Gestaltungsplan Parzelle 804

Plan d'affectation spécial · Bellikon

Document

Numéro
12.196
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Bellikon
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
7 août 2020
En vigueur depuis
7 août 2020

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4022-2020-E.pdf

•

Kanton Aargau Departement *hrundUmweft

Gemeinde Bellikon

Kanton Aargau

Gestaltungsplan «Parzelle 804» gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:500

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Kartenausschnitt 1:25'000 25. Oktober 2019

Mitwirkung:

8. Mai 2015 bis 8. Juni 2015

Abschliessender Vorprüfungsbericht:

27. November 2017 / 2. September 2019

Öffentliche Auflage:

14. November 2019 bis 13. Dezember 2019

Beschlossen vom Gemeinderat am:

2. Juni 2020

Der Gemeindeammann:

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indeschreiberin:

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ellikon Genehmigung:

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Genehmigung durch das D p rte Bau, \i'eh-r und Umweit Aarau, den

-; . .4.kste, 9(19.0 Der Generalsekretär:

Gemeinde Bellikon: Gestaltungsplan «Parzelle 804», Sondemutzungsvorschriften

2

Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen

3

B Planungs- und Baubestimmungen

4

C Verkehr

9

D Aussen- / Freiräume

12

E Umwelt / Ver- und Entsorgung

13

F Übergangs- und Schlussbestimmungen

15

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Gemeinde Bellikon: Gestaltungsplan «Parzelle 804«, Sondernutzungsvorschriften

3

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG - SAR 713.100) vom 19. Januar 1993, folgenden Gestaltungsplan im Sinne von § 21 BauG mit nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

A

Allgemeine Bestimmungen

§

Zweck

Der Gestaltungsplan «Parzelle 804» regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Gestaltung der Parzelle 804. 1

Mit dem Gestaltungsplan «Parzelle 804» werden in Ergänzung zu den Anforderungen gemäss § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 6 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) folgende Ziele verfolgt:

2

Sicherstellung von öffentlichen Fusswegverbindungen von der Küntenerstrasse Richtung Schlossweg, zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und zum Klinikareal; Durchlässigkeit der Bebauung und Gewährleistung von Sichtbeziehungen vom Dorf Richtung Tal; Gute Gestaltung der Hangkante und des Siedlungsrandes im Übergang zur Kulturlandschaft.

Geltungsbereich

Art. 2

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

Art. 3 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: 1

Sondernutzungsvorschriften Situationsplan 1:500 2

Folgende Bestandteile haben orientierenden Charakter: Planungs- und Mitwirkungsbericht Überbauungs- und Aussenraumkonzept Parzelle 804 (Richtkonzept) von Burckhardt + Partner AG und BNP Landschaftsarchitekten GmbH, 23. Juni 2017

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4

Art. 4 Ergänzendes Recht

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 26. November 2010.1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

2

Planungs- und Baubestimmungen

Art. 5 Baufelder, Gebäudemantellinien

1 Die maximal zulässige Ausdehnung von Bauten wird durch die im Situationsplan 1:500 festgelegten Baufelder, Gebäudemantellinien und folgende Masse bestimmt:

Baufeld Al A2 B1 B2 Cl C2 C3 C4

Höhenkoten [max. m ü. M.] 597.50 593.20 587.00 584.30 579.30 579.30 577.30 573.60

GH [max. m]

Vollgeschosse [max.]

10.5 10.5 10.5 10.5

3 3 3 3

GH = Gebäudehöhe gemäss § 12 ABauV

In den Baufeldern Cl - C4 sind zusätzlich zu den Höhenkoten auch die Gebäudehöhen sowie die Anzahl Vollgeschosse gemäss § 5 Abs. 1 einzuhalten. Innerhalb der Gebäudemantellinien ist ein zusätzliches Attikageschoss zulässig. 2

Gebäude sind grundsätzlich nur innerhalb der festgelegten Baufelder und Gebäudemantellinien zulässig. Ausserhalb der Baufelder und Gebäudemantellinien dürfen, sofern sie sich gut in das Gesamtbild der Überbauung und die Umgebung einfügen, die nachfolgenden Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden. Diese haben die gesetzlichen Abstände einzuhalten, vorbehältlich § 13 Abs. 3: 3

