Gestaltungsplan Bänkliwiese
Plan d'affectation spécial · Oberrohrdorf
Document
- Numéro
- 18.7300
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oberrohrdorf
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 30 sept. 2021
- En vigueur depuis
- 30 sept. 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4037-2021-E.pdf
Gemeinde Oberrohrdorf
Kanton Aargau Kanton A?mlu Departement Bau, 1,1,3rkehr und Umw,P2 Abteilung Raufil2fiwickiung
Gestaltungsplan Bänkliwiese gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weiterer verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplanes - Situationsplan 1:500
Mitwirkung vom:
10.10.2019— 08.11.2019
Vorprüfungsbericht vom:
01.04.2020
Öffentliche Auflage vom:
25.06.2020 — 24.07.2020
Beschlossen vom Gemeinderat am:
28.06.2021
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Idee Genehmigung:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Eau Vkehr und Umwelt Genehmigungsdatum
BVUARE.18.7300
Aarau, den
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W2X
\ZzAD2x\*zct,
9-09). Abteilung Raumentwicklung BVU
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Planungsziele
Verhältnis zur Grundordnung Perimeter und Bestandteile
2 2 2
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Baubereiche A - C
Baubereich D Begrenzung, Anordnung der Bauten Architektonische Qualität Fassaden Dachaufbauten Höhenbeschränkungen Zulässige Geschossflächen Nettoladenflächen Reklamen
3 3 3 3 3 4 4 4 4 5
Erschliessung und Parkierung
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12 Erschliessung
Anlieferung Gewerbe Parkierung Parkierung für Velos und Mofas Trottoir Buacherstrasse Öffentliche Fuss- und Radwegverbindung
IV.
Umgebung
26 autres articles
Art. 13 Aussenbereiche
Zentraler Platz Begegnungs- und Aufenthaltsflächen Begrünter Strassenraum Vorplatz Anlieferung
V.
Umwelt und Energie
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Lärmschutz
Energie Entsorgung
VI.
Verschiedene Bestimmungen
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Qualitätssicherung
Abweichungen Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
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5 5 5 6 6 6
7 7 7 7 7
8 8 8
8 9 9
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Planungsziele
Mit dem Gestaltungsplan werden gemäss § 3 Abs. 1 und 2 BNO insbesondere die folgenden Planungsziele verfolgt: Anstreben der Nutzungsdichten (E/ha) gemäss Kantonalem Richtplan eine hohe Qualität und gute Integration der Bauten und Freiräume in das bestehende Umfeld und in die topographischen Verhältnisse eine optimale Anordnung und Abstimmung der Nutzungen in Bezug auf Freiraum, Erschliessung, Parkierung und Lärmimmissionen benutzerfreundliche und attraktive Gestaltung der Vorplätze mit hoher Aufenthaltsqualität und Bezug zum Strassenraum ein hochwertiges Wohnraumangebot für alle Generationen Erhaltung von Durchblicken vom „Ring" Publikumsorientierte Nutzungen und Dienstleistungen, vor allem bei der Ausrichtung der Bauten auf den öffentlichen Raum
1
Art. 2 Verhältnis zur Grundordnung
1 Soweit der Gestaltungsplan Bänkliwiese keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Oberrohrdorf anwendbar. 2 Vorbehalten bleiben die kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebungen.
Art. 3 Perimeter und Bestandteile
1 Der Perimeter gemäss Situationsplan 1:500 begrenzt die räumliche Geltung des Gestaltungsplanes. Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Situationsplan als „Perimeter Gestaltungsplan" bezeichnete Gebiet. 2 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht und die Richtprojekte Bebauung (Schoop De Santis Architekten, 5.12.2018) und Umgebung (SKK Landschaftsarchitekten AG, 30.05.2018) für die Parzelle Nr. 605 illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und haben orientierenden Charakter.
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Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 4 Baubereiche
A-C
1 Die Baubereiche A - C sind für die Erstellung von mehrgeschossigen Hochbauten bestimmt.
Baubereich D
2 Der Baubereich D ist für die Erstellung von Voll- und Untergeschossen für Verkaufsnutzungen, Lager, Anlieferung, Keller und Einstellhalle bestimmt.
