Eichenwaldreservat Steibuck
Réserves forestières · Ehrendingen · Abrogé le 31 déc. 2059
Document
- Numéro
- AV628
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Ehrendingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 3 févr. 2011
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2010
- Abrogé
- 31 déc. 2059
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Steibuck, Gemeinde Ehrendingen
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Ehrendingen, vertreten durch den Gemeinderat Ehrendingen
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
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Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 8. Juli 2010. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten Perimeter
Schutzstatusl
Naturschutzkategorie
Fläche (in ha)
Ehrendingen
2306, 887
Steibuck
669 310 / 260 245
Kernperimeter
teilweise NkBW, Eichenwaldteilweise NkB reservat teilweise Nupla
10.6 ha
Ehrendingen
2302, 2303
Fuchshölzli
669 525 / 260 490
Kernperimeter
-
Eichenwaldreservat
1.4 ha
Ehrendingen 2316
Schladholz
668 420 / 262 500
Verjüngungsperimeter
Eichenwaldreservat
27.5 ha
Total
39.5 ha
1
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort
-2-
2.
Ziel
Eichen und Totholz reiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart Eichen reicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum in den Gebieten Steibuck und Fuchshölzli in der Gemeinde Ehrendingen soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Mit einem Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen, grossen und alten Eichen, der konsequenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen sowie der Neubegründung und Pflege Eichen reicher Jungwaldbestände soll innert 50 Jahren ein Eichen reicher Laubmischwald aufgebaut werden. Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholzerzeugung).
3.
Pflichten der Waldeigentümerin
3.1. Nutzungsverzicht Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, zur Sicherung eines Eichen reichen, für den Mittelspecht geeigneten Laubmischwalds alle 145 alten Eichen stehen zu lassen. Im Ausnahmefall können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der Förderung einer anderen Eiche dient. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben, sollen im Wald belassen werden. Die Waldeigentümerin sorgt durch Nutzungsverzicht und andere Massnahmen für den geforderten Totholzvorrat. Im Steibuck und Fuchshölzli ist — neben der Eiche — ein Bestand von insgesamt 541 Linden vorhanden. 71 Linden weisen einen Brusthöhendurchmesser (BHD) von über 60 cm auf. Diese Baumart ist ökologisch ebenfalls sehr wertvoll. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, den Bestand an Linden mit einem BHD grösser 60 cm nie unter 70 Stück absinken zu lassen. Alte Linden sind insbesondere in Gebieten, die arm an Eichen sind, zu erhalten. Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen. 3.2. Eichenverjüngung und -förderung Die Waldeigentümerin richtet ihre Waldbewirtschaftung im Schlad (Verjüngungsperimeter) für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen im Jungwald und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent gefördert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Schlad 10 ha Jungwuchs mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden. Die Eichenverjüngungen sind konzentriert in Teilflächen von 3 bis 5 ha anzulegen, damit wieder Lebensräume für den Mittelspecht entstehen können. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt.
-3-
3.3. Eingriffe zugunsten lichtliebender Pflanzen- und Tierarten Beim Südhang des Steibucks handelt es sich um einen ehemaligen Mittelwald. Um die Lichtverhältnisse für die Eichen, Linden und seltenen Baumarten zu verbessern, sind periodische Eingriffe notwendig (vgl. dazu auch Beilage 4, "Fläche mit Pflegeeingriffen"). Von diesen Massnahmen profitiert auch die artenreiche Krautvegetation. Frei zu halten sind insbesondere Teilbereiche des ehemaligen Steinbruchs, von Felsbändern durchsetzte Flächen und die obere Hangkante. Die Waldeigentümerin ist mit den erwähnten Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten einverstanden. Die Ausführung erfolgt in Absprache mit der Abteilung Wald im Rahmen von separaten Naturschutzprojekten. 3.4. Förderung des Totholzes Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Massnahmen soll der Vorrat an starkem Totholz (Durchmesser> 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m3/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m3/ha angestrebt. 3.5. Beschränkung des Nadelholzanteils und des Exotenanbaus Im Eichenwaldreservat sollen weiterhin Eichen reiche Laubmischwälder vorherrschen. Ab sofort wird der Nadelholzanteil in Pflanzungen auf maximal 20 % beschränkt. In Naturverjüngungsflächen wird im Rahmen von Pflegeeingriffen der Nadelholzanteil konsequent reduziert und auf das langfristige Ziel von <20 % ausgerichtet. Auf den Anbau von Exoten wie Douglasie und Lärche wird im ganzen Perimeter verzichtet. Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden. 3.6. Kontrolle Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1 bis 3.4 aufgeführten Massnahmen im FünfJahres-Turnus, erstmals per Ende 2014, Bericht an die Abteilung Wald. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen und Linden sowie eine Erhebung der Mittelspechtvorkommen. 3.7. Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.
-4-
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Ortsbürgermeinde Ehrendingen für den langfristigen Nutzungsverzicht von Eichen und Linden einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons. Der Kanton trägt die Kosten von Vollkluppierung und Mittelspechterhebung gemäss Ziffer 3.6.
5.
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 22. November 2010 rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2059 (50 Jahre).
6.
Weitere Bestimmungen
6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der Rastplatz mit Feuerstelle im Bereich des ehemaligen Steinbruchs kann im bisherigen Rahmen weiterhin genutzt und unterhalten werden. 6.4. Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
-5-
6.6. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 8. Juli 2010 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ehrendingen,
L.Tekniat 2014
Ortsbürgergemeinde Ehrendingen Im Namen des Gemeinderats
Aarau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt
1.4 Renato Sinelli Gemeindeammann
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
Markus Schneider Gemeindeschreiber
Beilagen Beilage 1: Rechtsgrundlagen Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 8. Juli 2010, Kernperimeter Beilage 3: Plan M 1:5000 vom 8. Juli 2010, Verjüngungsperimeter Beilage 4: Massnahmen im Eichenwaldreservat Steibuck / Südhang
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an Ortsbürgergemeinde Ehrendingen, 5420 Ehrendingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald
Kopie Einwohnergemeinde Ehrendingen, 5420 Ehrendingen Forstbetrieb Schneisingen, 5425 Schneisingen Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
Besondere Naturschutzmassnahmen
§25
1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
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Beilage 4 Gemeinde Ehrendingen; Massnahmen im Eichenwaldreservat Steibuck/Südhang
Teilfläche 1: Lichter Eichen reicher Wald Pflegetyp: Fläche:
Lichter Wald ca. 1.9 ha
Es handelt sich um ehemaligen Niederwald, der reich an Eichen und Totholz ist. Um die Lichtverhältnisse für die Eichen, seltene Baumarten und eingestreute Linden zu verbessern, ist der Bestand auszulichten, so dass der Deckungsgrad 30-50% beträgt. Entnommen werden sollen vor allem Eschen, Buchen, Hainbuchen, Linden. Das anfallende Stammholz ist quer zum Hang aufzuschichten (als Steinschlagschutz), Teilflächen sind sauber zu räumen. Damit soll auch die Krautvegetation gefördert werden (Naturschutzprojekt). Als Folgepflege sind die Sträucher und Stockausschläge alle 3-5 Jahre auf den Stock zu setzen (Abschluss eines Pflegevertrags möglich) Stehendes Totholz soll geschont bzw. gefördert werden.
Teilfläche 2: Offene Felsstrukturen Pflegetyp: Fläche:
ehemaliger Steinbruch mit gut besonnten Felspartien. ca. 0.3 ha
Um die seltenen Pflanzen (Kamm-Wachtelweizen, Bienenragwurz, Graue Vogelwicke) und die Mauereidechsenpopulation zu erhalten und fördern, sind Teilbereiche im ehemaligen Steinbruch, die Hangkante oben und die östlich des Steinbruchs liegende von Felsbändern durchsetzte Fläche (Naturschutzprojekt; Folgepflege: Abschluss eines Pflegevertrags).
Teilflächen 3: Gehölzfreie Böschung Pflegetyp: Fläche:
Waldrand mit offenen Bereichen (Böschung) ca. 0.3 ha
Um die Licht und Wärme bedürftigen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und fördern, ist die Böschung offen zu halten (Eingriffsturnus: jährlich 1/3). Zusätzlich ist der Waldrand auf einer Tiefe von 10-15 m periodisch zu pflegen (Abschluss eines Pflegevertrags).
Teilfläche R: Rastplatz mit Feuerstelle Pflegetyp: Fläche:
Rastplatz ca. 0.1 ha
Der Rastplatz kann im bisherigen Umfang gepflegt und offen gehalten werden.
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