Kulturlandplan (Gebiet Brunnenberg)
Plan d'affectation · Küttigen · Abrogé le 1 avr. 2020
Document
- Numéro
- 1997-002129
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Küttigen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 11 mars 1997
- En vigueur depuis
- 11 mars 1997
- Abrogé
- 1 avr. 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4008-1997-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 11. März 1997
Pfi/ek
Art. Nr.
2129
(7437) Gemeinde Küttigen; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflagen und Feststellung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 27. November 1996. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Dr. Marcel Guignard, Aarau, stellt den Antrag, die Anträge 1.1.1, 1.1.2 und 3 seien ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig stellt er den Eventualantraq, Antrag 1.1.2 sei ersatzlos zu streichen, in Antrag 3 sei der Hinweis auf Antrag 1.1.2 zu streichen. Susanne Weiersmüller-Scheuzger, Rohr, stellt zusätzlich den Antrag: "1.1.1 Die unüberbauten Teile des Gebietes Goldacher/Grien und Widler seien im Sinne der Gemeinde zu genehmigen." Nach fünf weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum und der Stellungsnahme von Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer, Vorsteher des Baudepartementes, wird in einer ersten Abstimmung der Antrag Guignard mit 82 gegen 48 Stimmen abgelehnt. In der zweiten Abstimmung entscheidet sich der Rat mit 83 gegen 42 Stimmen gegen den Eventualantrag Guignard. Susanne VVeiersmüller erklärt sich damit einverstanden, dass mit diesem Entscheid gleichzeitig ihr Antrag verworfen ist und verzichtet auf eine weitere Abstimmung. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit 97 gegen 25 Stimmen beschlossen: 1. Folgende Teile der am 25. März 1994 von der Gemeinde Küttigen verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellung gemacht: 1.1 Bauzonenplan 1.1.1 Gebiet Goldacher / Grien Die unüberbauten Teile der Wohnzone W2 "exponierter Bereich" 2. Etappe und der Dorfzone (ca. 4,4 ha) im Gebiet Goldacher / Grien, ausgenommen eine Bautiefe entlang der Bänkerjochstrasse und der Alten Staffeleggstrasse, werden nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen, wobei die Überlagerung mit einer Landschaftsschutzzone zu prüfen ist.
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1.1.2 Gebiet Widler Der östliche Teil der Wohn- und Gewerbezone WG 3, 2. Etappe, im Gebiet Widler (ca. 3 ha) bis zur bestehenden Erschliessungsstrasse, verlängert bis zur westlichen Ecke des angrenzenden Waldes, wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, die Fläche einer geeigneten Nichtbauzone, allenfalls einer Übergangszone, zuzuweisen. 1.1.3 Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die nach Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Bauordnung / Nutzungsordnung Übergangsrecht Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan, die Bau- und die Nutzungsordnung der Gemeinde Küttigen vom 25. März 1994, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, genehmigt. 3. Die Gemeinde Küttigen wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5024 Küttigen - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Vizepräsident:
Staatsschreiber:
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