Eichenwaldreservat Buechwald

Réserves forestières · Erlinsbach (AG) · Abrogé le 31 déc. 2063

Document

Numéro
AV764
Type
Réserves forestières
Commune
Erlinsbach (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
31 mars 2014
En vigueur depuis
1 janv. 2014
Abrogé
31 déc. 2063

Carte

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Fichiers

Texte

Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Buechwald, in den Gemeinden Erlinsbach und Küttigen

zwischen

den Waldeigentümerinnen Ortsbürgergemeinden Erlinsbach und Küttigen, vertreten durch die Gemeinderäte von Küttigen und Erlinsbach

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Das Eichenwaldreservat Buechwald liegt in den Gemeinden Erlinsbach und Küttigen. Es gehört den beiden Ortsbürgergemeinden sowie dem Staat Aargau. Vgl. Planbeilage M 1:10'000, datiert vom 19. November 2013. Gemeinde Parz. Lokalname

Koordinaten

Naturschutzkategohe

Küttigen

div.

Buechwald 645 200 / 251 050 Eichenwaldreservat

Erlinsbach

div.

Buechwald 644 400 / 250 600 Eichenwaldreservat

Staat

div.

Buechwald 644 200 / 251 300 Eichenwaldreservat

Schutzstatusi teilw. NkBW, teilw. Nupla tei w NkBW, ! ' teilw. Nupla teilw. Nupla

Anzahl Ei BHD >40cm

Fläche (in ha)

517

124

396

92

254

8

Total:

1'167

224

1 Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort, Naturschutzzone im Wald

2.

Ziel

Eichenreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart eichenreicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Buechwald soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Der Bestand an Eichen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) grösser oder gleich 40 cm beträgt gut 1'150 Stück. Dieser Wert soll bis 2060 nicht abnehmen. Der Eichenvorrat von ca. 4'800 m3 soll im gesamten Eichenwaldreservat Buechwald innerhalb der Vertragsdauer um 50 °A ansteigen.

-2-

Durch eine temporär reduzierte Nutzung der vorhandenen, grossen Eichen, die konsequente Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen in allen Entwicklungsstufen sowie die Neubegründung und Pflege eichenreicher Jungwaldbestände soll ein eichenreicher Laubmischwald aufgebaut werden. Langfristig wird im Eichenwaldreservat Buechwald eine nachhaltige, naturnahe Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholzerzeugung). Eichenholz hat sich über Jahrhunderte hinweg als sehr wertvoll und wertbeständig erwiesen.

3.

Leistungen der Waldeigentümerinnen

3.1. Nutzungsverzicht Zur Sicherung eines eichenreichen, für den Mittelspecht tauglichen Mischwalds soll die Stammzahl der Eichen mit BHD 2 40 cm auf der Waldfläche der beiden Ortsbürgergemeinden Erlinsbach und Küttigen bis Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren nicht unter die Mindeststammzahl von 900 Eichen (390 in Erlinsbach, 510 in Küttigen) sinken. Im gleichen Zeitraum soll der Holzvorrat der Eichen 2 40 cm BHD um rund 50 (Yo zunehmen (Vorrat 2011 in Erlinsbach 1'900 / in Küttigen 2'050). Die Waldeigentümerinnen verpflichten sich, die Eichennutzungen zu reduzieren. Pro Jahr können durchschnittlich 6 Eichen mit BHD 2 40 cm genutzt werden (3 Eichen je Eigentümerin). Bei der Entnahme der Eichen ist darauf zu achten, dass weiterhin Teilflächen mit Eichendichten deutlich über 10 Eichen/Hektare bestehen bleiben. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen. 3.2. Eichenförderung Die Waldeigentümerinnen richten ihre Waldbewirtschaftung im Reservatsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eichen aller Entwicklungsstufen aus. Die Qualität der Eichen soll sich verbessern. Bei Pflegeeingriffen und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent gefördert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Perimeter des Eichenwaldreservats im Ausmass von 220 ha total auf ca. 55 ha Eichenverjüngungen angelegt werden. Nachzucht und Pflege der Verjüngungen werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt. Die Verpflichtung zur Nachzucht junger Eichen gemäss Punkt 3.2 entfällt, wenn die Beiträge an die Verjüngungsmassnahmen seitens des Kantons Aargau nicht mehr ausbezahlt werden können. 3.3.

Förderung des Totholzes

Innerhalb von Eichenwaldreservaten soll die Menge an starkem, stehendem und liegendem Totholz mindestens 20 m3/ha (Durchmesser> 30 cm) betragen.

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3.4. Beschränkung des Nadelholzanteils und der Gastbaumarten Im Eichenwaldreservat Buechwald sollen künftig eichenreiche Laubmischwälder vorherrschen. Der Anbau von Nadelhölzern und standortfremden Baumarten (Gastbaumarten) ist auf ein mit den Reservatszielen verträgliches Mass zu beschränken. Es gilt der empfohlene Laubholzanteil gemäss der aargauischen Standortkartierung. Dieser beträgt für das Revier Erlinsbach-Küttigen 69 %. Das Ertragsvermögen von bestehenden Nadelholzbeständen kann ausgenutzt werden. Auf den Anbau von Exoten wie Douglasie und Lärche wird im ganzen Perimeter verzichtet. Natürlich aufkommende Lärchen oder Douglasien werden auf ihnen zusagenden Standorten eingesprengt toleriert, solange die übergeordneten Ziele nicht gefährdet sind. 3.5. Kontrolle Die periodische Kontrolle der verjüngten Fläche erfolgt durch die Abteilung Wald in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Förster. Die Ortsbürgergemeinden erstatten über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2017, Bericht an die Abteilung Wald. Dabei sind die von der Abteilung Wald zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (siehe Beilage). Waldeigentümerinnen und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollerhebung der Eichen mit einem BHD > 30 cm mittels GPS sowie eine Erhebung der wichtigsten Brutvogelvorkommen. 3.6. Weiterbildung Die Waldeigentümerinnen verpflichten sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt den Waldeigentümerinnen für die Erhaltung von 390 Eichen mit BHD k 40 cm in Erlinsbach und 510 Eichen mit BHD 40 cm in Küttigen im Perimeter des Eichenwaldreservats einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer (Erlinsbach), (Küttigen). Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Nachzucht und Pflege der anzulegenden Eichenverjüngungen sowie die Beitragsleistungen des Kantons.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2063 (50 Jahre).

-4-

6.

Weitere Bestimmungen

6.1 Die Waldeigentümerinnen sind damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Eichenwaldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird. Allfällige Rechte Dritter gegen die Eintragung in die Nutzungsplanung (Einwendungen etc.) bleiben vorbehalten. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Bei einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache aufgelöst oder in einer anderen Form weitergeführt werden. Die anteilsmässige (pro rata temporis) Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten. 6.5. Werden die mit dem Eichenwaldreservat verfolgten Ziele durch ein ausserordentliches Naturereignis hinfällig, kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache aufgelöst werden. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:10000, datiert vom 19. November 2013 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.7. Der Plan Eicheninventar 2011, M 1:5'000, datiert vom 11. März 2014 und die Eichenrapportformulare liegen dieser Vereinbarung als Grundlage bei. 6.8. Die Waldeigentümerinnen sind verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-5-

Erlinsbach / Küttigen, g4,

2-94‘f

Aarau,

5,

20A

Ortsbürgergemeinde Erlinsbach Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr u

Markus Lüt Gerle n eammann

Marc Murri Stellvertreter Leiter Abteilung Wald

Umwelt

Brun 'Vogel Gerileindeschreiber

Ortsbürgergemeinde Küttigen Im Namen des Gemeinderats

Dieter Hauser Gemeindeamøiann

ob9tt Rütimann Geneindeschreiber

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde, 5024 Küttigen • Ortsbürgergemeinde, 5018 Erlinsbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde, 5024 Küttigen • Einwohnergemeinde, 5018 Erlinsbach • Forstbetrieb Jura, 5018 Erlinsbach • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Besondere Naturschutzmassnahmen

§25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 c'/0 der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

Eichenwaldreservat Erlinsbach-Küttigen Eichenwaldreservat

Waldeigentum Staatswald OBG Erlinsbach OBG Küttigen

übriger Wald Gemeindegrenzen

Massstab 1:10000 IM* * 9jfflil _a_ 7‘" KANTON AARGAU

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kartenherstellung: Aarau, 19.11.2013, rigr1

Gilbwker