Grundwasserfassung Hard

Zones de protection des eaux souterraines · Holziken

Document

Numéro
001.180
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Holziken
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AFU
Adopté
20 juil. 2015
En vigueur depuis
20 juil. 2015

Carte

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Fichiers

Texte

GWSZ-001.180-E.pdf

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Standortgemeinde: Holziken

KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung

Hard Eigentümer: Einwohnergemeinde Holziken /7. Dezember 2014

23. Juni 2015

Geprüft durch die Abteilung für Umwelt

am:

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter / -in:

Verfügt durch den Gemeinderat Holziken

am:

Gemeinde

nn:

U. Juli 2015

Gemeindesc

Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

6

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

8

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

10

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

11

Art. 7 Schlussbestimmungen

12

Anhänge 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

3

Schutzzonenplan 1:1000

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004

1.11

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

1.12

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.13

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

1.14

Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2014

1.15

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.16

Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002

1.17

Regelwerke des SVGW

1.18

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

1.19

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.20

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

4

1.21

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

1.22

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

1.23

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011

1.24

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

1.25

Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)

1.26

Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

5

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Hard der Gemeinde Holziken ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: -

Hydrogeologischer Bericht Schutzzonen für die Grundwasserfassung "Hard" der Wasserversorgung Safenwil und Holziken in Holziken / AG der Dr. H. Jäckli AG, Zürich und Baden, vom 17. Juni 1987.

-

Hydrogeologischer Ergänzungsbericht Erläuterungen zur Überprüfung der Schutzzonengrösse, der Dr. H. Jäckli AG, Zürich und Baden, vom 17. Dezember 2014. Schutzzonenplan 1:11000 der Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden, vom 17. Dezember 2014.

2.3

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 1'800 1/min.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

6

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

3.2

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Strassen / Wege / Plätze

3.3

Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen -

Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe

3.4

Abstellplätze für Baumaschinen

An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet" (Art. 46) zu markieren.

g 12kmt Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.5

Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

3.6

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

3.7

Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für grosse Geflügelbestände sind verboten.

3.8

Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung sind erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.

3.9

Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.

3.10

Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.

3.11

Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten. Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

7

3.12

Die Lagerung von Siloballen und Silowürsten ist nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung

3.13

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hof- und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.

3.14

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.

3.15

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.

3.16

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Landwirtschaftsarbeiten

3.17

Während der Ausführung von Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen". Materialausbeutung, Deponien, Materiallager

3.18

Nicht zugelassen sind: -

Abbau von mineralischen Rohstoffen

-

Deponien und Zwischenlager Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik.

3.19

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.20

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

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Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Flurwege

4.4

Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.

4.5

Bestehende Flurwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).

4.6

Bei Flurwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone Si gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flurwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.

4.7

Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen

4.8

Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

4.9

Gemüse- Obst und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.

4.10

Obst- und Weinbau sind aber ausnahmsweise gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Für das Anpflanzen von Randen gilt Art. 6.6.

4.11

Die ganzjährige Weidetierhaltung sowie Tränkestellen und Fressplätze sind verboten.

4.12

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.

4.13

Die Lagerung von Siloballen und Silowürsten ist verboten.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

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Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung 4.14

Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten. Als Ausnahme gelten für eine Übergangsfrist von 3 Jahren die Art. 6.2 bis 6.5. Privater Hausgarten und Familiengartenanlagen

4.15

Die Neuanlegung und die Erweiterung von bestehenden privaten Hausgärten und Familiengartenanlagen (Schrebergärten) sind verboten.

4.16

Die landwirtschaftlichen Nutzungseinschränkungen (insbesondere Pflanzenschutz und Düngung) sind sinngemäss anzuwenden.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

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Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Ausser Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen; Das Lagern von Material (einschliesslich Holz); Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

5.2

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

5.3

Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

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2 autres articles

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

6.1

Das Verbot für die Ausbringung von flüssigem Hofdünger in der Schutzzone S2 (Artikel 4.14) wird für eine Übergangsfrist von 3 Jahren (ab Beginn der Rechtskraft der Schutzzonenverfügung) aufgehoben. Es gelten dafür zusätzlich die Artikel 6.2 bis 6.5.

6.2

In den Monaten März bis und mit Oktober kann das Ausbringen von Gülle auf Zusehen hin und unter folgenden Einschränkungen zugelassen werden: -

Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 m3 je ha verdünnte Gülle ausgebracht werden. Pro Jahr sind max. drei Gaben zulässig, die in angemessenen Abständen gleichmässig zu verteilen sind.

-

Ansammlungen von Gülle und das oberflächliche Abfliessen von Gülle sind strikte zu vermeiden.

_

Das Ausbringen von Gülle während oder unmittelbar nach schweren Regenfällen ist verboten.

_

Das Ausbringen von Gülle darf nur erfolgen, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig und weder gefroren, noch durchnässt, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

6.3

Während der Übergangsfrist von 3 Jahren ist das Trinkwasser in den Fassungen mindestens alle 2 Monate bakteriologisch zu untersuchen. Nach Ablauf der Übergangsfrist müssen der Abteilung für Umwelt die Ergebnisse der Untersuchungen eingereicht und die definitive Aufhebung des Verbots für die Ausbringung von flüssigem Hofdünger beantragt werden.

6.4

Wird während der Übergangsfrist keine Kontaminierung des Trinkwassers in den Fassungen durch den flüssigen Hofdünger festgestellt, kann die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 6.2 durch eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt definitiv in Kraft treten. Wird keine Bewilligung durch die Abteilung für Umwelt erteilt, wird der Artikel 6.2 aufgehoben und das Verbot für die Ausbringung von flüssigem Hofdünger (Artikel 4.14) tritt wieder vollständig in Kraft.

6.5

Die Feststellung einer Kontaminierung des Trinkwassers durch flüssigen Hofdünger muss der Abteilung für Umwelt umgehend gemeldet werden. Diese kann den Artikel 6.2 dann per sofort aufheben und das Verbot für die Ausbringung von flüssigem Hofdünger (Artikel 4.14) tritt wieder vollständig in Kraft.

6.6

Für das Anpflanzen von Randen gelten neben den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Reglements folgende Vorschriften: -

Zur Vermeidung der Winterbrache muss unmittelbar nach der Ernte eine Winterbegrünung oder eine andere winterharte Kultur angebaut werden. Der Boden muss in den Monaten November bis und mit Februar bewachsen sein.

-

Muss im Ausnahmefall auf eine Winterbegrünung verzichtet werden, darf der Boden nach der letzten Ernte erst anfangs März bearbeitet werden. Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur im Rahmen einer Düngungsplanung ausgebracht werden. Die Düngungsplanung ist auf den Nährstoffbedarf der Kultur, die Bodenvorräte und die Ernterückstände abzustimmen.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

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Art. 7 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1

Der Gemeinderat Holziken ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster

7.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster aufzuführen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Die zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

7.3

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Holziken, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Holziken verfügt.

7.4

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Holziken die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

7.5

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

7.6

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Holziken verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung

7.7

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

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Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasser schutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

111033 Schutzzonenreglement.doc / 17.Dezember 2014/RB/DF

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

14

Anhang 2 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Materiallager sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 aber erlaubt. Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen Si und S2 auf geeigneten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement Grundwasserfassung Hard, Holziken / AG

Anhang 3 zum Schutzzonenreglement vom 17 Dezember 2C

2 0. Juli 2015 Grundwasserfassung Hard Holziken / AG

Schutzzonenplan 1:1000

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Zone Si

"Fassungsbereich"

Zone S2

"engere" Schutzzone

Zone S3

"weitere" Schutzzone

Grundwasserfassung Grundwasserfliessrichtung

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Genehmigung

11110101110 * MIM *7 01311110111 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Boden und Wasser Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu

VERSENDET AM - 8. SEP. 2015

Einschreiben Einwohnergemeinde Holziken Hauptstrasse 25 5034 Holziken

7. September 2015 Gemeinde Holziken Grundwasserfassung Hard, Schutzzonenreglement inkl. Plan vom 17. Dezember 2014 Genehmigung Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Das Schutzzonenreglement inkl. Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung Hard wurde durch den Gemeinderat Holziken überarbeitet, da es nicht mehr den heutigen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Erwägungen Mit Prüfbericht vom 11. Mai 2015 hat die Abteilung für Umwelt das Schutzzonenreglement inkl. Schutzzonenplan geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Der Gemeinderat Holziken hat im Anschluss an das rechtliche Gehör das Schutzzonenreglement inkl. Schutzzonenplan den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Gefahrenkataster aufgeführt. Die im Gefahrenkataster zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Entscheid Das Schutzzonenreglement inkl. Schutzzonenplan vom 17. Dezember 2014 für die Grundwasserfassung Hard wird gestützt auf § 14 Abs. 2 EG UWR genehmigt.

Freundliche Grüsse

Daniel Schaub

Christoph Mahr

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Sektionsleiter

Fachspezialist Grundwasser

Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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