Auenwaldreservat Hegnau

Réserves forestières · Bremgarten (AG) · Abrogé le 30 nov. 2059

Document

Numéro
AV540
Type
Réserves forestières
Commune
Bremgarten (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
30 nov. 2009
En vigueur depuis
1 déc. 2009
Abrogé
30 nov. 2059

Carte

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Fichiers

Texte

V5-40 Vereinbarung über das Auenwaldreservat Hegnau, Gemeinde Bremgarten

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Bremgarten, vertreten durch den Stadtrat Bremgarten

und dem

Staat Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf

Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991,

§§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 - § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald,

Art. 42 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Auenschutzpark)

— Auenentwicklungskonzept, Teilgebiet Unteres Reusstal vom 12. Oktober 2001 das Folgende vereinbart: 1.

Waldflächen

Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 10. August 2009. Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Schutzstatusl

Fläche (in ha)

NkBVV Bremgarten

4364

Hegnau

667 550 / 246 990

Bu, Es, Ei

30 - >100

IANB

7.39

Auen Total: 1

7.39

Legende: — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — IANB: Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung — Auen: Auengebiete (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Der bezeichnete Auenwald soll zusammen mit dem neu zu schaffenden Gewässer Teil einer typischen Auenlandschaft bilden. Das Anlegen von Gewässern sowie deren Unterhalt soll die lebensraumtypische Auenflora und -fauna erhalten und begünstigen. Auf der bezeichneten Waldfläche sollen aber auch von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs-, Zerfalls- sowie Verjüngungsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2-

Pflichten der Waldeigentümerin 3. 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Waldfläche künftig auf jegliche forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Ausgenommen sind Eingriffe zur Erhaltung der neuen Gewässer. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung zu schaffende Auenwaldreservat eine Entschädigung. Diese beträgt pauschal für die gesamte Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft und gilt bis 30. November 2059 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

-3-

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 10. August 2009, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.6 Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Bremgarten,

10. Dez. 2009

Aarau,

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Ortsbürgergemeinde Bremgarten Im Namen des Stadtrates

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Robert Bamert Stadtammann

Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald

olf Küng Stadtschreiber

Beilagen — Beilage 1: Rechtsgrundlagen — Beilage 2: Plan M 1:5000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an — Ortsbürgergemeinde, 5620 Bremgarten — Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an — Forstbetrieb BWW, 5620 Bremgarten — Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt — BVU/ALG/N+L

-4-

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Besondere Na tursch utzFlächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu massna t,men Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Art. 25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. " Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest. 2

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu- Beiträge an sammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b)

50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung.

Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

2

Naturschutzmassnahmen

-5-

Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980

Art. 42 6. Umweltschutz

a) Allgemeines Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrnehmung aller ihrer Zuständigkeiten für den grösstmöglichen Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen. 2 Namentlich sind Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft und die Fruchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm einzudämmen. 3 Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und zum Schutz von Tier- und Pflanzenwelt, eigenartigen Bodenformen, Gesteinen und Gewässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild besonders Rücksicht zu nehmen. 4 Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete. 5 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen-Schutzpark. Dieser setzt sich, ausgehend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamtfläche von mindestens einem Prozent der Kantonsfläche auf.

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Beilage 2

Gemeinde Bremgarten Ortsbürgergemeinde Bremgarten

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