Gestaltungsplan Untere Vorstadt
Plan d'affectation spécial · Zofingen
Document
- Numéro
- 11.172
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Zofingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 3 sept. 2021
- En vigueur depuis
- 3 sept. 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4289-2021-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4289-2021-E.pdf
Stadt Zofingen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Untere Vorstadt" Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG
Weiterer verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans: -
Situationsplan 1:500
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Mitwirkung vom: 26. August 2020 bis 14. September 2020 Abschliessender Vorprüfungsbericht vom: 11. April 2019 Öffentliche Auflage vom: 26. August 2020 bis 24. September 2020 Beschlossen vom Stadtrat am: 25. November 2020 Der Stadtammann:
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Genehmigung:
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Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen §
1
Geltungsbereich und Bestandteile
3
§
2
Verhältnis zum übergeordneten Recht
3
§
3
Ziele / Zweck
3
§
4
Richtprojekt
3
II
Nutzung und Gestaltung
§
5
Baufelder für oberirdische Bauten, Pflichtbaulinie
3
§
6
Baufeld für unterirdische Bauten
5
7
Gestalterische Zielsetzung
5
§ III
Freiräume
§
8
Fussgängerbereiche
5
§
9
Quartierbezogene Freiflächen
5
Art. 10 Mischverkehrsbereiche
6
Art. 11 Bereich öffentlicher Platz
6
Art. 12 Bereich öffentlicher Park
6
Art. 13 Öffentlicher Grünbereich
6
Art. 14 Bestehende Grünbereiche und bestehende Gartenbereiche
6
Art. 15 Bereich neue Baumpflanzungen
7
Art. 16 Bestehende Bäume
7
Art. 17 Bereich neue Hecken
7
Art. 18 Löwendenkmäler
7
IV
Erschliessung und Parkierung
Art. 19 Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
7
Art. 20 Bereich oberirdische Parkierung / Anlieferung
7
Art. 21 Parkierung
7
28 autres articles
Art. 22 Bereich Parkierung / Zweiräder / Unterflursammelstelle
8
Art. 23 Fussgängerverbindungen
8
V
Umwelt
Art. 24 Ökologische Massnahmen
8
Art. 25 Energie
9
Art. 26 Lärmschutz
9
VI
Etappierung
Art. 27 Etappierung
VII
Schlussbestimmungen
Art. 28 Inkrafttreten
9
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
9
9
2
Allgemeine Bestimmungen
§
1
Geltungsbereich und Bestandteile
1
Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
2
Verbindliche Bestandteile (Genehmigungsinhalt) des Gestaltungsplans sind: - Nachfolgende Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500
3
Erläuternde Grundlagen (Orientierungsinhalt) des Gestaltungsplans sind: - Planungsbericht - Richtprojekt bestehend aus Richtplänen und Richtmodell
§
§
2
Verhältnis zum übergeordneten Recht
1
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Zofingen, insbesondere die Vorschriften der Wohn- und Arbeitszone WA3.
2
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
3
Ziele/Zweck
1
Der Gestaltungsplan „Untere Vorstadt" regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Areals.
2
Das Ziel des Gestaltungsplans besteht insbesondere darin, die räumliche Situation an dieser wichtigen Stelle direkt ausserhalb dem nördlichen Altstadttor zu definieren und die Qualität der Erschliessungsträger und der öffentlichen Aussenräume in diesem Bereich zu verbessern. Darauf abgestimmt soll für das in diesem Gebiet vorgesehene neue Stadtquartier eine gute städtebauliche Situation sowie eine hohe Freiraum- und Architekturqualität erreicht werden.
4
Richtprojekt
1
Das Richtprojekt vom 01. 11. 2011/ rev. 12. 10. 2018 gilt für die Gestaltung von Bauten und Freiräumen als richtungsweisend.
2
Erfolgen im Rahmen des Bauprojektes und der Realisierung wesentliche Abweichungen gegenüber dem Richtprojekt, ist zur Sicherung einer hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität ein Projektwettbewerb oder ein gleichwertiges Konkurrenzverfahren durchzuführen.
