Gestaltungsplan Widme
Plan d'affectation spécial · Besenbüren
Document
- Numéro
- 18.7098
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Besenbüren
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 22 oct. 2021
- En vigueur depuis
- 22 oct. 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Besenbüren avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4226-2021-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4226-2021-E.pdf
, owe• owito *
Gemeinde Besenbüren
Kanton Aargau
.
GESTALTUNGSPLAN ,,Widme" 0
Sondernutzungsvorschriften
,
Gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend)
•.>
'';',
.4>
'.
ge
4e
4.4VAA 'aie 4 '« *
I iir
0 41,
w-
.
.
. 4 $0> + .• 11;1‘
IW
,
e 1.'
1 4k I*
#.%
e *
\
•
4
2.
t>
ee di k a ii % e 4; 4
9
1° ' - '. 4 - • *. '-* . 4*4,` ...`4i ex 4g 4.- t4 4 , 4 A ee
t133,1›. $ t st, - • •
e
ei
4
e • 4es- , "._,
• oti Vorprüfungs-/ Mitwirkungsakten
Auflageakten
Beschluss Gemeinderat
Mitwirkung vom:
20. August 2018 bis 18. September 2018
Vorprüfungsbericht vom:
24. Juni 2020
Öffentliche Auflage vom:
14. August 2020 bis 14. September 2020
Genehmigungsakten
Beschlossen vom Gemeinderat am: 9. August 2021 Der Gemeinden:
.-
Mario Räber Genehmigungsvermerk: Genehmigt am
Genehm;(..iunn ..., durch Bigedeelegiligig: D2parternenf3 Bau, Veriteeled Um i ,/ C),--j:71 Mifjungsdatum
22. dclAkce. 2\ den -t • . 1kfaigice•Nizczr. %:`21 durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Rosenmayr Landschaftsarchitektur
K I P SIEDLUNGSPLAN
URS MÜLLER ..
e Projeki-Nr. 1353715RO° ' — 'N Projekt DUS DUS Verfasst TAR Geprüft
Plan-Nr. 14.01.03 17.05.2016 19.08.2021 19.08.2021
Gemeinde Besenbüren Gestaltungsplan „Widme" Seite 1 von 10
Sondernutzungsvorschriften
Inhaltsverzeichnis Präambel
3
Allgemeine Bestimmungen
3
Art. 1 Ziel und Zweck
3
Art. 2 Bestandteile
3
Art. 3 Perimeter
3
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
3 4
Nutzung Nutzungsmass
Art. 5 4
Bau- und Gestaltungsvorschriften
4
Art. 6 Baufeld Hochbauten
4
Art. 7 Gebäudehöchstkoten
4
Art. 8 Baufeld unterirdische Bauten
4
Art. 9 Bauweise Baufeld A
4
Art. 10 Bauweise Baufeld B
5
Art. 11 Bauweise Baufeld C
5
Art. 12 Gestaltung und Form der Bauten
6
64 autres articles
Art. 13 Dächer
6
Art. 14 Vorspringende Gebäudeteile
6
Art. 15 Fassaden
6 6
Aussenraum
Art. 16 Qualität
6
Art. 17 Bepflanzung und Umgebungsgestaltung MFH
6
Art. 18 Standort Gehölzpflanzen / Standort Obstbäume
6
Art. 19 Spiel-/Aufenthaltsbereich
7
Art. 20 Beläge Erschliessungswege
7
Verkehr
7
Art. 21 Parkierung MIV
7
Art. 22 Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
7
Art. 23 Überfahrbarer Bereich
7
Art. 24 Bereich Erschliessung MFH (Langsamverkehr)
8
Art. 25 Bereich Erschliessung EFH
8
Art. 26 Oberirdische Velo-Parkfelder
8
Art. 27 Anlieferung/Notzufahrt
8
Art. 28 Sichtzone
8
KIP Siedlungsplan AG
BS3715_SNVorschriften_14_01_05_210819.doc
Gemeinde Besen büren Gestaltungsplan „Widme" Sondernutzungsvorschriften
Seite 2 von 10
Umwelt, Ver- und Entsorgung
9
Art. 29 Solaranlagen
9
Art. 30 Lärm Tiefgarage
9
Art. 31 Erschliessung Werkleitungen
9
Art. 32 Aussenbeleuchtung
9
Art. 33 Ökologische Ausgleichsfläche
9
Art. 34 Sammelstellen Entsorgung
9
Art. 35 Energieeffizientes Bauen
10
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
10