1

Genehmigt durch den Regierungsrat am 30. März 2011

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ober- und unterirdische Personenverbindungen (Treppen, Rampen, Lifte, Schräglifte und dgl.); Klein- und Anbauten im Sinne von § 18 ABauV, mit Ausnahme innerhalb des Übergangsbereichs zur Kulturlandschaft gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500; -

Untergeschosse, mit Ausnahme innerhalb des Freihaltebereichs und innerhalb des Übergangsbereichs zur Kulturlandschaft gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500; Tiefbauten im Sinne von § 18a ABauV, mit Ausnahme innerhalb des Übergangsbereichs zur Kulturlandschaft gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500;

-

Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV, mit Ausnahme innerhalb des Übergangsbereichs zur Kulturlandschaft gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500; Technisch bedingte Dachaufbauten wie Oberlichter, Kaminanlagen, Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung erneuerbarer Energie und dgl.;

-

Bauten für die Anlieferung und Verkehrserschliessungen sowie für Spiel und Aufenthalt, Entsorgungssammelstellen, Lärmschutz- und Hochwasserschutzmassnahmen, Einfriedungen und dgl.

Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien. Sie gehen anderen, widersprechenden Abstandsvorschriften vor. Bauten dürfen an die Baufeldgrenzen gestellt werden, vorbehältlich § 6 Abs. 4. 4

Art. 6 Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelänge

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters können die Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden, sofern gesundheits- und feuerpolizeiliche Anforderungen gewahrt bleiben. Die Beschränkung der Gebäudelänge und Mehrlängenzuschläge kommen, mit Ausnahme von § 6 Abs. 5, nicht zur Anwendung. 1

Gegenüber den an die Baufelder Al und A2 angrenzenden Grundstücken Nr. 88 und Nr. 538 ist ein Abstands- und Höhenprofil einzuhalten, das durch den kleinen Grenzabstand von 4.0 m, der Höhe von 7.5 m ab gewachsenem Terrain und einer von diesem Punkt ausgehenden, senkrecht zur Grundstücksgrenze stehenden 45°-Schräge definiert wird. Das Abstands- und Höhenprofil darf von Gebäuden 2

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in keinem Punkt überschritten werden, ausgenommen sind Dachaufbauten im gesetzlich zulässigen Mass. 3 Der Abstand von Gebäuden zwischen dem Baufeld Al und Baufeld

A2 beträgt mindestens 12.0 m. Der Abstand von Gebäuden im Baufeld Al zur Küntenerstrasse beträgt mindestens 4.0 m, gemessen ab dem Trottoirrand.

4

Innerhalb der Baufelder Cl — C4 sind die Gebäudelängen auf maximal 40.0 m und die Gebäudetiefen auf maximal 20.0 m beschränkt. 5

Art. 7 Gliederung Baufelder

1 Gebäude im Baufeld B2 sind so zu gestalten und anzuordnen, dass

zwischen dem Baufeld B1 und B2 eine attraktive räumliche Wirkung und Gestaltung des Aussenraums mit der Fusswegverbindung gewährleistet wird. Bezüglich der Körnigkeit von Gebäuden im Baufeld B2 gelten die gestalterischen Anforderungen gemäss § 8 Abs. 1. Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baufelder C1 / C2 und C3 / C4 sind je mit einem Gebäudeabstand von mindestens 12.0 m zu gliedern.

2

Art. 8 Gestaltung

Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute bauliche, architektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gestaltung der Bauten hat hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprachen, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Beleuchtung ein harmonisches, homogenes Erscheinungsbild zum Ziel.

Richtkonzept

Hinsichtlich der Bebauungs-, Aussenraum- und Terraingestaltung gilt das Richtkonzept gemäss § 3 als wegleitend. Abweichungen vom Richtkonzept sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zulässig, sofern mindestens eine gleichwertige Gestaltungsqualität erzielt wird. Der Gemeinderat hat bei wesentlichen Abweichungen vom Richtkonzept zu Lasten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einzuholen. 2

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Gemeinde Bellikon: Gestaltungsplan «Parzelle 804”, Sondemutzungsvorschriften

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Art. 9 Dachgestaltung

Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV sind nur Flachdächer mit maximal 5% Neigung zulässig. Flachdächer sind extensiv so zu begrünen, dass ein wirkungsvoller ökologischer Ausgleich entsteht und diese als begrünte Flächen in Erscheinung treten. Davon ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung oder Umwandlung von erneuerbarer Energie versehen sind.

