Quellwasserfassung Büel
Zones de protection des eaux souterraines · Hendschiken
Document
- Numéro
- 030.628
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Hendschiken
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung für Umwelt
- Approuvé par
- AFU
- Adopté
- 8 mai 2012
- En vigueur depuis
- 8 mai 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Hendschiken avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
GWSZ-030.628-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
GWSZ-030.628-E.pdf
11/1040* glieell 111011/1W
Standortgemeinde: Hendschiken
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellfassung
Bühl Eigentümer: Einwohnergemeinde Hendschiken 3. März 2011
2 8. Kin 29U
Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt
am.
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
• •4
einderat Hendschike
am
• .411•4 '.: 1
0 a MAI 2012.
Gemeindes
-in
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
4
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
5
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
9
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
11
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
12
Art. 7 Schlussbestimmungen
13
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen14
Anhang 2 Verzeichnis der Grundeigentümer Anhang 3 Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen Beilage 1 Schutzzonenplan Beilage 2 Konfliktplan
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007.
1.8
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008.
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.10
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.
1.11
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.
1.12
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002.
1.13
SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).
1.14
Regelwerke des SVGW.
1.15
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999.
1.16
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997.
1.17
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
1.18
Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschtken
4
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellfassung Bühl der Gemeinde Hendschiken in Hendschiken ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht des Büros Dr. Heinrich Jäckli vom 10. Januar 2002. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1'000 der Waldburger Ingenieure AG, Aarau, vom 24. Februar 2011 massgebend.
2.3
Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom 17. Januar 2011.
2.4
Der Konfliktplan mit Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen sowie Situation 1:1'000 vom 21. Februar 2011.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
5
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1
Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Baustellen
3.2
Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen Bauten, Betriebe und Anlagen
3.3
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: -
freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;
-
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
-
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I.
-
Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.
3.4
Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager sind verboten.
3.5
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.
3.6
Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen sowie nicht-gewerbliche Einzelautowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen.
3.7
Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund
3.8
Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
6
Abwasseranlagen / Versickerungsanla gen 3.9
Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
3.10
Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.
3.11
Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.
3.12
Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.
3.13
Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.
3.14
Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege
3.15
Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft
3.16
Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.
3.17
Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.
3.18
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
7
3.19
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. Das Ausbringen von Klärschlamm. Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst. -
Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen.
-
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.
3.20
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Zu beachten ist, dass einige Pflanzenschutzmittel in der ganzen oder in Teilen der Schutzzone verboten sind. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste zusammengefasst, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen und dem Bundesamt für Landwirtschaft periodisch aktualisiert wird, (www.liebegg.ch und www.blw.admin.ch). Der Einsatz von Produkten die mit dem Vermerk und dem Signet «Wasserschutz-Auflage (WA)» gekennzeichnet sind, ist in der ganzen Schutzzone verboten.
3.21
Nicht zulässig sind: -
Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren.
-
Die Freilandhaltung von Schweinen
-
Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe
Forstwirtschaft 3.22
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.23
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
8 Umwelt. Sie dürfen wie auch ausserhalb von Grundwasserschutzzonen insbesondere nur verwendet werden: für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; -
zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet:
3.24
-
für die Behandlung von geschlagenem Holz
-
in forstlichen Pflanzgärten
Die Berieselung von Holzlager und die Lagerung von behandeltem Holz sind nicht zulässig. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.25
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.
3.26
Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.
3.27
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.
3.28
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
3.29
Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
9
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Neue Bauten und Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
4.3
Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte sind zu vermeiden. Sie sind als frei sichtbare Leitungen zu erstellen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein
4.4
Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.
4.5
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.
4.6
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege
4.7
Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
4.8
Bestehende Strassen (ohne Flurwege), Parkplätze, Abstellflächen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Gebinde etc., sowie Garagenvorplätze und Stallvorplätze sind nur mit dichtem Belag, festen Randbordüren und dichter Entwässerung gestattet.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
10
Bestehende Bauten und Anlagen 4.9
Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen.
4.10
Die zeitgemässe Erneuerung, Erweiterung oder Umnutzung der im Konfliktplan aufgeführten Anlagen wird aus Sicht des Grundwasserschutzes erlaubt, wenn dadurch das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser wesentlich vergrössert wird.
4.11
Bestehende Abwasserleitungen sind in Doppelrohranlagen umzubauen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Sanierung mit anerkannten Verfahren z. B. Relining bewilligen.
4.12
Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen wenn möglich sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
4.13
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind den Anforderungen für die Zone S3 (Artikel 3.3) anzupassen. Für Umschlagplätze sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Landwirtschaft
4.14
4.15
Nicht zugelassen sind: -
Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern.