II
§
Nutzung und Gestaltung
5
Baufelder für oberirdische Bauten, Pflichtbaulinie
1
Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder A, B, C, D1, D2, D3, El, E2 und E3 möglich. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Die Baufelder sind im Situationsplan in ihrer Lage, Länge, Breite und Höhe definiert. Zudem ist die jeweilige maximale Anzahl zulässiger Vollgeschosse in den einzelnen Baufeldern im Situationsplan bezeichnet. In sämtlichen Baufeldern sind keine Attikageschosse zugelassen. 3
Die im Situationsplan bezeichneten Eckpunkte der Baufelder für oberirdische Bauten weisen folgende Koordinaten auf: 1:
638196.789 / 237940.837
10: 638243.808 / 237988.354
19: 638267.631 / 237997.929
28: 638251.666 / 237948.306
2:
638208.149 / 237952.317
11: 638238.373 / 237993.736
20: 638281.556 / 238006.108
29: 638257.874 / 237951.953
3:
638175.321 /237962082
12:638240.993 / 237996.384
21: 638237.571 / 238049.101
30: 638264.082 / 237955.600
4:
638186.682 / 237973.563
13:638210.982 / 237998.120
22: 638251.496 / 238057.281
5:
638214.622 / 237958.858
14:638224.962 / 238012.247
23: 638259.359 / 237927.311
6:
638225.983 / 237970.339
15: 638312.204 / 237922.050
24: 638262.808 / 237929.337
7:
638193.152 / 237980.101
16: 638326.129 / 237930.230
25: 638269.017 / 237932.983
8:
638204.513 / 237991.582
17: 638282.826 / 237972.061
26: 638275.225 / 237936.630
9: 638232.451 / 237976.875
18: 638296.751 / 237980.241
27: 638248.217 / 237946.280
U1: 638236.181 /237973.607
U7: 638260.765 / 237965.705
U13: 638307.979 / 237919.568
U19: 638227.230 / 237921.637
U2: 638197.565 / 237934.584
U8: 638275.717 / 237974.489
U14: 638281.542 / 237964.573
U20: 638219.851 / 237925.774
U3: 638172.578 / 237959.310
U9: 638233.958 / 238045.578
U15: 638278.955 / 237963.053
U21: 638226.017 / 237940.164
U4: 638226.000 / 238013.296
U10: 638233.855 / 238046.918
U16: 638312.214/ 237906.435
U22: 638247.767 / 237962.142
U5: 638247.467 / 237992.054
U11: 638256.411 /238060.168
U17: 638293.875 / 237905.177
U6: 638240.872 / 237985.390
U12: 638331.044 / 237933.117
U18: 638285.954 /237918.662
In den einzelnen Baufeldern A bis D beträgt die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) wie folgt: Bei Verkauf/Dienstleistung/Gewerbe im EG:
Bei Wohnen im EG:
A:
1'499 m2
B:
1499 m2
C:
1'759 m2
Dl:
1'930 m2
Dl:
1'860 m2
D2
930 m2
D2:
860 m2
D3
1'965 m2
D3
1'895 m2
Total
9'582 m2
Das angegebene maximale Nutzungsmass pro Baufeld darf in diesem um höchstens 5 % überschritten werden, wobei diese Mehrnutzung im Gesamten der Baufelder A bis D3 zu kompensieren ist und das totale maximale Nutzungsmass der anrechenbaren Geschossfläche aGF der Baufelder A bis D3 von 9'582 m2 nicht überschritten werden darf. Der Nutzungstransfer ist vertraglich zu sichern. Für die aGF gilt grundsätzlich die Definition gemäss § 32 BauV. Die Art der zulässigen Nutzung richtet sich grundsätzlich nach §7 BNO vom 21. 05. 2012. In Ergänzung dazu sind Verkaufsläden auf eine maximale Nettoladenfläche von 500 m2 pro Laden limitiert. Die Obergeschosse dienen vorwiegend dem Wohnen oder dem Wohnen verwandten Nutzungen, die Erdgeschosse vorwiegend dem Verkauf, dem Gastgewerbe- sowie nicht störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. In den Baufeldern A, B und C sowie an den Stirnseiten der Baufelder D1 und D3 sind im Erdgeschoss neben den Erschliessungen der darüberliegenden Nutzungen ausschliesslich Verkaufs-, Gastgewerbe- oder nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen, in den übrigen Baufeldern oder Baufeldteilen ist im Erdgeschoss auch Wohnnutzung zugelassen. Die Baukörper in den Baufeldern A bis C sind auf der südwestlichen Längsseite und in den Baufeldem D1 bis D3 auf beiden Längsseiten der Baufelder ab dem 1. Obergeschoss und bei Wohnnutzung über die ganze Gebäudehöhe durch hofartige, in den Baufeldem D1 bis D3 zueinander versetzte, mindestens 5.00 m tief in die Hauptbaukörper eingreifende Freiräume mit angrenzenden privaten Aussenräumen zu gliedern, wodurch innerhalb der Baufelder schmale mäandrierende Baukörper entstehen. Richtungsweisend ist das Richtprojekt vom 01. 11.2011 / rev. 12. 10. 2018.
4
§
§
5
In den Baufeldern D1/D2 ist im Erdgeschoss im Bereich der die Baufelder querenden Fussgängerverbindung ein öffentlich zugänglicher Freiraum von mindestens 6.00 m Breite als Durchgang vorzusehen.
6
Gegen die Altstadt hin sind die Kopfbauten der Baufelder A, B und C mit 4 Geschossen in ihrer ganzen Höhe und in mindestens 90 % der Breite der Baufelder auf die Pflichtbaulinie zu stellen. Sie sollen in ihrer Ausgestaltung als charakteristisches Gesicht dieses Teils des neuen Stadtquartiers in Erscheinung treten.
7
Das Baufeld E2 dient der Erstellung eines Baus im öffentlichen Interesse zur Belebung der angrenzenden Park- und Platzflächen sowie der Infrastruktur. Das maximale Mass der Nutzung wird durch die Baufeldmasse definiert. Das Baufeld El dient der Erstellung einer gedeckten Zone vor dem angrenzenden Gebäude im Baufeld E2. Das Baufeld E3 dient der Erstellung einer gedeckten Rampe zu den unterirdischen Parkieranlagen. Die Längsseiten und die nicht befahrenen Stirnseite sind zu schliessen. Das Gebäude in den Baufeldern El bis E3 soll einheitlich und als Pavillonbau in Erscheinung treten.
6
Baufeld für unterirdische Bauten
1
Neue unterirdische Bauten sind nur in den Baufeldern A bis E3 sowie in dem im Situationsplan bezeichneten Baufeld für unterirdische Bauten zulässig.
2
Die unterirdischen Bauten dienen unter anderem auch der Parkierung und der Zufahrt zur bestehenden und zu den neuen Parkierungsanlagen.
3
Die Bauten im Baufeld für unterirdische Bauten dürfen das fertige Terrain an keiner Stelle überragen.
4
Für unterirdische Bauten in der Grabengartenzone ist das Grabengartenreglement der Stadt Zofingen massgebend.
7
Gestalterische Zielsetzung Der neue Stadtteil soll als unverwechselbare und ablesbare gestalterische Einheit in Erscheinung treten und eine angemessene sinnliche Dichte aufweisen. Die Wohnungen sollen mehrseitig orientiert über grosszügige private Aussenräume verfügen. Den vielfältigen räumlichen Beziehungen der Wohnungen zu den privaten und öffentlichen Aussenräumen ist grosse Beachtung zu schenken. Richtungsweisend ist das Richtprojekt vom 01. 11.2011 / rev. 12. 10. 2018.
III
§
Freiräume
8
Fussgängerbereiche Die im Situationsplan bezeichneten Fussgängerbereiche dienen den Fussgängern zur Erschliessung und zum Aufenthalt. Sie sind entsprechend auszugestalten. Soweit sie nicht im öffentlichen Besitz sind oder in den öffentlichen Besitz übergehen, ist ihre öffentliche Benützung durch Dienstbarkeiten sicherzustellen.
§
9
Quartierbezogene Freiflächen
1
Die quartierbezogenen Freiflächen dienen als durchgehende Flächen verschiedenen Bedürfnissen. Einerseits bilden sie die Erschliessung der einzelnen angrenzenden Nutzungen, andererseits dienen sie den Bewohnern und Benutzern des Quartiers auch als Aufenthaltsbereiche. Zudem enthalten sie auch durchgehende öffentliche Fussgängerverbindungen (siehe § 24).
2
Die quartierbezogenen Freiflächen sind als von Fassade zu Fassade reichende durchgehende, optisch grosszügige Flächen zu gestalten. Sie sollen durch eingelassene 5
Vegetationsbänder mit Hecken, Blumensträuchern und Gräsern sowie durch Bereiche mit unterschiedlichen Oberflächen und durch Bäume und Baumgruppen in verschiedene Zonen strukturiert werden. Richtungsweisend ist das Richtprojekt vom 01. 11. 2011 / rev. 12. 10. 2018.
Art. 10 Mischverkehrsbereiche
1
Die Mischverkehrsbereiche dienen der Fussgänger- und der Fahrerschliessung der angrenzenden Nutzungen, im Bereich der Schulhausstrasse und zwischen Aarburgerstrasse und Mühlethalstrasse nordwestlich der Baufelder A bis C zudem als Aufenthaltsbereiche.
2
Im Bereich der Schulhausstrasse und zwischen Aarburgerstrasse und Mühlethalstrasse nordwestlich der Baufelder A bis C ist der Koordination mit der Gestaltung der quartierbezogenen Freifläche besondere Beachtung zu schenken. Diese soll zusammen mit dem überlagerten Mischverkehrsbereich als gestalterische Einheit in Erscheinung treten.
Art. 11 Bereich öffentlicher Platz
1
Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für einen öffentlichen Platz dient neben der Fussgängererschliessung vorwiegend dem Aufenthalt und der Begegnung und ist entsprechend auszugestalten. Richtungsweisend ist das Richtprojekt vom 01. 11. 2011 / rev. 12. 10. 2018.
2
Er ist öffentlich zugänglich zu halten.
Art. 12 Bereich öffentlicher Park
Der im Situationsplan bezeichnete Bereich öffentlicher Park dient als einheitlich und charaktervoll mit niederer Bepflanzung und Hochstammbäumen gestalteter Grünbereiche der Abgrenzung und des Schutzes des öffentlichen Platzes von den angrenzenden Verkehrsbereichen. Richtungsweisend ist das Richtprojekt vom 01. 11. 2011/ rev. 12. 10. 2018.
Art. 13 Öffentlicher Grünbereich
1
Die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Grünbereiche sind als vorwiegend bepflanzte Bereiche auszugestalten
2
Sie sind öffentlich zugänglich zu halten.
Art. 14 Bestehende Grünbereiche und bestehende Gartenbereiche
1
Die im Situationsplan bezeichneten bestehenden Grünbereiche und bestehenden Gartenbereiche sind als vorwiegend bepflanzte Bereiche zu belassen.
2
Die bestehenden Grünbereiche sind öffentlich zugänglich zu halten, die bestehenden Gartenbereiche werden privat genutzt.
6
Art. 15 Bereich neue Baumpflanzungen
1
In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen für neue Baumpflanzungen sind ihrem Standort entsprechend Allee- oder Parkhochstammbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
2
Die Standorte und die Anzahl der Bäume dürfen unter Beibehaltung ihrer räumlichen Wirkung geringfügig von den im Situationsplan bezeichneten Standorten und Anzahl abweichen.
Art. 16 Bestehende Bäume
Die im Situationsplan bezeichneten bestehenden Bäume sind zu erhalten und bei ihrem Abgang zu ersetzen.
Art. 17 Bereich neue Hecken
In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen für neue Hecken im westlichen Bereich der Unteren Promenade ist eine Hecke mit einer Höhe von mindestens 2.00 m zur optischen Abschirmung der Parkierungsanlage vom Strassenraum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Art. 18 Löwendenkmäler
Die bestehenden Löwendenkmäler werden integral an die im Situationsplan bezeichneten neuen Standorte versetzt.
IV
Erschliessung und Parkierunq
Art. 19 Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist die Zu- und Wegfahrt zu und von der unterirdischen Tiefgarage anzuordnen.
Art. 20 Bereich oberirdische Parkierung / Anlieferung
1
Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche für oberirdische Parkierungen und/oder Anlieferungen entlang der Schulhausstrasse und zwischen Aarburgerstrasse und Mühlethalstrasse nordwestlich der Baufelder A bis C dienen der Kurzzeitparkierung für Besucher und der Anlieferung der benachbarten Nutzungen.
2
Sie sind gestalterisch in die quartierbezogenen Freiflächen und Mischverkehrszonen zu integrieren.
Art. 21 Parkierung
1
Die Parkierung für Motorfahrzeuge und Motorräder für die Baufelder A bis E2 ist unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind ausserhalb der im Situationsplan bezeichneten Parkplätze einzig Stellplätze für den kurzzeitigen Warenumschlag gestattet.
2
Im Baubereich für unterirdische Bauten sowie in den Baufeldern A bis E3 kann zusätzlich zu den für die Nutzungen in den Baufeldern A bis D3 realisierten Parkplätzen ein öffentlich zugängliches Parking mit maximal 150 Abstellplätzen für Autos realisiert werden.
3
Die gedeckten Veloabstellplätze für die Wohnnutzungen sind vorwiegend im Erdgeschoss innerhalb der Bauten im Bereich der Hauszugänge anzuordnen. 7
Die gedeckten Zweiradabstellplätze für die übrigen Nutzungen der Baufelder A bis D3 sind innerhalb dieser Baufelder anzuordnen, können sich jedoch im Aussenraum befinden. In den quartierbezogenen Freiflächen und in den Mischverkehrsbereichen dürfen nur ungedeckte Zweiradabstellbereiche angeordnet werden. Die im Situationsplan bezeichneten Baubereiche für Zweiräder offen dienen dem gedeckten Abstellen von Zweirädern und sind öffentlich zugänglich zu halten. Ausserhalb dieser Baubereiche ist das Abstellen von Zweirädern in den im Situationsplan bezeichneten Fussgängerbereichen und im Bereich des öffentlichen Platzes nicht gestattet Die Kombination von unterirdischen öffentlich gut zugänglichen Zweiradabstellplätzen mit einem unterirdischen öffentlich zugänglichen Parking für Autos ist zulässig.
Art. 22 Bereich Parkierung / Zweiräder / Unterflursammelstelle
1
Der im Situationsplan bezeichnete oberirdische Bereich Parkierung / Zweiräder / Unterflursammelstelle im westlichen Bereich der unteren Promenade dient als öffentliche Parkierungsanlage für Personenwagen und Zweiräder und als Standort für die öffentliche Unterflursammelstelle.
2
Dem Schutz der bestehenden und neu zu pflanzenden Bäume ist besondere Beachtung zu schenken.
Art. 23 Fussgängerverbindungen
1
Im Situationsplan sind innerhalb und als Teile der quartierbezogenen Freiflächen Fussgängerverbindungen bezeichnet. Diese dienen den Fussgängern als durchgehende Verbindungen entlang den Strassen und durch das Quartier. Sie sind attraktiv und möglichst direkt zu führen, öffentlich zugänglich zu halten und in dieser Funktion durch Dienstbarkeiten im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung rechtlich zu sichern. Ihre Ausgestaltung ist auf die quartierbezogenen Freiflächen abzustimmen (siehe § 9).
2
Geringfügige Abweichungen gegenüber den im Situationsplan bezeichneten Lagen sind gestattet.
V
Umwelt
Art. 24 Ökologische Massnahmen
1
Die Freiräume sind mit standortgerechter, einheimischer und artenreicher Vegetation sowie Schatten spendender Bepflanzung auszustatten.
2
Befestigte Flächen sind, wo möglich mit sickerfähigen Belägen auszugestalten oder einer Versickerungsanlage zuzuführen.
3
Das anfallende Regenwasser ist nach Möglichkeit mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen.
4
Nicht als Terrassenflächen oder für Solaranlagen nutzbare Flachdächer sind naturnah zu begrünen.
8
Art. 25 Energie
1
Es ist ein möglichst hoher Anteil an erneuerbaren Energieträgern einzusetzen. Bei allen Bauten ist auf eine hohe Energieeffizienz zu achten.
2
Für die Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Art. 26 1
Lärmschutz Einem möglichst guten Lärmschutz der Neubauten ist mit entsprechenden gestalterischen und /oder technischen Massnahmen besondere Beachtung zu schenken. Lärmschutzwände ausserhalb der oberirdischen Baufelder sind nicht gestattet.
2
Der Nachweis der Schalldämmung der Aussenbauteile nach SIA-Norm 181 ist für Neubauten auf das erwartete Verkehrsaufkommen nach den Strassenverlegungen auszurichten.
3
Sämtliche dem Wohnen dienenden oberirdischen Innenräume sind mit einer kontrollierten mechanischen Lüftung zu versehen.
VI
Etappierung
Art. 27 Etappierung
Mit den Bauarbeiten an Hochbauten in den Baufeldern D1 bis D3 darf erst begonnen werden, wenn die Neugestaltung der Schulhausstrasse rechtlich (rechtskräftiges Strassenprojekt) und finanziell (rechtskräftiger Kreditbeschluss) sichergestellt ist.
VII
Schlussbestimmungen
Art. 28 Inkrafttreten
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch,die zuständige kantonale Behörde in Kraft.
2
Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit diesem Gestaltungsplan wird in dessen Geltungsbereich der am 22. November 1944 vom Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigte Baulinienplan aufgehoben.
9
Genehmigung
Abteilung Register und Personenstand
MAI * 0101011111 NOM
08. Sep. 2021
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TJE /LBVW
Datum Genehmigung: 03.09.2021
Versand:
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—6. See. 2021
Geschäfts-Nr. BVUARE.11.172 Gemeinde Zofingen; Gestaltungsplan "Untere Vorstadt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessende Vorprüfungsberichte Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. November 2013 und 11. April 2019 26. August 2020 bis 24. September 2020 25. November 2020 14. Juni 2021 25. März 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 7. April 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Untere Vorstadt" liegt an bester Lage in unmittelbarer Nachbarschaft zur Altstadt Zofingen. Es ist heute baulich unternutzt und wenig attraktiv gestaltet. Grundlage für die Bearbeitung des Gestaltungsplans bildet das Ergebnis aus dem Standortwettbewerb des Kantons Aargau.
J:103_Geschafte13_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20210830_bdv_11.172.docx
Mit dem Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Grundlagen zur Umsetzung nachfolgender Ziele geschaffen: • Schaffen einer attraktiven, zweckmässigen und wirtschaftlichen Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung. • Sorgfältige Definition der räumlichen Situation an dieser wichtigen Stelle direkt vor dem nördlichen Altstadttor, abgestimmt auf das Kantonsstrassenprojekt "Stadt Zofingen 10, K 104, Ausbau Untere Vorstadt mit Kreisel unterer Stadteingang". Da die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Parzellen 740, 743 und 2034 ihre Bereitschaft zur gemeinsamen Weiterentwicklung seit Abschluss der Durchführung des Wettbewerbs zurückgezogen haben, musste eine erste Fassung des Gestaltungsplans beziehungsweise der Gestaltungsplanperimeter reduziert werden. Die bisher angestrebten Baufelder A bis C werden dadurch in ihrer Ausdehnung halbiert. Dafür sollen darin — im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen — neu vier Vollgeschosse zulässig sein. Zusätzliche Attikageschosse sind hingegen untersagt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Zofingen am 25. November 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Untere Vorstadt" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 5. Juli 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit den Berichten vom 15. November 2013 und 11. April 2019 mit drei Vorbehalten abgeschlossen worden. Die im abschliessenden Vorprüfungsbericht (integraler Bestandteil) vom 11. April 2019 angezeigten Vorbehalte hinsichtlich "Mischverkehrsbereiche", "Bereich öffentlicher Park" und § 5 Abs. 2 SNV wurden bereinigt und ausgeräumt. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein
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siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte WA3-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Gemäss Raumkonzept sind die Wohn- und Mischzonenreserven — über alles gesehen — mit 90 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare zu entwickeln. Das Richtprojekt zeigt zwischen 40 und 50 (Wohn-)Einheiten mit dem hochwertigen Potenzial für gut 100 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektar. Dies ist sachgerecht. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Ortsbild und Städtebau Die Bauvolumen sind gemäss Richtprojekt so verteilt, dass ein grösserer Abstand zur Altstadt mit dem geschützten Grüngürtel eingehalten wird. Der öffentliche Park wird diesen Grüngürtel noch verstärken. Die räumliche Situation an dieser wichtigen Stelle unmittelbar vor dem nördlichen Altstadttor wird mit der vorliegenden Planung klar definiert. Das neue Stadtquartier nimmt den Bezug zur Altstadt optimal auf und schafft einen guten Übergang zwischen der Altstadt und den angrenzenden Quartieren. Die neuen Festlegungen für den Stadtpark schaffen das räumliche und funktionale Bindeglied. Die quartierbezogenen Freiflächen sind primär den Bewohnerinnen und Bewohner sowie Benutzerinnen und Benutzer des Quartiers vorbehalten. Angrenzend zur Altstadt ist ein Bereich als öffentlicher Platz vorgesehen. Zudem muss ein öffentlicher Grünbereich geschaffen und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Anforderungen einer guten Gestaltung der Bauten samt hochwertiger Freiraumversorgung sowie deren Abstimmung auf die Umgebung nach § 21 BauG sind erfüllt. Die Anpassungen am abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplan "Untere Vorstadt" werden im Planungsbericht und der fachlichen Stellungnahme vom 8. November 2018 eingehend erläutert und begründet. Die Reduktion des Gestaltungsplanperimeters im Bereich der Baufelder A bis C ist nachvollziehbar. Sie hat insbesondere Auswirkung auf die Aussenraumgestaltungsmöglichkeiten des privaten und öffentlichen Freiraums. Statt den langgezogenen, dreigeschossigen Bauten sind nun gestreckte, viergeschossige Punktbauten mit dazwischenliegenden "Vegetationsbendern" zur Strukturierung des Aussenraums vorgesehen. Im Zusammenspiel von Sondernutzungsvorschriften (SNV) und den zwischenzeitlichen Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung "Qualitätssicherung" werden stufengerecht die Voraussetzungen geschaffen, um die notwendigen Qualitäten im Baubewilligungsverfahren sicherstellen zu können.
