Gestaltungsplan Schiffacker
Plan d'affectation spécial · Rheinfelden
Document
- Numéro
- 17.101
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Rheinfelden
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 30 juin 2020
- En vigueur depuis
- 30 juin 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4258-2020-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4258-2020-E.pdf
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Urnvvelt Abteilung RcurnenWcklun9
Rheinfelden Lebenswert. Liebenswert.
Gestaltungsplan N: Schiffacker Sondernutzungsvorschriften
Mitwirkungsbericht: Vorprüfungsbericht: Öffentliche Auflage:
23. Januar 2017 8. Oktober 2019 22. November bis 23. Dezember 2019
Vom Stadtrat beschlossen:
2. März 2020
Der Stadtammann
Der Stadtschreiber
Franco Mazzi
Roger Erdin
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
(-23% Der Gene
AG FÜR RAUMENTWICKLUNG
kretär:
2. März 2020
Gestaltungsplan «Schiffacker» — Vorschriften
1
Allgemeines
Art. 1 Zweck
1
Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Erstellung und Ergänzung von Bauten und Anlagen für Sport-, Freizeit- und Kulturaktivitäten.
Art. 2 1
2
Der Gestaltungsplan besteht aus diesen Vorschriften und dem Situationsplan 1:500. Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV sowie der Entwicklungsplan 1:1000 dienen der Information und sind nicht rechtsverbindliche Bestandteile. Der erweiterte Geltungsbereich ist im Situationsplan 1:500 festgehalten.
Art. 3 1
2
Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Nutzungsplan Siedlung, die Bau- und Nutzungsordnung (BNO), insbesondere Art. 60 BNO, Zielvorgaben Gestaltungsplan Schiffacker. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Art. 4 Ziele und Grundanforderungen
1
Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Schulanlage Engerfeld, den bestehenden Sportanlagen im Schiffacker, der Eremitage und dem Freihaltegebiet im Kunzental ein gestalterisch hochwertiger Siedlungsrand und Stadteingang entsteht.
2
Mit einer zweckmässigen Erschliessung und Parkierung ist die gute Erreichbarkeit der Anlagen sicherzustellen.
3
Die Lebensräume von Waldgebiet und Kunzental sind mit geeigneten Massnahmen ausreichend zu vernetzen.
Art. 5 VVVVW.PLANAR.CH
Bestandteile und Geltungsbereich
Nutzung
1
Es sind Sport-, Freizeit- und Kulturnutzungen zugelassen.
2
Es werden vorrangig privatwirtschaftlich betriebene, allgemein zugängliche Nutzungen angestrebt, vorbehalten bleibt die Ansiedlung öffentlicher Bauten und Anlagen derselben Zweckbestimmung.
3
Einkaufszentren, Fachmärkte, Tankstellen und Wohnungen sind in Abweichung zur Grundnutzung der Arbeitszone I ausgeschlossen.
4
Kleingewerbe, Werkstätten, Ateliers und Gastronomiebetriebe sind nur zulässig, soweit sie direkt der Anlage dienen.
5
Verkaufsnutzungen sind bis zu einer Nettoverkaufsfläche von je 200 m2 zulässig, soweit sie direkt der Anlage dienen.
1
Gestaltungsplan «Schiffacker» — Vorschriften
2
Bebauung
Art. 6 Gestaltung der Bauten und Anlagen
'Bauten und Anlagen sind in Bezug auf Materialwahl und Farbgebung der Fassaden in sich und untereinander abzustimmen und haben zusammen mit dem bepflanzten Lärmschutzwall eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. 2
Werbetafeln (sog. Strassenreklamen) sind nicht als einzelne Leuchtreklamen und Werbeflächen zu planen. Innerhalb des zentralen Zugangsbereiches ab der Engerfeldstrasse zum Areal ist ein geeigneter und gemeinsamer Standort festzulegen.
Art. 7 Bauvorschriften für die Baufelder und Baubereiche
Baufelder A — D 1
2
Die Baufelder sind prioritär für Hochbauten bestimmt. Wenn eine sinnvolle Nutzungsverteilung und effiziente Arealnutzung nachgewiesen wird, sind offene Spielflächen und Anlagen zulässig. Die Ausnützungsziffer von 1.0 gilt über den GP-Perimeter im Bereich der Arbeitszone I: Dienstleistungen. Nutzungstransfers sind zulässig und vertraglich zu regeln.
