Gestaltungsplan Baumschulareal
Plan d'affectation spécial · Küttigen
Document
- Numéro
- 13.159
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Küttigen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 14 nov. 2017
- En vigueur depuis
- 14 nov. 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Küttigen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4008-2017-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4008-2017-E.pdf
Gemeinde Küttigen
Kanton Aargau
GESTALTUNGSPLAN „BAUMSCHULAREAL"
Sondernutzungsvorschriften SNV gemäss § 21 BauG Weiterer rechtsverbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans ist: - Situationsplan 1:500
2.96Y1
9, •
--4> 3
erg-
J
il Schacben ._ 7
i‚hG-f•
IIi
r•
I ,
.
iar •. ii!
-›------:,
,S•r.h .e,Ile „Fm
,•
Rohr •
rirs _CA.&
' 3*11)4'1«tele\
Mitwirkungsbericht vom:
03. August 2015
Vorprüfungsbericht vom:
01. Juni 2016
Öffentliche Auflage vom:
08. August 2016 bis:
Beschlossen vom Gemeinderat:
03. Juli 2017
Der Gemeindeammann:
06. September 2016
Der Gemeind 0
chreiber:
.
• Genehmigung:
Geneh urch das Departement Bau, erk hr und Umwelt
Aarau, den ». Verfasser: ERP Architekten AG Husmatt 9 CH 5405 Baden
Der Genera s&r%:-.Wr: Urs Burkard Architekt BSA SIA Steig 35 CH 8193 Eglisau
Hager Partner AG Landschaftsarchitekten BSLA Bergstrasse 50 CH 8032 Zürich
Inhaltsverzeichnis
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Bestandteile
Art. 3 Geltungsbereich
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Seite 3 3 3 3
B Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 5 Baureife
Art. 6 Baubereiche
Art. 7 Minimale Gebäudeabstände
Art. 8 Gesamthöhe
Art. 9 Maximale Geschossflächen
Art. 10 Klein-! und Anbauten
Art. 11 Gestaltungsgrundsätze Neubauten
Art. 12 1 Mauern
43 autres articles
Art. 12 2 Einfriedungen
Art. 13 Umgebungsgestaltung
Art. 14 Ökologische Ausgleichsflächen
Art. 15 Offenlegung Tannenbächlein
4 4 4 4 4 5 5 6 6 6 7 7
C Verkehrserschliessung
Art. 16 Erschliessung
Art. 17 Fuss- und Radwegverbindungen
Art. 18 Parkfelder
Art. 19 Kinderwagen- und Veloabstellplätze
7 7 7 8
D Weitere Vorschriften
Art. 20 Ver- und Entsorgung
Art. 21 Arealentwässerung
Art. 22 Energieeffizientes Bauen
Art. 23 Lärmschutz
Art. 24 Etappierung
Art. 25 Abweichungen
Art. 26 Inkrafttreten
8 8 8 8 9 9 9
2
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan für die Neuüberbauung des Baumschulareals zwischen Bibersteiner- und Alter Stockstrasse bezweckt eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine gute Gestaltung der Bauten unter Einbezug des kommunalen Kulturobjekts, eine rationelle Erschliessung inkl. Durchlässigkeit für den Fuss- und Radverkehr sowie gemeinsame Autoabstellanlagen, eine durchgehende Freiraumgestaltung von hohem ökologischem Wert und unter Einbezug der wesentlichen Teile des Baumbestandes. Der Gestaltungsplan zeigt, wie mit den bestehenden Lärmimmissionen umzugehen ist und sieht die Freilegung des Tannenbächleins vor.