2

Art. 10 Nutzungen

In den Baufeldern Al und A2 sind Wohnen im Alter und begleitetes Wohnen zulässig sowie alle diesem Zweck dienenden, in einem engen Bezug hierzu stehenden Bauten und Anlagen. Für die Nutzung gelten die Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 4. Ebenso dürfen die Baufelder Al und A2 für Dienstleistungen und Gewerbe genutzt werden, die den Hauptnutzungen „Wohnen im Alter" und „begleitetes Wohnen" dienen. Die Dienstleistungs- und Gewerbefläche darf maximal 15% der Hauptnutzflächen betragen. Die Baufelder B1 und B2 dienen der Erstellung eines Patientenhotels inkl. Seminarzentrum, dem Wohnen im Alter und dem begleiteten Wohnen. Für die Nutzung gelten die Voraussetzungen gemäss

Art. 10

Abs. 4. Ebenso dürfen die Baufelder B1 und B2 für Dienstleistungen und Gewerbe genutzt werden, die den Hauptnutzungen „Patientenhotel inkl. Seminarzentrum", „Wohnen im Alter" und „begleitetes Wohnen" dienen. Die Dienstleistungs- und Gewerbefläche darf maximal 15% der Hauptnutzflächen betragen. 2

3

Baufelder Cl - C4: Wohnen. Die Anzahl Wohnungen ist frei.

Die Bauten und Anlagen gemäss den Absätzen 1 und 2 haben einem öffentlichen Interesse zu dienen. Sie haben zudem alters- und behindertengerecht gebaut zu sein. Die Anforderungen der SIA-500, Kapitel 9 und 10, sind zu erfüllen. Betreffend die Nutzung der Bauten gelten zudem folgende Voraussetzungen: 4

a) Wohnen im Alter / begleitetes Wohnen: Wohnungen, die dem Wohnen im Alter / dem begleiteten Wohnen dienen, dürfen nicht an ihre Nutzer verkauft werden. Ebenso dürfen diese Wohnungen nicht untervermietet werden. Zweckän-

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derungen sind nicht zulässig. Für die Wohnungen muss ein modulares System von Services und Dienstleistungen angeboten werden. Die Nutzung der Wohnungen hat allen Personen und ihren Angehörigen frei zu stehen, die das 55 Altersjahr erreicht haben oder pflegebedürftig sind. Werden diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, müssen die Wohnungen - anderweitige behördliche Anordnungen vorbehalten - längstens innert 6 Monaten freigegeben werden. Sollten Wohnungen ab Erhalt der Kündigung trotz entsprechender und nachweisbarer Bemühungen (marktübliche Mieten für Alterswohnungen an dieser Lage, Anpreisung via einschlägigen Medienkanälen die das Zielpublikum erreichen, etc.) nicht innert 6 Monaten an eine der Zielgruppe angehörende Person vermietet werden können, dürfen die Wohnungen ausnahmsweise auch an Personen vergeben werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. So abgeschlossene Verträge müssen mit der gesetzlichen Mindestfrist gekündigt werden, wenn definitiver Bedarf einer der Zielgruppe angehörenden Person an dieser Wohnung besteht. Weitere Auflagen können Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerin werden. Zwecks Kontrolle einer mit dieser Bestimmung einhergehenden Nutzung kann die Gemeinde jederzeit Einsicht in den Mieterspiegel, der in den Baufeldern Al und A2 sowie Bi und B2 erstellten Wohnungen, verlangen. b) Patientenhotel: Das Patientenhotel hat den Zwecken der Rehaklinik Bellikon zu dienen, insbesondere der Unterbringung von Patienten und deren Angehörigen während und nach der Behandlung in der Rehaklinik sowie der Unterbringung von Personen zwecks Weiterbildung in Medizinal- und diesen nahestehenden Bereichen. Zwecks Durchführung solcher Veranstaltungen dürfen Seminareinrichtungen im Patientenhotel geschaffen werden.

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Gemeinde Bellikon: Gestaltungsplan «Parzelle 804,', Sondernutzungsvorschriften

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Art. 11 Etappierung

Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer guten baulichen, architektonischen und aussenräumlichen Teiletappe sowie eine funktionsfähige Erschliessung voraus. Spätestens mit der Baubewilligung für das Baufeld B1 muss sichergestellt sein, dass das Alterswohnen (Baufelder Al und A2) realisiert wird. 2

C

Verkehr

Art. 12 Erschliessung MIV

Die Erschliessung der Parzelle 804 für den motorisierten Verkehr ist nur an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen zulässig. Die Erschliessung der Sammelgaragen ist nur an den mit «Haupterschliessung» bezeichneten Stellen zulässig. Weitere Zufahrten für Anlieferung, Vorfahrt, Feuerwehr, oberirdische Parkplätze sind an den mit «Nebenerschliessung» bezeichneten Stellen zulässig. 2

Die im Situationsplan 1:500 eingetragene Sichtzone der Zufahrt auf die Badenerstrasse ist zu gewährleisten. In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. 3

4 Der im Situationsplan 1:500 ausgewiesene Wendeplatz für Feuerwehr, Ambulanz, Umzugsfahrzeuge und dgl. ist zu erstellen.

20 autres articles

Art. 13 Strassenlinie / Baulinie

«Küntenerstrasse»

1 Mit den Strassenlinien «Küntenerstrasse» werden die ober- und unterirdischen Teile der Küntenerstrasse gesichert.

Innerhalb der Strassenlinien «Küntenerstrasse» dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Strassenlinien nicht widersprechen. 2

Die Strassenlinie gilt gleichzeitig als Baulinie «Küntenerstrasse». Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen, Parkfelder, Entsorgungssammelstellen, Tiefbauten, Untergeschosse und dgl. dürfen bis an die Baulinie «Küntenerstrasse» gestellt werden. 3

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Art. 14 Strassenumgestaltung

Küntenerstrasse

Spätestens mit der Fertigstellung der Baufelder B1 und Al - A2 ist die Umgestaltung der Küntenerstrasse inldusive Trottoirverlängerung und flankierenden Massnahmen zur Verkehrsberuhigung umzusetzen. Die Sicherstellung der Strassenumgestaltung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Art. 15 Fusswege

Der im Situationsplan 1:500 eingetragene öffentliche Fussweg Richtung Schlossweg ist spätestens mit der Fertigstellung der Baufelder Cl - C4 zu erstellen. Der öffentliche Fussweg Richtung Schlossweg ist sicher und gut zu gestalten, dauernd als durchgehende Verbindung frei zu halten und rechtlich zu sichern. Die minimale Wegbreite beträgt 2.0 m.

2

Die Sicherstellung (Wegrecht / Eigentum) und der Unterhalt der öffentlichen Fusswege werden mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag geregelt und haben im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs für die ersten in einem der Baufelder Cl - C4 gelegenen Baute vorzuliegen. 3

Der im Situationsplan 1:500 eingetragene interne Fussweg dient als arealinterne Verbindung entlang der zentralen Sichtachse. Der interne Fussweg ist sicher und gut zu gestalten und dauernd als durchgehende Verbindung freizuhalten. 4

Art. 16 Option Schräglift

Zwischen dem Baufeld Al und dem öffentlichen Fussweg Richtung Schlossweg ist ein Schräglift zulässig.

Art. 17 Unterirdische

Personenverbindung

Die im Situationsplan 1:500 eingetragene unterirdische Personenverbindung V dient der logistischen Versorgung und als sichere Verbindung zwischen dem Klinikareal und der Parzelle 804 für Patienten, Besucher und Beschäftigte. Die Verbindung ist so zu konzipieren, dass der Bau und Betrieb der Ver- und Entsorgungsleitungen neben bzw. unter der Küntenerstrasse nicht gestört oder verunmöglicht werden. 2

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Art. 18 Abstellplätze für

Motorfahrzeuge

Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des übergeordneten kantonalen Rechts. Das zulässige Abstellplatz-Angebot wird dabei durch das Minimum und das Maximum gemäss den Bestimmungen begrenzt. Die Parkierung für Motorfahrzeuge ist grundsätzlich unterirdisch oder in Gebäuden anzuordnen. Oberirdisch dürfen maximal 30 Abstellplätze für Besucher, Kunden (Kurzzeitparkplätze) und Behinderte an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen erstellt werden. Davon dürfen maximal 6 Abstellplätze den Baufeldern Cl - C4 zugeordnet werden. Oberirdische Abstellplätze sind so zu gestalten, dass sie sich gut in den Aussenraum einordnen. Dabei ist der Oberflächengestaltung und ergänzenden Bepflanzung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. 2

In den Tiefgaragen für das Alterswohnen und das Wohnen werden Voraussetzungen geschaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für Elektro-Fahrzeuge anbieten zu können. 3

Art. 19 Mobilitätskonzept

Abminderungen der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind gestützt auf VSS-Norm 640 281, Ziffer 9.4 und 10.4 zulässig, sofern der reduzierte Abstellplatzbedarf im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird. Im Mobilitätskonzept ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen bewältigt werden kann. Es sind dabei insbesondere folgende Massnahmen zu prüfen: 2

monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrswirksamer Gebührenhöhe (ohne Bewohner); bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot; -

Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Veloverkehrs;

-

Monitoring und Controlling;

-

Massnahmen und Zuständigkeiten, sofern die Ziele des Mobilitätskonzepts nicht erreicht werden.

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Art. 20 Abstellplätze für

Zweiräder

Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Zweiräder gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des übergeordneten kantonalen Rechts. Für Motorräder ist eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustellen. Die Anzahl darf 10% der für Motorfahrzeuge minimal erforderlichen Abstellplätze nicht unterschreiten. 2

Die Abstellplätze für Velos sind gut zugänglich in Eingangsnähe zu den Gebäuden anzuordnen.

3

D

Aussen- / Freiräume

Art. 21 Freihaltebereich

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Freihaltebereich dient den Bewohnern als Treffpunkt für Spiel, Freizeit und Erholung. Die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersgruppen sind zu berücksichtigen. 2 Der Freihaltebereich ist als gemeinschaftlich genutzte Fläche mit hoher Aufenthaltsqualität und nach Möglichkeit als sickerfähige Fläche herzurichten. Versiegelte Flächen für Fusswege und eine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge (Feuerwehr, Ambulanz, Umzugsfahrzeuge u. dgl.) sind zulässig.

Art. 22 Sichtachsen /

Aufenthaltsbereiche

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Sichtachsen sind so zu gestalten, dass Durchblicke Richtung Tal gewährleistet sind. Grosskronige Bäume innerhalb der zentralen Sichtachse sind nicht zulässig. An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen sind Aufenthaltsbereiche mit halböffentlichem Charakter zu schaffen und fussläufig miteinander zu verbinden. 2

Art. 23 Siedlungsrand

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Übergangsbereich der Baufelder Cl - C4 zur Kulturlandschaft ist besonders sorgfältig zu gestalten. Insbesondere ist der Aussenraum so zu gestalten, dass die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird.

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Der Übergang zur Kulturlandschaft ist möglichst natürlich zu modellieren und extensiv zu bewirtschaften. Innerhalb des Übergangsbereichs sind keine Stützmauern oder Einfriedungen zulässig. 2

Art. 24 Terraingestaltung

Terrainveränderungen sind zulässig. Hinsichtlich der Terraingestaltung gilt das Überbauungs- und Aussenraumkonzept Parzelle 804 (Richtkonzept) gemäss § 3 als wegleitend. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

2

In den Baufeldern Cl - C4 dürfen Untergeschosse nicht freigelegt werden. Eine Freilegung von Vollgeschossen ist möglich. Die Vollgeschosszahl gemäss § 5 Abs. 1 ist einzuhalten. 3

Art. 25 Bepflanzung

Es dürfen nur standortgerechte Baumarten und Bepflanzungen verwendet werden. Der Übergangsbereich zur Kulturlandschaft ist mit Einzelbäumen, vorzugsweise Obstbäumen, zu bepflanzen.