Art. 5 Begrenzung, Anordnung der Bauten
1 Ausserhalb der Baubereiche A - C sowie auf dem Baubereich D sind nur untergeordnete, der Nutzung der Umgebungs- und Freiflächen dienende Klein- und Anbauten sowie Einfriedungen zulässig. Ausserhalb des Baubereiches D können vorbehältlich der Bestimmungen des übergeordneten Rechtes Unterniveaubauten oder unterirdische Bauten erstellt werden.
Die Lage und Stellung der Hochbauten innerhalb der einzelnen Baubereiche ist vorbehältlich der wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften grundsätzlich frei. In benachbarten Baubereichen A bis C gelegene Hochbauten müssen untereinander einen Gebäudeabstand von jeweils mindestens 10 m einhalten. 2
Architektonische Qua-
iität
3 Die Bauten und Anlagen müssen von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität sein. Das Richtprojekt Bebauung vom 5.12.2018 dient hierbei als Grundlage bei der Beurteilung dieser Qualität. Folgende Elemente des Richtprojekts Bebauung sind für die Baueingabe verbindlich:
Fassaden
•
Monolithische Baukörper, deren Fassaden die Proportionen/Körnigkeit der Nachbarhäuser aufnehmen (Fassadenlängen, Knicke, Rücksprünge, etc.). Die Hochbauten in den Baubereichen A, B und C haben an den im Situationsplan bezeichneten Fassadenseiten einen Absatz/Rücksprung im dort genannten Umfang aufzuweisen;
•
Hauptbauten mit flach geneigten Satteldächern; Firstrichtungen abgestimmt auf Nachbarbauten und Kirche (Südwest — Nordost);
•
Klare Modellierung der Baukörper (keine oder knappe Dachvorsprünge, einheitliche Baukörper, Aussenräume der Wohnungen als eingezogene Loggien, keine vorangestellten Balkone, feine Differenzierung in Sockel und Aufbau)
5 Die Fassaden sind sorgfältig, differenziert und in hoher architektonischer Qualität auszubilden. Geschlossene Fronten sind nicht zulässig. Die Westfassade(n) in den Baubereichen A und B sind derart zu gestalten, dass die Höhe der Bauten gebrochen wird (z.B. durch Rücksprünge, Materialwechsel). Die Gestaltung der Ostfassade(n) im Baubereich C muss die Länge des Gebäudes brechen und der Nachbarschaft der Substanzschutzbauten im Südosten Rechnung tragen. Insbesondere ist eine im EG geschlossene Fassade nicht zulässig.
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Dachaufbauten
6 Auf den Dachflächen sind keine Aufbauten für Technik — Elemente (z.B. Monoblöcke, Rückkühler, Liftüberfahrten, usw.) zulässig. Thermische Solar- und Photovoltaikanlagen sind dachbündig einzubauen (Indachanlage).
Art. 6 Höhenbeschränkungen
Die Hochbauten in den Baubereichen A - C dürfen (über dem Sockel, Baubereich D) die nachstehend aufgeführte Anzahl Vollgeschosse aufweisen sowie die genannten Höhenkoten, gemessen bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion, nicht überschreiten: - Baubereich A max. Anzahl Vollgeschosse: 3 max. Höhenkote 507.50 m ü.M. - Baubereiche B max. Anzahl Vollgeschosse: 2 max. Höhenkote 505.00 m ü.M. - Baubereich C max. Anzahl Vollgeschosse: 3 max. Höhenkote 508.00 m ü.M. 1m Baubereich D (Sockel) darf 1 Vollgeschoss mit einer max. Höhenkote 495.00 m ü.M. erstellt werden. 2
3 Die maximal zulässige lichte Höhe des Baubereichs D (Sockel) beträgt 5 m, die der Erdgeschosse in den Baubereichen A, B und C (Platzebene) 4m.
Art. 7 Zulässige Geschossflächen
Die Bauten dürfen maximal die folgenden anrechenbaren Geschossflächen (aGF) aufweisen:
1
- Baubereich A:
1'300 m2
- Baubereich B:
1'000 m2
- Baubereich C:
2'200 m2
- Baubereich D:
1'600 m2
Die Summe der anrechenbaren Geschossflächen in allen Baubereichen darf maximal 5'800 m2 betragen.
2
Nettoladenfläche
Die minimal erforderliche Nettoladenfläche in allen Baubereichen beträgt 1'800 m2 aGF. Die maximal zulässige Nettoladenfläche in allen Baubereichen beträgt 2'200 m2 aGF. 3
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Art. 8 Reklamen
1
Für Reklamen ist ein Gesamtkonzept zu erstellen.
Reklamen an Gebäuden müssen die architektonische Wirkung der einzelnen Gebäude wahren und bezüglich Charakter, Farbe, Form und Grösse mit dem Gebäude und dessen Umgebung in ästhetisch befriedigender Weise übereinstimmen. 2
Die Grösse der Reklame muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse der Fassade und zur Wirkungsdistanz stehen. Schaufenster dürfen nicht vollflächig mit Logos, Bildern oder Schriften sowie Rückseiten von Mobiliar geschlossen werden. 3
Es sind nur Reklamen zulässig, welche mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen (Eigenreklamen).
4
Ausgeleuchtete und beleuchtete Reklamen sind von 24.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten. 5
Erschliessung und Parkierung
Art. 9 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Buacherstrasse über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage. Deren genaue Lage sowie die entsprechenden Sichtzonen gemäss § 42 BauV werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Anlieferung Gewerbe
2 Die Anlieferung für die Gewerbebetriebe ist zwischen 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet und erfolgt ab der Buacherstrasse an der im Situationsplan 1:500 mit „Anlieferung Gewerbe" bezeichneten Stelle. Die genaue Lage und Ausgestaltung sowie die entsprechenden Sichtzonen gemäss § 42 BauV werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3 Mit dem Baugesuch ist ein Mobilitätskonzept einzureichen (Parkordnung und Öffnungszeiten der Einstellhalle).
Art. 10 Parkierung
1 Sämtliche Parkfelder für Bewohner, Beschäftigte und Besucher von Bauten im Gestaltungsplanperimeter sind unterirdisch anzuordnen. Es dürfen maximal 152 Parkfelder erstellt werden. 2 Dem Gemeinderat steht das Recht zu, jederzeit eine Bewirtschaftung der öffentlichen Parkplätze zu verlangen.
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'Es sind Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten von E-Fahrzeugen zu schaffen. 4 An Abstellplätzen für Motorräder sind mindestens 5% der zu erstellenden Parkfelder für Personenwagen vorzusehen. Die Sicherstellung von mindestens 8 entsprechenden Abstellplätzen erfolgt mit dem Baugesuch.
Art. 11 Parkierung für Velos
und Mofas
Fahrrad- und Motorfahrradabstellplätze sind nach Massgabe von § 43 Abs. 4 BauV zu erstellen und nach Massgabe von § 44 Abs. 2 BauV zu gestalten. Sie müssen insbesondere hindernisfrei zugänglich, gut beleuchtet, gut einsehbar und mehrheitlich wettergeschützt sein. Die Velo- und Motorfahrradabstellplätze können an den im Situationsplan vermerkten Stellen realisiert werden. Mindestens 30% der Veloabstellmöglichkeiten sind im Bereich der Haus- bzw. Ladeneingänge oberirdisch zu realisieren. 2
'Es sind Voraussetzungen für Auflademöglichkeiten von E-Bikes zu schaffen.
Art. 12 Trottoir Buacherstrasse
Entlang der Buacherstrasse ist westseitig ein Trottoir in einer Breite von mindestens 2.0 Metern zu erstellen.
Öffentliche Fuss- und Radwegverbindung
An der im Situationsplan 1:500 bezeichneten generellen Lage ist eine öffentlich zugängliche, hindernisfreie Wegverbindung von der Niederrohrdorferstrasse K415 in Richtung Buacherstrasse zu erstellen. Diese Fussund Radwegverbindung hat eine minimale Breite von 2.0 Metern aufzuweisen, ist mit Hart- und/oder Verbundbelägen auszugestalten sowie punktweise mit einer Beleuchtung zu versehen. Die genaue Lage wird mit dem Bauprojekt auf Parzelle Nr. 605 definiert. Mit dem Baugesuch ist ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag einzureichen.
1
2
Im Bereich des zentralen Platzes gern. § 13 Abs. 2 SNV werden der Zugang für die Öffentlichkeit sowie die Ausgestaltung der Fuss- und Radwegflächen im Baubewilligungsverfahren festgelegt und grundbuchlich unentgeltlich gesichert.
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IV.