Art. 2 Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften 2 Folgende Bestandteile haben orientierenden Charakter: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV Überbauungskonzept (Richtprojekt, im Planungsbericht integriert) Juriert am 10.09.2014 Freiraumkonzept (Anhang zum Planungsbericht) vom 31.3.2015, rev. 16.12.2015 Lärmnachweis, Ballmer + Partner AG, 30.09.2014 Verkehrstechnischer Begleitbericht, Ballmer + Partner AG, 13.02.2014, rev. 11.12.2015 Geologisch-geotechnischer Bericht, Dr. Heinrich Jäckli AG, 15.05.2014
Art. 3 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften gilt für die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
1 Soweit die Sondernutzungsvorschriften und der Situationsplan nichts anderes bestimmen, gelten die jeweils gültige Bauordnung der Gemeinde Küttigen sowie die einschlägigen kantonalen Bauvorschriften. 2 Es gelten die Definitionen und Messweisen gern. IVHB und die dazugehörenden Bestimmungen der kantonalen Bauverordnung. 3 Vorbehalten bleiben die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.
3
B Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 5 Baureife
1 Nach der Genehmigung des Gestaltungsplans ist seitens des Grundeigentümers beziehungsweise seitens der Gemeinde bei der Abteilung Tiefbau das Kantonsstrassenprojekt auszulösen. Die Sicherstellung der baulichen Realisierung des Anschlusses ist Voraussetzung für die Baureife der Baubereiche Z, M und Si.
Art. 6 Baubereiche
1 Mit Ausnahme von Kleinbauten sind Gebäude ausschliesslich innerhalb der Baubereiche zulässig. Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien. 2 Baubereich B1: Für die bestehenden Gebäude gelten die Bestimmungen der Zone WG3 gern. Bauordnung, und die Bauordnung generell (inkl. Bestimmungen zum Kulturobjekt, insbesondere § 48, Abs. 1 bis 2b und 3 der Bauordnung Stand 11.3.971 3 Baubereich B2: Der Baubereich gilt als Erweiterungsbereich für die Gebäude 98 und 99. 4 Baubereich L und S1 bis S3: Jeder dieser Baubereiche ist mit einem einzigen Baukörper zu bebauen. 5 Baubereich M1 - M5: Jeder Baubereich ist mit zwei zusammengebauten, gestaffelten Baukörpern zu bebauen. Die Erdgeschosse der beiden Baukörper liegen, dem Terrainverlauf entsprechend, nicht auf dem gleichen Niveau (vertikaler Gebäudeversatz min. 1.00rd. Die Hauszugänge sind auf der Nordostseite anzuordnen. 6 Baubereich Z: Der Baubereich darf mit maximal drei separaten Baukörpern bebaut werden. Ihre Längsfassaden müssen auf einer Flucht liegen. Die Bauten haben eine Vorgartenzone mit Gebäudeerschliessung und den Hauszugängen auf der Nordwestseite sowie einen Garten auf der Südostseite aufzuweisen. Die Hauszugänge sind auf der Nordwestseite anzuordnen. 7 Unterirdische Bauten dürfen ausschliesslich in den im Plan bezeichneten Bereichen realisiert werden. Es ist für eine ausreichende Erdüberdeckung zwecks Bepflanzung gemäss Umgebungskonzept zu sorgen.
Art. 7 Minimale Gebäudeabstände
1 In Ergänzung zu den Baubereichen sind mindestens folgende Gebäudeabstände einzuhalten: -
Zwischen den Bauten Si und M1 sowie zwischen den Bauten S2 und S3: 12m Zwischen den Bauten M und Z: 10m Zwischen den Bauten M1 bis M5: je 17m Zwischen den Gebäuden im Baubereich Z: 3m
Art. 8 Gesamthöhe
1 Anstelle von Gesamthöhen sind in jedem Baubereich die max. Koten über Meer eingetragen. Die daraus resultierenden Gesamthöhen liegen zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion des obersten Geschosses und dem lotrecht darunter liegenden massgebenden Terrain.