Art. 26 Hochwasserschutz

Der Hochwasserschutz ist mit den im Situationsplan 1:500 festgelegten Schutzmassnahmen und den minimalen Schutzhöhen sicherzustellen.

Umwelt / Ver- und Entsorgung

Art. 27 Lärmschutz

In den im Situationsplan 1:500 als «lärmbelastet» gekennzeichneten Bereichen in den Baufeldern Al und A2 sind die Balkone und Loggien so auszugestalten, dass diese den Lärmschutzanforderungen genügend Rechnung tragen. Diese Balkone und Loggien müssen über eine rundum schalldichte Brüstung verfügen und die Deckenunterschicht ist schallabsorbierend auszukleiden. In den im Situationsplan 1:500 als «lärmbelastet» gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der Planungswerte ausnahmsweise 2

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zulässig (basierend auf Art. 30 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung). Die Mehrheit der lärmempfindlichen Räume in den Baufeldern Al und A2 muss über Fenster verfügen, welche gegenüber der Kantonsstrasse K411 eine Gesamtdämpfung von 17.8 dB (Baufeld Al) bzw. 22.8 dB (Baufeld A2) und gegenüber der Küntenerstrasse eine Gesamtdämpfung von 17.0 dB (Baufeld Al) bzw. 19.9 dB (Baufeld A2) einhalten. Die Mehrheit der lärmempfindlichen Räume im Baufeld Cl muss über Fenster verfügen, welche gegenüber der Küntenerstrasse eine Gesamtdämpfung von 17.8 dB einhalten. Diese Fenster müssen eine Fläche von mindestens 5 % der Bodenfläche des dazugehörenden Raums aufweisen. Bei lärmempfindlichen Räumen, welche Fenster in den Bereichen aufweisen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten werden können, hat die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zu genügen. Lärmempfindliche Räume, welche über kein Fenster verfügen, das unterhalb der Planungswerte belastet ist, sind mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten. 3

Die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften ist mit einem Lärmgutachten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

4

Art. 28 Energieeffizienz /

Energiestandard

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffiziente Bauten erstellt werden, welche: -

mindestens den Minergie-eco-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung erreichen oder

-

höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Energiesparverordnung (ESpaV) des Kantons Aargau vom 5. November 2008 benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken.

Innerhalb des Baufelds B1 ist mindestens der Energiestandard Minergie-P oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung zu erreichen. 2

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Art. 29 Entsorgung

Für die Abfallentsorgung sind gemeinsame Entsorgungssammelstellen vorzusehen. Die Sammelstellen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarschaft entstehen. Oberirdische Sammelstellen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in den Aussenraum einordnen. Die Lage der Sammelstellen ist im Situationsplan 1:500 bezeichnet.

Art. 30 Abwasserleitungen

Die Lage der Abwasserleitungen (Schmutz- und Regenwasser) ist im Situationsplan 1:500 festgelegt. Die Details bezüglich Materialien, Höhenlage, Dimension, etc. werden im Rahmen der Ausführungsplanung definiert. 2

Abweichungen von der Lage sind um bis zu 2.0 m zulässig.

Art. 31 Retention

Das anfallende unverschmutzte Regenwasser ist gemäss Art. 7 des Gewässerschutzgesetzes mit geeigneten Massnahmen für Rückhaltung und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen, soweit dies die örtlichen Verhältnisse erlauben. Für die Rückhaltung, Versickerung und gedrosselte Zuleitung von Dachwasser in den Chräbsbach sind geeignete Retentionsanlagen vorzusehen. Die Lagen der Retentionsanlagen sind im Situationsplan 1:500 bezeichnet. 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Änderung, Aufhebung

Die Änderung oder die Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2

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Genehmigung

Abteiiung Register und Personenstand

NIMM * 0~10 *

11. Aug. 2023

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/DJOE

Versand:

