Gestaltungsplan Kernareal Schützenmatt
Plan d'affectation spécial · Schöftland
Document
- Numéro
- 2006-000064
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Schöftland
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 18 janv. 2006
- En vigueur depuis
- 18 janv. 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Schöftland avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4144-2006-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4144-2006-E.pdf
•
Gemeinde Schöftland
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Kernareal Schützenmatt" gemäss § 21 BauG Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Sondernutzungsvorschriften
Abteilung Raumentwicklung weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan Mst. 1:500
Übersichtsplan 1:25000
Inhalt A • • • •
Allgemeines Bebauung Erschliessung / Parkierung / Hochwasserschutz Aussenraum Schlussbestimmungen
Mitwirkungsbericht vom:
2005
Vorprüfungsbericht vom:
17,
Öffentliche Auflage vom:
-5. Sep, 2005
Ag,
bis:
/c/c,
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Der
etiiher 200,5
eindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:
Aarau, den
Ae. Zo..entAmi
2o04
Der Staatsschreiber: / /
A Allgemeines
Art. 1 Geltung
1
Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Situationsplan festgelegten Perimeter.
2
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan. Vorbehalten bleibt die einschlägige kantonale und eidgenössische Gesetzgebung.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
1
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan „Kernareal Schützenmatt" Mst. 1:500 • Sondernutzungsvorschriften für das „Kernareal Schützenmatt"
Art. 3 Zweck
1
Das „Kernareal Schützenmatt" umfasst das von grossen Gewerbebauten geprägte Fabrikareal, dessen Charakter erhalten und bei Erneuerungen berücksichtigt werden soll. Dabei sollen Lösungen mit einer hohen architektonischen Qualität gewährleistet werden.
2
Der Gestaltungsplan bezweckt die Verdichtung und zweckmässige Erneuerung, Erhaltung und Umnutzung der vorhandenen Bausubstanz.
Art. 4 Abweichungen
1
Die Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahren geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, sofern dessen Sinn und Zweck nicht beeinträchtigt wird und keine wesentlichen, öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Bebauung
Art. 5 Grundsatz
1
Der Charakter der industriell geprägten Gesamtanlage ist zu erhalten.
Art. 6 Ausnützung! Baufelder
1
Bei Umbauten! Umnutzungen bestehender Gebäude ist die Ausnützung innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baufelder frei. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezone VVG3 der Bau- und Nutzungsordnung.
Art. 7 Dachausbauten bestehende Gebäude
Im Zusammenhang mit Dachausbauten / Dachaufstockungen kann die bestehende Gebäude- und Firsthöhe um max. 1.0 m erhöht werden, dies jedoch nur bis zu einer max. Kniestockhöhe von 1.50 m. Die Ausbildung von Attikageschossen innerhalb des zulässigen Gebäudeprofils ist erlaubt. Sämtliche Veränderungen des Gebäudeprofils bzw. der Dachflächen bedürfen einer sorgfältigen Gestaltung, dies bezüglich Form, Proportion, Material und Farbgebung.
2
Dachdurchbrüche sind auf maximal 50% der Fassadenlänge zulässig. Diese sind so zu gestalten, dass sie sich in Form und Proportionen dem Hauptdach unterordnen. Dacheinschnitte sind unzulässig.
08.09.05
1
Dacheindeckung
Art. 8
Zulässig sind Dacheindeckungen in dunkler einheitlicher Farbgebung. Ausser bei Klein- und Anbauten sind Flachdächer extensiv zu begrünen oder als nutzbarer Aussenraum zu gestalten.
Art. 9 vorspringende Gebäudeteile bei bestehenden Gebäuden
1
Vorspringende Gebäudeteile in Form von Wintergärten, Balkonen, Veranden, Vortreppen, Windfänge, Vordächer usw. sind grundsätzlich zugelassen. All diese vorspringenden Gebäudeteile sind architektonisch einwandfrei in das bauliche Konzept einzugliedern, insbesondere bezüglich Form, Material und Farbgebung. Nebst den üblichen Abstandsvorschriften gilt für vorspringende Gebäudeteile im Bereich der Erschliessungsstrasse die Einhaltung des theoretischen Lichtraumprofils.