Art. 9 Maximale Geschossflächen
1 Für die einzelnen Baubereiche gelten folgende maximal anrechenbaren Geschossflächen (aGF1: Baubereich B1 Bestandsgebäude
920 m2
Baubereich B2
300 m2 4
Baubereich L
2'750 m2
Baubereich Si
1530 m2
Baubereich S2
1460 m2
Baubereich S3
1460 m2
Baubereich M1
2'640 m2
Baubereich M2
2640 m2
Baubereich M3
2640 m2
Baubereich M4
2640 m2
Baubereich M5
2640 m2
Baubereich Z
3050 m2
Total
24670 m2
2 Ein Geschossflächentransfer ist zwischen den folgenden Baubereichen max. in folgendem Umfang zulässig:
M1 bis M5 intern
+/- 15% eines Baubereiches
M nach S
5% eines Baubereiches M
S nach M M nach Z
15% des betroffenen Baubereiches S
Z nach M
5% eines Baubereiches M 10% von Z
B nach L
10% von B
L nach B
10% von
Art. 10 Klein-! und Anbauten
1 Kleinbauten wie Containerabstellplätze, gedeckte Abstellplätze für Zweiräder, gedeckte Bereiche bei den Spielplätzen usw. sind nur im Bereich der im Plan symbolisch dargestellten Standorte zulässig. 2 Anbauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. 3 Technisch und funktional bedingte Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Tiefgarage wie z.B. oberirdische Zugänge, Lüftungsschächte, Oblichter oder Überdachungen der Einfahrt sind ausserhalb der Baubereiche gestattet. Ihre Höhe darf maximal 4.0m betragen. 4 Die Kleinbauten sind als Teil des Freiraums einheitlich und in Bezug auf Volumetrie und Architektur so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Es sind klare Kubaturen, ruhige Erscheinungsformen sowie einheitliche Farben und Materialien zu realisieren.
Art. 11 Gestaltungsgrundsätze Neubauten
1 Das Überbauungskonzept gemäss § 2 Abs. 2 ist wegleitend für die Ausführung im Rahmen von Bauprojekten und deren qualitativen Beurteilung. Von den Vorgaben des Überbauungskonzepts kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 2 Mit Ausnahme der Gärten in den Vorzonen der Bauten B und Z sind die privaten Aussenräume der Erdgeschosswohnungen immer so in die Bauvolumen zu integrieren, dass ein durchgehender, fassadenbündiger Sockel resultiert. 3 Materialisierung und Farbgebung der Gebäude in allen Baubereichen sind aufeinander abzustimmen. 4 Mit Ausnahme des Baubereiches B1 sind nur Flachdächer oder leicht geneigte Schrägdächer mit einer Neigung von maximal 10% zulässig. 5 Nicht als begehbare Terrassen und nicht mit Solaranlagen belegte Dächer von mehr als 10 m2 Fläche sind extensiv nach den Vorgaben der SIA Norm 312 zu begrünen. 5
6 Die GF (SIA 416) des obersten Geschosses der Bauten M und S darf lediglich z-6F 80% der GF des darunter gelegenen Vollgeschosses (inkl. Wintergärten, exkl. Loggien) betragen.
Art. 12 1 Mauern
1 Die bestehende Mauer entlang der Alten Stockstrasse ist zu erhalten und darf im Einfahrtsbereich nur soweit zurück gebaut werden, dass die Zu-! und Wegfahrt zum Areal inklusive der erforderlichen Sichtzonen verkehrstechnisch funktioniert. 2 Die bestehende Stützmauer entlang der hangparallelen Erschliessungsachse ist zu erhalten oder mit einer neuen, gut gestalteten und in das Gesamtkonzept eingebundenen Stützmauer zu ersetzen. 3 Die bestehende Stützmauer entlang der Bibersteinerstrasse ist, soweit dies die Öffnung des Baches zulässt, zu ersetzen. Sie ist max. 80cm hoch, tangiert den Sichtwinkel der Garagenausfahrt nicht und liegt 1m hinter dem zukünftigen Fahrbahnrand. Die Übergänge zu den Mauern der beiden benachbarten Parzellen werden im Baubewilligungsverfahren geklärt.
Art. 12 2 Einfriedungen
1 Die Gärten der Gebäude Z sind mit einer Einfriedung einzufassen. Sie integriert die Garagenzufahrt zum Areal und ist architektonisch als Teil des Gebäudes zu entwickeln.