Datum Genehmigung: 7. August 2020

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1 0. Aug. 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.12.196 Gemeinde Bellikon; Gestaltungsplan "Parzelle 804"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. September 2019 8. Mai 2015 bis 8. Juni 2015 14. November 2019 bis 13. Dezember 2019 2. Juni 2020 18. Juni 2020 10. Juli 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 30. März 2011 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet liegt am westlichen Baugebietsrand von Bellikon, im Bereich der SUVA-Klinik, auf einer Terrasse am Heitersberg. Der kliniknahe Teil ist als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0eBA), der westliche Abschluss der Bauzone als W2-Zone zoniert. Das Gebiet ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Die Parzelle 804 umfasst insgesamt rund 2 ha. Im Bereich der OeBA

J.1,03_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARE \OSR120200727_bdv_12.196.docx

sind kliniknahe Dienstleistungen, ein Patientenhotel, ein Seminarzentrum sowie betreutes Alterswohnen geplant. In jenem der W2 ist Wohnen im gehobenen Segment vorgesehen. In einem ersten Schritt wurde ein Studienauftragsverfahren mit sechs teilnehmenden Büros durchgeführt. Als nächstes wurde ein Richtkonzept, bestehend aus einem Überbauungs- und einem Aussenraumkonzept, erstellt. Der Gestaltungsplan soll einen angemessenen Anordnun9sspielraum, unter Berücksichtigung des Richtkonzepts, bei der künftigen Entwicklung der Parzelle 804 sicherstellen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Bellikon am 2. Juni 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Parzelle 804" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde 25. Oktober 2019 beziehungsweise vom 2. Juni 2020 (Nachführung) erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 2. September 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Die darin enthaltenen Empfehlungen, einzelne Bestimmungen in den SNV zu überprüfen, wurden umgesetzt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Beim betroffenen Gebiet handelt es sich um ein sogenanntes Schlüsselgebiet gemäss Planungsanweisung 2.1. Die hochwertige Siedlungsentwicklung im Rahmen eines Gestaltungsplans ist zielführend und erfüllt unter Berücksichtigung des Raumkonzepts die Anforderungen gemäss Richtplan. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Ortsbild der Gemeinde Bellikon ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Das betreffende Areal bildet einen Teilbereich der ISOS-Umgebungszone III am Schlosshang, für die das höchste Erhaltungsziel a festgelegt ist. Im Rahmen der Nutzungs- und Sondernutzungsplanung ist das ISOS im Sinne einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Mit der Ausarbeitung eines Gestaltungsplans und dem vorab durchgeführten Studienverfahren wurden wichtige Weichen für eine Orts- und Landschaftsbild verträgliChe Entwicklung gestellt. Durch die Reduktion der möglichen Volumen in den Baufeldern Cl bis C4 kann eine negative Beeinträchtigung weitestgehend ausgeschlossen werden. Im weiteren Projektverlauf ist auf eine hochwertige Gestaltung von Gebäuden und Freiräumen, insbesondere am Siedlungsrand und im Umfeld des Schlosses Bellikon (Denkmalschutz-Objekt BEL001), zu achten. Es wird dringend empfohlen, die Hinweise aus der fachlichen Stellungnahme durch Marti Partner Architekten und Planer AG vom 5. Juli 2017 umzusetzen, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung mit einer grossen Aufenthaltsqualität sicherzustellen. 4.2.3 Erschliessung Die Erschliessung der Parzelle 804 erfolgt primär über die Küntenerstrasse. Ab der Kantonsstrasse K 411 ist eine Sekundärerschliessung vorgesehen. Ein Direktanschluss an die Kantonsstrasse hat verschiedene Anforderungen zu erfüllen. Nötig sind in erster Linie eine den Richtlinien gerechte Ausbildung des Anschlusses sowie die nötigen Sichtzonen. Das Richtprojekt erfüllt diese Anforderungen nicht. Anforderungen und Hinweise für das nachgelagerte Verfahren Die Umgestaltung der Grundstückszufahrt mit den Anpassungen an die neuen Bedürfnisse ist im Rahmen des nachgelagerten Baugesuchverfahrens im Detail aufzuzeigen (§ 41 Abs. 2 Bauverordnung, BauV sowie VSS1-Norm SN 640 050). Rückwärtsmanöver auf Kantonsstrassen können aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht toleriert werden. Daher ist eine genügend grosse Wendefläche auf dem eigenen Grundstück zu schaffen und dauernd freizuhalten. Im Rahmen des nachgelagerten Baugesuchverfahrens ist die Befahrbarkeit (VSS-Norm SN 640 271a) für Lastwagen ohne Anhänger; 9,40 m Gesamtlänge nachzuweisen und auf einem Schleppkurvenplan zur Prüfung und Bewilligung einzureichen. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Kreisel ist ein Direktanschluss an die Kantonsstrasse nicht ideal. Die Verkehrssicherheit wird durch abbiegende Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass im Rahmen des Baugesuchverfahrens eine Verkehrsbeschränkung auf dem Kantonsstrassenanschluss verfügt wird.

' Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute

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4.2.4 Abstand zum Strassenmark Innerhalb des rechtlich definierten Abstands zum Strassenmark kann nach § 111 Abs. 1 lit. a BauG keinen betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen zugestimmt werden. Dies betrifft zum Beispiel Wendemöglichkeiten, Veloabstellplätze und die Entsorgungssammelstelle sowie die dafür notwendigen Verkehrs- und Wendeflächen. Hinweise für das nachgelagerte Verfahren Betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind ausserhalb des gesetzlichen Strassenabstandraums zu planen. 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren Der Hochwasserschutznachweis der Basler & Hofmann AG, Zürich, ist vollständig und sachgerecht. Dieses Gutachten hat jedoch keine Rechtskraft. Im Gestaltungsplan werden daher die notwendigen Massnahmen für den Hochwasserschutz grundeigentümerverbindlich festgelegt (wie minimale Schutzhöhen und Gegenrampen). Entwässerung Im Planungsbericht wurde das Entwässerungs- und Retentionskonzept grob aufgezeigt. Der Gemeinde Bellikon wird empfohlen, den Generellen Entwässerungsplan (GEP) 2. Generation in die Wege zu leiten. Betreffend das Vorgehen wird auf das Kapitel 2.6 des Ordners "Siedlungsentwässerung" der Abteilung für Umwelt (AfU) verwiesen. Lärm Der Perimeter grenzt im Nordosten an die Kantonsstrasse K 411 (Badenerstrasse) und im Südosten an die Küntenerstrasse (Gemeindestrasse). Zudem ist im Bereich des Baufelds B1 die Haupterschliessung in die Sammelgarage geplant, welche sich im Gebäude der Rehaklinik Bellikon befindet. Da das Planungsgebiet für die vorgesehene Nutzung als ungenügend erschlossen zu betrachten ist, sind die Anforderungen von Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) einzuhalten. Im Gestaltungsplan sind die Bereiche markiert, in welchen die in diesem Fall massgeblichen Planungswerte (PW) ohne zusätzliche Massnahmen nicht eingehalten sind. Im § 27 SNV werden Gesamtdämpfungen gegenüber der Kantonsstrasse und der Küntenerstrasse definiert, deren Einhaltung dazu führt, dass zum Zeitpunkt der Erschliessung die PVV eingehalten sind. Gewisse Ausnahmen von der Einhaltung dieser Dämpfungen sind im Sinne von Art. 30 LSV für kleine Teile möglich. Im § 27 Abs. 4 SNV ist festgehalten, dass die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit einem Lärmgutachten nachzuweisen ist. Somit ist gewährleistet, dass die Parzelle 804 unter Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 LSV überbaut wird. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV).

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Alterswohnungen in der OeBA Die Bauten und Anlagen innerhalb der Baufelder A und B haben einem öffentlichen Interesse zu dienen (§ 10 Abs. 4 SNV). Die Nutzungsmöglichkeiten beschränken sich auf Vorhaben, die in engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen. Die Bestimmungen gemäss 10 SNV werden den Anforderungen hinsichtlich öffentlicher Zweckbindung gerecht, wie: • Es wird kein privates Wohneigentum ermöglicht. • Es muss ein Bezug der Alterswohnungen zu Betreuungs- und Pflegedienstleistungen bestehen. • Die Nutzung wird auf Senioren oder pflegebedürftige Personen beschränkt.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Parzelle 804", beschlossen vom Gemeinderat Bellikon am 2. Juni 2020, wird genehmigt. 2. Die Abt

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ep.han Attiger R gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Mutschellenstrasse 19, 5454 Bellikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • • • • •

Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Abteilung Tiefbau BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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