Umgebung
Art. 13 Aussenbereiche
Es werden Aussenräume mit unterschiedlichen Qualitäten und Ausgestaltungen ausgeschieden. Die Lage und die Gestaltung dieser Bereiche sind im Situationsplan 1:500 bezeichnet und nachstehend beschrieben. Das Richtkonzept Umgebung vom 30.05.2018 dient als Massstab bei der qualitativen Beurteilung der Umgebungspläne. Die Aussen- und Freiräume sind sorgfältig, differenziert und in hoher architektonischer Qualität auszubilden.
Zentraler Platz
2 Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs ist ein öffentlich zugänglicher Platz zu erstellen. Dieser dient als Ankunftsraum für das merkantile Zentrum sowie als Knoten- und Ruhepunkt der öffentlichen Fussgängererschliessung. In seiner Gesamtheit ist der Platz als einladender Begegnungsraum zu gestalten. Er ist mit vereinzelten hochstämmigen Bäumen und Sitzgelegenheiten zu bestücken. Die Humusüberdeckung muss eine genügende Stärke für mittelgrosse Bäume aufweisen. Wo für die hochstämmigen Bäume eine grössere Stärke notwendig ist, kann diese punktuell mit Anschüttungen und/oder mit Aufschüttungen in Einfassungen (z.B. ausgestaltet als Sitzbänke) erreicht werden.
Begegnungs- und Aufenthaltsflächen
3 Weitere gemeinschaftliche Begegnungs- und Aufenthaltsflächen zwischen den Baubereichen A und B sowie B und C dienen dem Aufenthalt und der Begegnung für die Bewohner der Bebauung. Die Flächen sind ihrem Zweck entsprechend zurückhaltend zu gestalten und zu möblieren im Sinne einer Gestaltungsintensität, welche zu den Rändern hin abnimmt. Es ist ein gut einsehbarer Spielplatz für Kleinkinder einzurichten.
Begrünter Strassenraum
Zur Gliederung und Gestaltung des Strassenraumes entlang der Niederrohrdorferstrasse K415 können im Unterabstand vorbehältlich notwendiger Sichtzonen mittelgrosse Bäume gepflanzt werden.
4
5 Der Übergang zur Nachbarparzelle 609 Bänkliwiese ist fliessend und naturnah auszugestalten. Es ist auf eine verbindende Gestaltungssprache zu achten. Die die Überbauung umfassende Grünfläche ist ebenso naturnah zu realisieren.
Vorplatz Anlieferung
6 Der Anlieferungsvorplatz an der Buacherstrasse ist differenziert zu gestalten. Der Vorplatz soll mittels Materialisierung, farblicher Differenzierung und unterschiedlichen Qualitäten der Bodenbeläge (möglichst sickerfähig und/oder begrünbaren Flächen) vom Strassenraum getrennt und in seiner Grösse infolge der unterschiedlichen Gestaltung optisch reduziert werden. Die Fassadengestaltung des Sockels ist einzubeziehen.
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V
Umwelt und Energie
Art. 14 Lärmschutz
Für Wohnnutzungen ist mit dem Baugesuch der Nachweis zu erbringen, dass durch die Anordnung der Räume oder durch bauliche Massnahmen der Beurteilungspegel an den Fenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen 1
a) im Baufeld A um mindestens 16 dB geringer ist als der Emissionspegel der Niederrohrdorferstrasse und um mindestens 19 dB geringer ist als der Emissionspegel der Hochstrasse und Ringstrasse, und b) im Baufeld B/C um mindestens 14 dB geringer ist als der Emissionspegel der Niederrohrdorferstrasse. 2 Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen für kleine Teile gemäss Art. 30 LSV zulässig.
Art. 15 Energie
In einem Energiekonzept ist die Versorgung für die gesamte Überbauung aufzuzeigen. Abwärme und erneuerbare Energie sind mit Priorität zu nutzen. Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung zu gewährleisten, wird für die Wohnnutzungen mindestens der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende Minergie-Standard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig. Die Dächer sowie entsprechend geeignete Südwestfassaden der Bauten können für die aktive Sonnenenergienutzung verwendet werden, sofern sie architektonisch gut in die Baukörper integriert sind. 2
Art. 16 Entsorgung
1 Die Abfallentsorgung für die Wohnnutzung hat an der im Situationsplan bezeichneten Stelle (generelle Lage) zu erfolgen.
Die Lagerung und Entsorgung von gewerblichem Abfall hat innerhalb der Baukörper zu erfolgen.
2
VI.
