Gestaltungsplan Alters- und Pflegeheim Hintermatt
Plan d'affectation spécial · Bergdietikon
Document
- Numéro
- 17.25
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Bergdietikon
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 22 oct. 2020
- En vigueur depuis
- 22 oct. 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4023-2020-E.pdf
Kanton Aargau
Bergdietikon stadtnah ländlich
Gestaltungsplan „Alters- und Pflegezentrum Hintermatt" Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile:
rechtsverbindlicher Situationsplan 1:500
Mitwirkungsbericht vom:
03.06.2019
Vorprüfungsbericht vom:
01.04.2019
Öffentliche Auflage vom/bis:
11.06.2019 bis 10.07.2019
Beschlossen vom Gemeinderat am:
09.12.2019
Der/ Geme
eammann:
Der Gemein Aschreiber:
Genehmigungsvermerk:
16. 12. 2019 - Stand: Genehmigung BVUARE.17.25
Genehreung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum Aarau, den
M. dcAts\321/4 (Doki
z2b. Abteilung Raumentwicklung BVU
Inhaltsverzeichnis Seite
Präambel
1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Planungsziele
Bestandteile Geltungsbereich Verhältnis zu Grundordnung
II.
PFLEGEZENTRUM UND ALTERSWOHNUNGEN IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE
Art. 5
Art. 6
Art. 7 Pflegezentrum und Alterswohnungen
Leistungsvereinbarung Baubewilligung
III.
ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12 Öffentlicher Quartierplatz mit Restaurant
Öffentliche Fusswegverbindung Öffentliche Parkplätze Raum für den Werkhof Bergdietikon Öffentliche Bushaltestelle
IV.
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
48 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Baubereiche 1 bis 8
Definition der Baubereiche Gestaltung der Bauten Höhenbeschränkung Zulässige bauliche Dichte Energieeffizienz Etappierung
V.
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 20
Art. 21 Zu- und Wegfahrten
Parkierung
VI.
UMGEBUNG
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Umgebungsgestaltung
Hauptfusswege Anforderungen an die Umgebung Bereiche für Entsorgungsanlagen Aussenbeleuchtung
1 1 1 2
2 3 3
3 3 3 4 4
4 4 5 5 6 6 6
6 7
7 7 7 8 8
VII.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Abweichungen
Qualitätssicherung Inkrafttreten Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
BEILAGENVERZEICHNIS - Richtprojekt Alters- und Pflegezentrum Hintermatt, dat. 19. Oktober 2018 / rev. 3. Juni 2019 - Freiraumkonzept, dat. 29. Mai 2019
8 8 8 8
PRÄAMBEL 1 Der Gemeinderat Bergdietikon erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) sowie § 4 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bergdietikon (BNO) vom 24. November 1997 den Gestaltungsplan „Alters- und Pflegezentrum Hintermatt" mit nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Planungsziele
Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Planungsziele verfolgt: - Ermöglichung eines Pflegezentrums im Verbund mit Alterswohnungen im öffentlichen Interesse. Erstellung einer funktional zusammengehörenden Überbauung. Schaffung von hochwertigen, teils öffentlichen Aussenräumen (z.B. Quartierplatz). - Festlegung der Baumasse und der Abstände unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen und § 13 BNO. Gute Gestaltung der Bauten und Freiräume sowie des Siedlungsrandes. Sicherstellung einer hohen Wohnqualität mit Infrastruktur (Verpflegung, Betreuung und Pflege) für Betagte und chronisch Erkrankte. - Eine angemessene Nutzungsdichte. - Den Bedürfnissen der Bewohner angepasste Nutzungsmöglichkeiten der Aussenräume. - Zweckmässig ausgestattete Erschliessungsanlagen, insbesondere für den Fussgängerverkehr. - Gewährleistung einer öffentlichen Fusswegverbindung zwischen Schönenbergstrasse und Schützenstrasse. Erstellung einer behindertengerechten Bushaltestelle mit Buswendemöglichkeit
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: — Situationsplan 1:500 — Sondernutzungsvorschriften 2
Art. 3
Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: — Planungsbericht mit Beilagen
Geltungsbereich Der Perimeter gemäss Situationsplan 1:500 begrenzt die räumliche Geltung des Gestaltungsplanes. Die Sondernutzungvorschriften gelten für das im Situationsplan als „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet. -1-
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bergdietikon anwendbar. 2
Vorbehalten bleiben die kantonalen und die eidgenössischen Gesetzgebungen.
PFLEGEZENTRUM UND ALTERSWOHNUNGEN IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE
Art. 5 Pflegezentrum und Alterswohnungen
Im Perimeter des Gestaltungsplans ist ein Pflegezentrum mit Alterswohnungen zulässig. Die Gebäude müssen auf die Bedürfnisse von betagten und pflegebedürftigen Personen ausgerichtet sein. Die Wohnungen sind nach den jeweils aktuellsten "Planungsrichtlinien altersgerechte Wohnbauten" (Schweizer Fachstelle für behindertengerechtes Bauen) zu erstellen. Abweichungen von diesen Planungsrichtlinien müssen im Baugesuch sachlich begründet sein. Das Pflegezentrum und die Alterswohnungen müssen für jedermann offenstehen, namentlich muss jedermann die Möglichkeit haben, sich um eine Alterswohnung zu bewerben.
2
3 Die Wohnungen im Gestaltungsplanperimeter müssen als Mietwohnungen betrieben werden. Untermietverträge sind verboten. Der Gemeinderat hat das jederzeitige Recht, den Mieterspiegel und die Mietverträge einzusehen. Zweckänderungen sind ausgeschlossen.
Das Mindestalter der Mieter beträgt 60 Jahre (Ausnahme gemäss § 5 Abs. 5 SNV), bei Paaren muss mindestens ein Partner das Mindestalter erreicht haben. 5 Eine Vermietung an jüngere Personen ist zulässig, wenn mindestens eine Person des Haushaltes als pflegebedürftig im Sinne des Pflegegesetzes (SAR 301.200) oder als Mensch mit Behinderungen im Sinne des Betreuungsgesetzes (SAR 428.500) gilt.
Für die Alterswohnungen und das Pflegezentrum sind gemeinsame medizinische Betreuung und Pflege und Verpflegungseinrichtungen einzurichten. Für alle Alterswohnungen ist ein modulares Service- und Dienstleistungsangebot (Gemeinschaftsanlagen, Reinigungs-, Pflege- und Mahlzeitendienste, Alarmeinrichtungen etc.) anzubieten. Dieses Angebot ist im Baubewilligungsverfahren zu definieren, die Auflagen sind im Grundbuch anzumerken.
6
Im Gestaltungsplanperimeter sind nebst den Miet-Alterswohnungen einzig betriebsnotwendige Wohnungen und Unterkünfte für Hauswartung, Personal u. ä. in untergeordnetem Mass erlaubt. 7
-2-
Art. 6 Leistungsvereinbarung
1 Mit der Gemeinde ist eine Vereinbarung abzuschliessen, mit welcher Leistungen
der Trägerschaft zu Gunsten der Gemeinde (wie öffentliche Bauten und Anlagen) und ihrer Bewohner (wie Dienstleistungsangebote, Aufnahme in Alters- und Pflegezentrum und Alterswohnungen) konkretisiert und ergänzt werden. Voraussetzung für die Baufreigabe ist die beidseitige Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung.
2
Art. 7 Baubewilligung
Im Baubewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass die Alterswohnungen im Betrieb nur im Einklang mit diesen Sondernutzungsvorschriften und der Leistungsvereinbarung genutzt werden. 2 Die entsprechenden Nebenbestimmungen in der Baubewilligung zur Sicherung des Zonenzwecks sind im Grundbuch anmerken zu lassen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Anmerkung im Grundbuch erfolgt ist.
ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 8 Öffentlicher Quartierplatz mit Restaurant
Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs ist ein öffentlich zugänglicher Quartierplatz zu erstellen. Dieser dient als Ankunftsraum für das Pflegezentrum sowie als Knoten- und Ruhepunkt der öffentlichen Fussgängererschliessung. In seiner Gesamtheit ist der Platz als einladender Begegnungsraum mit Aussenrestauration zu gestalten. Er ist mit vereinzelten hochstämmigen Bäumen und Sitzgelegenheiten zu bestücken. 2 Der im Baubereich 1 zu erstellende Restaurationsbereich des Pflegezentrums ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 9 Öffentliche Fusswegverbindung
Es ist mindestens eine öffentliche Fusswegverbindung von der Schönenbergstrasse zur Schützenstrasse zu erstellen.
1
Art. 10 Öffentliche Parkplätze
1
Es sind 14 öffentliche Parkplätze zu erstellen.
-3-
Art. 11 Raum für den Werkhof Bergdietikon
1 Für den Unterhaltsbetrieb der Gemeinde Bergdietikon ist dem Werkhof Bergdietikon eine gedeckte Stellfläche oder ein Raum von mindestens 100 m2 anrechenbare Geschossfläche (aGF) zur Verfügung zu stellen.
Art. 12 Öffentliche Busendhaltestelle
1 In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich ist eine Busendhaltestelle mit Wendeplatz einzurichten. Die genaue Lage und Abmessung sowie die Ausgestaltung mit Nebenanlagen (Wartehäuschen, gedeckte Veloabstellplätze, etc.) werden im Rahmen des Bauprojektes bestimmt.
IV.
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 13 Baubereiche 1 —8
1 Die Baubereiche la, 1b, 1c, und 1d sind für die Erstellung von Hochbauten für ein Pflegezentrum bestimmt. Zusätzlich sind im obersten Vollgeschoss von Hochbauten im Baubereich 1b auch Alterswohnungen zulässig.
2 Die Baubereiche 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind für die Erstellung von Hochbauten für Alterswohnungen bestimmt.
Art. 14 Definition der Baubereiche
1 Die Begrenzungen der Baubereiche 1 - 8 gelten als Baulinien. Ausserhalb dieser Baubereiche sind nur untergeordnete, der Nutzung der Umgebungs- und Freiflächen dienende Klein- und Anbauten, Einfriedungen sowie Tiefbauten zulässig.
Der Baubereich 1d dient der Erstellung einer zurückhaltend in Erscheinung tretenden Passarelle.
2
Die Lage und Stellung der Hochbauten innerhalb der einzelnen Baubereiche ist vorbehältlich der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften grundsätzlich freigestellt. Die maximale Gebäudelänge im Erd- und in den Obergeschossen ergibt sich aus den jeweiligen Abmessungen der Baubereiche. 3
4 Innerhalb der im Situationsplan dargestellten Bereiche für Demenzgärten dürfen zurückhaltend in Erscheinung tretende, dem Zweck dienende Klein- und Anbauten sowie Einfriedungen erstellt werden.
-4 -
Art. 15 Gestaltung der Bauten
Die Bauten und Anlagen müssen von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität sein. Das Richtprojekt vom 19. Oktober 2018 / rev. 3. Juni 2019 dient als Massstab bei der qualitativen Beurteilung der Bauprojekte. Die Fassadenfluchten der Bauten in den Baubereiche 1 - 8 sind mit vor- und rückspringenden Gebäudeteilen zu versehen, sodass eine strukturierte, plastische Gliederung der Baumasse entsteht, die die Massstäblichkeit zu den angrenzenden Nachbarbebauungen herstellt. 2
3 Die Bauten in den Baubereiche 1 - 8 sind mit Flachdächern auszubilden. Die Dachflächen sind, soweit sie nicht begehbar sind oder der Anlage von technischen Installationen dienen, zu begrünen.
Die Erstellung von Attikageschossen ist ausser in den Baubereichen la bis 1d zulässig. Sie dürfen eine Geschosshöhe von maximal 3.5 m aufweisen. Die Attikageschosse der Bauten in den Baubereichen 2 - 8 sind so anzuordnen, dass die Gebäudeabstufungen dem Geländeverlauf folgen.
Art. 16 Höhenbeschränkungen
Die Bauten dürfen die folgenden Höhenkoten, gemessen bis zum obersten Punkt der Brüstung, nicht überschreiten: Baubereich:
Höhenbeschränkung:
la 1b 1c 1d 2 3 4 5 6 7 8
598 m.ü.M. 601 m.ü.M. 592 m.ü.M. 597 m.ü.M. 605 m.ü.M 604 m.ü.M. 600 m.ü.M. 595 m.ü.M. 604 m.ü.M. 596 m.ü.M. 600 m.ü.M.
2 Diese Höhenbeschränkungen gelten nicht für Attikageschosse, Absturzsicherungen von Dachgärten, Dachaufbauten (Liftaufbauten, Lichtkuppeln, technische Aufbauten und Installationen o. ä.) und Photovoltaik- oder Solaranlagen.
-5-
Art. 17 Zulässige bauliche Dichte
Die Bauten dürfen maximal die folgenden anrechenbaren Geschossflächen (aGF) aufweisen:
1
Baubereich:
la, lb, lc und 1d 2 3 4 5 6 7 8
aGF:
7'055 m2 aGF 780 m2 aGF 1'000 aGF 780 m2 aGF 650 m2 aGF 780 m2 aGF 650 m2 aGF 500 m2 aGF
Die anrechenbare Geschossfläche darf innerhalb der Baubereiche 3, 4 und 6 frei übertragen werden, sie darf aber den Wert pro Baubereich gemäss Abs. 1 um nicht mehr als 20 % überschreiten. 2
Art. 18 Energieeffizienz
1 Der MinergieC:)-Standard ist einzuhalten. Zulässig ist auch eine andere, energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Art. 19 Etappierung
Eine Etappierung ist zulässig. Eine erste Etappe muss die Baubereiche 1 - 5 umfassen. Weitere Etappen können die Baubereiche 6 - 8 enthalten. 1
V.
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 20 Zu- und Wegfahrten
1 Die Zu- und Wegfahrten dürfen an den im Situationsplan bezeichneten, generellen Lagen erfolgen.
Die genaue Lage der Zu- und Wegfahrten wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Notzufahrten zu erstellen, welche die Anforderungen gemäss Kapitel 5 der FKS-Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen erfüllen. Diese Notzufahrten können mit einem Hauptfussweg kombiniert werden und haben eine Mindestbreite von 3,5 Metern aufzuweisen. Die Mehrbreite (1,5 Meter) der Notzufahrt gegenüber dem Hauptfussweg kann mit einem versickerungsfähigen Belag ausgestaltet werden. 3
-6-
Art. 21 Parkierung
Bezüglich Bemessung der Anzahl zu erstellender Parkfelder gelten mit Ausnahme von Abs. 2 und 3 die kantonalen Vorgaben. 2 Pro Alterswohnung ist maximal 1 Parkfeld für Personenwagen und minimal 1 Veloparkfeld zu erstellen.
Für die im Aussenbereich zu erstellenden Besucherparkplätze gilt die „Planungsrichtlinie Altersgerechte Wohnbauten".
3
Sämtliche Pflichtparkplätze für Bewohner und Beschäftigte von Bauten im Gestaltungsplanperimeter sind unterirdisch anzuordnen.
4
Vl.
UMGEBUNG
Art. 22 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung ist auf die Bedürfnisse der Bewohner des Alters- und Pflegezentrums abzustimmen. Das Freiraumkonzept vom 29. Mai 2019 dient als Massstab bei der qualitativen Beurteilung der Umgebungspläne.
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan für die betreffenden Flächen einzureichen.
2
Art. 23 Hauptfusswege
1 Die im Situationsplan ausgewiesenen Hauptfusswege sind in einer Breite von mindestens 2 Metern zu erstellen. Das Hauptfusswegnetz ist mit Hart- und/oder Verbundbelägen auszugestalten sowie mit einer Beleuchtung zu versehen.
Art. 24 Anforderungen an die Umgebung
Für die Bepflanzung sind einheimische Geholze und Stauden zugelassen. Im Gestaltungsplanperimeter sind mindestens 40 Laubbäume zu pflanzen, mindestens 1'000 m2 gemeinschaftliche Begegnungs- und Aufenthaltsflächen sowie mindestens 2'000 m2 Flächen für den ökologischen Ausgleich zu realisieren. Zur Gliederung und Gestaltung des Strassenraumes können im Unterabstand zur Schönenbergstrasse mittelgrosse Bäume gepflanzt werden. Stützmauern dürfen aus Ortbeton, Winkelstützelementen oder als Natursteinmauern erstellt werden.
2
3 Die im Situationsplan bezeichneten gemeinschaftlichen Begegnungs- und Aufenthaltsflächen dienen dem Aufenthalt und der Begegnung für alle Bewohner des Alters- und Pflegezentrums Hintermatt.
-7
Die Flächen der gemeinschaftlichen Begegnungs- und Aufenthaltsflächen sind ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und zu möblieren. 5 Im Bereich der Anlieferung, der Zufahrten und der Unterniveaugarage sowie im Zusammenhang mit der Erstellung der behindertengerechten Hauptfusswege und zum Zweck der natürlichen Belichtung von Räumen im Untergeschoss sind technisch bedingte Abgrabungen von maximal 3.5 m und Aufschüttungen von maximal 2.5 m zulässig.
Art. 25 Bereiche für Entsorgungsanlagen
Die Abfallentsorgung (Grau- und Grüngut / Kehricht für Bewohner und Betreiber des Alters- und Pflegeheims) ist an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zu konzentrieren.
Art. 26 Aussenbeleuchtung
Bei allen Aussenbeleuchtungen sind unnötige Lichtemissionen, insbesondere Streulicht, zu vermeiden. 1
VII.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 27 Abweichungen
1 Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden.
Art. 28 Qualitätssicherung
1 Als Voraussetzung für die Baubewilligung beauftragt der Gemeinderat nach Anhörung der Bauherrschaft und auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob das Bauprojekt die Bestimmungen des Gestaltungsplanes einhält.
Art. 29 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.
Art. 30 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
1
-8-
Genehmigung
0~0 * 011101801410 *
F
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 22.10.2020
OHAG/CBD4
Versand: 2
6. Okt. 2020
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Geschäfts-Nr. BVUARE.17.25 Gemeinde Bergdietikon; Gestaltungsplan "Alters- und Pflegezentrum Hintermatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. April 2019 18. März 2019 bis 16. April 2019 11. Juni 2019 bis 10. Juli 2019 9. Dezember 2019 23. Dezember 2019 13. Januar 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Juni 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In der Gemeinde Bergdietikon fehlt seit Jahren für Seniorinnen und Senioren sowie pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner ein ausreichendes Angebot an altersgerechten Wohnungen und Pflegeplätzen. Aufgrund der dennografischen Entwicklung ist mit einer Zunahme des bereits heute über
J: 03_Geschäfte13_Genehmigungen102_AREMSR120200929_bdv_l 7.25. däcx
dem Bezirksschnitt liegenden Anteils der älteren Wohnbevölkerung zu rechnen. 1997 wurde im Rahmen der Ortsplanungsrevision das rund 1,8 ha grosse Areal "Hintermatt" im Ortsteil Kindhausen als möglicher Standort für Alterswohnungen bezeichnet. Die Bevölkerung von Bergdietikon stimmte an der Gemeindeversammlung vom 26. November 2012 dem Verkauf der gemeindeeigenen Parzelle im Gebiet Hintermatt an die Oase Holding AG zu. Das Gestaltungsplanareal umfasst eine Grösse von rund 1,8 ha, liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0E-Zone) und umfasst die Parzellen 362, 366 und 541. Mit dem Gestaltungsplan wird die hinreichende grundeigentümerverbindliche Sicherstellung des mehrfach überarbeiteten Richtprojekts für ein Alters- und Pflegezentrum angestrebt. Die konkreten Ziele des Gestaltungsplans sind in § 1 Sondernutzungsvorschriften (SNV) detailliert aufgelistet. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Bergdietikon am 9. Dezember 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Alters- und Pflegezentrum Hintermatt" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Dezember 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. April 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
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Kindhausen ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von regionaler Bedeutung eingestuft. Dem strukturell gut erhaltenen Dorf, mit Altbauten des 18./19. Jahrhunderts, werden gewisse architekturhistorische Qualitäten zugeschrieben. Auch räumlich weist das Dorf durch die intakten Zwischenräume und die Bildung reizvoller ländlicher Gassenräume Qualitäten auf. Ortsbild und Städtebau Der Gestaltungsplan widerspiegelt mit den differenzierten Baubereichen 1 bis 8 die für das ortsbauliche Konzept wesentlichen Aspekte der baulichen Körnung. Er definiert die für das Vorhaben wesentliche, versetzte Anordnung von Volumen und Zwischenräumen. Die Fassadenfluchten der Bauten sind mit vor- und rückspringenden Gebäudeteilen zu versehen (§ 15 Abs. 2 SNV), sodass eine strukturierte, plastische Gliederung der Baumasse entsteht, die die Massstäblichkeit zu den angrenzenden Nachbarbebauungen herstellt. Dies ist zweckmässig. Mit den Baukörpern wird ein angemessener Übergang zur benachbarten Bebauungsstruktur geschaffen. Das Baufeld 1a/b (Pflegezentrum) ist in seiner Ausformung im Umfeld und im Gelände markant. Die Volumetrie wird primär vom Raumprogramm und Betrieb bestimmt. Gemessen an der Bestimmung in § 13 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) erfolgt zwecks Realisierung von öffentlichen Bauten und Anlagen (funktional vorbestimmte Zweckbauten) gestützt auf den Gestaltungsplan, eine soweit mögliche, sorgfältige Umsetzung. Dem Gemeinderat steht hier zudem ein erhebliches Ermessen zu. Im Vergleich zum ursprünglichen Gestaltungsplan ist aufgrund der Reduktion der Volumen eine deutliche Verbesserung bezüglich Einordnung erkennbar. Zur Qualitätssicherung wird in § 28 SNV eine unabhängige Beurteilung der Baueingabe vorgeschrieben. Damit wird eine zusätzliche Qualitätsentwicklung der architektonischen Projektumsetzung gewährleistet. Das gemäss § 21 Abs. 2 BauG geforderte bessere siedlungs- und landschaftsgestalterische Ergebnis ist gegeben. Zu diesem Schluss kommt auch das vorliegende Fachgutachten VOM 1. Februar 2019.
Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Maximale Höhenkoten für die Baubereiche und Angaben zu den Fassadenhöhen sichern in ausreichender Weise die Einbettung ins Gelände. Der Gestaltungsplan unterscheidet zwischen den gemeinschaftlichen Begegnungs- und Aufenthaltsflächen sowie dem Bereich für den Quartierplatz und den geschlossenen Bereichen für Demenzgärten. Die §§ 8 und 22-26 SNV enthalten klare Vorgaben zum Umgang mit der Umgebung und dem Freiraum. Das dazu erarbeitete Richtprojekt bildet die Grundlage und dient als Massstab bei der qualitativen Beurteilung der Umgebungspläne in Baubewilligungsverfahren. Die SNV enthalten auch Festlegungen zur Aussenbeleuchtung und zum Schutz vor Lichtemissionen, zu den im Plan festgelegten öffentlichen Parkplätzen, bezüglich Entsorgungsplatz, Energieeffizienz usw. Mit diesen Vorgaben wird den Erfordernissen in Siedlungsrandlage gut Rechnung getragen. Die SNV definieren substanzielle landschaftsgestalterische Grundsätze zur Sicherung der nach § 21 BauG verlangten guten Aussenraumqualität. Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs ist ein öffentlicher Quartierplatz zu erstellen. Dieser dient als Ankunftsort sowie als Knoten- und Ruhepunkt der öffentlichen Fusswegerschliessung. In § 8 SNV sind Qualitätsvorgaben enthalten. 4.2.2 Erschliessung und Parkierung Der Planperimeter liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturanlagen. Belange der kantonalen Verkehrsplanung sind nicht betroffen. Das vorgesehene Erschliessungskonzept erfüllt die Anforderungen gemäss den übergeordneten rechtlichen und planerischen Vorgaben. Die Parkierung für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Angestellten des Pflegezentrums erfolgt in einer unterirdischen Anlage (§ 21 Abs. 4 SNV). Die Besucherparkplätze können
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oberirdisch oder unterirdisch angeordnet werden. Sie stellen einen Realersatz für die heute bestehenden Parkplätze dar. Im Situationsplan ist die Bushaltestelle (mit Wendeplatz) direkt beim öffentlichen Quartierplatz festgelegt. Dies sichert eine vorzügliche Erschliessung des Areals durch den öffentlichen Verkehr. Die im Plan festgelegten (privaten/halböffentlichen) Hauptfusswege sind gemäss § 23 SNV in einer Breite von mindestens 2 m zu erstellen und sichern eine gute Durchwegung des Areals. Gemäss § 9 SNV ist mindestens eine öffentliche Fusswegverbindung von der Schönenbergstrasse zur Schützenstrasse zu erstellen. Diese bildet die direkte Fusswegverbindung vom Siedlungsgebiet ins westliche Naherholungsgebiet und Richtung Egelsee. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV gewährleisten die Ziele des Gestaltungsplans angemessen. Die zum vorliegenden Gestaltungsplan getroffenen Regelungen fördern eine den öffentlichen und privaten Bedürfnissen entsprechende Überbauung. Die SNV stellen sicher, dass die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG erfüllt werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Alters- und Pflegezentrum Hintermatt", beschlossen vom Gemeinderat Bergdietikon am 9. Dezember 2019, wird genehmigt. 2. D e Abteilung
umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
, tephan Attiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 6, 8962 Bergdietikon • (4) Peter Reetz und Mirko Mock, Rechtsanwälte, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Postfach 441, 8700 Küssnacht ZH (
) • (5) Matthias Becker, LL.M., Rechtsanwalt, Postfach 378, 5600 Lenzburg (
) • (2) Nik Brändli, Rechtsanwalt, Postfach 3704, 5001 Aarau ( ) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)
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• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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