3
Wird innerhalb eines Baufeldes mehr als ein Gebäude erstellt, beträgt der Grenzabstand mindestens die halbe Gebäudehöhe, er kann bei Erfüllung der qualitativen Anforderungen auch ohne Zustimmung des Nachbarn reduziert oder ganz weggelassen werden.
4
Die geschlossene Bauweise ist anzustreben, im entsprechend gekennzeichneten Bereich jedoch Pflicht.
5
Hochbauten sind auf die im Plan eingetragene Pflichtbaulinie zu setzen. Gebäude mit einer Höhe bis 5.00 m können auf einer Tiefe von 15.00 m ab Pflichtbaulinie auch ohne Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt werden.
6
7
8
Zulässig sind Bauten mit einer Gesamthöhe von max. 16.00 m. Wenn für den Anlagetyp zwingend notwendig, darf dieses Mass punktuell von Masten, Plattformen und dergleichen überschritten werden bis zu einer Gesamthöhe von max. 25.00 m. Voraussetzung ist eine gute Einordnung und Gestaltung. Flache oder schwach geneigte Dächer von Hauptgebäuden sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind begehbare oder von technischen Anlagen beanspruchte Flächen. Das Baufeld D ist prioritär für offene Spielfelder und Anlagen bestimmt. Es gelten die Vorschriften gemäss Abs. 10 — 12. Wenn eine sinnvolle Nutzungsverteilung nachgewiesen wird, sind auch Hochbauten gemäss Abs. 1 — 7 zulässig.
Zusätzlich für Baufeld C und Baubereich E 9
VVVVVV.PLANAR.CH
Das Baufeld C und der Baubereich E sind prioritär für gemeinschaftliche, allgemein zugängliche Einrichtungen bestimmt, welche mehreren Anlagen dienen (z.B. Garderoben, Materialräume, Restaurant).
2
Gestaltungsplan «Schiffacker» — Vorschriften
Baubereich für offene Spielfelder und Anlagen 'Der Baubereich ist prioritär für offene Spielfelder und Anlagen bestimmt. "Den Nutzungen gemäss Abs. 10 dienende Hochbauten sind untergeordnet bis zu einer Gebäudehöhe von max. 4.00 m und höchstens 50 m2 Grundfläche zulässig. Wenn für den Anlagetyp zwingend notwendig (z.B. Seilparkinstallationen), darf die Gebäudehöhe gemäss Abs. 11 punktuell von Masten, Plattformen und dergleichen überschritten werden bis zu einer Gesamthöhe von max. 25.00 m. Voraussetzung ist eine gute Einordnung und Gestaltung.
12
3
Erschliessung und Parkierung
Art. 8 Erschliessung
' Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Riburgerstrasse über die im Situationsplan eingetragene, bestehende Erschliessungsstrasse sowie nördlich ab der Engerfeldstrasse. 2
Auf den internen Erschliessungsstrassen ab dem Parkplatz Sportanlage Engerfeld sind für den motorisierten Verkehr nur Materialtransporte und Notdienstfahrten zulässig.
3
Die internen Strassen, Wege und Wendeanlagen sind situationsgerecht zu dimensionieren und auszuführen. Die genaue Linienführung kann vom Planeintrag abweichen. Sie sind ggf. mit Dienstbarkeiten zu regeln und sicherzustellen.
4
Im Rahmen der Baugesuchsverfahren ist ein Mobilitätsmanagementkonzept vorzulegen. Dieses hat mindestens die folgenden Inhalte zu umfassen: — Zieldefinition des Mobilitätsmanagementkonzept — Zweck und Zuständigkeit der getroffenen Massnahmen — Zusammenspiel von PP-Angebot und erwarteter PP-Nachfrage mit entsprechender Kostenbeteiligung an der PP-Anlage durch die Verursacher — Organisatorische Massnahmen zur Staffelung der Verkehrserzeugung — Informationen/Anreize zur Benützung des ÖV/LV — Monitoring — Massnahmen und Sanktionen, sofern die Ziele nicht erreicht werden
Art. 9 1
Öffentliche Fuss- und Radwegverbindungen
Die im Plan gekennzeichneten Fuss- und Radwegverbindungen sind ggf. mit Dienstbarkeiten sicherzustellen und jederzeit für ihren Zweck freizuhalten. Die genaue Linienführung kann vom Planeintrag abweichen.