2
Art. 10 An- und Kleinbauten
1
Bestehende An- und Kleinbauten sind im Zusammenhang mit Erneuerungen und Umnutzungen auf 2.0 m Abstand von der Strassenparzelle zurückzusetzen.
2
Klein- und Anbauten sind auf das notwendige Minimum zu beschränken und nur zulässig, sofern sie den Charakter der Gesamtanlage sowie den Grundsatz der Durchgrünung nicht beeinträchtigen.
Erschliessung / Parkierung / Hochwasserschutz
Art. 11 Erschliessung
1
Die Lage der Erschliessungsstrasse ist im Situationsplan ausgeschieden.
2
Bei Neunutzungen von Liegenschaften mit wesentlich erhöhtem Verkehrsaufkommen, sind die Grundstücke entlang der Luzernerstrasse grundsätzlich rückwärtig zu erschliessen. Bestehende Nutzungen geniessen Besitzstandsgarantie.
Art. 12 Parkierung
1
Für die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkplätze der einzelnen Parzellen sind der jeweiligen Nutzung entsprechend die einschlägigen Vorschriften beizuziehen.
2
Die für das „Kernareal Schützenmatt" notwendigen Parkplätze sind grundsätzlich auf eigenem Grund und Boden zu realisieren.
3
Soweit Pflichtparkplätze für einzelne Gebäude nicht auf der entsprechenden Parzelle erstellt werden können, sind sie wie folgt auf den einzelnen violett markierten Flächen zu realisieren: für Gebäude Nr. 376, 283 auf der im Plan violett markierten Fläche PP1 für Gebäude Nr. 236 auf der im Plan violett markierten Fläche PP2 für Gebäude Nr. 253 und 599 auf der im Plan violett markierten Fläche PP3
4
Die Sicherstellung bzw. der Nachweis der Parkplatzerstellung ist im Baubewilligungsverfahren durch den Bauherrn nachzuweisen.
5
Für Zweiradfahrzeuge sind gedeckte Abstellplätze in genügender Anzahl bereitzustellen.
7 autres articles
Art. 13 Entsorgungseinrichtungen
1
An geeigneter Stelle sind Bereitstellungsplätze für Entsorgungseinrichtungen (Container usw.) sicherzustellen. Anzahl und Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 14 Hochwasserschutz
1
In den noch nicht hochwassersicheren Bereichen darf erst gebaut werden, wenn die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen realisiert sind.
08.09.05
2
Aussenraum
Art. 15 Fusswegverbindung
1
Die im Situationsplan bezeichnete Fusswegverbindung (Wanderweg) ist jederzeit auf einer Breite von mindestens m 1.50 freizuhalten und mittels Dienstbarkeitsverträgen sicherzustellen. Die exakte Lage ist im Zusammenhang mit allfälligen Bauvorhaben jeweils mit der Gemeinde abzusprechen und in einem Umgebungsplan festzulegen.
Art. 16 Umgebungsgestaltung
1
Im gesamten Perimeter, insbesondere auch im Bereich der im Situationsplan ausgeschiedenen Parkplatzflächen ist eine Begrünung der Umgebung gefordert. Dazu sind ausschliesslich einheimische und standortgerechte Bäume und Pflanzen zu verwenden. Die Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuchs festzulegen und nachzuweisen.
2
Abstellplätze, Fusswege und dgl. sind nach Möglichkeit mit unversiegelten Belägen zu versehen, zumindest soll das Oberflächenwasser seitlich versickert werden.
Schlussbestimmungen
Art. 17 Begutachtung / Vorentscheid
1
Die Bauwilligen sind eingeladen, bei jedem Bauvorhaben vor Beginn der Projektierungsarbeiten mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, um grundsätzliche Fragen zu diskutieren und abzuklären.
2
Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, welche erhebliche Auswirkungen auf den Charakter der industriell geprägten Gesamtanlage haben, durch eine neutrale Fachstelle prüfen lassen. Fachgutachten werden auf Kosten der Bauherrschaft namentlich bei städtebaulich, architektonisch, bau- oder lärmschutztechnisch problematischen Lösungen eingeholt. Solche Bauvorhaben sind deshalb bereits in der Vorprojektphase dem Gemeinderat als Vorentscheidsgesuch zur Prüfung einzureichen. Ein solches Gesuch hat im Minimum folgende Unterlagen zu beinhalten: • vollständiges Projekt in geeignetem Massstab • Modell im Mst. 1:200 des Projektes und der Umgebung, insbesondere mit angrenzendem Strassenraum • Projektbeschrieb mit Erläuterungen zum Projekt • Gesamtkonzept für die Bereiche Bebauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
1
Durch diesen Gestaltungsplan wird ersetzt: der Erschliessungsplan Schützenmatt im Mst. 1:500 vom 3. Juli 1995 (Genehmigung Grosser Rat vom 7. August 1996)
Art. 19 Inkrafttreten, Änderung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Die Änderung oder die Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungplanes.