Art. 36 Etappierung
10
Art. 37 Qualitätssicherung
10
Art. 38 Inkrafttreten, Genehmigung
10
KIP Siedlungsplan AG
8S3715_SNVorschriften_14_01_05_210819.doc
Gemeinde Besenbüren Gestaltungsplan „Widme" Sondernutzungsvorschriften
Seite 3 von 10
Präambel Der Gemeinderat Besenbüren erlässt über das Gebiet "Widme", gestützt auf § 25 Abs. 3 das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gestalterisch hochstehende, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte und nachhaltige Überbauung. Dies beinhaltet insbesondere:
2
a)
eine städtebaulich und architektonisch sehr gut gestalteten Überbauung
b)
eine gute Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung
c)
qualitätsvolle Freiräume
d)
eine rationelle Verkehrserschliessung über den Schachenweg
e)
die Ermöglichung einer nachfragegerechte Überbauung des Gebiets
Art. 2 Bestandteile
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften 2
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht Richtprojekt (Variante A und B) von Urs Müller Architekten, Wohlen, vom 14.05.2018 Freiraumkonzept von Rosenmayr Landschaftsarchitektur, Zürich, Variante A vom 26.06.2014 (rev. 17.05.2017) und Variante B vom 22.01.2018 Modell im Mst. 1:500 vom 15.05.2019
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
1 Soweit der Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen enthält, gel-
Grundordnung
ten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Bauzonenund Kulturlandplans der Gemeinde Besenbüren. 2
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des
Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
KIP Siedlungsplan AG
BS3715_SNVorschriften_14_01_05_210819.doc
Gemeinde Besenbüren Gestaltungsplan „Widme" Sondernutzungsvorschriften
Seite 4 von 10
Nutzung
Nutzungsmass
Art. 5
Pro Baufeld sind folgende anrechenbaren Geschossflächen (aGF) zulässig: Baufeld A B* Total Perimeter*
aGF [H] 1'180 1'580 / 1'255 1'535 4'295 / 3'970
* Für MFH-Bebauung/fur EFH-Bebauung
Bau- und Gestaltungsvorschriften
Art. 6 Baufeld
Hochbauten
Die Baufelder Hochbauten werden durch die Baufelder A, B und C und die jeweiligen im Situationsplan festgehaltenen Höchstkoten definiert.
1
Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.
2
Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Unter Vorbehalt von Abs. 4 dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile über das Baufeld hinausragen. 3
Nicht an das Baufeld gebunden sind: a) Elemente der Aussenraumgestaltung und Entsorgung (z.B. Mauern, Treppen, Rampen, Sitzgelegenheiten, Einfriedungen, Veloabstellplätze, Containerabstellplätze, etc.) b) Überdeckte Tiefgaragenein- und ausfahrten c) Bauten und Anlagen für Vorplätze EFH gemäss § 25 der Sondernutzungsvorschriften
Art. 7 Gebäudehöchstkoten
Baufeld unterirdische Bauten
1 Sämtliche Hochbauten müssen unterhalb der jeweiligen, im Situationsplan festgehaltenen Höchstkote, welche die den höchsten Punkt der Dachkonstruktion widerspiegelt, liegen. Eine Überschreitung der angegebenen Höchstkoten ist bei Cheminde-Kaminen zulässig.
Art. 8 Unterirdische Bauten und Anlagen dürfen die Baufelder Hochbauten nur
innerhalb des im Situationsplan mit „Baufeld unterirdische Bauten" gekennzeichneten Bereichs überschreiten. Ausgenommen ist die Tiefgaragenzufahrt.
Art. 9 Bauweise Baufeld A
1 Im Baufeld A ist ein Mehrfamilienhaus zulässig. Die Fassade gegen den alten Ortskern (Nordost) ist einladend zu gestalten. Durch das Spiel von Licht und Schatten ist der Eindruck einer hohen, geschlossenen Fassade abzuschwächen. 2
KIP Siedlungsplan AG
B53715_SNVorschriften_14_01_05_210819.doc
Gemeinde Besenbüren Gestaltungsplan „Widme" Sondernutzungsvorschriften
Seite 5 von 10
Die Fassade talseits (Südwest) ist so zu gestalten, dass darin eine Tiefenwirkung (Loggias, Terrassen, etc.) entsteht. 3
Art. 10 Bauweise Baufeld B
Das Baufeld B ist entweder für zwei Mehrfamilienhäuser oder für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt. Für die Bauweise der Einfamilienhäuser ist § 11 Abs. 2 bis 5 massgebend. Für die Mehrfamilienhäuser gilt § 10 Abs. 3 bis 4.
2
Die Volumetrie der Mehrfamilienhäuser in Baufeld B ist so zu wählen, dass dessen Bebauung im Erscheinungsbild als Übergang von Baufeld A zu Baufeld C verstanden wird. Die maximal zulässige Gebäudelänge in Baufeld B beträgt 28 m. 3
4 Der Zwischenraum zwischen den Mehrfamilienhäusern ist durchlässig bzw. frei von Bauten zu realisieren. Eine Fusswegverbindung von mindestens 1.5m Breite stellt in diesem Fall die Durchlässigkeit zwischen Spiel- und Aufenthaltsbereich (§ 20 SNV) sowie dem Bereich Erschliessung EFH über das Baufeld B sicher.
'Werden im Baufeld B Einfamilienhäuser erstellt ist für die Baufelder B und C ist eine einheitliche architektonische Gestaltung hinsichtlich Proportionen und Gliederung der Bauvolumen sicher zu stellen.
Bauweise Baufeld C
Art. 11 Das Baufeld C ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt. Es sind 5
Einheiten zu erstellen. Die Einheiten sind möglichst regelmässig im Baufeld anzuordnen. 2 Die Zwischenräume zwischen den Einfamilienhäusern (bewohnte HauptGebäudeteile sowie Garagen) sind durchlässig bzw. frei von Bauten (mind. 2 Meter) zu realisieren.
In der Aussensicht ist die Wahrnehmung einer geschlossenen Gebäudefront zu verhindern. Die Haupt-Gebäudeteile haben, unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1, im Grundsatz ein längliches Volumen aufzuweisen, wobei die Schmalseite möglichst zur Bauzonengrenze zu orientieren ist. Bauten können jeweils ähnlich dem Richtprojekt, unter Wahrung von Abs. 2, mit eingeschossigen Zwischenbauten ausgefüllt werden. Eine Differenzierung in der Materialisierung zwischen den Haupt- und Zwischenbauten ist anzustre3
ben. 'Sowohl die Gebäudefronten als auch die Gebäudehöhen sind ähnlich dem Richtprojekt hinsichtlich Haupt- und Zwischenbauten abgestaffelt auszubilden. Terrainunterschiede innerhalb des Baufeldes sind angemessen auszugleichen und damit eine übermässige Höhenstaffelung der verschiedenen Bauten zu verhindern.
5
KIP Siedlungsplan AG
BS3715_SNVorschriften_14_01_05_210819.doc
Gemeinde Besenbüren Gestaltungsplan „Widme" Sondernutzungsvorschriften
Seite 6 von 10
Art. 12 Gestaltung und Form
der Bauten
Dächer
Bauten sind für sich, in ihrem Zusammenhang und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Im gesamten Perimeter ist auf eine einheitliche Formensprache mit hexagonalen Hauptbauten zu achten. Sie sind besonders gut in das Landschaftsbild einzupassen.
Art. 13 1 Als Dachform ist nur ein Satteldach zulässig. Eine Neigung von unter 30°,
ähnlich dem Richtprojekt, ist zulässig. 2 Die Firstrichtung ist quer zur Längsseite der Baute zu erstellen. Sie ist für die Einfamilienhäuser, in Anlehnung an das Richtprojekt, einheitlich zu wählen.
Die Dachfläche muss eine glatte Struktur aufweisen. Die Materialisierung und Farbgebung ist im Perimetergebiet einheitlich zu wählen.
3
Art. 14 Vorspringende Gebäudeteile
1 Vorspringende Gebäudeteile sowie Dachaufbauten (mit Ausnahme von Chemin6e-Kaminen) sind nicht zulässig.
Fassaden
Art. 15 Für die Farbgebung sind Erdfarben zu wählen. Diese haben sich in den
Helligkeits- und Tonwerten am Richtprojekt zu orientieren. 2 Pro Baufeld sind unterschiedliche Farbgebungen, unter Vorbehalt von g 16 Abs. 1 SNV, zulässig.
Aussenraum
Art. 16 Qualität
Der Aussenraum ist qualitativ mindestens so gut zu gestalten, wie im Freiraumkonzept, welches als Grundlage zu dieser Gestaltungsplanung dient, vorgesehen.
Art. 17 Bepflanzung und
Umgebungsgestaltung MFH
Standort Gehölzpflanzen
KIP Siedlungsplan AG
Der Aussenraum im Perimeter ist angemessen zu durchgrünen. Die Bepflanzung ist mit ortstypischer und standortgerechter Flora auszugestalten. 2 Der Aussenraum der Mehrfamilienhäuser ist als gemeinschaftlicher, durchgrünter Bereich zu gestalten. Bauliche Elemente über 1 m Höhe zur privaten Zonierung des Raumes sowie befestigte Flächen sind nicht zulässig.
Art. 18 An den im Situationsplan bezeichneten Standorten für Gehölzpflanzungen
sind optisch und räumlich wirksame, standortgerechte Gehölze (Sträucher, Bäume) in ähnlicher Anzahl wie im Situationsplan 1:500 eingezeichnet, zu pflanzen. Sie sind mit der Realisierung der angrenzenden Bauten zu pflanzen. Die genauen Standorte und Arten werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im detaillierten Umgebungsplan festgelegt.
BS3715_SNVorschriften_14_01_05_210819.doc
Gemeinde Besenbüren Gestaltungsplan „Widme" Sondern utzu ngsvorschriften
Standort Obstbäume
Spiel- / Aufenthaltsbereich
Seite 7 von 10
An den Standorten entlang der Grenze zur Landwirtschaftszone sind im Minimum elf Halb- oder Hochstammobstbäume, davon mindestens 6 im Südwesten in lockerer nicht linearer Anordnung zu pflanzen und durch die jeweiligen Grundeigentümer zu pflegen. 2
Art. 19
Innerhalb des im Situationsplan als „Spiel-/Aufenthaltsbereich" bezeichneten Bereichs ist ein gemeinschaftlich nutzbarer Spiel- bzw. Aufenthaltsbereich mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität zu erstellen.
Beläge Erschliessungswege
Art. 20
1 Die Beläge der Erschliessungswege (Bereich Erschliessung MFH, EFH, inkl. Vorplätze EFH) sind mit einer hochwertigen Pflästerung zu gestalten. In den Randbereichen (inkl. Vorplätze EFH) sind diese ähnlich dem Richtprojekt mit offenen, versickerungsfähigen Fugen zu erstellen und dadurch von der eigentlichen Zufahrtsstrasse (§ 25 Abs. 2 SNV) in gebundener Bauweise auch optisch zu unterscheiden.
Verkehr
Parkierung MIV
Art. 21 Die für die Mehrfamilienhäuser erforderlichen Abstellplätze für Bewohner
und Besucher sind unterirdisch gemäss VSS-Norm SN 640 281 zu erstellen. Die genaue Anzahl der unterirdischen Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die für die Einfamilienhäuser erforderlichen Abstellplätze sind in Einzeloder Doppelgaragen zu erstellen. Die Garagen sind in den Baukörper bzw. mit darüber liegenden Terrassen in das Gesamtbild zu integrieren. 2
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
Überfahrbarer Bereich
Art. 22
Die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage liegt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle. Die definitive Lage wird im Rahmen des Bauprojekts festgesetzt. Die Tiefgaragenzufahrt ist direkt ab dem Schachenweg zu erstellen.
Art. 23
'Der im Situationsplan 1:500 dargestellte, überfahrbare Bereich ist von Bauten freizuhalten und überfahrbar im Sinne des Ausweichens von Fahrzeugen auf dem Schachenweg auszugestalten. Die öffentliche Nutzung des überfahrbaren Bereichs ist, soweit die Flächen nicht in das Eigentum der Gemeinde übergehen, mit einem öffentlichrechtlichen Vertrag mit Anmerkung im Grundbuch rechtlich sicherzustellen. Der Vertrag und dessen Anmerkung im Grundbuch haben bei Einreichung des Baugesuchs vorzuliegen. 2
KIP Siedlungsplan AG
B53715_SNVorschriften_14_01_05_210819.doc
Gemeinde Besenbüren Gestaltungsplan „Widme" Sondernutzungsvorschriften
Bereich Erschliessung MFH (Langsamverkehr)
Seite 8 von 10
Art. 24
1 Die Mehrfamilienhäuser sind für den Langsamverkehr über die im Situationsplan 1: 500 bezeichneten Bereiche Erschliessung MFH (Langsamverkehr) zu erschliessen. Diese sind als Adressierung für die Mehrfamilienhäuser qualitätsvoll als Aufenthaltsbereich zu gestalten und angemessen zu möblieren. 2
Bereich Erschliessung EFH
Die minimale Wegbreite beträgt 2.5m.
Art. 25 1 Die Einfamilienhäuser sind ab dem Schachenweg verkehrstechnisch über
den im Situationsplan bezeichneten Bereich Erschliessung EFH zu erschliessen. Die Zufahrtsstrasse zu den Einfamilienhäusern ist zusammen mit den Vorplätzen der Einfamilienhäuser als gemeinschaftliche Wohnstrasse zu gestalten. Die genaue Linienführung ist im Rahmen des Bauprojekts darzulegen. 3 Innerhalb des Bereichs Erschliessung EFH sind für Einfamilienhäuser private Vorplätze zu realisieren. Pro Wohneinheit sind hierbei mindestens 16 m 2 als begrünte Vorgärten zu gestalten. Zu den Vorgärten zählen die gestalteten Grünflächen, nicht jedoch Abstellplätze, auch wenn sie begrünt werden. 2
4 Die Einfahrt zur Zufahrtsstrasse ab dem Schachenweg ist einladend als Quartiereingang zu gestalten. Werden in Baufeld B Einfamilienhäuser realisiert, ist in direktem örtlichen Zusammenhang mit dem Quartiereingang ein Aufenthaltsbereich gemäss § 20 SNV zu erstellen. Werden in Baufeld B Mehrfamilienhäuser realisiert, ist statt des Aufenthaltsbereichs beim Quartiereingang in Zusammenhang mit der Wohnstrasse ein grosszügig dimensionierter Aufenthaltsbereich mit entsprechender Möblierung zu erstellen. Die genaue Lage dessen ist im Rahmen des Bauprojekts darzulegen.
Art. 26 Oberirdische VeloParkfelder
Für die Mehrfamilienhäuser sind mindestens 30% der gemäss VSS-Norm SN 640 065 geforderten Veloabstellplätze als oberirdische AussenVeloabstellplätze nahe den Hauseingängen zu realisieren. Sie sind vor Witterung geschützt und gedeckt auszugestalten.
Anlieferung/Notzufahrt
1 Die im Situationsplan 1:500 mit „Anlieferung/Notzufahrt" bezeichneten Wege müssen so ausgestaltet sein, dass sie durch Notfallfahrzeuge befahren werden können.
1
Art. 27 2 Der Knoten Schachenweg/Bereich Erschliessung EFH ist so zu gestalten,
dass Zügel-, Kehrricht- sowie Rettungsfahrzeuge wenden können.
Sichtzone
KIP Siedlungsplan AG
Art. 28 1
Die Einhaltung der notwendigen Sichtzonen bei der Tiefgaragenzu/ausfahrt sowie den Hauszufahrten ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
B53715_5NVorschriften_14_01_05_210819.doc
Gemeinde Besenbüren Gestaltungsplan „Widme" Sondernutzungsvorschriften
Seite 9 von 10
Umwelt, Ver- und Entsorgung
Solaranlagen
Art. 29
Solaranlagen sind zulässig. Sie müssen als Indach-Module erstellt werden. Bezüglich Farbgebung gilt § 13 Abs. 3.
Lärm Tiefgarage
1
Art. 30 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Sinne der Vorsorge, soweit
möglich, schallabsorbierend auszukleiden.
Erschliessung Werkleitungen
Art. 31 1 Wird die Bebauung des Perimeters in Etappen geplant, ist im Rahmen des
ersten Baubewilligungsverfahrens in einem Gesamtkonzept darzulegen, wie die Erschliessung betreffend Werkleitungen (Entwässerung inkl. Retention, Wasser, Elektra, etc.) für sämtliche im Perimeter liegenden Bauten erstellt werden soll. Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist der bestehenden Sauberwasserleitung (eingedoltes Gewässer) „Hinterdorf / Vordermoosgraben" zuzuführen. Zur Drosselung des Ablaufs sind geeignete Massnahmen zur Retention zu treffen.
Aussenbeleuchtung
Ökologische Ausgleichsfläche
Art. 32 1 Die Beleuchtung der privaten Erschliessungsbereiche soll sparsam und
angemessen und nach den Standardregeln gegen die Lichtverschmutzung, erfolgen. Die künstliche Beleuchtung des Siedlungsrands ist zu vermeiden.
Art. 33 1 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb
des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung, usw.). Die definitive Anordnung und Ausgestaltung ist mit dem einzureichenden detaillierten Umgebungsplan im Rahmen der Baubewilligung für den gesamten Perimeter auszuweisen. Die Kosten für die Anlage und die Pflege werden proportional zu den zulässigen Bruttogeschossflächen auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt durch privatrechtliche Verträge. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen können in Etappen erstellt werden. Dabei muss der realisierte Anteil an der insgesamt geforderten Ausgleichsfläche prozentual mindestens dem Anteil der erstellten Geschossflächen der Gebäude entsprechen.
3
Sammelstellen Entsorgung
Art. 34 1 Für die Abfallentsorgung sind Entsorgungsinfrastrukturen zu erstellen,
welche entsprechend der Nachfrage dimensioniert und betreffend Ausgestaltung in die Quartiergestaltung eingebettet sind. Die Lage und Ausgestaltung werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im detaillierten Umgebungsplan festgelegt.
KIP Siedlungsplan AG
BS3715_SNVorschriften_14_01_05_210819.doc
Gemeinde Besenbüren Gestaltungsplan „Widme" Sondernutzungsvorschriften
Energieeffizientes Bauen
Seite 10 von 10
Art. 35
1 Für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der MINERGIE-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Etappierung
Art. 36
Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden. Sämtliche Bauten innerhalb eines Baufeldes sind im selben Baugesuch einzugeben bzw. zu behandeln (maximal 3 Baugesuche im Perimeter). Dabei ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich die gestalterischen, bau- und umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt und das Konzept der Gesamtüberbauung nicht ungünstig präjudiziert. 2
Wird der Perimeter in Etappen überbaut, ist das übrige Perimetergebiet als Grünraum zu behalten oder mit temporären Massnahmen als solcher zu gestalten. Dies gilt insbesondere im Falle eines vorzeitigen Abbruchs bestehender Gebäude im Perimeter. 3
Qualitätssicherung
Art. 37
1 Zur Sicherstellung der Konformität der Baugesuche mit den Zielen des Gestaltungsplanes beauftragt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft einen neutralen Experten mit der Begleitung der Planung. Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: Form, Staffelung, Gliederung der Baumassen für sich und im Zusammenhang mit sämtlichen Bauten im Perimeter Gestaltung und Gliederung der Fassaden und Dachflächen Material- und Farbkonzept für Fassaden sowie Klein- und Tiefbauten Gestaltung der Erschliessungswege und -strassen Terrain- und Umgebungsgestaltung (inkl. Bepflanzung sowie Spiel- und Aufenthaltsbereiche) Im Rahmen der Baubewilligung ist für Hochbauten frühzeitig ein Farb- und Materialisierungskonzept sowie eine Bemusterung vor Ort vorzunehmen.
2
Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts. Ein Umgebungsplan für den genannten Perimeter ist im Rahmen des Baugesuchs einzureichen. Im Falle einer Etappierung ist im Umgebungsplan zu belegen,
3
dass die gemeinschaftlichen Aussenräume im Perimeter durch das vorgelegte Teilprojekt realisiert werden können. Der Umgebungsplan stützt sich dabei auf das dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Freiraumkonzept.
Inkrafttreten, Genehmigung
Art. 38
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Eine Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
2
KIP Siedlungsplan AG
BS3715_SNVorschriften_14_01_05_210819.doc
Genehmigung
MIM * 0410141010 *7 04101040 KANTON AARGAU
E
Abteilung Register und Personenstand
2 8. Okt. 2021
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/LBVW
Versand:
Datum Genehmigung: 22.10.2021
Afficher tout le texte
2 7. Okt. 2021
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7098 Gemeinde Besenbüren; Gestaltungsplan "Widme"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. Juni 2020 20. August 2018 bis 18. September 2018 14. August 2020 bis 14. September 2020 9. August 2021 20. September 2021 20. September 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 4. Mai 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das knapp 0,7 ha grosse, weitestgehend unbebaute Gebiet "Widme" am südwestlichen Rand des Siedlungsgebiets von Besenbüren umfasst die Parzellen 420 sowie 345, liegt in der Dorfzone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Diese soll mit einem Gestaltungsplan umgesetzt werden. Mit diesem werden folgende Ziele verfolgt: Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung, hochwertige Gestaltung der Bauten und Freiräume (hohe Siedlungs- und
J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREMSR20211001_bdv_18.7098.docx
Wohnqualität), Ermöglichung verschiedenartiger Wohnformen, flexible Reaktionsmöglichkeiten entsprechend der Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Besenbüren am 9. August 2021 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Widme" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 19. August 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 24. Juni 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Es liegen die Stellungnahmen des Büros Marti Partner vom 17. April 2018 sowie des Büros Daniel Zehnder vom 24. Mai 2017 vor. 4.2.1 Siedlungsqualität Das Richtprojekt liegt in zwei Varianten vor (Varianten A und B). Beide Varianten sind innerhalb der Festlegungen im Gestaltungsplan umsetzbar. Variante B unterscheidet sich insofern von Variante A, als dass in der mittleren Reihe zwei Mehrfamilienhäuser statt vier Einfamilienhäuser angeordnet werden. Für die Beurteilung im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren (BBV) beauftragt der Gemeinderat einen neutralen Experten (§ 37 Abs. 1 SNV). Bei der Beurteilung sind die Vorgaben betreffend Gestaltung der Bauten und des Aussenraums (§ 37 SNV) zu beachten. In den SNV sind konkrete Vorgaben zu den Bauten (§§ 9-15 SNV) und zum Aussenraum (§§ 16-20 SNV) ausformuliert. Damit kann die geforderte Qualität sichergestellt werden.