Art. 10 Parkierung
Die Parkierung hat grundsätzlich in der bestehenden Anlage beim Sportplatz Engerfeld zu erfolgen. 2
VVWVV.PLANAR.CH
Im Bereich der Hauptzugänge zu den Hochbauten sind ebenerdig und gut zugänglich witterungsgeschützte Veloabstellplätze anzuordnen.
3
Gestaltungsplan «Schiffacker» — Vorschriften
4
Freiraum und Ökologie
Art. 11 Vernetzungskorridor Trockenstandort
1
2
Die im Plan bezeichnete Fläche ist mit extensiver Trockenvegetation zu gestalten und mit geeigneten Massnahmen zu ergänzen. Der Nachweis ist im Rahmen der Baugesuchsverfahren mit einem detaillierten Umgebungsplan zu erbringen. Innerhalb des Strassenabstandes zur Nationalstrasse ist aus Gründen der Verkehrssicherheit auf die Pflanzung von Bäumen zu verzichten, eine Bepflanzung als Niederhecke ist zulässig.
Art. 12 Naturnaher Grünraum
1
Die im Plan bezeichneten Flächen sind entsprechend den Vorschriften der Naturschutzzone Freihaltung Art. 21 BNO zu gestalten. Der Nachweis ist im Rahmen der Baugesuchsverfahren mit einem detaillierten Umgebungsplan zu erbringen.
9 autres articles
Art. 13 Schutzbepflanzung
1
Die Schutzbepflanzung mit einer durchgehenden Breite von 15 m dient der ökologischen Vernetzung vom Typ Gewässer mit Schwerpunkt bei Tier- und Pflanzenarten mit Lebensraum im oder am Wasser. Der bestehende Kleintierdurchlass zur Querung der Riburgerstrasse ist zu berücksichtigen und in den Vernetzungskorridor einzubeziehen.
Art. 14 Ökologischer Ausgleich und weitere Massnahmen
1
Die ökologischen Ausgleichsflächen sind weitgehend innerhalb des Planungsperimeters anzulegen. Die quantitative und qualitative Sicherstellung inkl. Pflegekonzept sind im Baugesuchsverfahren nachzuweisen.
2
Für die gemäss Abs. 1 und § 11 bis 13 SNV aufgeführten Massnahmen gilt das Vorprojekt Ökologische Vernetzung Schiffacker vom 12.12.2018 als Projektierungs- und Beurteilungsgrundlage. Die darin bezeichneten Massnahmen Vernetzung Schiffacker, Amphibienleitsystem Riburgerstrasse und Versickerung Wasserloch sind mit der ersten Etappe von Bauten und Anlagen zu realisieren.
3
Die in Art.13 Abs. 8 BNO geforderte Fläche von naturnah angelegtem Grünraum muss in jeder Entwicklungsetappe mindestens 10% der von Bauten und Anlagen beanspruchten Parzellenfläche umfassen.
4
Nach vier Jahren seit deren Erstellung ist dem Gemeinderat der Nachweis zu erbringen, dass die ausgewiesenen ökologischen Ausgleichsmassnahmen und der Grünflächenanteil gemäss BNO umgesetzt sind.
5
Entlang des Waldes in der ÖBA gelten auf einer Tiefe von 30 m die Vorschriften gemäss Art. 20 BNO Naturschutzzone Durchlässigkeit.
Art. 15 Lichtemissionen
1
VVVWV.PLANAR.CH
Die Lichtverschmutzung ist konsequent zu minimieren. Das Baugesuch hat dazu detaillierte Angaben und Nachweise zu umfassen.
4
Gestaltungsplan «Schiffacker» — Vorschriften
5
Energie und Umwelt
Art. 16 Lärmschutz
1
Offene Spiel- und Sportflächen sind mit den im Plan bezeichneten Lärmschutzwällen von Autobahn und Riburgerstrasse abzuschirmen. Ersatzweise sind auch Lärmschutzwände mit optisch wirksamer Begrünung zulässig.
2
Lärmempfindliche Räume sind so anzuordnen, dass die Belastung durch Verkehrslärm möglichst gering gehalten werden kann. Wenn sie nicht über ein Fenster an der lärmabgewandten Fassade oder über Dach belüftet werden können, gilt Abs. 3-5. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Art. 30 LSV zulässig. Vorbehalten bleiben verminderte Dämpfungsanforderungen aufgrund eines durchgehenden Lärmschutzwalles oder einer Lärmschutzwand.