Art. 13 Umgebungsgestaltung
1 Die generelle Gestaltung der Freiräume wird im Freiraumkonzept vom 31.03.2015, rev. 16.12.2015 gemäss
Art. 2
Abs. 2 festgehalten. Dieses ist wegleitend für die Ausführung im Rahmen von Bauprojekten und deren qualitativen Beurteilung. Von den Vorgaben des Freiraumkonzeptes kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird und die Zielsetzung einer gesamtheitlichen Koordination der Umgebungsgestaltung gewahrt bleibt. 2 Die Gestaltung des Aussenraums ist zeitgleich mit den Hochbauten zu realisieren. 3 Die innere hangparallele Erschliessungsachse ist als befestigte Aufenthaltsfläche zu gestalten. 4 Zwischen den Baubereichen sind keine Einfriedungen erlaubt. Als Abgrenzungen sind ausschliesslich locker gepflanzte Sträucher und Böschungen sowie Stützmauern bis zu maximal 1.30m Höhe erlaubt. Sie müssen sich gut in die Umgebung integrieren und dürfen den optischen Gesamtzusammenhang nicht beeinträchtigen. 5 Private Grünräume sind lediglich bei den Baubereichen B und Z an den im Plan ausgewiesenen Stellen zulässig. Sie dürfen ausschliesslich mit Hecken bis max. 1.30m Höhe oder mit zur Gebäudearchitektur gehörenden Mauern bis max. 1.30m abgegrenzt werden. Nicht verwendet werden dürfen invasive Neophyten der schwarzer Liste bzw. Watchliste der Stiftung infoflora.ch. 6 Die Vorgartenzone beim Baubereich Z dient den Wohnbauten Z als Übergangszone zwischen den öffentlichen Wegen und den privaten Hauseingängen. Sie kann sowohl begrünt, als auch befestigt sein. Die Abgrenzung zum Weg muss auf Elemente des Umgebungskonzeptes abgestimmt sein und kann sowohl baulich, pflanzlich oder mittels Belag ausformuliert werden. Gedeckte Abstellplätze für Velos bis max. 4m2 je Wohnung sind zulässig. Ihre Gestaltung ist auf die Architektur abzustimmen. Die Erschliessung der Obergeschosse erfolgt in der Vorgartenzone über Aussentreppen mit Podest. 7 Spielplätze: An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind für Kinder und Jugendliche geeignete Spielplätze anzulegen. Am im Plan bezeichneten Standort ist zudem ein gedeckter Spiel- und Aufenthaltsbereich von mindestens 30 m2 anzubieten.
6
8 Bepflanzung: Die im Situationsplan bezeichneten prägenden Bestandesbäume sind zu erhalten. Sie sind vom Grundeigentümer zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Der Erhalt der im Situationsplan bezeichneten wertvollen Bäume kann von den Bewilligungsbehörden gefordert werden, wenn er verhältnismässig ist. Es ist auf eine besonders gute Gesamtwirkung, Staffelung und Vielfalt der Bäume zu achten. Die im Plan bezeichneten Aussenräume zwischen den Baubereichen M1-M5 sind mit mehrstämmigen Gartenbäumen gemäss Freiraumkonzept zu bepflanzenin den übrigen Bereichen sind Baumpflanzungen im Sinne des Freiraumkonzepts vorzunehmen. Die als erhaltenswert bezeichneten Bäume sind zu schonen und zu pflegen. Die genaue Lage und die Art der Bäume sind im Baugesuchsverfahren zu bestimmen.
Art. 14 Ökologische Ausgleichsflächen
1 Mindestens 15% der Umgebungsflächen sind als ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten und entsprechend zu pflegen. 50% der begrünten Dachflächen können angerechnet werden.
Art. 15 Offenlegung Tannenbächlein
1 Das Tannenbächlein ist gemäss Eintrag Gewässerraum im Gestaltungsplan mit der Erstellung der Erschliessungsbauwerke offen zu legen. Der genaue Bachverlauf und die Tiefenlage werden im auszuarbeitenden Bauprojekt bestimmt und sind mit der ersten Bauetappe umzusetzen. 2 Innerhalb des Gewässerraums Tannenbächlein sind Bauten, Anlagen und Nutzungen ausschliesslich gemäss Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV) zulässig. Er ist mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu gestalten.
C Verkehrserschliessung
Art. 16 Erschliessung
1 Die unterirdischen Abstellplätze der Baubereiche Si, M und Z sind mit einer Einfahrt ab der Bibersteinerstrasse zu erschliessen, die der Baubereiche S2 und S3 mit einer Einfahrt ab dem Baumschulweg. Die Baubereiche B und L sind über die bestehende Einfahrt ab der Alten Stockstrasse erschlossen. 2 Die innere, hangparallele Erschliessungsachse ist der Benützung mit Entsorgungs- und Zügelfahrzeugen sowie für Nottransporte vorbehalten. Mittels geeigneter baulicher Massnahmen ist eine unbefugte Benützung durch Private zu verhindern.
Art. 17 Fuss- und Radwegverbindungen
1 Die im Situationsplan eingetragene interne Fuss- und Radwegverbindung zwischen Alter Stockstrasse und Baumschulweg ist zusammen mit den jeweils betroffenen bzw. angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung ist zu Gunsten der Gemeinde ein Fuss- und Radwegrecht einzuräumen. 2 Die im Situationsplan bezeichnete öffentlich zugängliche Fusswegverbindung zwischen Bibersteinerstrasse und Alter Stockstrasse ist als uneingeschränkte und hindernisfreie Wegverbindung zu realisieren. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung ist zu Gunsten der Gemeinde ein Fusswegrecht einzuräumen. 3 Die Breite reiner Fusswegverbindungen muss mindestens 1.50m, diejenige kombinierter Rad- und Fusswegverbindungen mindestens 2.50 m betragen.
Art. 18 Parkfelder
1 Die Parkfelder für Bewohner/ innen sind in Tiefgaragen anzuordnen. Ein Parkplatz - Transfer vom Areal Nord [Kataster Nr.: 7876) zum Areal Süd (Kataster Nr.: 7312) ist bis zu max. 15 Parkplätzen zulässig. 7
Oberirdisch sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen ausschliesslich Besucherparkplätze zulässig, ergänzend dazu auch unterirdisch im Einfahrtsbereich der Garagenzufahrt Bibersteinerstrasse. 2 Die erforderlichen Abstellplätze werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3 Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm (1PP/ 100m2 aGF) ermittelte PP-Richtwert bildet die zulässige PP-Anzahl für die Wohnnutzung. In begründeten Fällen kann die Gemeinde zusätzliche Parkplätze bewilligen. 4 In der Tiefgarage werden Voraussetzungen geschaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für EAutos anbieten zu können. 5 Abminderungen der PP-Anzahl sind gestützt auf die VSS-Norm 640 281, Ziffer 9.4 für Wohnnutzungen zulässig, sofern der reduzierte PP-Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird. 6 Mit einem Mobilitätskonzept ist bei Abminderung der PP-Anzahl für den gesamten Perimeter aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Sondernutzungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. 7 Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zulässige Parkfelderzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr definiert.
Art. 19 Kinderwagen- und Veloabstellplätze
1 An geeigneter Stelle sind genügend Abstellplätze für Velos und Kinderwagen vorzusehen. Minimal 1/4 der Veloabstellplätze sind oberirdisch im Bereich der Hauszugänge der Bauten M, S und L anzuordnen.
D Weitere Vorschriften
Art. 20 Ver- und Entsorgung
1 Einrichtungen zur Stromversorgung (Transformatorenstation, Verteilkabine) sowie zur Entsorgung (Container Hauskehricht) sind an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zu platzieren.
Art. 21 Arealentwässerung
1 Das Areal ist im Teiltrennsystem zu entwässern.
Art. 22 Energieeffizientes Bauen
1 Die Gebäudehülle der Neubauten muss die Primäranforderung von Minergie P einhalten (Oh 5 60% Oh, li). Eine Zertifizierung und der Einsatz einer Komfortlüftung sind nicht verlangt. Alternativ ist der zertifizierte Minergie Standard zulässig der ebenfalls auf einem gleichwertigen, nachhaltigen Heizsystem aufbaut. Es wird der Einsatz von erneuerbaren Energien von min. 20% verlangt.
