Naturwaldreservat Strie

Réserves forestières · Densbüren · Abrogé le 31 mars 2057

Document

Numéro
AV485
Type
Réserves forestières
Commune
Densbüren
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
27 août 2007
En vigueur depuis
1 avr. 2007
Abrogé
31 mars 2057

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Densbüren avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Vereinbarung über das Naturwaldreservat Strie zwischen

sowie

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5000, datiert vom 17. August 2007) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname Koordinaten

Haupt-Baumarten

Afficher tout le texte

Densbüren

574

Hinterrebe

Buche

Alter

Schutzstatus *)

Fläche

120-140 NkB, NkBW

2.12 ha

(Jahre)

645 4 / 255 2

Total 2.12 ha *) Legende: — NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Naturwaldreservatsteilfläche) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Naturwaldreservatsteilfläche einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. April 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2057. 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Naturwaldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

3 6.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 17. August 2007, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung. 6.5 Die vorstehend vertraglich vereinbarten Naturschutzmassnahmen sind gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a des Waldgesetzes des Kantons Aargau (A WaG; SAR 931.100) unter dem Stichwort „Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung i.S. von § 39 Abs. 1 lit. a Waldgesetz des Kantons Aargau, Naturschutzmassnahmen (Naturwaldreservat), befristet bis 31. März 2057" im Grundbuch der Gemeinde Densbüren bei der Liegenschaft Parzelle Nr. 574, Grundbuchblatt Nr. 483 anzumerken. Die Kosten dieser Anmerkung trägt der Kanton Aargau (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, 5001 Aarau).

Basel und Aarau,

7 Kiv

(19-

Aarau,

e 9 411,-vt r 1.. 2 o

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Leiter Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald - Grundbuchamt des Bezirks Aarau Kopie: - Einwohnergemeinde Densbüren - Forstverwaltung Densbüren - Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

4 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (VVaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser-

vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage 2

Gemeinde Densbüren Naturwaldreservat Strie

Legende Vertragsfläche Naturwaldreservat Strie (OBG Densbüren und Staatswald) übriger Wald Gemeindegrenze

Ort und Datum:

4'7?

etiaty7 jerrAbe-

2c11.72

Der Kreisförster:

Kurt Steck

7290 •••

A

-d1227•°

\

A

Massstab:

1:5000

y e*AG I 4.-e‘

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 16.08.2007 cf