Baufeld A und D 3
Lärmempfindliche Betriebsräume müssen über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -13 dBA zur Riburgerstrasse und einer Dämpfung von -27 dBA zur Autobahn belüftet werden können.
Baufeld B 4
Lärmempfindliche Betriebsräume müssen über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -27 dBA zur Autobahn belüftet werden können.
Baufeld C, Baubereich E 5
Lärmempfindliche Betriebsräume müssen über mindestens ein Fenster mit einer Dämpfung von -20 dBA zur Riburgerstrasse belüftet werden können.
Art. 17 Energie
1
Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, welchem eine möglichst geringe Umweltbelastung und eine sparsame Energieverwendung zugrunde liegen. Abwärme und erneuerbare Energien sind mit Priorität zu nutzen. Neubauten haben mindestens den jeweils aktuellen Minergie-Standard oder eine gleichwertige Lösung einzuhalten.
2
Soweit zweckmässig und wirtschaftlich sinnvoll, sind Bauten und Anlagen an den Wärmeverbund Engerfeld anzuschliessen. Andernfalls sind gemeinsame Energieversorgungsanlagen mit erneuerbaren Energieträgern einzusetzen.
3
Individuelle Lösungen sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
4
Auf den Dächern sind grossflächige Solarenergie-Gewinnungsanlagen anzustreben; in jedem Fall sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese Installationen jederzeit realisiert werden können.
Art. 18 Störfallvorsorge
Bei der Planung von Bauten und Anlagen ist zu beachten, dass aufgrund der direkt angrenzenden Nationalstrasse Gefahren bestehen, welchen mit geeigneten Massnahmen vorzubeugen sind.
WVWV.PLANAR.CH
5
Gestaltungsplan «Schiffacker» — Vorschriften
2
Die baulichen Schutzmassnahmen umfassen z.B. die von der Nationalstrasse abgewandte Anordnung von Zugängen und Fluchtwegen, Fassadenöffnungen, Luftansaugestutzen usw. Die Uberprüfung erfolgt im Baugesuchsverfahren.
Anforderungen an die Überbauung
6
Art. 19 Qualitative Anforderungen
1 Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2
Bauten, Anlagen und Freiräume haben die Anforderungen gemäss Gestaltungsgrundsatz in § 6 zu erfüllen, die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien:
— Proportionen und Stellung der Gebäudevolumen — architektonische Gliederung und Fassadengestaltung — Wirkung und Einpassung der Materialien und Farben — Umgebungsgestaltung, insbesondere von naturnahen Grünräumen, Vernetzungskorridor und Schutzbepflanzung
Art. 20 1
Fachgutachten
Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der qualitativen Anforderungen auf Kosten der Gesuchsteller ein Fachgutachten einholen.
7
Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2
VVVVWPLANAR.CH
Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
6
Genehmigung
»MW * 0110111.10 MA MI KANTON AARGAU
7,71
Abteilung Register und Personenstand
10. Juli 2020 DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
CBRO/edeh
Versand:
Datum Genehmigung: 30.06.2020
08. Juli 2020
Afficher tout le texte
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.101 Stadt Rheinfelden; Gestaltungsplan "Schiffacker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Oktober 2019 3. August 2015 bis 2. September 2015 22. November 2019 bis 23. Dezember 2019 2. März 2020 12. Juni 2020 25. April 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 28. April 2004 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In den Zielvorgaben der Nutzungsplanung Rheinfelden werden für das Planungsgebiet bei der Autobahnausfahrt Rheinfelden Ost ein gestalterisch hochwertiger Siedlungsrand und Stadteingang verlangt. Zulässig sind Bauten und Anlagen für Sport-, Freizeit- und Kulturaktivitäten. Vorläufig sind die konkreten Nutzungen noch nicht bekannt oder festgelegt. Mit dem Gestaltungsplan soll vorab die planungsrechtliche Baureife für das Gebiet herbeigeführt werden.
