Gestaltungsplan Bahnhof Wildegg Ost - Teilperimeter Mitte
Plan d'affectation spécial · Möriken-Wildegg
Document
- Numéro
- 20.31
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Möriken-Wildegg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 23 févr. 2021
- En vigueur depuis
- 23 févr. 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Möriken-Wildegg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4203-2021-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4203-2021-E.pdf
Gemeinde Möriken-Wildegg
:tc.wi Aargau
i_.partement Eau, Verkehr und Urnweit
Kanton Aargau
111112
Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan ,Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte' Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: • •
Situationsplan 1:500 (verbindlich) Planungsbericht mit Anhang (orientierend)
Möriken Gde. Monker Pe;77 ,
ARA GJessesdrache 352 Hardhof 360
1 1 1
r ATS
Mitwirkungsbericht vom: 28. Mai 2020 Vorprüfungsbericht vom: 07. Juli 2020 Öffentliche Auflage vom: 14.08. bis 14.09.2020
bis:
Beschlossen vom Gemeinderat am: — 7, Dez, Der Gemeindeammann
Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber
migung Uurcll Ur vfaes Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigunuetum 92. -bee_Nzm.,e‘ c)rz.4.1 Aarau, den
5. Abteilung Raumentwicklung BVU
BLASER + RAMSEIER Architekten und Planer ETH HTL SIA FSU Wettingerwies 2 8001 Zürich Tel 044 251 30 29 / infogblaser-ramseier.ch Dr. Ch. Häuptli Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Raumplaner NDS FH
Inhaltsverzeichnis
Art. 1 Zweck und Ziel
3
Art. 2 Bestandteile und Grundlagen
3
Art. 3
Art. 4 Perimeter
3
Verhältnis zur Grundordnung / Abweichungen
3
Art. 5
Art. 6 Bestehendes Gebäude Nr. 228
4
Baubereich D
4
Art. 7
Art. 8 Baubereich K
4
Baubereich WA
4
Art. 9
Art. 10 Platzbereiche
4
Verkehr und Parkierung
4
Art. 11 Bepflanzung
5
Art. 12 Weitere Bauten und Anlagen
5
25 autres articles
Art. 13 Notzufahrt
5
Art. 14 Öffentliche Nutzungen
5
Art. 15 Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände
5
Art. 16 Anpassungsbereich Zwischen den Teilperimetern
6
Art. 17 Ausführung in Etappen
6
Art. 18 Inkrafttreten
6
Gemeinde Möriken-Wildegg
Gestaltungsplan ,Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte — 29.05.2020
2
Anmerkung
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Zweck und Ziel
Der Gestaltungsplan ,Bahnhof Wildegg Ost —Teilperimeter Mitte' legt die Grundzüge für die Gestaltung des Bahnhofsareals als ÖV-Drehscheibe Wildegg und als öffentlicher Bahnhofplatz Wildegg fest. Die betrieblichen Bedürfnisse der Bahn und der Busbetreiber sowie der Öffentlichkeit sind nach dem Koexistenzprinzip für alle Benutzer optimal zu berücksichtigen.
Zweck
Ziele
2
Mit dem Gestaltungsplan werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: a) Eine auf die verschiedenen Bedürfnisse abgestimmte Gestaltung mit Stärkung des städtischen Charakters und Erhaltung des historischen Bahnhofsgebäudes. b) Die Integrierung der Poststrasse in den Bahnhofplatz mit Unterbrechung der Poststrasse am nordöstlichen Ende des Perimeters des Gestaltungsplans. c) Der Abbruch des Güterschuppens (Gebäude Nr. 229) zur Neugestaltung des Bahnhofplatzes. d) Die Sicherstellung der kantonalen Radroute und des Wanderwegs. e) Die Sicherstellung eines baumbestandenen öffentlichen Platzes vor dem bestehenden Aufnahmegebäude (Gebäude Nr. 228). f)
Die Gewährleistung des Bahnzugangs.
g) Die Festlegung des Bushofs. h) Die Definition der Anpassungsbereiche zu den angrenzenden Teilperimetern.
Art. 2 Bestandteile und Grundlagen
Bestandteile
1
2
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Sondernutzungsvorschriften • Situationsplan Massstab 1:500 Erläuternder Bestandteil des Gestaltungsplans ist: • Planungsbericht
Art. 3 Perimeter
Teilperimeter
Der Gestaltungsplan umfasst den Teilperimeter Mitte des Gestaltungsplangebiet ,Bahnhof Wildegg Ost'.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung / Abweichungen
Verhältnis zur Grundord-
1
nung
Geringfügige Abweichungen Gemeinde Möriken-Wildegg
2
Soweit mit dem Situationsplan und den Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der BNO. Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan sind zugelassen, wenn damit die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird.
Gestaltungsplan ,Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte — 29.05.2020
3
Anmerkung
Sondernutzungsvorschriften
Art. 5 Bestehendes Gebäude Nr. 228
Das bestehende Gebäude Nr. 228 ist als kommunal in seiner Substanz geschütztes Gebäude zu erhalten. Ein Um- und Ausbau, namentlich ein Kiosk-Einbau mit neuem Zugang von aussen ist zugelassen. Die Schutzziele von § 37 BNO sind zu berücksichtigen.
Erhalt, Ausbau
Art. 6 Baubereich D
Dach über PU-Zugang
1
und Bahnhofplatz Gestaltung
2
Im Baubereich D ist das Dach über den PU-Zugang und Bahnhofplatz zu erstellen Die Gestaltung hat architektonisch gut und materialgerecht zu sein. Für die Gestaltung ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 7 Baubereich K
Kiosk
Gestaltung
1
Im Baubereich K kann ein Kiosk zuzüglich Vordach als eingeschossiges Gebäude erstellt werden; die Baubereichsgrenzen gelten als Grenz- bzw. Strassenabstand.
2
Das Gebäude ist architektonisch gut zu gestalten und auf seine besondere Lage zu konzipieren. Für die Gestaltung ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 8 Baubereich WA
WC-Gebäude
1
Wird das bestehende Gebäude Nr. 230 abgebrochen, ist im Baubereich WA ein neues eingeschossiges Gebäude mit Nutzung WC, Abstellraum und Ähnliches zugelassen. Die Baubereichsgrenzen gelten als Grenz- bzw. Strassenabstand.
Art. 9 Platzbereiche
Hartbelag
Chaussierter Belag
1
Der Hartbelag dient den Fussgängern und Velofahrern und sichert den Zugang zu den Perrons.
2
Der Bereich mit chaussiertem Belag dient als Aufenthaltsbereich für Gartenrestaurants, sowie für die Platzierung von Brunnen. In Teilbereichen (Radweg, Buffet der Gartenrestaurants, Gebäudezugänge usw.) ist Hartbelag möglich.
Art. 10 Verkehr und Parkierung
Die Verkehrsfläche dient dem öffentlichen Verkehr (Bus) und dem Individualverkehr. Die Ausführung erfolgt als Betonbelag mit Gestaltung der Fugen.
Verkehrsfläche Bahnhofplatz Kurzzeitparkplätze
Veloabstellplätze
Gemeinde Möriken-Wildegg
2
Es sind 10 Parkplätze und 2 Taxi-Standplätze zulässig. Die Ausführung erfolgt als Hartbelag.
3
Im Bereich für Veloabstellplätze (V) ist eine Veloabstellanlage mit Überdachung zugelassen. Für die Gestaltung ist der Gemeinderat zuständig.
Gestaltungsplan ,Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte — 29.05.2020
4
Anmerkung
Sondernutzungsvorschriften
Art. 11 Bepflanzung
Platanen Bäume Hecke
1
Der baumbestandene Platz ist mit schirmgezogen Platanen auszugestalten.
2
Es sind Einzelbäume oder Baumgruppen zu pflanzen.
3
Die Hecke dient der Abgrenzung zum Teilperimeter Nord. Der definitive Übergang des Teilperimeters Mitte zum Teilperimeter Nord wird mit dem Teilperimeter Nord festgelegt. Über den Zeitpunkt der Pflanzung der Hecke entscheidet der Gemeinderat. Wird die Hecke gepflanzt, kann sie vorübergehend für Fussgängerdurchgänge und die Busdurchfahrt unterbrochen werden.
Art. 12 Weitere Bauten und Anlagen
Im Bereich für Unterflurcontainer sind maximal 6 Container für unterschiedliche Entsorgungsstoffe zugelassen, jedoch nicht für Hauskehricht. Die Container sind unterirdisch zu platzieren, der Einfüllstützen darf maximal 1.20 m über das neue Terrain herausragen.
Unterflurcontainer
Stützmauer
Weitere Elemente
2
Die Höhe der Stützmauer (Niveau-Ausgleich im Übergang zu den Parzellen Nr. 1271 und 2102) kann als Absturzsicherung bis max. 1.20 m über neues Terrain baumbestandener Platz erstellt werden. Die Absturzsicherung kann als separates Geländer ausgeführt werden.
3
Folgende Bau- und Möblierungselemente sind im ganzen Perimeter unter anderem zugelassen: •
Bauwerke die der Erschliessung dienen, wie Rampen und Treppen mit dazugehörigen Geländern
•
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
•
Möblierung für den Aufenthalt von Personen und Gartenrestaurants
•
Aussenbuffetanlagen für Gartenrestaurants
•
Temporäre Anlagen (z.B. Verkaufsstände etc.)
•
Fahrgast-Informationssysteme
Art. 13 Notzufahrt
Notzufahrt
Die Notzufahrten sind dauernd freizuhalten.
Art. 14 Öffentliche Nutzungen
Öffentlichkeit
Sämtliche Flächen innerhalb des Gestaltungsplanes, mit Ausnahme der bestehenden Gebäude und des Baubereichs K, sind öffentlich.
Art. 15 Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände
Abstände
Für die Bauten und Anlagen, die in den im GP festgelegten Bereichen erstellt werden, gelten die ordentlichen Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände nicht. Diese werden durch die Begrenzung des jeweiligen Bereichs ersetzt.
Gemeinde Möriken-Wildegg
Gestaltungsplan ,Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte — 29.05.2020
5
Anmerkung
Sondernutzungsvorschriften
Art. 16 Anpassungsbereich zwischen den Teilperimetern
Anpassungsbereich GP
Im Interesse einer guten Gesamtlösung ist in den Anpassungsbereichen zu den angrenzenden Teilperimetern eine Umgestaltung zulässig. Diese erfordert keine Änderung des Gestaltungsplans Teilperimeter Mitte.
Art. 17 Ausführung in Etappen
Etappierung
1
Die Bauten und Anlagen des Teilperimeters Mitte stellen eine Einheit dar und sind vollständig zu erstellen.
2
Die Erstellung hat nach Möglichkeit in einer Etappe zu erfolgen. Bei zwingenden Gründen, zum Beispiel logistischer oder betrieblicher Art oder als Folge von Einwendungen, ist eine Etappierung zulässig, über die der Gemeinderat entscheidet.
Art. 18 Inkrafttreten
Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
Gemeinde Möriken-Wildegg
Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung (ausgenommen
Art. 16 Anpassungsbereich) oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der
Erlass.
Gestaltungsplan ,Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte — 29.05.2020
6
Genehmigung
014101410410 * 111~10 9 ^ 04041010 e KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/CBD4
Datum Genehmigung: 23.02.2021
Versand:
0 1, März 2021
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.31 Gemeinde Möriken-Wildegg; Gestaltungsplan "Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. Juli 2020 3. Februar 2020 bis 3. März 2020 14. August 2020 bis 14. September 2020 7. Dezember 2020 7. Januar 2021 18. Januar 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 10. Mai 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan "Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte" ist der erste von drei vorgesehenen Gestaltungsplänen innerhalb des Perimeters mit Gestaltungsplanpflicht "Bahnhof Wildegg Ost". Er basiert auf der seit 2017 rechtskräftigen Nutzungsplanung Siedlung sowie auf den Ergebnissen der seitens Gemeinde durchgeführten Studien "Entwicklung Bahnhof Wildegg".
JA03_Geschäfte13_Genehmigungen102_ARE1OSR \20210129_bdv_20.31.docx
Der vorliegende Teilperimeter Mitte umfasst den Bahnhofplatz Ost als Drehscheibe des öffentlichen Verkehrs (öV) mit Bushof Ost, Bahnzugang, Veloabstellplätzen und Kurzzeit-Parkplätzen sowie den baumbestandenen Platz vor dem kommunal substanzgeschützten ehemaligen Aufnahmegebäude der SBB. Die Planung und Realisierung des gesamten Teilperimeters Mitte erfolgen koordiniert mit der notwendigen Erneuerung der SBB-Publikumsanlagen (hindernisfreie Umgestaltung bis Ende 2023 / Mitte 2024) und des Bushofs West. Letzterer liegt gemäss Nutzungsplan Siedlung in einem eigenen Perimeter Gestaltungsplan "Bahnhof Wildegg West". 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Möriken-Wildegg am 7. Dezember 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht vom 14. Dezember 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 7. Juli 2020 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Die verlangte vertragliche Vereinbarung liegt inzwischen vor. Der Vorbehalt ist ausgeräumt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Ortsbild und Städtebau Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist das Ortsbild von Wildegg von nationaler Bedeutung. Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters befindet sich das Aufnahmegebäude Bahnhof (Bauinventarobjekt MWI929, Versicherungs-Nr. 228). Der Bahnhof stammt aus dem Jahr 1858 und wurde anlässlich der letzten Gesamtrevision der Nutzungsplanung in ein
2 von 5
kommunales Substanzschutzobjekt umgesetzt. Der zum "Bahnhofensemble" gehörende Güterschuppen von 1866 (Versicherungs-Nr. 229) wurde gleichzeitig nicht unter kommunalen Substanzschutz gestellt. Gemäss Art. 3 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) haben die SBB die Pflicht, Kulturobjekte zu erhalten oder zumindest zu schonen, soweit nicht höher gewichtete (überwiegende), öffentliche Interessen bestehen. Die Sorgfaltspflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Objekt von nationaler, regionaler oder kommunaler Einstufung handelt. Die Schutzinteressen sind den Projektinteressen gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Der Gemeinderat hat diese Interessenabwägung zu den Schutzobjekten am Bahnhof Wildegg im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung (genehmigt vom Regierungsrat am 10. Mai 2017) zusammen mit den entsprechenden Fachleuten vorgenommen. Das Inventarblatt MWI929 wurde in der Folge überarbeitet und es wurde festgehalten, dass beim Güterschuppen aufgrund übergeordneter planerischer Interessen auf eine Umsetzung als kommunales Substanzschutzobjekt verzichtet werden kann (Interessenabwägung). Dies ist sachgerecht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Festlegung von zwei voneinander deutlich unterscheidbaren Bereichen (öV-Drehscheibe mit Bushof und Bahnzugängen einerseits sowie baumbestandener Platz vor dem historischen Aufnahmegebäude andererseits) schafft die Möglichkeit eines attraktiven Freiraums als künftige Begegnungszone. Insgesamt werden die verkehrstechnischen Anforderungen adäquat mit dem Ziel einer möglichst optimalen Aufenthaltsqualität verknüpft. Im Übergang zu den angrenzenden Teilperimetern Nord und Süd werden Anpassungsbereiche festgelegt. Diese sollen dannzumal eine sinnvolle Ergänzung und Anpassung der Freiraumbereiche ermöglichen, sobald die Planung auch in diesen Teilperimetern weitergeführt ist. Dies ist sachgerecht. 4.2.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Haltekanten Busverkehr Damit das bestehende und zukünftige Angebot des Busverkehrs abgewickelt werden kann, müssen zum einen die entsprechenden Zu- und Wegfahrten jederzeit möglich sein und zum anderen genügend Haltekanten zur Verfügung stehen. Damit die geteilte Anordnung des Bushofs beidseitig des Gleisfelds umgesetzt werden kann, wird für den Bahnhof West zusätzliche Landfläche benötigt. Diesbezüglich besteht ein Vorvertrag zwischen der Gemeinde Möriken-VVildegg und der Jura-Cement-Fabriken AG. 4.2.3 Erschliessung Durch die geplante Schliessung der Poststrasse erfolgt die künftige Zu- und Wegfahrt über die Bahnhofstrasse. Dieses Verkehrsregime funktioniert erst, wenn Teile des Verkehrsmanagements (VM) Lenzburg umgesetzt sind. Die entsprechenden Vorkehrungen wurden getroffen. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Belastete Standorte und Altlasten Der Gestaltungsplanperimeter betrifft gemäss Planungsbericht keine belasteten Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorte, welche im Kataster der belasteten Standorte (KBS) verzeichnet sind. Allerdings ist das Gebiet von bahnbetrieblichen Standorten betroffen, welche im Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Verkehr (BAV) liegen.
3 von 5
Lärm Die geplanten Unterflurcontainer sind als Neuanlage zu beurteilen. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.5) wird der geforderte Abstand für Nebensammelstellen gegenüber angrenzenden Wohnungen eingehalten. Es werden lärmtechnisch optimierte Unterflurcontainer vorgesehen. Dies ist sachgerecht. Nichtionisierende Strahlung Es befinden sich keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Projektperimeter beziehungsweise im Nahfeld der SBB-Fahrleitung. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die rechtskräftige Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1 Der Gestaltungsplan "Bahnhof Wildegg Ost — Teilperimeter Mitte", beschlossen vom Gemeinderat Möriken-Wildegg am 7. Dezember 2020, wird genehmigt. 2. D
Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tehhan A ige Landammann
(
Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse, 5103 Möriken-Wildegg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
4 von 5
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
5 von 5