplan eingetragenen Hecken und Feldgehölze

BIP x

KLP x

4.51

Waldrand

Wasserigholz1

x

4.52

Waldrand

Chabishoi 2

x

4.55

Waldrand

Pfaffeberg

x

4.56

Waldrand

Stalzacher

x

4.58

Waldrand

Böölerhalde

x

4.60

Waldrand (vergl. 4,06)

Stockägenli (Süd)

X

461

Waldrand

Breiteraln (Ost)

X )(

4.62

Waldrand

Weierrain (Süd)

4.63

Waldrand

Stuliischlag

X

4.64

Waldrand

Langacher (Nord)

)(

4.65

Waldrand

Langacher (Süd)

5.01

Gewässer, Bachgehölze

Wyna

5.02

Gewässer, Bachgehölze

Zeisetelbach

X

5.03

Gewässer, Bachgehölze

Cholba€h

‘X

)(

X

x

x

5.04

Gewässer. Bachgehölze

Gyshübel

5.05

Gewässer, Bachgehölze

Chabishofbach

X

5.06

Gewässer. Bachgehölie

Chäserbach

)(

5,07

Gewässer. Bechgehölze

Tüele-Winkel

)(

x

5.08

Gewässer, Bachgehölze

Talbächli

x

x

5.09

Gewässer, Bachgehälze

\Mndischberg

5.10

Gewässer, Bachgehölze

Schmalzhof—Breite

5.11

Gewässer, Bachgehölze

Pfaffetelbach / Erebächli

5.12

Gewässer, Bachgehölze

Gschneit-Bächli

x

5.13

Gewässer, Bachgehölle

Langacher—Bächli

X

X x x

x

5.14

Gewässer, Bachgehölze

Wannenhofbächli

x

6.01

Weiher

Zeiseteirain

x

6.02

Weiher

Tüelebode

X

6.03

Weiher

Spauhcf1

X

6.04

Quelle/Nassstelle im Wald

Silberquelle

605

Weiher

Hueb

X

X

6.06

Weiher

Bezirksschule

)(

6.08

Weiher

Schulhaus Färberacker

X

6.10

Weiher

Wässerig

:(

7.01

Kiesgrube

Wässerigholz 2

x

7.02

Kiesgrube

Zeisetelrain

X

7.03

Kiesg_rube

Fluech

X

7.04

Felskopf

Goomwand 3

X

32

Bau- und Nutzungsardnung der Gemeinde Unrerkulm

BZ?

KI.F

Nr./Bez.

Objekttyp

Ort, Objektmme

7.05

Felsen (Melisse)

Höchrain

):

7.06

Findling

Stockägertli

)(

7.07

Höhle

Chnubel

x

7.08

Höhle

Unterzaug 2

x

7.09

lfiesgrube

Unterzaug 3

x

7.10

Felsenkeller

Höchrain

)(

8.01

Aussichtspunkt

nänd

)(

8.02

Aussichtspunkt

Chrummacher

x

8.03

Aussichtspunkt

Göffelrain

)(

5.04

Aussichtspunkt

Läui

)(

8.05

Aussichtspunkt

Hochwacht

x )(

8.06

Aussichtspunkt

Ussenes Gschneit

8.07

Aussichtspunkt

Winteracher

)(

8.08

Aussichtspunkt

Guam

):

Die Festiegungen zum Weiler "Wannenhof" gemäss

Kulturiandplan und 5 35 neuer Bau- und Nutzungsordnung (BNC) werden von der Genehmigung ausgenommen. Es gelten weiterhin die bisherigen Festlegungen gemäss Kulturlandplen und 5 23 blsherige BNC. genehmigt am 31. März 1999.