Art. 23 Lärmschutz
1 Für lärmempfindliche Räume im Baubereich Z gelten folgende Bedingungen: Im Abstand bis 17.00m ab der Mittelachse der Bibersteinerstrasse sind Fenster lärmempfindlicher Wohnräume nur zulässig, wenn sie um mindestens 90° von der Bibersteinerstrasse abgewandt sind oder die entsprechenden Räume über mindestens ein weiteres, für die Belüftung ausreichendes Fenster verfügen, das die obige Bedingung erfüllt. Stärker belastete Zweitfenster sind in diesem Fall als Ausnahme für kleine Teile der Bauzone im Sinne von Art. 30 LSV zulässig. 8
Art. 24 Etappierung
1 Erfolgt die Bebauung des Areals etappiert, müssen für jede Etappe in sich die gesetzlichen Anforderungen sowie die zusätzlichen Anforderungen gemäss Gestaltungsplan (Erschliessung, Parkierung, Entsorgung, Nebenräume, Spielflächen, Freiraumgestaltung ökologische Ausgleichsfläche usw.) erfüllt sein. 2 Sofern es sich aus realisierungstechnischen Gründen aufdrängt, darf das Mass der etappenweise zu erstellenden Parkfelder vorübergehend um maximal 25% über- oder unterschritten werden. Spätestens bei Fertigstellung der gesamten Überbauung sind die gesetzlich geforderten Werte jedoch über alles einzuhalten.
Art. 25 Abweichungen
1 Unbedeutende Abweichungen vom Gestaltungsplan und einzelnen Bestimmungen sind möglich. Der Gemeinderat kann solche zulassen, wenn sie dem Zweck des Gestaltungsplanes nicht widersprechen und die öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen gewahrt bleiben. 2 Zur Qualitätssicherung kann die Gemeinde im Bewilligungsverfahren zu Lasten der Bauherrschaft ein Gutachten erstellen lassen. Die Wahl des Gutachters erfolgt in allseitigem Einverständnis.
Art. 26 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan ..Baumschulareal- tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
9
Genehmigung
ONIONOW* 040114.10 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 14.11.2017
AGUN/ss2g
Versand:
1 5, Nov. 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.13.159 Gemeinde Küttigen; Gestaltungsplan "Baumschulareal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. Juni 2016 20. April 2015 bis 19. Mai 2015 8. August 2016 bis 6. September 2016 3. Juli 2017 9. August 2017 28. August 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Juni 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der Verlegung der Baumschule wird das 3,5 ha grosse Areal in den Zonen W3 und WA3 mit Sondernutzungsplanpflicht für eine Überbauung frei. Gestützt auf die Ergebnisse eines Konkurrenzverfahrens ist ein Gestaltungsplan (GP) erstellt worden. Der GP bezweckt eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine gute Gestaltung der Bauten unter Einbezug des kommunalen Kulturobjekts, eine rationelle Erschliessung inklusive Durchlässigkeit für den Fuss- und Radverkehr, gemeinsame
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE \RO\20171103_bdv_13.159.docx
Autoabstellanlagen sowie eine durchgehende Freiraumgestaltung von hohem ökologischem Wert mit Einbezug wesentlicher Teile des Baumbestandes (§ 1 SNV). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des vom Gemeinderat Küttigen am 3. Juli 2017 beschlossenen Gestaltungsplans "Baumschulareal" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juli 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. Juni 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan (Planungsbericht Kapitel 2.1) Küttigen ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Gemeinde im "Urbanen Entwicklungsraum", deren räumliche Entwicklung auf die angestrebte regionale Gesamtentwicklung abzustimmen ist. Die Erreichbarkeit und der Anschluss an das übergeordnete Verkehrsnetz sind zu gewährleisten. Die Lebensqualität und die Standortattraktivität für das urbane Wohnen und Arbeiten sind zu steigern. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1 sind die Gemeinden gehalten aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Zurzeit weist Küttigen rund 42 Einwohner und Einwohnerinnen pro Hektare (E/ha) in der überbauten Bauzone auf und soll gemäss Richtplan bis 2040 eine merkliche Steigerung anvisieren (Zielwert für Raumtyp Urbaner Entwicklungsraum 70 E/ha, für die Wohn- und Mischzonenreserven 90 E/ha). Die verlangte Mindestdichte für unbebaute Bauzonen von 90 E/ha wird mit den vorgesehen anrechenbaren Bruttogeschossflächen von 24670 m2, was einer Ausnützungsziffer von 0,7 beziehungsweise einer möglichen Einwohnerdichte von gegen 100 bis 110 E/ha entspricht, erreicht. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Das Areal eignet sich aufgrund der Lage, Grösse und dem bestehenden Baumbestand gut für eine kompakte, qualitativ hochwertige Überbauung. Der Entwurf des GP gewährleistet eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine gut gestaltete Bebauung und eine durchgehende Freiraumgestaltung von hohem ökologischem Wert. Er entspricht damit den Zielen des Richtplans und der neu be-
2 von 6
schlossenen Nutzungsplanung. Das Vorgehen bei der Erarbeitung des GP (Erheben der kantonalen Grundlagen, Konkurrenzverfahren) ist vorbildlich. Das gute Ergebnis zeigt dies ausdrücklich. 4.4 Regionale Abstimmung (Planungsbericht Kapitel 2.2) Der Gestaltungsplan erfordert keine regionale Abstimmung, da er nicht wesentlich von der allgemeinen Nutzungsplanung abweicht und damit nur geringe regionale Auswirkung zeitigt. 4.5 Elemente des Gestaltungsplans (Planungsbericht Kapitel 4) 4.5.1 Ortsbild und Städtebau Grundlage für den Gestaltungsplan bildet das Siegerprojekt eines Studienauftrags. Es zeichnet sich durch eine differenzierte, auf die umgebende Bebauung und das geschützte Gebäude abgestimmte Gebäudetypologie aus. Die Baufelder erlauben einen genügenden Anordnungsspielraum für das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren. 4.5.2 Freiraum Die Grundzüge der Gestaltung (GP) der Freiräume sind im Freiraumkonzept festgehalten. Ausgehend vom bestehenden, vielfältigen Baumbestand sind insbesondere im nördlichen Bereich parkähnliche Freiräume festgelegt. Die hangparallele Erschliessungsachse ist als Aufenthaltsfläche zu gestalten. Der Gestaltungsplan unterscheidet zwischen prägendem Baumbestand, der zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen ist und wertvollen Bäumen, die soweit möglich zu erhalten sind (§ 13 SNV). 4.5.3 Natur im Siedlungsgebiet Mindestens 15 % der Umgebungsflächen sind als ökologische Ausgleichsflächen zu gestalten (§ 14 SNV). Dies ist sachgerecht. 4.5.4 Offenlegung Tannenbächlein Das Areal wird im Westen vom eingedolten Tannenbächlein gequert. Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 38 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, GSchG). Wenn es nach Abwägung aller berührten Interessen zumutbar ist, sind sie wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten (§ 119 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 117 BauG). Der Raumbedarf der Gewässer ist zugleich festzulegen (Art. 36a GSchG). Das Tannenbächli erfordert nach der Offenlegung eine minimale Gewässerraumbreite von rund 11 m. Im GP ist die Verlegung des Tannenbächleins mit dem erforderlichen Gewässerraumbereich gesichert, sodass das Bächlein im Zuge der ersten Bauetappe offengelegt werden kann. Mit der Sicherung des Raumes für die Verlegung und Offenlegung des Tannenbächleins sowie der Vorschrift in § 15 SNV, wonach die Offenlegung im Rahmen der ersten Bauetappe umgesetzt werden muss, wird den Vorgaben zum Schutz der Fliessgewässer optimal Rechnung getragen. Die Nutzung des im GP gesicherten Gewässerraums wird durch die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vorgegeben. Die Verlegung und Öffnung des Tannbächleins benötigt eine fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF). 4.5.5 Erschliessung Die Haupterschliessung des Areals (Baubereiche Si, M und Z) ist aufgrund der Topographie über die K 470 vorgesehen. In geringem Masse (Baubereiche B und L) wird das Areal von der Alten Stockstrasse und ein Teil (Baubereiche S2 und S3) über den Baumschulweg erschlossen (Kapitel 3.1, Verkehrstechnischer Begleitbericht, § 16 SNV). Der Anschluss direkt an die Bibersteinerstrasse (K 470) ist durch die Topographie begründet. Ein Anschluss des ganzen Areals über die Alte Stockstrasse würde unverhältnismässig grosse Rampen