08.09.05
3
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
18. Januar 2006
Art. Nr. 2006-000064
Gemeinde Schöftland; Gestaltungsplan "Kernareal Schützenmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
Keine Eingaben 17. August 2005 5. September – 4. Oktober 2005 7. November 2005 5. Dezember 2005 19. Dezember 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Juli 1996. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Wirtschaftliche Aspekte haben einen Firmeninhaber veranlasst, den Firmensitz zu verlegen und den südöstlich des Dorfkerns liegenden Betrieb aufzugeben. Nachdem der am 7. August 1996 vom Regierungsrat genehmigte Erschliessungsplan "Schützenmatt" noch davon ausging, dass das ganze Gebiet neu gestaltet und überbaut würde, sollen nach Absicht der neuen Eigentümer die bestehenden Gebäude erhalten, umgestaltet und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Der östliche Teil des Erschliessungsplangebiets "Schützenmatt" wurde in der Zwischenzeit mit Anschluss über die Ruederchen an die Kantonsstrasse K237 erschlossen. Der neu vom Gemeinderat beschlossene Gestaltungsplan "Kernareal Schützenmatt" berücksichtigt die geänderte Ausgangslage. Neu festgelegt wird die Linienführung der Erschliessungsstrasse mit einer Breite von 5.00 bis 5.50 m. Diese nimmt Rücksicht auf bestehende Bauten. Die umzunutzenden Bauten werden Baufeldern mit Sondernutzungsvorschriften zugewiesen, welche die künftige Nutzung und Gestaltung regeln. Dazu gehören namentlich Elemente des modernen Wohnungsbaus (Beispiel: Balkone, Windfänge, Wintergärten). Versand: 23. Januar 2006
-2-
Innerhalb des Planungsperimeters werden drei Baufelder für die Parkierung bezeichnet. Diese stehen zur Verfügung, soweit Pflichtparkplätze für einzelne Bauten nicht auf der gebäudeeigenen Parzelle erstellt werden können. In den Sondernutzungsvorschriften (SNV) wird festgelegt, welche Parkierungsflächen den einzelnen Gebäuden zur Verfügung stehen sollen (§ 12 Abs. 3 SNV). Durch das frühere Fabrikareal führt eine Fusswegverbindung bzw. ein Aargauer Wanderweg. Die genaue Lage des zukünftigen Weges kann mit der Realisierung allfälliger Bauvorhaben umgelegt werden. Diese Verbindung wird mit genügender Bestimmtheit festgelegt (§ 15 SNV). Im rechtskräftigen Erschliessungsplan sind Bereiche bezeichnet, die noch nicht hochwassersicher sind. Dies bleibt unverändert und wird neu in den Sondernutzungsvorschriften berücksichtigt (§ 14 SNV). 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Aufhebung des Erschliessungsplans "Schützenmatt" vom 7. August 1996 (§ 18 SNV) Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Im Gestaltungsplan "Kernareal Schützenmatt" wird in Ergänzung der Regelbauweise die Ausrichtung der Bauten (Baufelder) festgelegt. Diese orientieren sich weitgehend an bestehenden, umzunutzenden Bauten. Mit den Gestaltungsvorschriften (Beispiel: Dachgestaltung, neue vorspringende Gebäudeteile, Umgebungsgestaltung) werden erhöhte Anforderungen an die Architektur gestellt, andererseits ist die Ausnützung innerhalb der ausgeschiedenen Baufelder frei. Mit den Festlegungen wird auf die bestehende Bausubstanz Rücksicht genommen und es kann ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt werden. Die Festlegungen sind situationsgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kernareal Schützenmatt" der Gemeinde Schöftland vom 7. November 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bahnhofstrasse 5, 5040 Schöftland Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
-4-
Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: