Planungszone Unterbändli / Lyri

Zone réservée · Brunegg · Abrogé le 5 déc. 2022

Document

Numéro
2020-218
Type
Zone réservée
Commune
Brunegg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GDE
Adopté
7 sept. 2020
En vigueur depuis
11 sept. 2020
Abrogé
5 déc. 2022

Carte

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Texte

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Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates

Sitzung vom 07.09.2020 218

1 Bauen, Umwelt, Verkehr 11 Raumplanung, Nutzungsordnung 113.01 Planung Gemeinde

Erlass einer Planungszone für das Gebiet „Unterbändli / Lyri“ Aktenzeichen: 113.01-18.0020.1

I.

Sachverhalt

Die rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung wurde am 25. November 1996 durch die Gemeindeversammlung beschlossen und am 16. September 1997 durch den Grossen Rat genehmigt. Nach Art. 21 Abs. 2 RPG sind Nutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Ein Planungshorizont umfasst in der Regel 15 Jahre (Art. 15 RPG). Das Bedürfnis nach einer Revision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland ist ausgewiesen. Mit Beschluss vom 04. Juni 2018 stimmte die Einwohnergemeindeversammlung einem Verpflichtungskredit für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland zu. Der Gemeinderat hat den Planungsentwurf, der auf dem Leitbild basiert, am 20. April 2020 zur kantonalen Vorprüfung und regionalen Stellungnahme verabschiedet. Vom 07. September 2020 bis 07. Oktober 2020 liegen die Unterlagen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens erstmals öffentlich auf. Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Bauzonen nach Ablauf des Planungshorizonts von 15 Jahren grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen (statt vieler: BGE 140 II 25, E. 5.1). Ein Planungsbedürfnis besteht, wenn die geltende Nutzungsordnung in Widerspruch zum übergeordneten Recht geraten oder mit den rechtlich zulässigen planerischen Zielvorstellungen nicht mehr vereinbar ist oder sich die Verhältnisse erheblich verändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Mit dem Beschluss des "Leitbildes räumliche Entwicklung" am 9. September 2020 hat die Gemeinde eine Gesamtschau über die gesamten Bauzonen vollzogen. Die darin festgelegte Etappierung der Bauzonen bildet die Grundlage des Entwurfes des Bauzonenplanes und des Kulturlandplanes vom 20. April 2020, der – gestützt auf die Arbeit und Empfehlung des Planungsausschusses – vom Gemeinderat verabschiedet wurde. II.

Erwägungen

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Rechtsgrundlage und Zuständigkeit Die Rechtsgrundlage für Planungszonen ist Art. 27 RPG bzw. § 29 BauG. Der Erlass einer Planungszone muss auf einem zweifachen öffentlichen Interesse beruhen. Erstens muss ein öffentliches Interesse an der Änderung der geltenden Nutzungsplanung bestehen, welches private Interesse an ihrer Beibehaltung überwiegt (sog. Planungsbedürfnis). Zweitens muss ein öffentliches Interesse am Erlass einer Planungszone vorliegen. Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbereitet wird, können gemäss § 29 Abs. 1 BauG Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates

Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen und -vorschriften. Zuständig zum Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall also der Gemeinderat Die Gemeinden haben unter gewissen Voraussetzungen das Recht, Planungszonen (§ 29 BauG) oder Bausperren (§ 30 BauG) zu erlassen. Baubewilligungen dürfen in den von einer Planungszone oder einer Bausperre erfassten Bereichen nur noch erteilt werden, wenn sie die Verwirklichung der (zukünftigen, neuen) Pläne nicht erschweren. Planvorstellungen Im derzeit rechtsgültigen Bauzonenplan ist, das am Bauzonenrand gelegene, unüberbaute Gebiet «Unterbändli / Lyri» der Wohnzone W2 zugeteilt. Die Fläche ist gemäss Stand der Erschliessung (2019) nicht baureif und kann erst nach der Erstellung und Umsetzung eines Erschliessungsplanes überbaut werden. Südlich schliesst sich eine unüberbaute Arbeitszone 2 an, die mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt ist. Für eine Überbauung müsste die Lärmproblematik gelöst werden. Im Rahmen der Gesamtrevision Nutzungsplanung (Entwurf mit Stand 20. April 2020) ist beabsichtigt, die unüberbaute, nicht baureife Wohnzone W2 «Untebändli / Lyri» dem Nichtbaugebiet zu zuweisen. Die Fläche solle bisher als «Grüne Lunge» im Quartier den notwendigen Puffer zur bestehenden Materialabbauzone bilden und der Fauna und Flora dienen. Die Auszonung betrifft eine Fläche von 0.72 ha. Sie wird mit der Einzonung E1 «Mattacher» kompensiert. Sodann ist beabsichtigt, die unüberbaute, nicht baureife Arbeitszone 2 des Gebiets «Unterbändli / Lyri» einer Übergangszone gemäss § 170 BauG zuzuteilen. Haltung der Grundeigentümerinnen Die Eigentümerin der Parzelle 295 macht in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2020 geltend, sie habe konkrete Bauabsichten und habe inzwischen auch einen Erschliessungsplan erarbeiten lassen. Die Eigentümerin der Parzellen 293 und 432 weist in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2020 auf ein Baugesuch «Projektänderung bewilligte Rekultivierung; Gestaltung Lagerplatz, Parzellen 293 und 432» hin. Notwendigkeit des Erlasses der Planungszone Der Gemeinderat Brunegg kommt nach erneuter Beratung zum Schluss, dass die raumplanerischen Ziele für das Gebiet „Unterbändli / Lyri“ nur mit dem Erlass einer Planungszone genügend geschützt werden können. Der Gemeinderat ist bestrebt, in der Revision der Bau- und Nutzungsordnung möglichst zügig voranzuschreiten. Wirkungen der Planungszone Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (§ 29 Abs. 1 und 2 BauG). Abgrenzung der Planungszone Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst die Parzellen Nrn. 292, 293, 294, 295 und 432. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan vom 31. August 2020. Dieser Situationsplan wird mit den Akten aufgelegt.

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Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates

Dauer der Planungszone Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der Nutzungsplanung bzw. längstens fünf Jahre (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BauG). Publikation, Aktenauflage Der Erlass der Planungszone wird im Amtsblatt des Kantons Aargau und im Lenzburger Bezirksanzeiger publiziert. Die vorliegende Verfügung und der Situationsplan liegen mit Beginn der Publikation im Amtsblatt während 30 Tagen in der Gemeindekanzlei zu den üblichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Rechtliches Gehör Allen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wurde mit Protokollauszug des Gemeinderates Brunegg vom 22. Juni 2020 die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb von 20 Tagen schriftlich zum Erlass der Planungszone zu äussern. Innerhalb dieser Frist haben sich die Eigentümer der Parzellen Nrn. 295, 293 und 432 schriftlich geäussert. In beiden Eingaben wird sinngemäss beantragt, die Parzellen in der Bauzone zu belassen, da teilweise auch Bau- oder Verkaufsabsichten bestehen. Gesamtwürdigung Die Planungszone muss zur Erreichung des von dieser Massnahme verfolgten Ziels geeignet und notwendig sein und zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Eigentumsbeschränkung stehen, welche dem Einzelnen auferlegt wird. Geeignet ist die Planungszone, wenn sie das taugliche Mittel darstellt, um den Planungsfreiraum des Planungsträgers zu sichern. Auch in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht hat sich die Planungszone auf das Erforderliche zu beschränken. In räumlicher Hinsicht dürfen Planungszonen nur diejenigen Landflächen umfassen, die zur Sicherstellung der künftigen Planung notwendig erscheinen. Keine Planungszone darf über diejenigen Flächen angeordnet werden, die zur Sicherung der Planungsabsicht in keinem räumlichen Zusammenhang stehen. In sachlicher Hinsicht darf der angestrebte Sicherungszweck nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen zu erreichen sein. Eine Bausperre gemäss § 30 BauG wäre z.B. nur bei einem konkreten Baugesuch möglich. Die vorsorgliche Sicherungsmassnahme ist auf maximal fünf Jahre beschränkt. Es handelt sich dabei um eine Maximalfrist, die nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden darf. Die verfestigte Planungsabsicht liegt in der Regel in der Beschlussfassung des Gemeinwesens, aus der eine klar umrissene Willenserklärung auf Planänderung hervorgeht. Dabei genügt eine einigermassen konkretisierte Absicht, soll die Planungszone doch nicht schon in diesem Verfahren verwirklicht werden. Deshalb darf an die Konkretheit der Absicht kein strenger Massstab gelegt werden. Die Planungsabsichten kommen dabei in konkreten Vorstellungen oder Entwürfen über die neue Nutzungsordnung zum Ausdruck, welche die Planungsbehörden nicht verpflichtend binden und die sich im Verlaufe einer Nutzungsplanrevision auch ändern können. Eine Planungszone (§ 29 BauG) muss öffentlich aufgelegt werden und gilt für das darin bezeichnete Gebiet bis zum Inkrafttreten des Nutzungsplans, dessen Zweck sie sichert, längstens aber für fünf Jahre. Zuständig für den Erlass einer Planungszone bei kommunalen Nutzungsplänen ist der Gemeinderat. Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Gemeinderats können an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) weitergezogen werden. Da die Planungszone mit der öffentlichen Auflage wirksam wird, kommt weder der Einsprache an den Gemeinderat noch der Beschwerde an das BVU aufschiebende Wirkung zu. Die räumlichen Vorstellungen über die revidierte Nutzungsordnung im Allgemeinen und über die Zonierung des Gebietes «Unterbändli / Lyri» sind im Leitbild räumliche Entwicklung, welches der Gemeinderat am 9. September 2019 verabschiedet hat, und im Entwurf vom 20. April 2020 für einen Planungsbericht genügend konkretisiert. Seite 3 von 4

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates

Beschlüsse Planungsausschuss: • Das Leitbild räumliche Entwicklung wurde im Planungsausschuss nach der erfolgten Beteiligung der Bevölkerung erarbeitet und am 21. Au-gust 2019 z.H. des Gemeinderates zum Beschluss verabschiedet. • Der Entwurf der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde am 22. Januar 2020 z.H. des Gemeinderates verabschiedet. Beschluss Gemeinderat: • Der Entwurf der Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland mit Stand 20. April 2020 wurde vom Gemeinderat ebenfalls am 20. April 2020 verabschiedet. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Planungszone erfüllt. III.

