Erschliessungsplan Badergässli
Plan d'affectation spécial · Aarau
Document
- Numéro
- 2006-001025
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Aarau
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 9 août 2006
- En vigueur depuis
- 9 août 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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2 STADT AARAU KANTON AARGAU
GENEHMIGUNGSINHALT R ı . Kanton Aargau Erschliessungsplan Badergässli Departement — rot Strassenlinien mit Enteignungsrecht f au, Verkehr und Umwelf gemäss $ 132 BauG gemäss $ 17 BauG Abteilung Raumentwicklung = ' 5 Entlang dem Badergässli gilt für Klein- und Anbauten
Situationsplan 1:500 (818 ABauV) ein Strassenabstand von 1.00 m
ORIENTIERUNGSINHALT GR Datum
blau Rechtskräftige Baulinien
schwarz Zonengrenze und Zonenbezeichnung
Bi] hellgelb Bestehende öffentliche Strassenfläche
Verfasser: Stadtbauamt Aarau, Sektion Stadtplanung
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unuuneununnun schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes Vorprüfungsbericht vom: 29.09.2004
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Öffentliche Auflage vom: 06.12.2004 bis: 12.01.2005 SAHAUE Ensembleschutzzone
Beschlossen vom Stadtrat am: 21.11.2005
Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: |
|
Dr. M. Guignard
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung: Aarau,den J. August 2006
Der Staatsschreiber:
1:\23883Aarau EP Badergäsli\.\Genehmigungsakten_110506.cdr / 11.05.2006.cdr
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
09. August 2006
Art. Nr. 2006-001025
Gemeinde Aarau; Erschliessungsplan "Badergässli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Stadt Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. Mai 2005 29. September 2004 6. Dezember 2004 bis 12. Januar 2005 21. November 2005 7. Juni 2006 20. März 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Juni 1981, genehmigt vom Grossen Rat am 11. September 1984. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Badergässli erschliesst 13 weitgehend überbaute Parzellen der Wohn- und Gewerbezone WG3 im Norden und der Kernzone Altstadt im Süden. Das rund 130 m lange Strässchen dient zudem als Fussgänger- und Velozugang zu den Schulanlagen im Schachen. Die bestehende Strassenbreite von 2.20 m bis 3.50 m genügt für die – zum Teil gewerbliche – Nutzung nicht. Das Badergässli soll daher auf 3.50 m Breite ausgebaut werden, mit einzelnen Ausweitungen auf 5 m. Die rechtskräftigen Baulinien von 2003 bleiben bestehen. Für Klein- und Anbauten gilt neu ein Strassenabstand von 1 m. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans (Strassenlinien mit Enteignungsrecht sowie der Strassenabstand für Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV von 1 m).
Versand: 15. August 2006
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der geplante, minimale Ausbau des Badergässlis berücksichtigt die bestehende Bebauung und möglichen Nutzungen der angrenzenden Bauzonen sachgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Badergässli" der Stadt Aarau vom 21. November 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Protokollauszug Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: