Erschliessungsplan Hübel - Esterhalde

Plan d'affectation spécial · Veltheim (AG)

Document

Numéro
2006-000216
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Veltheim (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
22 févr. 2006
En vigueur depuis
22 févr. 2006

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Veltheim (AG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4120-2006-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4120-2006-E.pdf

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

Gemeinde Veltheim Kanton Aargau

Kanton Aargau Legende

Departement P ; Bau, Verkehr und Umwelt 1. Genehmigungsinhalt

ing Raumentwicklung

——] rot Neue Baulinien oder Baulinien mit Lageänderung gegenüber vorgängigen Baulinien —— rot Neue Strassenlinien

m] braun Baulinien mit gleicher Lage wie genehmigte Baulinien vom 11.11.1986

blau Aufheben der Weg- und Strassenlinien entlang K471

Aktualisierung Erschliessungsplan 3 "Hübel - Esterhalde"

Afficher tout le texte

Situation 1:1000

2. Orientierungsinhalt

=] Da

rot geplanter Rad- / Gehweg

rot Erschliessungsplanperimeter Genehmigungsexemplar

orange Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen

grau bestehende Strassen / Wege

grau bestehende Fuss-/ Gehwege

Fi orange Kantonsstrasse neu Öffentliche Auflage vom 20.09.2005 bis 19.10.2005 Fr gelb Erschliessungsstrassen neu Vom Gemeinderat beschlossen am 19.12.2005 2 zZ violett Geh- u. Radwege neu N Unterem Aspalter Der Gemeindeammann : fu | | 5 Der Gemeindeschreiber: Be grün Grünflächen zu Fo) | W.-Eehlmann |). Hıd, —asr M. Haller

Genehmigt vom Regierungsratam: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 22. Tebruss Zoo6

Der Staatsschreiber: ( \ Projektnummer: 4120P103 Plannummer: 003 Format: 30 x 105 EDV-Pfad: K:\akt_cad\120velth\P103\autocad\plaene_dwg\

Ingenieure - Planer - Geometer Brugg - Lenzburg - Sempach

jezeichnet: "Bm 12.01.2006 en u 5

3 = Internet: http://www.porta-partner.ch rüft: ; £

ep vw n Email: [email protected] freigegeben: </A loc % 056 460 97 97

Beschreibung der letzten Änderung: - © 056 460 97 00

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

22. Februar 2006

Art. Nr. 2006-000216

Gemeinde Veltheim; Aktualisierung Erschliessungsplanung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Afficher tout le texte

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Dezember 2005 2. März 2005 20. September – 19. Oktober 2005 19. Dezember 2005 16. Januar 2006 16. Januar 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde Veltheim ist im Besitz von vier Erschliessungsplänen, welche bis ins Jahr 1979 zurückreichen. Sie sollen alle aufgehoben werden. Dabei handelt es sich um folgende Erschliessungspläne:    

EP Erlibach vom 24. April 1979 EP Werd vom 27. Februar 1980 EP Hübel-Esterhalde vom 11. November 1986 EP Rischmatt vom 1. Dezember 1986

Lediglich für das Gebiet "Hübel-Esterhalde" wird ein reduzierter Erschliessungsplan neu festgelegt. Dieser enthält Strassenlinien (Enteignungsrecht nach § 132 Baugesetz, BauG) für den Ausbau des Hübelwegs auf 4.00 m Breite und eine Verbesserung des Einlenkers in die Kantonsstrasse K 471. Ebenso rechtlich festgelegt werden eine Baulinie im 4 m Abstand zur neuen Strassenlinie entlang dem Hübelweg sowie eine 4 m Baulinie entlang dem neuen Gehweg im Bereich der Kantonsstrasse ausgangs Dorf.

Versand: 28. Februar 2006

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  

Aktualisierung Erschliessungsplanung (EP 1 - 4) Aktualisierung Erschliessungsplan 3 "Hübel-Esterhalde" 1:10'000

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die rechtliche und planerische Situation seit dem Erlass der Erschliessungsplanungen hat sich teilweise erheblich geändert. Die Überprüfung der gesamten Erschliessungsplanungen beziehungsweise die Reduktion der Erschliessungsplanung auf das aus heutiger Sicht Notwendige ist zweckmässig. Anlässlich der Erarbeitung des kommunalen Erschliessungsplans (Überbauungsplans) "Hübel-Esterhalde" (1985/86) war die Strasse nach Oberflachs noch als Ortsverbindungsstrasse klassiert. Der Grosse Rat hat mit Beschluss vom 13. Januar 1998 die ÖV-Strasse 49 ins Kantonsstrassennetz aufgenommen. Für Ausbauten kommen nun die Bestimmungen des Dekrets über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen vom 20. Oktober 1971 zur Anwendung. Laut § 8 des Kantonsstrassendekrets ist mit dem Beschluss des Regierungsrats über das Bauprojekt das Enteignungsrecht erteilt. Die Aufhebung der Strassenlinien entlang der Kantonsstrasse ist damit sachgerecht. Die vorgesehene Sicherung des Hübelwegs auf eine Breite von 4 m ist sachgerecht. Die Festlegung der Baulinien in einem Abstand von 4 m zur Strassenlinien entspricht den Vorgaben von § 111 BauG. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Aufhebung der Erschliessungspläne "Erlibach" vom 24. März 1979, "Werd" vom 27. Februar 1980, "Hübel-Esterhalde" vom 11. November 1986, "Rischmatt" vom 1. Dezember 1986 sowie die Aktualisierung des Erschliessungsplans "Hübel-Esterhalde" vom 19. Dezember 2005 der Gemeinde Veltheim werden genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse, 5106 Veltheim  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: