Bau- und Nutzungsordnung
Reitnau
Document
- Numéro
- 4281 Attelwil
- Commune
- Reitnau
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 12 mars 2014
- En vigueur depuis
- 12 mars 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4281-2014-A-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
GEMEINDE ATTELWIL
Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Öffentliche Mitwirkung
29. September - 28. Oktober 2012
Vorprüfungsbericht vom
17. Juli 2013
Öffentliche Auflage
26. August — 25. September 2013
Beschluss Gemeindeversammlung
21. November 2013
Der Gemeinde7n:
Der Gemeindeschreiber
-
Genehmigung
Genehmigung Aarau, den .42
2oAq-
t1Ao D
PLANAR AG für Raumentwicklung
reber:
Laurenzenvorstadt 89 5000 Aarau
Inhaltsverzeichnis 1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
3
Art. 2 Übergeordnetes Recht
3
Art. 3
Art. 4 Planungsgrundsätze
3
Kommunale Pläne, Inventare, Grundlagen- und Richtpläne
3
2.
Zonenvorschriften
2.1
Bauzonen
Art. 5
Art. 6 Massvorschriften Bauzonen
3
Wohnzone
4
Art. 7 Dorfkernzone
4
Art. 8 Gewerbezone
5
Art. 9
Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
5
Grünzone
5
2.2
Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone
6
Art. 12 Bauten in der Landwirtschaftszone
6
59 autres articles
Art. 13 Speziallandwirtschaftszone für Tierhaltung
6
2.3
Schutzzonen
Art. 14 Naturschutzzone Wald
7
Art. 15 Zone artenreiche Heuwiese
7
2.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Landschaftsschutzzone
7
Art. 17 Hochwassergefahrenzone
8
2.5
Schutzobjekte
Art. 18
Naturobjekte Algemeines, Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen, Waldränder, Trocken- und Feuchtstandorte Hochstamm-Obstbestände, Kläranlage, Einzelbäume, Sagiweiher
8
Geschützte Objekte mit Substanzschutz, Gebäude mit Volumenschutz
9
Art. 19
3.
Definitionen und Bauvorschriften
Art. 20 Gewerbe
10
Art. 21 Grenz- und Gebäudeabstand
10
Art. 22 Abgrabungen
10
Art. 23 Strassenabstände Parkfelder, Böschungen, Stützmauern
10
Art. 24 Arealüberbauungen
10
Art. 25 Benennung, Benützung von Privateigentum
11
Art. 26 Allgemeine Anforderungen
11
Art. 27 Ausrichtung von Wohnungen, Raum- und Fenstermasse
11
4.
Schutzvorschriften
Art. 28 Ortsbildgestaltung
12
Art. 29 Umgebungsgestaltung
12
Art. 30 Einwirkungen
12
5.
Vollzug und Verfahren
Art. 31 Zuständigkeit, Gebührenreglement, Vollzugsrichtlinien
6.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
13
Art. 33 Inkrafttreten, Anwendung auf hängige Baugesuche
13
Anhang 1: Liste der Kulturobjekte
14
13
2
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 3 Planungsgrundsätze
In nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren sind folgende Ziele besonders zu berücksichtigen: Siedlungsentwicklung und -verdichtung unter Wahrung der ortsbaulichen Qualitäten des Dorfkerns und der übrigen Quartiere -
Aufwertung von Aussenräumen Erhalt und Aufwertung der für die Gemeinde typischen und wichtigen Elemente von Landschaft und Natur
Art. 4 Kommunale Pläne
1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 ist ein Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung. Er liegt auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Inventare, Grundlagen- und Richtpläne
2 Ergänzend dazu kann der Gemeinderat das Erstellen von Inventaren, Grundlagen- und Richtplänen beschliessen. Diese sind Hilfsmittel für die Behördentätigkeit und nicht grundeigentümerverbindlich.
2. Zonenvorschriften 2.1 Bauzonen
Art. 5 Massvorschriften
Bauzonen
1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet folgende Bauzonen aus: 3
Bauzonen
Ausnützungsziffer
Anzahl Vollgeschosse
Max. Gesamthöhe
Wohnzone
0.45
2
10.00 m
4.00 m
Dorfzkernzone
0.60**
2
12.00 m""
Gewerbezone
-
--
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
--
Grünzone
---
Grenzabstand
Max. Gebäudelänge-
Empfindlichkeitsstufe*
Zonenvorschriften
25.00 m
11
Art. 6 4.00 m*"
30.00 m **
111
Art. 7 12.00 m
4.00 m
---
111
Art. 8 ***
***
***
---
11/111
Art. 9 ---
---
---
---
---
Art. 10 Gemäss Eidg. Lärmschutzverordnung
** Richtwerte (s. § 7 Abs. 3) *** Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt (s. § 9 Abs. 2) 2
In allen Zonen ist sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig, soweit die maximal zulässige Gebäudelänge nicht überschritten wird.
Art. 6 Wohnzone
Die Wohnzone dient vorwiegend dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen.
Art. 7 Dorfkernzone
Die Dorfkernzone ist für Wohnen, landwirtschaftliche Betriebe, Gewerbe, Dienstleistungen und Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche von maximal 500 m2 bestimmt. 1
2 In ihrer baulichen Erscheinung ist die Dorfkernzone stark durch traditionelle landwirtschaftliche Bauten geprägt. Neubauten sind sowohl bezüglich ihrer Stellung und Kubatur wie auch bezüglich ihres architektonischen Ausdrucks sorgfältig in die ortsbauliche Situation einzupassen. Ziel ist dabei das Erhalten und - wo erforderlich und möglich - Erhöhen der bereits vorhandenen aussenräumlichen und gestalterischen Qualitäten des Dorfkerns. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für Verkehrs-, Aussen- und Gartenanlagen sowie Kleinbauten. 3 Von den Richtwerten gemäss § 5 darf nur abgewichen werden, wenn dadurch eine ortsbaulich oder gestalterisch bessere Lösung erzielt werden kann. 4
Hauptbauten müssen Schrägdächer mit einer Dachneigung von mindestens 40° aufweisen. Mit Ausnahme von Solaranlagen sind sie mit Ziegeln einzudecken. Dacheinschnitte sind nicht zulässig, ebenso Dachaufbauten oder Dachflächenfenster von insgesamt mehr als 1/3 der zugehörigen Gebäudelänge. 4
Zu Baugesuchen für Neu- und grössere Umbauten holt der Gemeinderat in der Regel ein Fachgutachten ein, um die Übereinstimmung mit den qualitativen Anforderungen gemäss Absatz 2 überprüfen zu lassen. 5
Art. 8 Gewerbezone
1 Die Gewerbezone ist für mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Verkaufsgeschäfte im Zusammenhang mit in der Zone ansässigen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von 500 m2 zulässig.
Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Innerhalb der Gewerbezone „Graumatt" sind keine Wohnungen zulässig.
2
Art. 9 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen, welche öffentlichen Interessen dienen, bestimmt. Die generelle Zweckbestimmung der einzelnen Areale sowie deren Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung sind im Bauzonenplan eingetragen. 1
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind mindestens deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
Art. 10 Grünzone
1 Die Grünzone GR dient der Freihaltung eines landschaftlich empfindlichen Bereiches innerhalb des Siedlungsgebietes. Zulässig sind standortgebundene Anlagen, die der Erholung und dem Unterhalt dienen, wie Wege, \Neidezäune, Sitzbänke und dgl. sowie Terrainveränderungen von maximal 100 m2 Fläche und bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe. 2 Umbauten und Erweiterungen des bestehenden Wohnhauses sind unter Vorbehalt einer guten Einpassung in die landschaftliche Umgebung bis zu einer Gesamtfläche von 200 m2 der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) möglich. Klein- und Anbauten dürfen insgesamt eine Fläche von 50 m2 nicht überschreiten.
5
2.2 Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 12 Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse bezüglich Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 1
2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bauund feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.
Art. 13 Speziallandwirtschaftszone für Tierhaltung
1 Die Speziallandwirtschaftszone für Tierhaltung ist für Bauten
und Anlagen eines Geflügelhaltungsbetriebs bestimmt. 2 Die Bauvorschriften richten sich nach § 12 BNO. Angesichts der exponierten Lage ist auf eine besonders gute Einpassung zu achten, namentlich durch eine optisch und räumlich wirksame Randbepflanzung. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.
6
2.3 Schutzzonen
Art. 14 Naturschutzzone
Wald
Die als Naturschutzzone Wald festgehaltenen Flächen zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen aus und sind Lebensräume seltener, gefährdeter und daher schutzwürdiger Tier- und Pflanzenarten. Das Erhalten dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. 1
Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen. Dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Bestände sind mittelfristig umzuwandeln, Altholzbestände nach Möglichkeit in ihrer heutigen Ausdehnung zu erhalten. Forstliche Nutzungen (Durchforstung, Entnahme der qualitativ besten Stämme) sind möglich. 2
Art. 15 Zone artenreiche
Heuwiesen
1 Die Zone artenreiche Heuwiesen bezeichnet extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf magerem Untergrund.
Die artenreichen Heuwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich ein- bis maximal zweimal zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und dem Kanton bzw. der Gemeinde. 2
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt dieser Zone dienen. 3
2.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach § 11 Abs. 1. Nicht zulässig sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) unter Vorbehalt von Absatz 3.
7
3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 17 Hochwassergefahrenzone
Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schäden durch Hochwasser.
1
2
In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdung angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks und dgl. sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in den Untergeschossen nicht zulässig. Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. 3
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden können. 4
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen kann sie Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 5
2.5. Schutzobjekte
Art. 18 Naturobjekte,
Allgemeines
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. In begründeten Fällen namentlich im Fall einer wesentlichen Behinderung einer zonengemässen baulichen Nutzung - kann der Gemeinderat eine Rodungs- bzw. Schlagbewilligung inklusive angemessener Ersatzauflagen erteilen. Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz oder in Verträgen mit den Eigentümern / Bewirtschaftern geregelt. 1
8
Hecken, Feldgehölze, Uferbestockun gen
2 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Feldgehölze und die Uferbestockung der Suhre entlang sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen grundsätztlich nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen.
Waldränder
3 Bei der Pflege und Verjüngung der Waldränder ist die Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels mit Strauchsaum anzustreben.
Trocken- und Feuchtstandorte Kläranlage
4 Trocken- und Feuchtstandorte sind zu erhalten und angemessen zu pflegen.
HochstammObstbestände
5
Einzelbäume
Sagiweiher
Das Attelwiler Landschaftsbild wird durch die noch verbliebenen oder zum Teil ergänzten Hochstamm-Obstanlagen wesentlich mitgeprägt. Massnahmen zum Erhalt der im Kulturlandplan eingetragenen Bestände und zur Förderung von Ergänzungen erfolgen gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz. Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Einzelbäume sind für das Ortsbild von Bedeutung. Sie dürfen nicht gefällt werden und sind angemessen zu pflegen.
6
7 Der Sagiweiher ist in seinem Bestand und seiner heutigen Ausdehnung zu erhalten und vor Verlandung zu schützen .
Art. 19 Geschütze Objekte
mit Substanzschutz
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Kulturobjekte sind von besonderem kulturgeschichtlichen oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht abgebrochen oder zerstört werden und sind gebührend zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann gestützt auf ein Fachgutachten eine bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden. 1
2 Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. Für Renovationen und Umbauten vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Bauberatung.
Gebäude mit Volumenschutz
3 Die blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den gemäss Absatz 1 zugelassenen Massnahmen ist ein Abbruch generell zulässig, sofern die Erstellung eines Ersatzbaus an gleicher Stelle und mit den gleichen Massen gesichert ist. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn eine für das Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung resultiert. Für das Erstellen eines Ersatzbaus und dessen Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat zusätzliche Auflagen erlassen. 4 Werden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, setzt ein Ersatzbau die Zustimmung des zuständigen Departementes voraus.
9
3. Definitionen und Bauvorschriften
Art. 20 Gewerbe
Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als übermässig störend. 2
Art. 21 Grenz- und Gebäudeabstand
Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, wenn die feuerpolizeilichen Schutzabstände eingehalten werden, gute Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse sowie eine genügende Privatsphäre der Bewohner gewährleistet bleiben und keine ortsbaulichen Gründe entgegenstehen. Der Gemeinderat kann dazu ein Fachgutachten gemäss § 31Absatz 2 BNO einholen. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn einzureichen.
Art. 22 Abgrabungen
Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als 1/3 der Fassadenlinie abgegraben, muss die maximal zulässige Gesamthöhe um die Tiefe der Abgrabung reduziert werden.
Art. 23 Strassenabstände Parkfelder, Böschungen und
Stützmauern
Der Abstand von Parkfeldern darf bei Gemeindestrassen bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen. 1
Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. 2
Art. 24 Arealüberbauun gen
1
Arealüberbauungen sind in der Dorfkernzone zulässig und erfordern eine minimale zusammenhängende Landfläche von 3'000 m2. 10
2 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Gesamthöhe auf 15.00 m, die Vollgeschosszahl auf 3 und die Ausnützungsziffer um 15% erhöht werden.
Art. 25 Benennung
Benützung von Privateigentum
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
2
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 26 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Materialien und Isolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich, architektonisch, juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch problematischen Lösungen eingeholt werden. 2
Art. 27 Ausrichtung von
Wohnungen
1 Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
Raum- und Fenstermasse
2
Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume in Neubauten gelten folgende Raum- und Fenstermasse:
Raumhöhe.
min. 2.30 m. Bei abgeschrägten Dachräumen ist diese Höhe auf min. 1/2 des Bereiches mit einer Raumhöhe von mehr als 1.50 m einzuhalten.
Fensterfläche:
min. 1/10 der Bodenfläche (bei abgeschrägten Dachräumen ab 1.50 m Raumhöhe gemessen), bei Dachflächenfenstern min. 1/15, wenigstens aber 0.80 m2. Die Fenster müssen ins Freie führen.
11
Ausnahmsweise können einzelne Räume über einen Wintergarten oder eine verglaste Veranda belichtet und belüftet werden, sofern eine einwandfreie Belüftung gewährleistet ist.
4. Schutzvorschriften
Art. 28 Ortsbildgestaltung
Der Gemeinderat überprüft Baugesuche auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des Ortsbildschutzes. Dabei werden insbesondere Stellung, Grösse, Form und Gliederung der Baumassen, Wirkung im Strassenraum, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Fassadengestaltung, Aussenraum- und Terraingestaltung beurteilt. 1
2 Zur genaueren Beurteilung von Bauvorhaben sind auf Verlangen Farb- und Materialmuster vorzulegen. 3 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen Verbesserungen oder die Beseitigung störender Elemente verlangen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 29 Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und die Verkehrssicherheit angemessen berücksichtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern.
2
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. 3
Art. 30 Einwirkungen
1 Das Ausüben von Eigentumsrechten, wie namentlich der Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, verpflichtet dazu, alle übermässigen Einwirkungen auf benachbartes Eigentum und die weitere Umgebung zu vermeiden. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
12
3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
5. Vollzug und Verfahren
Art. 31 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Gebührenreglement
Die Gebühren und die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement.
Vollzugsrichtlinien
3 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen, welche die Pflege und den Unterhalt der geschützen Naturobjekte regeln.
1
2
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird diejenige vom 29. November 2001 aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten
1 Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Anwendung auf hängige Baugesuche
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden nach dieser Bau- und Nutzungsordnung entschieden.
13
Anhang 1: Liste der Kulturobjekte Objekte unter kantonalem Denkmalschutz 1
Speicher,1790, Dorf
Geschützte Objekte mit Substanzschutz (§ 19 Absatz 1 BNO) 901
Ehemaliges Zehntenhaus, 1721, Hauptstrasse 9
902
Bauernhaus, 1538, Hauptstrasse 14
903
Bauernhaus, 1668 mit Brunnen, Hauptstrasse 12
904
Bauernhaus, 1909, Rollhafen 47
905
Bauernhaus, 1869, Klempen 36
907/
Türgewände von Bauernhaus Nr. 5, 1820, Hauptstrasse 5
908
Speicher, 1806, Dorfstrasse 15
909
Ehemaliges Schulhaus, 1845/1908, Hauptstrasse 16
910
Käserei, 1882, Dorfstrasse 20
911
Bauernhaus, 1866, Hauptstrasse 2
912
Bauernhaus, 1907, Hauptstrasse 52
913 914'
Bienenhaus, 1905/06, bei Dorf 26 (nicht standortgebunden)
915
Tenntor, 18. Jh. (?), Dorf 26 "Zehntstein", 1669, nordöstlich Rollhafen 47
916
Brunnen, bei Dorf 26
917
Bauernhaus, 17. Jh., Rollhafen 42
918
Dorfbrunnen
Geschützte Gebäude mit Volumenschutz (§ 19 Absatz 3 BNO) 51 52
Wohnhaus mit Scheune, 1867, Dorf 22 Ehemaliges Bauernhaus, 1833, Hauptstrasse 7
53
Wohnhaus mit Scheune, 1907, Hauptstrasse 52
14