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Denkmalschutz Die Festlegungen der zukünftigen Bebauung und Umgebungsgestaltung berücksichtigen die umliegenden Denkmalschutzobjekte sowie deren Umgebung (§ 32 Kulturgesetz, KG). Archäologie Aufgrund der Nähe zum historischen Altstadtkern von Zofingen kann nicht ausgeschlossen werden, dass archäologische Hinterlassenschaften bei der Realisierung der geplanten Baumassnahmen angetroffen werden. Bei einem archäologischen Fund (Mauerreste, Ziegelfragmente und Kleinfunde wie Scherben oder Knochen usw.) muss die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie in Brugg benachrichtigt werden. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Der überwiegende Teil der Parkfelder wird in den Bereichen unterhalb der Baufelder A bis C und D1 bis D3 in einer mehrteiligen Garagenanlage angeordnet. Über eine zentrale Erschliessung unterhalb Baufeld E3 werden beide Garagenteile zusammengefasst. Die Garagenanlage befindet sich beidseits der Kantonsstrassen und bedarf einer unterirdischen Verbindung der Teilgaragen und der Einfahrtsrampe unterhalb der Kantonsstrassen. Die Realisierung dieser Verbindungen hat zwingend mit dem Ausbau und der Neugestaltung der Kantonsstrasse zu erfolgen. Die Verbindungen unterhalb der Kantonsstrassen, die Untergeschosse im Bereich der künftigen Kantonsstrasse als auch die angrenzenden Gehwegflächen sind statisch auf Lasten für Fahrzeuge bis 44 Tonnen Gesamtgewicht auszulegen. Eine dauerhafte Baute innerhalb der Kantonsstrassenparzelle kann nur mit einer Verleihung nach § 105 BauG erfolgen und löst entsprechende jährliche, wiederkehrende Ausgaben aus. Es sind ausreichend öffentliche Fussgängerverbindungen vorgesehen. Der Motorisierte Individualverkehr wird im Bereich der Wohnbauten dank weniger Besucherparkplätzen tief gehalten. Im Bereich der Baufelder A bis C sind oberirdische Parkfelder für "Kurzzeitparkierung für Besucher und der Anlieferung der benachbarten Nutzungen" (§ 20 SNV) angeordnet. Sie werden über den "Mischverkehrsbereich" (§ 10 SNV) erschlossen. Auch bei der neuen Konzeption hat die Erschliessung der Parkfelder letztlich via Spitalgasse zu erfolgen. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Lärmschutz Das Planungsgebiet gilt als erschlossen. Somit muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden. Massgebend sind die Immissionsgrenzwerte (IGW). Durch das Kantonsstrassenprojekt werden keine neuen Verkehrsbeziehungen geschaffen. Es sind keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen zu erwarten. Bei Neubauten ist gemäss § 26 Abs. 1 SNV mit gestalterischen und/oder technischen Massnahmen ein qualitativ hoher Standard anzustreben. Dies kann beispielsweise mit der Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf die strassenabgewandte Seite oder durch eine geschickte Anordnung von Balkonen, Loggien oder Erker erreicht werden. Die Festlegungen erfolgen stufengerecht. Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind rechtskonform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Untere Vorstadt", beschlossen vom Stadtrat Zofingen am 25. November 2020, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
eephan Attiger Landammann
Verteiler • Stadtrat, Vordere Hauptgasse 74, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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