3 von 6
erfordern. Das Areal soll intern möglichst verkehrsfrei sein. Die Begründung des Direktanschlusses ist nachvollziehbar. Die vorgesehenen internen Fuss- und Radwegverbindungen stellen attraktive Anbindungen an die Bibersteinerstrasse, die Alte Stockstrasse und an den Waldweg sicher (§ 17 SNV). Auf der Alten Stockerstrasse sind zwei Grundstückzufahrten mit in die Strassenfahrbahn vorgezogenen Haltebereichen vorgesehen. Die Alte Stockerstrasse gilt gemäss Verkehrsrichtplan von 2009 als Quartiersammelstrasse, die gleichzeitig mit einer kantonale Radroute belegt und mit einer Tempo 30Zone ausgestaltet ist. Aufgrund des Gefälles der Strasse und der teilweise zu hohen Fahrgeschwindigkeiten, will die Gemeinde die bestehenden Radstreifen aufheben und mit optischen Einengungen die Verkehrssituation verbessen (Planungsbericht Kapitel 6). Die Massnahmen liegen in der Kompetenz der Gemeinde. Die Parkfelder werden unterirdisch angeordnet. Oberirdisch sind lediglich Besucherparkplätze zugelassen. Mit einem Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen gewährleistet werden kann (§ 18 SNV). 4.5.6 Energieeffizientes Bauen Die Gebäudehüllen müssen die Primäranforderungen von Minergie P (ohne Zertifizierung und Lüftung) oder alternativ den zertifizierten MINERGIE-Standard mit einem gleichwertigen, nachhaltigen Heizsystem einhalten. Mindestens 20 "Yo werden als erneuerbare Energien verlangt (§ 22 SNV). 4.5.7 Lärm Da das Areal noch nicht erschlossen ist, sind die Anforderungen von Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) massgebend. Die Lärmberechnungen zeigen, dass die Planungswerte im Abstand von 17 m ab der Strassenachse der Bibersteinerstrasse, bei seitlich angeordneten Fenstern mit einem Aspektwinkel von 90°, ab einem Abstand von 10 m eingehalten sind. § 23 SNV regelt den Lärmschutz im Sinne der Ausnahme für kleine Teile gemäss Art. 30 LSV sachgerecht. 4.5.8 Archäologie Die geplanten Baumassnahmen zur Realisierung des Gestaltungsplans "Baumschulareal" tangieren direkt keine aktenkundige archäologische Fundstelle. Die Terrassenlage mit ehemaligem Bachlauf und Quellaufschlüssen ist jedoch in früheren Epochen eine bevorzugte Siedlungslage gewesen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bodeneingriffen zur Realisierung des Gestaltungsplans noch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die Kantonsarchäologie ist von der Bauherrschaft in die weiteren Planungen einzubeziehen, damit sie rechtzeitig archäologische Sondierungen vornehmen beziehungsweise die Bodeneingriffe begleiten kann. 4.5.9 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Küttigen hat in der neuen Bau- und Nutzungsordnung die Definitionen und Messweisen gemäss Interkantonal Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) eingeführt. Die Bestimmungen des GP sind auf die Definitionen und Messweisen gemäss IVHB abgestimmt (Planungsbericht, Kapitel 2.3).
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
4 von 6
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Baumschulareal", beschlossen vom Gemeinderat Küttigen am 3. Juli 2017, wird genehmigt. 2. ie
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
iephan Attiger ( Landammann
Verteiler • Gemeinderat, Neue Stockstrasse 23, 5024 Küttigen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5 von 6
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
6 von 6