Entscheid

1. Über die Parzellen Nr. 292, 293, 294, 295 und 432 wird gestützt auf § 29 BauG eine Planungszone für die Dauer von maximal 5 Jahren erlassen. 2. Die genaue Abgrenzung der Planungszone ergibt sich aus dem aufgelegten Situationsplan vom 31. August 2020. 3. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diese Verfügung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Gemeinderat Brunegg, 5505 Brunegg, Einsprache erhoben werden. 2. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie der Gemeinderat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Protokollauszug an: - Marti Partner Architekten und Planer AG, Susanne Hagedorn, Zweierstrasse 25, 8004 Zürich - Ruth Imholz Strinati, Gemeindepräsidentin GEMEINDERAT BRUNEGG Ruth Imholz Strinati, Gemeindepräsidentin

Susanne Rölli, Gemeindeschreiberin

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Situationsplan

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Gemeinde Brunegg Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung- und Kulturland

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Erlass einer Planungszone im Gebiet:

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Unterbändli/Lyri gemäss § 29 Baugesetz Situationsplan 1:1000

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Parz. Nr. 295 7195 m²

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Stand: 31. August 2020

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Der Perimeter umfasst die folgenden, blau umrahmten Parzellen:

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Unterbändli

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Nr. 295, 71

Nr. 293, 148

Nr. 432,

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Nr. 292, Einwohnergemeinde Brunegg, Wegparzelle Nr. 294, Einwohnergemeinde Brunegg, Wegparzelle Al te

Parz. Nr. 432 6814 m²

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Parz. Nr. 293 5546 m²

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Parz. Nr. 294 492 m²

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Parz. Nr. 292 207 m²

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N M. 1: 1000 / A3 31. August 2020 / SH

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Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

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Aufhebung

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Gemeinderat Auszug aus dem Protokoll der 22. Sitzung vom 05.12.2022

Brunegg

Aufhebung Planungszone für die Parzellen Nr. 295, 293 und 432

Beschluss Nr.

201Z2022

Registratur:

1 11 113 113.03

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Bauen, Umwelt, Verkehr Raumplanung, Nutzungsordnung Planung Gemeinde Planungszonen

I. Sachverhalt Gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) i.V.m. § 29 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) hatte der Gemeinderat am 7. September 2020 über die Parzellen Nr. 292, 293, 294, 295 und 432 im Gebiet Unterbändli / Lyri eine Planungszone erlassen.

Innerhalb einer Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (§ 29 Abs. 1 und 2 BauG). Zuständig für den Erlass und die Aufhebung von Planungszonen ist bei kommunalen Nutzungsplänen und -Vorschriften der Gemeinderat. Mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung am 23. November 2022 über die revidierte Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland kann die Vorlage nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Genehmigung durch den Regierungsrat eingereicht werden. Gemäss § 29 Abs. 2 BauG gelten Planungszonen bis zum Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck sie sichern. Das Inkrafttreten erfolgt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat. Es sind keine Vorbehalte aufgrund der kantonalen Vorprüfung im Rahmen der Genehmigung ersichtlich. Der vorzeitigen Aufhebung der Planungszone steht daher nichts entgegen

II. Beschluss 1. Der Gemeinderat Brunegg hebt aufgrund der an der Gemeindeversammlung vom 23. November 2022 beschlossenen Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland) die Planungszone über die Parzellen Nr. 292, 293, 294, 295 und 432 im Gebiet Unterbändli / Lyri mit sofortiger Wirkung auf 2. Protokollauszug an: - Siegrist Ries & Partner, Dr. Beat Ries, Bleichemattstrasse 43, Postfach, 5001 Aarau einschreiben (2) - Pfisterer Fretz AG, Dr. Lukas Pfisterer, Frey-Herosé-Strasse 25, 5001 Aarau 1 einschreiben (2) - DVI, Abt. Register und Personenstand, Vermessungsamt, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau - Bauverwaltung Brunegg

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Gemeinderat Brunegg Auszug aus dem Protokoii der 22. Sitzung vom 05.12.2022

GEMEINDERAT BRUNEGG

ow Ruth Imholz

Susanne Rolli

Gemeindepräsidentin

Gemeindeschreiberin

Versandt am: 07. Dezember 2022

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