Erschliessungsplan Widler inkl. Änderung 2007
Plan d'affectation spécial · Küttigen
Document
- Numéro
- 2007-001062
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Küttigen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 14 janv. 2004
- En vigueur depuis
- 15 août 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Küttigen Kanton Aargau a\
Erschliessungsplan "Widler" vom ı. September 2003 =
1% 14 . Kanton Aargau Teiländerung "Widlerstich Departement Bau, Verkehr und Umwelf gemäss Par. 17 BauG Abteilung Raumentwicklung
Situation 1:500
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Boulinien
violett Strassenlinien (Enteignungsrecht, Par. 132 Bau6) 14.01.04, _ blau/rot Baulinien aufgehoben 1401.04, _ blau/rot Strassenlinien aufgehoben ZZZZZ schwarz Nutzungsübertragung auf Houptfläche von Porz. 7874/7879 Mitwirkungsbericht: — . f T _. Pa hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz b und Knotensichtweite A Vorprüfungsbericht: 34. \onuos 200 rn Öffentliche Aufloge vom: O5. Möwz Wort ls Ok, Amt Wort Beschlossen vom Gemeinderat am: J&G. April WI 2. Orientierungsinhalt Der Gemeindeommann: Der Gemeindeschreiber: Be bestehende Strassen / Wege / Plätze
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vu w MN zz dunkelgelb Fahrbahn und Gehweg Bez hellorange Kehrplatz für Lastwagen
pr,
m — — Typ A RH 7.5m ohne Anhänger nach SN 6402710 Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat een bau ze Aarau,den 15. August 200% EEE grün Wald Der Staatsschreiber: . “ blau Bachteitung
hellviolett Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr
Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau
Projektierende Bauingenieure SIA/USIC, Tel. 062/822 49 39 PL. Nr. 2083/100 mw // 20.03.2006 rev. mw // 04.07.2006
T:\Objekte\ Küttigen\ 2083_Küttigen_Erschliessungs-Strasse_Widler\ Projekt\ Widlerstich\ Aktuell_Bochabstond_3m\ 100_Erschliessungsplan_1,500.26 rev. mw // 15.08.2006 rev. wo // 22.12.2006
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Baulinien rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Par. 132 BauG) 0.06.85, _ blau/rot Baulinien aufgehoben 0.06.85 blau/rot Strassenlinien aufgehoben hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz b und Knotensichtweite A hellviolett Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr
2. Orientierungsinhalt
= no rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind bestehende Strassen / Wege hellgelb Erschliessungsstrassen ES
hellviolett Gehwege / Fusswege
Lila Radwege / Radstreifen hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan blau Gewässer grün Wald blau Bachleitung Gemeinde Küttigen Kanton Aargau
Erschliessungsplan " Widler "
gemöss Par. 17 BauG
Sttuation 1:500
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkungsbericht: 2. Juli 2001 Vorprüfungsbericht: 05.Februar 2002
Öffentliche Auflage vom: 6.Mai - 4. Juni 2002 Beschlossen vom Gemeinderat am: 01. September 2003
Der Gemetndeommann: Der Gemeindeschreiber:
Ä
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat harau, den AM. Januar 2004
Ingenieurbüro P. Zumbach AG, Aarau
Projektierende Bauleitung SIA/USIC, Tel. 062/822 49 39 PL. Nr. 2083/07 Dezember 2001 rev. April 03 T:\0bjekte\ Aarau\ 2083_Aarau_Erschliessungs-Strasse_Widler\Projekt\Projekt_2002\Erschliessungsplan_1,500.2d
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
15. August 2007
Art. Nr. 2007-001062
Gemeinde Küttigen; Erschliessungsplan "Widler", Teiländerung "Widlerstich"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
keine Eingaben, daher kein Bericht 31. Januar 2007 5. März bis 4. April 2007 16. April 2007 22. Mai 2007 22. Mai 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. März 1994, die der Grosse Rat am 11. März 1997 genehmigte. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die im Erschliessungsplan "Widler" vom 1. September 2003 vorgesehene Stichstrasse "Widlerstich" teilt die Parzellen 7874 und 7879 in zwei Teile. Um die Überbaubarkeit dieser Parzellen zu verbessern soll die Stichstrasse an den Rombach verschoben werden. Zudem soll die Ausnützung verschiedener Restflächen auf die Hauptflächen der Parzellen übertragen werden. Der Erschliessungsplan wird entsprechend geändert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand: 28. August 2007
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Konzept des Erschliessungsplans Die geplante Stichstrasse "Widlerstich" wird nach Süden an den Bauzonenrand verlegt, im Sinne des haushälterischen Umgangs mit dem Boden. Die Änderung des Erschliessungsplans "Widler" vom 1. September 2003, genehmigt vom Regierungsrat am 14. Januar 2004, ist begründet mit dem inzwischen erstellten Überbauungskonzept von 2006, das eine Boden sparende, flexible Überbauung der Bauzone ermöglicht. 4.2.2 Nutzungsübertragung Die Ausnützung zweier Teilflächen soll auf die Hauptfläche der Parzellen 7874 und 7879 übertragen werden. Der Erschliessungsplan schafft dazu die rechtliche Grundlage. Abweichungen gegenüber der Grundnutzung sind möglich, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird (§ 21 Abs. 2 BauG). Vorliegend verbessern die Nutzungsübertragungen die Überbaubarkeit. Die zwei Teilflächen können nicht überbaut werden, da die bestehenden grossen Kanalisationen östlich der Widlerstrasse nicht verlegt werden können und im Süden der Bachabstand eine Überbauung verunmöglicht. Die Nutzungsübertragung ist begründet. 4.2.3 Hochwasserschutz Teile des Areals des Erschliessungsplans "Widler" liegen gemäss Gefahrenhinweiskarte vom 24. Januar 2006 im Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser. Das Rombächli wurde vor kurzer Zeit hochwassersicher ausgebaut. Das Tannenbächli bildet aufgrund des kleinen, weitgehend im Wald liegenden Einzugsgebiets keine Hochwassergefahr. Zudem liegt die geplante Widlerstichstrasse mindestens 50 cm über dem gewachsenen Terrain, was Schutz vor Hochwasser der Aare gibt. Im Erschliessungsplan sind daher keine zusätzlichen Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser erforderlich. 4.2.4 Bachabstand Die Strassenlinie des neuen "Widlerstichs" weist auf der Südseite einen Abstand zur Bachparzelle von 3 m auf. Die Unterschreitung des Gewässerabstands gemäss § 127 BauG von 6 m um 3 m ist aufgrund der speziellen Situation (realisierte Renaturierung des Bachs) sachgerecht. Der Uferbereich kann dadurch bis an die Strasse vergrössert werden. 4.2.5 Archäologie Das Erschliessungsplan-Areal liegt im Bereich einer archäologischen Fundstelle. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Realisierung des Plans weitere archäologische Funde oder Befunde angetroffen werden; diese müssten archäologisch untersucht und geborgen werden. Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe im Erschliessungspl-
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angebiet "Widlerstich" sind daher von den Gemeindebehörden der Kantonsarchäologie in Brugg anzukünden, damit sie archäologisch begleitet oder eingesehen werden können. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Widler", Teiländerung "Widlerstich" der Gemeinde Küttigen vom 16. April 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Neue Stockstrasse 23, 5024 Küttigen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
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Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: