Altholzinsel Schachen

Réserves forestières · Aarau · Abrogé le 31 déc. 2069

Document

Numéro
AV06809
Type
Réserves forestières
Commune
Aarau
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
31 oct. 2020
En vigueur depuis
1 janv. 2020
Abrogé
31 déc. 2069

Carte

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Fichiers

Texte

OgM Vereinbarung über die Altholzinsel Schachen, Stadt Aarau

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Aarau, vertreten durch den Stadtrat Aarau

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 VVaG, §§ 5 und 25 AVVaG und § 2 AVVaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 15. Juni 2020 Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Schutzstatus

Fläche (in ha)

Aarau

279, 280

Schachen

2 644 650! 1 248 850

Es, Pap, Bah,...

0-120 J.

z. T. NkBW ' z. T. Nupla

3'35

Total:

3,35

*) Legende: • •

2.

NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Nupla: Nutzungsplanung Kulturland der Stadt Aarau

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

-2-

3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Sollten die entsprechenden Mittel durch den Grossen Rat nicht bewilligt werden und somit keine Auszahlung erfolgen, wird der Vertrag hinfällig.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2069 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel für die Dauer dieser Vereinbarung öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Die Waldränder der Altholzinsel Schachen können in Absprache mit dem Kreisforstamt ökologisch aufgewertet werden. 6.4. Die Feuchtstandorte und Weiher in der der Altholzinsel Schachen können in Absprache mit dem Kreisforstamt ökologisch aufgewertet und unterhalten werden. 6.5. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.6. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.7. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 15. Juni 2020, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

-3-

68. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

20V

Aarau, .

Aarau,

2620

? .erg2einde Aarau Ortsbür

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

Margrit Röthlis rger Leiterin Ortsbürgergutsverwaltung a.i.

Ruedi Bättig Projektleiter

ee

Roger Wirz Betriebsleiter Forstbetrieb Region Aarau

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Aarau • Forstbetrieb Region Aarau • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT 304t5

Abteilung Wald Sektion Walderhaltung Kartenherstellung Aarau, 11.06.2020, MOPI

Beilage 2

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Stand 11.06.2020

Format: A4

Altholzinsel Schachen

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Gemeindegrenzen 277

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Parzelle Übriges Waldareal

Ort und Datum: 192'41'46

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Quellen: Vermessungsamt, Abteilung Wald des Kantons Aargau

Massstab: 1:5000

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