J: 03_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARDOSM20200619_bdv_17.101.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat der Stadt Rheinfelden am 2. März 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Schiffacker" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 2. März 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. Oktober 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan Rheinfelden ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Kernstadt. Die Kernstädte bilden zusammen mit den Agglomerationen noch stärker als bisher die Motoren der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton. Sie sind Standorte zentraler Einrichtungen und Knotenpunkte des übergeordneten Verkehrsnetzes. Kernstädte prägen ihr Umland in wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht. Im Gestaltungsplangebiet sollen räumlich konzentriert, sportliche und kulturelle Einrichtungen entstehen. Die Vorlage stimmt soweit mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.2.2 Regionale Abstimmung Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2019 hat der Planungsverband Fricktal Regio die vorausschauende Planung gewürdigt. Die Erschliessung mit motorisiertem Individualverkehr (MIV) und öffentlichem Verkehr (öV) sei für die künftigen Nutzungen ausreichend gewährleistet. Besonders hervorgehoben wird das mit den SNV verlangte Mobilitätsmanagementkonzept. Damit könne situationsgerecht auf die sich ansiedelnden Freizeitnutzungen reagiert werden. Die in Rheinfelden gut ergänzenden Freizeitaktivitäten entsprechen dcr Fricktalstrategie-und-werden als im Grundsatz mit-den-Interessen-voll- Fricktal Regio vereinbar angesehen.
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4.2.3 Sondernutzungsplan Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.2.4 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die Zielvorgaben in Art. 60 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verlangen einen gestalterisch hochwertigen Siedlungsrand und Stadteingang. Gemäss Art. 6 Abs. 7 BNO ist dies im Gestaltungsplan konkret umzusetzen. Zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht bekannt, welche Nutzungen und welche Art von Bauten und Anlagen für die Freizeitnutzungen im Gebiet realisiert werden. Entsprechend legt der Gestaltungsplan in erster Linie Massnahmen zur Ökologie, zum Lärm und zur Erschliessung fest. Die gestalterische Ausgestaltung der Bauten wird nachgelagert im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beurteilt. Hierzu werden dannzumal detaillierte Unterlagen verlangt und Beurteilungskriterien festgelegt. Der Gemeinderat kann darüber hinaus eine Fachbegutachtung einholen. Dies ist vorliegend sachgerecht. Die nach aussen hin geschlossen zu gestaltenden Fassaden werden durch einen zu begrünenden Wall — als Pendant zum strassenseitigen Grüngürtel entlang der Schulanlagen Engerfeld — gestalterisch eingebunden. Die Gemeinde führt im Planungsbericht aus, dass im Falle der Strassenabstandsbeanspruchung mit einem Meter, genügend Raum für eine ausreichende Begrünung bestehen bleiben wird. In Anbetracht der angrenzenden, wenig hochwertigen Flächen mit intensiven Strassennutzungen der Autobahn und deren Ausfahrt, kann der Einschätzung der Gemeinde gefolgt werden. Mit den ökologischen, energetischen und mobilitätstechnischen Vorgaben sowie der individuellen vertieften qualitativen Beurteilung im Baubewilligungsverfahren sichert der Gestaltungsplan vorliegend stufengerecht ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis und ist somit mit den Vorgaben von § 21 BauG vereinbar. 4.2.5 Strassenabstand Im Orientierungsinhalt findet sich sachgerecht die vom Bundesrat am 4. April 2018 genehmigte Baulinie. In Fortsetzung der Kantonsstrasse entlang gilt der ordentliche Strassenabstand von 6 m gemäss § 111 BauG. Parallel zu den stark frequentierten Strassen ist ein Lärmschutzwall vorgesehen. Dieser liegt vor der UVEK-Baulinie und innerhalb des Kantonsstrassenabstands. Ein im Lärmschutzrecht begründeter Wall ist eine rechtliche Notwendigkeit für das Areal und ist daher grundsätzlich im Abstandsbereich nicht zulässig. Da jedoch für den Fall der Beanspruchung dieses Abstandsbereichs der Gestaltungsplan auch den Bau einer rückwärtigen zu begrünenden Lärmschutzmauer sichert, ist der Wall als Planinhalt vertretbar. 4.2.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr erfolgt vorab im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Die für ein Gebiet mit Freizeitnutzungen eher ungünstige öV-Erschliessungsgüte lässt sich im Rahmen der Sondernutzungsplanung nicht korrigieren. Die Anbindung an das kommunale Fuss- und Velowegnetz bis hin zum Bahnhof Rheinfelden ist jedoch gut. Mit dem Mobilitätskonzept gemäss § 8 SNV werden Massnahmen in Abstimmung mit dem Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) zu prüfen sein, welche eine geschickte Mobil itätsabwicklung begünstigen.
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Erschliessung Mit der Neunutzung des Areals ist die Mehrbeanspruchung der Anschlüsse an öffentliche Strassen verbunden. Nach § 113 BauG ist die Bewilligung zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt ist. § 32 BauG zufolge ist die Baureife nur gegeben, wenn eine dem Zweck der Nutzung entsprechende Zufahrt besteht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die bestehenden Anlagen diesbezüglich keine Defizite aufweisen. Da die mögliche Verkehrserzeugung durch künftige Nutzungen jedoch noch weitgehend unklar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine erneute Überprüfung der verkehrsmässigen Erschliessung und der zu treffenden Massnahmen nötig wird. 4.2.7 Weitere materielle Hinweise Gewässer Das Areal "Schiffacker" wird heute vom eingedolten öffentlichen Gewässer "Tellengrabenbach" gequert. Der Tellengrabenbach wurde mit dem Bau der Autobahn A3 gefasst und als Gebietsentwässerung in den Magdenerbach geführt. Da gemäss Art. 38 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) Fliessgewässer weder eingedolt noch überdeckt werden dürfen, ist der Bach entweder offenzulegen oder es ist eine andere Lösung zu suchen, sodass die Bachleitung nicht überbaut wird. Das aus den südlich angrenzenden bewaldeten Hügeln anfallende Wasser versickerte in diesem Waldstück schon vor dem Bau der A3, davon zeugt der Flurname „Wasserloch". Im Einvernehmen mit den kantonalen Stellen wurde festgelegt, dass der Tellengrabenbach wieder im Wald versickert werden soll. Eine Versickerung ist mit einfachen Massnahmen realisierbar. Die Bachleitung soll als Entlastungsleitung jedoch erhalten bleiben. Diese wird sodann nach der Realisierung der Versickerung 'Wasserloch" nicht mehr den Status einer Bachleitung haben, sondern derjenige einer Hochwasserentlastung. Gemäss § 14 Abs. 2 SNV wird sachgerecht die Erstellung der Versickerung "Wasserloch" mit der ersten Etappe von Bauten und Anlagen verlangt. Die Realisierung der Versickerung 'Wasserloch" ist Voraussetzung für die Überbauung des Areals Schiffacker. Hochwassergefahren Durch die geplante Massnahme Versickerung "Wasserloch" wird sich die Hochwassergefährdung, ausgehend vom Rötibach, entschärfen. Wald Gemäss § 48 BauG gilt für Gebäude ein Waldabstand von 18 m. Das Baufeld B unterschreitet den gesetzlichen Waldabstand mit der Südostecke maximal um 3 m. Im Planungsbericht wird erläutert, dass aus Lärmschutzgründen gegenüber der Autobahn A3 eine geschlossene Bauweise angestrebt wird. Allfällige Bauten würden demnach dicht an die bestehende Halle angebaut, womit es schwierig sein dürfte, zu einem späteren Zeitpunkt einen allfälligen Ersatzbau für die Halle so zu verschieben, dass er den gesetzlichen Waldabstand einhält. Diese Begründung rechtfertigt eine marginale Reduktion des Waldabstands wie im Gestaltungsplan festgehalten. Aufgrund der am Rand der Waldparzelle gelegenen, unbestockten Fahrspur, die gemäss Waldgrenzenplan zum Waldareal gehört, wird der Wald faktisch auch nicht beeinträchtigt. Gemäss Art. 17 Bundesgesetz über den Wald (WaG) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die diesbezügliche Vereinbarkeit von Vorhaben im Baubereich für offene Spielfelder und Anlagen werden im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein.
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Lärm Den Unterlagen ist ein schalltechnischer Prüfbericht vom 3. November 2011 beigelegt. Im Gutachten werden für die einzelnen Baufelder Vorschriften formuliert, welche in § 16 SNV sachgerecht eingeflossen sind. Störfallvorsorge In § 18 SNV wurden sachgerechte Bestimmungen zur Störfallvorsorge aufgenommen und in Kapitel 5.5 "Energie und Umwelt" des Planungsberichts sind die Aspekte der Störfallvorsorge hinreichend beschrieben. Ökologie Mit dem Gestaltungsplan werden ausreichende Flächen für den ökologischen Ausgleich gesichert. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die Stadt Rheinfelden hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen in Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1 Der Gestaltungsplan "Schiffacker", beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Rheinfelden am 2 März 2020, wird genehmigt. 2 Die,AbteiIng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan Attiger egierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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