-
Erdverlegte Gülleleitungen
-
Container-Pflanzschulen u. ä.
-
Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen
-
Lagerung von Siloballen
Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Forstwirtschaft
4.16
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.
4.17
Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.18
Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.
4.19
Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
11
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.
5.2
Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten Weidegang jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe jede Lagerung von Holz Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln
5.3
Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
5.4
Die Abgrenzung der Zone S 1 ist zu markieren oder, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, einzuzäunen.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
12
2 autres articles
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
6.1
Am Zufahrtsweg (Parzelle 372) in der Zone S3 sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechend bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. Die Strasse ist mit dichtem Belag, erhöhten Randbordüren und dichter Entwässerung zu versehen oder der Verkehr ist in diesem Bereich mit geeigneter Signalisation auf Anwohner zu beschränken.
6.2
An Vorplätzen und Zufahrten in der Zone S2 sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechend bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. Insbesondere sind Plätze und Zufahrten mit dichtem Belag, erhöhten Randbordüren und dichter Entwässerung zu versehen.
6.3
Gemäss §16b der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz müssen alle Hofdüngeranlagen regelmässig überprüft werden. Die Prüfung erfolgt in Grundwasserschutzzonen und -arealen innerhalb von 15 Jahren. Bei der periodischen Kontrolle wird sowohl die Lagerkapazität, die Dichtheit, die Funktionstüchtigkeit und der ordnungsgemässe Betrieb (GSchV Art. 28) der Hofdüngeranlage überprüft.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
13
Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1
Der Gemeinderat Hendschiken ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
7.2
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Hendschiken, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Hendschiken verfügt.
7.3
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Hendschiken die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
7.4
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
7.5
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Hendschiken in Kraft. Grundbuchanmerkung
7.6
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschiken
14
Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. -
Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.
-
Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.
-
Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.
-
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.
-
Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
-
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.
-
Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig.
-
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.
-
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Schutzzonenreglement Quellfassung Bühl, Hendschtken
Genehmigung
0101101140* * _ä_
04101401110
VERSENDET AM 2 9. MRZ. 2011
KANTON AARGAU
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt
Sektion Boden und Wasser Ronni Hilfiker, Sachbearbeiter Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 02 Fax 062 835 33 69 E-Mail [email protected] Internet www.ag.ch/umwelt
Gemeinderat 5604 Hendschiken
Kundendoppel 994013832200016892
Afficher tout le texte
99.40.138322.00016892
Aarau, 28. März 2011
Gemeinde Hendschiken Quellfassung Bühl; Prüfung und Genehmigung des Schutzzonenreglements vom 3. März 2011
Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Sehr geehrter Herr Gemeinderat
Sie haben uns das Schutzzonenreglement mit Schutzzonenplan sowie den Konfliktplan mit Massnahmenkatalog für die Fassung Quellfassung Büel zur Prüfung und Genehmigung eingereicht. Nachdem die Fassung saniert worden ist wurden die im März 1997 verfügten Schutzzonen überarbeitet und ein neues aktuelles Reglement erstellt. Gesetzliche Vorgaben Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 verlangt für alle im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 20). Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 enthält Einzelheiten über die Nutzungsbeschränkungen. Nach § 14, Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UVVR) vom 4. September 2007 scheiden die Gemeinden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorgaben des Kantons durch Einzelverfügungen die Schutzzonen aus. Die kantonale Fachstelle prüft vorgängig die Schutzzonen auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung und genehmigt sie.
L \Ani\620 10 0002_Grundwasser \Nutzungen\Hendschiken\Gemeinde_Quellfassung Buel\Prüfung und Genehmigung Schutzzonen doc
-2-
In § 26 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UVVR) vom 14. Mai 2008 sind die Einzelheiten zum Verfahren festgelegt. Schutzzonen und dazugehörende Reglemente sind alle 15 Jahre zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Beurteilungsgrundlagen Als Grundlage für die Prüfung der Schutzzone dienten: - Hydrogeologischer Bericht vom 10.01.2002 des Geolog. Büros Dr. H. Jäckli AG - Schutzzonenreglement vom 03.03.2011 mit Plan 1:1000 - Konfliktplan mit Grundeigentümerverzeichnis, Liste der Anlagen und Nutzungen und dem Plan 1:1000 - Besprechung vom 16.02.2011 mit Vertretern des Gemeinderates und den Berichtverfassern Prüfbericht A. Lage und Dimensionierung der Schutzzonen Die Schutzzonen liegen ausserhalb des Baugebietes. Das Geologische Büro Dr. H. Jäckli AG hat die Schutzzonengrenzen überprüft und gegenüber der früheren Version angepasst. Die vom Geologen dimensionierten Schutzzonenabgrenzungen erachten wir als zweckmässig und korrekt.
