Planungszone Bahnhofplatz im Ballygebiet

Zone réservée · Villmergen · Abrogé le 28 sept. 2022

Document

Numéro
2021-014
Type
Zone réservée
Commune
Villmergen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GDE
Adopté
20 avr. 2021
En vigueur depuis
30 avr. 2021
Abrogé
28 sept. 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

Gemeinderat

Telefon + 4 1 (0)56 619 5 9 00

Schulhausstrasse 17 5612 Villmergen

Telefax +41 (0)56 619 59 59 [email protected]

Postkonto 50—894»8

'

GEMEINDE V I LLM ERG E N

www.villmergen.ch

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Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Villmergen 1 6 . Sitzung vom 20. April 2021

108

03

2021-14

Bauwesen, Hochbau

/ Anfrage für eine temporäre Baubewilligung für die Platzierung eines Tiny Hauses beim Bahnhofplatz (Parzelle 2575) / Ablehnung / Erlass einer Planungszone auf den Parzellen 2575 und 3639

Sachverhalt: Mit E-Mail vom 9 . April 2021 gelangt

an Gemeindeammann Ueli

Lütolf und Vizeammann Klemenz Hegglin mit der Anfrage, ob es möglich sei, auf der Parzelle 2575 beim Bahnhofplatz eine temporäre Baubewilligung für die Platzieseine Voranfrage rung eines Tiny Houses zu erhalten. Zuvor hatte für die Platzierung eines Tiny Houses mit E-Mail vom 8 . April 2021 an die Bauverwaltung eingereicht, worauf ihm Bauverwalter Reto Studer mit E-Mail vom 9 . April 2021 eine ablehnende Antwort zugestellt hatte. Ein offizielles Baugesuch hat der Gemeinde noch nicht eingereicht.

Erwägungen:

Das vorliegende Bauprojekt beabsichtigt, auf der Parzelle 2575 direkt neben dem Bahnhofplatz für mindestens fünf Jahre die Platzierung eines Mini-Einfamilien-

hauses oder auch Tiny House genannt. Dieses soll sehr ökologisch betrieben werden. Grundsätzlich ist gegen ein solches Tiny House baurechtlich nichts einzuwenden und die Gemeinde Villmergen begrüsst diese neue und ökologische Art der Wohnform. Jedoch ist der vorgesehene Standort direkt neben dem Bahnhof raumplanerisch gesehen nicht dafür geeignet. Für diese Zone wird eine dichte Wohnnutzung angestrebt, wie die aktuelle Wohn- und Gewerbezone WG 3 oder die zukünftige Wohn- und Arbeitszone WA Il aufzeigen. In der neuen Bau- und Nutzungsordnung (BNC) ist in 5 1 1 Abs. 2 in dieser Zone der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nicht erlaubt, ausgenommen die bestehende Parzellenstruktur las-

se keine dichtere Bebauung zu. In der aktuellen Situation ist die Bauverwaltung verpflichtet, eingehende Baugesuche auch dahin zu prüfen, ob sie baurechtlich mit der zukünftigen Bau- und Nutzungsordnung vereinbar sind und dieser nicht widersprechen.

weist in seinem E-Mail darauf hin, dass die Gemeinde kürzlich bereits die Platzierung eines Tiny Hauses am selben Ort bewilligt habe. Das bewilligte Tiny Hause befindet sich nicht exakt am selben Ort, sondern im südlichen Teil der Nachbarparzelle 3639 und wird vom südlichen Teil des Tannenwegs über die

Strassenparzelle 4442 erschlossen. Das Gesuch von

sieht hinge-

gen var, ein Tiny House direkt am Bahnhofplatz zu platzieren und über den nördlierkundigt sich in seiner chen Teil des Tannenwegs zu erschliessen.

E-Mail vom 9. April 2021 zudem, ob es möglich wäre, eine befristete Baubewilligung für fünf Jahre zu erhalten. Die Bauverwaltung befürchtet bei dieser Lösung, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass nach fünf Jahren ein Verlängerungsgesuch eingereicht würde. Ausserdem wird für die kommenden fünf Jahre ein Neubauprajekt auf der Parzelle 2575 blockiert. Ziel des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ist es, eingezontes Bauland zeitnah und zonengerecht zu überbauen und der Baulandhortung entgegenzuwirken. Die Parzellen 2575 und 3639, welche im Eisind, könnten zurzeit probund gentum von

lemlos an einen Investor verkauft werden, welcher diese Parzellen zeitnah zonenkonform überbauen würde.

Der Bauverwaltung ist bekannt, dass es neben

noch andere Perso-

nen gibt, die beabsichtigen, auf den Parzellen 2575 und 3639 ein Tiny Hause zu die Bewilliplatzieren. Daher wäre damit zu rechnen, dass wenn gung für sein Tiny Hause erhält, auch wenn sie zeitlich beschränkt ist, innert kurzer Zeit weitere Gesuche für die Platzierung von Tiny Hauses auf den Parzellen 2575 und 3639 eingehen würden. Bereits vor ein paar Wochen hatte Bauverwalter Reto Studer telefonischen Kontakt und wies diesen darauf hin, dass die weitere mit Grundeigentümer

Platzierung von Tiny Hauses auf den Parzellen 2575 und 3639 nicht der zukünftigen Bau- und Nutzungsardnung entsprechen würde und die Gemeinde diese nicht bewilligen werde und sich vorbehalte, eine Planungszane oder einer Bausperre beim Einreichen eines Baugesuches zu erlassen. Um die rechtliche Grundlage zur Überbauung der Parzellen 2575 und 3639 zu schaffen, empfiehlt die Bauverwaltung diese Parzellen mit einer Planungszane zu belegen. Eine Planungszane wird im kantonalen Baugesetz in 5 29 wie folgt definiert: Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsp/änen vorbereitet wird, kön-

nen Planungszanen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen.

Planungszanen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis zum Inkrafttreten der Nutzungsp/äne, deren Zweck sie sichern, längstens 5 Jahre. Be-

willigungen für Bauten und Anlagen in der Planungszane dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren. Die

Bewilligungen bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Planungszane erlassen hat. Gegen die Festlegung von Planungszanen kann innert der Auf/agefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Regierungsrates können an das Verwaltungsgerich t, solche des Ge-

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meinderates an das zuständige Departement weitergezogen werden. Einsprachen

und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Entscheid:

wird für die Platzierung eines Tiny Houses auf der Parzelle 2575

1.

keine Baubewilligung in Aussicht gestellt, d a diese mit der neuen Bau- und Nutzungsordnung nicht vereinbar ist.

2. Für die Parzellen 2575 und 3639 wird eine Planungszone erlassen. Die Bauverwaltung wird beauftragt, die entsprechende Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veranlassen. 3 . Mitteilung an brief, Abfassung durch die Bauverwaltung).

(Gemeinderats-

PA an:

— Metron Raumentwicklung AG, Herrn Michael Wüthrich, Stahlrain 2 , Postfach, 5201 Brugg — Bauverwaltung, 5 6 1 2 Villmergen

Brief an: —

— —

Für richtigen Auszug, Gemeinderat

M C :

Ueli Lütolf, Gemeindeammann

Josef Kuratle, Gemeindeschreiber