Verschiedene Bestimmungen
Art. 17 Qualitätssicherung
1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat der Gemeinderat auf Kos-
ten der Bauherrschaft die Stellungnahme einer unabhängigen Fachperson darüber einzuholen, ob das Bauprojekt die Bestimmungen des Gestaltungsplanes und der BNO einhält.
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Art. 18 Abweichungen
1 Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden.
Art. 19 Inkrafttreten, Änderung
und Aufhebung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in Kraft. 1
2 Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/Iful
Datum Genehmigung: 30.09.2021
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Versand:
0 4. Okt. 2021
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7300 Gemeinde Oberrohrdorf; Gestaltungsplan "Bänkliwiese"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1.Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. April 2020 10. Oktober 2019 bis 8. November 2019 25. Juni 2020 bis 24. Juli 2020 28. Juni 2021 3. August 2021 13. August 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 24. Mai 2020 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In Oberrohrdorf besteht schon seit Jahren die Absicht, im Zentrumsbereich einen Laden für Güter des täglichen Bedarfs zu erstellen. Mit dem vorliegenden Gestaltungplan sollen im Gebiet Bänkli die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um das Zentrum mit einem merkantilen Betrieb
J: 03_Geschäfte2_Genehmigungen 02_ARDOSR\20210917_bdv_18.7300.docx
zu ergänzen und aufzuwerten. Zusammen mit Wohnungen soll ein Ort des Aufenthalts und der Begegnung entstehen. Der Gestaltungsplanperimeter liegt in der Zentrumszone (Z) und umfasst mit einer Fläche von rund 0,44 ha die Parzellen 597 (teilweise) und 605. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Oberrohrdorf am 28. Juni 2021 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Bänkliwiese" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Juli 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. April 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend eine namhafte Bauzonen-Reserve aktiviert wird (sogenanntes Schlüsselgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Im Rahmen der Gesamtrevision ist das Gebiet neu der Zentrumszone zugewiesen, welche gestützt auf § 6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Entwicklung des Ortskerns von Oberrohrdorf im Sinne
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der Zentrumsnutzungen (gemischte Nutzung) zugeführt werden soll. Im Planungsbericht werden unter Kapitel 2 die wesentlichen Sachthemen in diesem Zusammenhang erläutert. Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Richtprojekt (Bebauung und Umgebung) und der Gestaltungsplan sind sorgfältig ausgearbeitet und weisen gute ortsbauliche Qualitäten auf. Es liegt eine fachliche Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) vor. Die darin enthaltenen Erwägungen werden seitens Kanton mehrheitlich geteilt. Ortsbild und Städtebau Gesamthaft kann zusammengefasst werden, dass der städtebauliche Umgang mit dem durchgehenden Sockelgeschoss und den darüber liegenden punktförmigen Häusern zu überzeugen vermag. Auch wesentliche Ausformulierungen bezüglich Freiraum ("Dorfplatz", Durchblick, Baumreihe entlang dem Strassenraum, vgl. § 13 SNV) vermögen zu überzeugen. Gesamthaft kann festgestellt werden, dass die Anforderungen von § 21 BauG erfüllt werden können. Die bauliche Dichte bewegt sich unter dem Aspekt der städtebaulichen Integration an der oberen Grenze. Die Auslotung der baulichen Dichte im Zusammenhang mit der städtebaulichen Integration liegt im Ermessen der Gemeinde und ist im Planungsbericht thematisiert. Die Dichte kann nachvollzogen werden, aus kantonaler Sicht sind aber nachstehende relevante Punkte zu beachten. Die maximal zulässigen Höhenkoten für die Baufelder A, B, C und D lassen gegenüber dem Richtprojekt einen grossen Spielraum zu. Das zeigt sich vor allem beim Baufeld D in Bezug zur Niederrohrdorferstrasse. Es ist im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren darauf zu achten, dass sich dieser Niveausprung nicht nachteilig auf die in § 13 SNV geforderten Qualitäten vom "Dorfplatz" als Ankunftsraum für das merkantile Zentrum sowie den Knoten- und Ruhepunkt der öffentlichen Fussgängererschliessung auswirkt. Die Bestimmungen des Sockelgeschosses und der Bauten in den Baufeldern A und B entlang der Buacherstrasse ist für eine attraktive Gestaltung und Einbettung ins Ortsbild essenziell. Denn nicht allein die geplante Grösse des Vorplatzes hin zum angrenzenden Wohngebiet ist anspruchsvoll, sondern auch dessen Gestaltung sowie insbesondere die Sockel- und Fassadengestaltung der Wohnbauten. Die entsprechenden Bestimmungen in den SNV zur Sicherung der erforderlichen Qualitäten sind mit den Erläuterungen im Planungsbericht und der Verankerung des Richtprojekts als Grundlage in den SNV sachgerecht. Im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren ist auf eine sorgfältige Gestaltung der Sockel- und Fassadengestaltung wie auch auf eine hochwertige Vorplatzausbildung wert zulegen. Diese Qualitäten sind wichtig im Kontext der Weiterentwicklung des Ortszentrums und der Positionierung des Gesamtareals "Bänkli". Die Festsetzung der Materialisierung des Vorplatzes kann nicht alleine eine gute Gestaltung hin zum Wohngebiet ausmachen. Die Vorschriften zur Fassadengestaltung hingegen sind differenziert festgelegt und auf den baulichen Kontext bezogen. Die Festlegung für eine genügend hohe Überdeckung für hochstämmige Bäume im Bereich des Sockelgeschosses wird ausdrücklich begrüsst. Die vorgeschlagenen Regelungen für Reklamen werden grundsätzlich begrüsst.
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Erschliessung Die Parzellen werden über die bestehende Gemeindestrasse "Buacherstrasse" erschlossen. Infolge der gesteigerten Strassennutzung (mehr Verkehr, grössere Fahrzeuge), die durch den Gestaltungsplan verursacht wird, ist ein Ausbau der Buacherstrasse notwendig. Die Fahrbahn wird auf den massgeblichen Begegnungsfall „Lastwagen/Personenwagen" ausgerichtet und auf 6 m verbreitert sowie mit einem Trottoir in einer Breite von 2 m ergänzt. Quer durch das Areal wird eine öffentliche Fussund Velowegverbindung festgelegt. Aus topografischen, verkehrsgeometrischen Gründen und im Hinblick auf den Ausbau der Kantonsstrasse K 415 ist im Bereich des Einlenkers der Buacherstrasse in die Kantonsstrasse eine Anhebung des bestehenden Strassenniveaus vorgesehen. Zusätzlich wird der bestehende Einlenker ausgebaut, sodass die Strasse auch für grössere Fahrzeuge befahrbar wird. Planungsrechtlich wird der Ausbau der Buacherstrasse in einem Längenprofilplan (unverbindlich) und mittels Strassenlinie im Situationsplan festgesetzt. Bei der Projektierung des Strassenausbaus der Buacherstrasse wird auf das Ausbauprojekt der Niederrohrdorferstrasse Rücksicht genommen. Die Interessenslinien der Strassen-Ausbauprojekte sind im Gestaltungsplan sowie in den Plänen des Richtkonzepts zur Orientierung dargestellt. Die Buacherstrasse kann somit erst nach der Realisierung des Kantonsstrassenprojekts baulich umgestaltet werden. Die geplante Erschliessung des Gestaltungsplanperimeters sowie der Ausbau und die Dimensionierung der Buacherstrasse sind sachgerecht. In den Jahren 2020 bis 2021 erfolgt die Sanierung und der Ausbau der K 415 und K411. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr In den Materialien ist der verkehrsplanerische und -technische Aspekt sehr gut dokumentiert. Im Bericht „Mobilitätskonzept und verkehrliche Überprüfung" wird die zusätzliche Verkehrserzeugung sowie die Leistungsfähigkeit des bestehenden Strassennetzes ausführlich untersucht. Es wird aufgezeigt, dass die Verkehrsqualität durch die ca. 130 zusätzlichen Fahrten in der Abendspitzenstunde nicht beeinträchtigt wird und es zu keinen Rückstaus auf die Kantonsstrasse und zum Knoten "Hochstrasse" führt. Die Anlieferung funktioniert unter Mitbenützung der Buacherstrasse. Andockstellen befinden sich in den Gebäuden, wozu der Lastkraftwagen (LKW) rückwärtig einfahren muss. Während des Andockmanövers bis der Lastwagen auf der baulich abgegrenzten Anlieferungsstelle ist und somit die Buacherstrasse verlassen hat, wird die öffentliche Erschliessungsstrasse kurzzeitig blockiert. Das Andockmanöver findet in ausreichendem Abstand zur Kantonsstrasse statt (ca. 50 m). Ebenfalls beansprucht der LKW beim Ausfahren auf die Niederrohrdorferstrasse die Gegenfahrbahn. Um dies zu vermeiden, müsste der Einmündungstrichter weiter vergrössert werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig, weshalb dem projektierten Strassenausbau sowie der vorgesehenen LadenAnlieferung zugestimmt werden kann. Parkierung In den Materialien befindet sich im Mobilitätsbericht und dem Planungsbericht gestützt auf das vorliegende Richtprojekt eine Parkfelderbedarfsermittlung für die geplanten Nutzungen. Für die Verkaufsnutzungen wird abhängig von der Erschliessungsgüte ein sachgerechter Reduktionsfaktor von 40-60 % angewendet. Der Gesamtbedarf für die Wohn- und Nichtwohnungen (Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden) bewegt sich somit zwischen 108-152 Parkfeldern. In § 10 Abs. 1 SNV wird die Parkfelderanzahl bei 152 Parkfeldem plafoniert und die unterirdische Anordnung festgelegt. Das ist nachvollziehbar und aus fachlicher Sicht vertretbar. Mit Verweis auf das Parkraumkonzept von Baden Regio wird auf das Fehlen verbindlicher Vorgaben zur Parkplatzbewirtschaftung verwiesen. Die Parkplatzbewirtschaftung (inklusive Schrankensystem) 4 von 8