B. Konfliktplan B. 1 Einleitung Mit dem Konfliktplan soll frühzeitig die Realisierbarkeit einer Schutzzone aufgezeigt werden. Er dient als Entscheidungsgrundlage, ob eine Trinkwasserfassung infolge von problematischen Anlagen oder Nutzungen überhaupt ausreichend geschützt werden kann. Wenn ja, ist festzustellen, ob die mutmasslichen Kosten für die erforderliche Sanierung in einem tragbaren Ausmass liegen oder ob zukünftig auf die Fassung verzichtet werden soll und ein anderer Wasserbezug abzuklären ist. Der Konfliktplan besteht aus folgenden drei Teilen: - Teil 1: Eigentümerverzeichnis - Teil 2: Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen - Teil 3: Plan im Massstab 1:1000 (bzw. wie der Schutzzonenplan). Im Gefahrenkataster sind die Gefahren aufzuführen und für die einzelnen Anlagen allenfalls vorhandene Schutzmassnahmen stichwortartig zu beschreiben. Wo noch keine Schutzmassnahmen vorhanden sind, müssen solche vorgeschlagen, die Kosten dafür abgeschätzt und Fristen zur Umsetzung festgelegt werden. Die tabellarisch erfassten Konflikte bzw. Gefahrenquellen sind im Plan zeichnerisch darzustellen. Ausserdem müssen der Fassungsstandort und die Zonengrenzen eingezeichnet werden. Im Plan soll auch die nach naturwissenschaftlichen Kriterien ausgeschiedene Zone S2 enthalten sein.
-3-
B. 2 Grundeigentümerverzeichnis Das Grundeigentümerverzeichnis gibt einen Überblick über die Eigentumsverhältnisse, über die betroffenen Flächen, die Nutzungszonen und die aktuelle Nutzung. Das Grundeigentümerverzeichnis für die Quellfassung Büel erscheint uns vollständig soweit wie wir dies überhaupt prüfen können. B. 3 Verzeichnis Anlagen und Nutzungen, Plan Im Gefahrenkataster und im Konfliktplan wird für die Zone S2 ein Pferdestall mit Zufahrt und Mistlager aufgeführt. Diese Anlage gilt in der Zone S2 als zonenwidrige Anlage. In der Zone S3 befindet sich der Landwirtschaftsbetrieb der UFA AG. Für alle aufgeführten Anlagen und Nutzungen sind die zum Schutze des Trinkwassers erforderlichen Massnahmen aufgeführt und entsprechende Fristen zur Umsetzung der Massnahmen vorgeschlagen.
C. Schutzzonenreglement Das Schutzzonenreglement vom 3. März 2011 basiert auf der neuen Wegleitung Grundwasserschutz BAFU und entspricht dem kantonalen Musterreglement.
Entscheid 1. Auf Grund der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen betrachten wir die Schutzzonenausscheidung als realisierbar. Mit den im Konfliktplan aufgezeigten Massnahmen kann eine Gefährdung wesentlich vermindert werden. Die Massnahmen sind innert den gesetzten Fristen umzusetzen. 2. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan für die Quellfassung Büel vom 3. März 2011 wird genehmigt. 3. Den zonenfremden Objekten wird im Sinne einer Ausnahme zugestimmt unter der Voraussetzung, dass die im Konfliktplan aufgezeigten Massnahmen ausgeführt werden..
Weiteres Vorgehen Die Grundeigentümer sind zur bevorstehenden Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzonen mit entsprechenden Nutzungsbeschränkungen, bzw. über die Änderungen mit dem neuen Reglement zu orientieren (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Verfügung des Schutzzonenreglements mit dazugehörendem Plan durch den zuständigen Gemeinderat. Bitte schicken Sie uns eine Kopie der Verfügung und eine Kopie des vom Gemeinderat unterzeichneten Reglement-Titelblattes. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen beantragt der Gemeinderat die Anmerkung der Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch.
-4-
Für allfällige Fragen steht Ihnen Herr Ronni Hilfiker, Tel. 062 835 34 02, [email protected] zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Dr. Daniel Schaub Sektionsleiter
Beilagen - 8 unterzeichnete Schutzzonenreglemente - Musterverfügung
Ronni Hilfiker Sachbearbeiter
Bases légales
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Canton
SAR 781.211 · V EG UWR · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération