Altholzinsel Holzgatter

Réserves forestières · Freienwil · Abrogé le 31 août 2048

Document

Numéro
AV46
Type
Réserves forestières
Commune
Freienwil
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
12 oct. 1998
En vigueur depuis
1 sept. 1998
Abrogé
31 août 2048

Carte

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Fichiers

Texte

Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald

Zwischen dem Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald

und

Ortsbürgergemeinde Freienwil, vertreten durch den Gemeinderat Freienwil

wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit.c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5'000, datiert vom 12. März 1998) Gemeinde

Parz.Nr.

Lokalname

Afficher tout le texte

Freienwil

396

Holzgatter 665/400// 262/000

Koordinaten

Haupt - Baumarten Alter Status * (Jahre)

Bu, Ei

> 90

NkBW Nupla Total

Anteil am Waldeigentum * Legende: NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald gemäss Richtplan Nupla: Nutzungsplanung

Fläche (ha)

3,87 3,87 4,7 %

2

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen aufjegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt fiir die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren entlang der im Plan bezeichneten Waldwege (roter Strich) erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden im Plan festgehalten.

4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt im Jahre 1998.

5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. September 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ort sbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.

3

7. Weitere Bestimmun2en 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird 7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Der beiliegende Plan M 1: 5'000, datiert vom 12. März 1998, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Freienwil,

25. Sep. 1998

Aarau, den (2‘

ce,..e.4*,- /99,

Ortsbürgergemeinde Freienwil Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:

Der7

Dr. H. Kasper

eschreiber:

Beilagen: - Rechtsgrundlagen - Plan M 1: 5'000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Freienwil, 5423 Freienwil - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald

Kopie an: - Einwohnergemeinde Freienwil, 5423 Freienwil - Forstverwaltung Freienwil, 5415 Obersiggenthal - Kreisforstamt 3, 5400 Baden

4

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art 18c Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 1

1

Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen •••

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 § 40 3

Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere

a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.

Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 2

Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.

Beilage

Finanzdepartement Aargau Abt. Wald

Altholzinsel: Holzgatter

OBG Freienwil

Planausschnitt 1:5000 vom 12.3.1998

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