gilt als ein Element eines Mobilitätskonzepts. Auch wenn die Gemeinde gemäss Richtplan dem Raumtyp "Ländlichen Entwicklungsraum" zugeteilt ist, sollte im Sinne der regional einheitlichen Handhabung eine Bewirtschaftung der Parkfelder auf privatem Grund vorgeschrieben werden. Für die Ermittlung des Veloabstellplatzangebots gilt die VSS1-Norm als (interpretierbare) Richtlinie. Der rechtliche Sachverhalt wird korrekt wiedergegeben. Belange Fuss- und Veloverkehr Seit der Revision vom 1. Januar 2015 verweist die BauV in Bezug auf Anzahl (§ 43 Abs. 4 BauV) und Gestaltung (§ 44 Abs. 2 BauV) der Fahrradabstellplätze als Richtlinien auf die VSS-Normen SN 640 065 und SN 640 066. Diese Vorschrift sorgt für eine ausreichende Anzahl an sicheren, überdachten und gut zugänglichen Abstellplätzen für Velos. Der Verweis in § 11 Abs. 1 SNV ist deshalb sachgerecht. Gestützt auf § 11 SNV werden wesentliche Verbesserungen für den Fuss- und Veloverkehr vorgesehen. Dies ist bei einer verkehrsintensiven Nutzung wesentlich (vgl. auch Richtplankapitel S 3.2). Die öffentliche Fuss- und Velowegverbindung ist in der Vorlage zur Erschliessung des Zentralen Platzes und als Redundanz zur Fusswegführung der Buacherstrasse geplant. Die im Richtprojekt ersichtliche Vernetzung mit dem Moränenhügel wird nicht eingefordert. Strassenabstand Gemäss § 111 Abs. 1 lit: a BauG haben Bauten und Anlagen einen Abstand von 6 m zur Grenze von Kantonsstrassen einzuhalten. Zu den Bauten gehören nach § 6 Abs. 1 BauG unter anderem alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte (lit. a) sowie Strassen, Parkplätze, Pisten und Gleise (lit. b). Der Strassenabstand dient der Verkehrssicherheit und hat eine gesundheitspolizeiliche Funktion. Ferner soll er den Planungsspielraum erhalten und schliesslich die Landerwerbsmöglichkeiten für die Bedürfnisse des zukünftigen Verkehrs sichern. Zur Gliederung und Gestaltung des Strassenraums entlang der Niederrohrdorferstrasse K 415 sollen im Unterabstand zur Kantonsstrasse vorbehältlich notwendiger Sichtzonen mittelgrosse Bäume gepflanzt werden können (§ 12 Abs. 4 SNV). Sämtliche Baubereiche halten einen Abstand zur zukünftigen Kantonsstrassenparzelle von 6 m ein und die Platzierung von Bäumen ausserhalb der Sichtzonen ist aus fachlicher Sicht vertretbar. Sichtzonen Die Sichtverhältnisse im Bereich der Kantonsstrasse ändern sich gegenüber der heutigen Situation nicht massgeblich. Die Sichtzone von der Buacherstrasse in die Niederrohrdorferstrasse wird im Gestaltungsplan sachgerecht verbindlich festgelegt. Da die Lage für die Zufahrt Tiefgarage und Anlieferung Gewerbe im Gestaltungsplan noch nicht exakt definiert wird, können die für die Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtzonen erst im Bauprojekt festgelegt werden. § 9 SNV hält fest, dass deren genaue Lagen sowie die entsprechenden Sichtzonen gemäss § 42 BauV im Baubewilligungsverfahren festzulegen sind. Dies ist sachgerecht. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren Im Planungsbericht (Kapitel 3.4.3) wird auf den Hochwasserschutz eingegangen. Der geplante Neubau liegt in einem Gebiet, in welchem Oberflächenabfluss bei Starkregen auftreten kann. Liegt eine solche Gefährdung vor, sind in den SNV geeignete Vorschriften zum Oberflächenabfluss gemäss Muster-BNO (A 3.7.4) aufzunehmen.
' Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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Den Unterlagen liegt eine Machbarkeitsstudie Hochwasser bei. Die daraus resultierenden Massnahmen im Gestaltungsplan für die Hochwasserproblematik sind sach- und stufengerecht. Lärm Gemäss Planungsbericht ist das Planungsgebiet als noch nicht erschlossen zu betrachten. Gemäss Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz (USG) und Art. 30 Lärmschutz-Verordnung (LSV) darf das Planungsgebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart beziehungsweise durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG UWR]). In § 14 SNV zum Gestaltungsplan ist festgeschrieben, dass für Wohnnutzungen mit einem späteren Baugesuch der Nachweis zu erbringen sei, dass durch die Anordnung der Räume oder durch bauliche Massnahmen der Beurteilungspegel an den massgebenden Lüftungsfenstern von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen a) im Baufeld A um mindestens 16 dB geringer ist als der Emissionspegel der Niederrohrdorferstrasse. und um mindestens 19 dB geringer ist als der Emissionspegel der Hochstrasse und Ringstrasse, und b) im Baufeld B/C um mindestens 14 dB geringer ist als der Emissionspegel der Niederrohrdorferstrasse. Mit diesen Werten wird die Einhaltung der PW sichergestellt. Grundsätzlich sind die Grenzwerte der LSV allerdings bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten (BGE 142 II 100, E. 4.7). Somit müssten die im § 14 SNV festgelegten Dämpfungen bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden und nicht nur bei den Lüftungsfenstern. Das Lärmgutachten der "creato — Genossenschaft für kreative Umweltplanung" (creato), Ennetbaden, zeigt, dass lediglich in drei kleinen Bereichen der strassenzugewandten Fassaden die nötigen Dämpfungen nicht erreicht werden. Damit dort trotzdem Fenster von lärmempfindlichen Räumen angeordnet werden können, welche nicht zuletzt auch für das Erscheinungsbild und die Gestaltung der Strassenräume von zentraler Bedeutung sind, können für diese stärker belasteten Zweitfenster Ausnahmen von der Einhaltung der PW gewährt werden. Diese Ausnahmen sind in § 14 Abs. 2 SNV explizit erwähnt. Das ist sachgerecht. Im Lärmgutachten der creato wird auch der Nachweis erbracht, dass der durch das Planungsgebiet verursachte Mehrverkehr zu keinen Immissionsgrenzwertüberschreitungen führt respektive bei sanierungsbedürftigen Verkehrsanlagen keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen verursacht. Somit sind die Anforderungen von Art. 9 LSV eingehalten. Auch bezüglich Neuanlagen (Anlieferung und Ein-/Ausfahrt zur Tiefgarage) wird der Nachweis erbracht, dass diese bei der bestehenden Liegenschaft Buacherstrasse 4 die massgebenden PW einhalten. Die im Lärmgutachten aufgeführten Massnahmen zur Minderung des Lärms dieser Anlagen sind im Sinne der Vorsorge (Art. 11 USG und Art. 7 LSV) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen und soweit möglich umzusetzen. Energie Die Festlegungen der Lademöglichkeiten für die Elektromobilität werden begrüsst und sind sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt.
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Bänkliwiese", beschlossen vom Gemeinderat Oberrohrdorf am 28. Juni 2021, wird genehmigt. 2. e Abt
Raumentwicklung wird mit der Publikation irr) Amtsblatt beauftragt.
Ii epha n A tiger L ndammann
Verteiler • Gemeinderat, Ringstrasse 2, 5452 Oberrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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