2 von 5
Die Abweichung der maximal zulässigen Ausnützung gegenüber der Normalbauweise beträgt ca. 15 % (von 0,6 auf maximal 0,7). Dies ist sachgerecht. Ortsbild und Städtebau Die fachliche Stellungnahme vom 17. April 2018 nimmt Bezug auf das Richtprojekt. Das Gesamtkonzept wird als überzeugend beurteilt. Sowohl die Kombination von Gross- und Kleinkörnigkeit als auch die Übernahme weiterer wesentlicher Typologien und Charakteristiken des Dorfes sei gelungen. Dies, kombiniert mit neuen Elementen, ermögliche einerseits die Einordnung ins Dorfbild und andererseits bleibe das ältere Dorf in seiner Erscheinung weiterhin ablesbar. Das Mehrfamilienhaus (Baufeld A) wird in seiner Stellung gegenüber dem geschützten Nachbarshaus (Parzelle 80) positiv beurteilt. Durch die abgewinkelte Nordostfassade öffnet sich ein grosser Freiraum, der sich förderlich für das Bauernhaus auswirke. Das Richtprojekt erfülle die Einordnungsanforderungen im vorliegenden ländlichen Raum, angrenzend an den Dorfkern von regionaler Bedeutung. Da die Gebäudefront gegen die Landschaft im Südwesten hin mit den Haupt- und Nebenbauten (Garagen) auf der Ebene des Erdgeschosses fast durchgehend geschlossen wirkt, ist mit geeigneten Regelungen sicherzustellen, dass nicht vollends die Wahrnehmung einer geschlossenen Gebäudefront entsteht. Mit den im Sinne der Beratung erfolgten Ergänzungen in § 11 SNV werden grundeigentümerverbindliche Regelungen festgelegt, die ein bezüglich den Hauptbauten aufgelockerte Bebauungsstruktur mit Durchsichten gewährleisten. Die Bemühungen um die Einpassung ins Landschaftsbild bei der Erarbeitung des Richtprojekts werden anerkannt. Die Baufelder zum Schachenweg (Parzellengrenze) weisen einen Abstand von 4,0 m auf und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben gegenüber Strassen. Der überfahrbare Bereich ist im Sinne des Ausweichens von Fahrzeugen entsprechend zu gestalten und soll mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag geregelt werden (§ 23 SNV). Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Gemäss Freiraumkonzept ist die Gestaltung des Siedlungsrands für die Erhaltung des Ortsbildcharakters wichtig. Vorgesehen sind Obstbäume, insbesondere gegen die Landschaft im Südwesten hin. Um die vorstehend bereits thematisierte unerwünschte optische Wirkung einer geschlossenen Gebäudefront zusätzlich zu kaschieren, sind die geplanten Obstbäume und die in den Visualisierungen des Richtprojekts gezeigten berankten Fassaden essentiell. Eine minimale Anzahl am Siedlungsrand zu pflanzenden und durch die jeweiligen Grundeigentümer zu pflegenden Obstbäume ist in § 18 Abs. 2 SNV festgelegt. 4.2.2 Erschliessung Damit der Schachenweg den zukünftigen Anforderungen gerecht wird, soll dieser mit einem 1,60 m breiten, überfahrbaren Bereich ergänzt werden. Er ist im Sinne des Ausweichens von Fahrzeugen auf dem Schachenweg freizuhalten und auszugestalten. Die öffentliche Nutzung des überfahrbaren Bereichs ist, soweit die Flächen nicht in das Eigentum der Gemeinde übergehen, mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Anmerkung im Grundbuch rechtlich sicherzustellen (vgl. § 23 SNV): Im Planungsbericht sowie in § 27 SNV ist festgehalten, dass der Knoten Schachenweg / Bereich Erschliessung Einfamilienhaus (EFH) so auszugestalten ist, dass Zügel-, Kehricht- sowie Rettungsfahrzeuge wenden können. Details sollen jedoch erst im BBV geklärt werden. Hinweis zum nachgelagerten Verfahren: Entsprechend der erfolgten Beratung wird darauf hingewiesen, dass Wendeplätze grosszügig zu gestalten sind und sich nicht im Bereich von Spiel- oder Begegnungsplätzen befinden sollten. Rückwärtsmanöver bergen immer Sicherheitsrisiken.
3 von 5
Gemäss § 20 SNV sollen die Erschliessungswege mit einer hochwertigen Pflästerung respektive mit offenen, versickerungsfähigen Fugen erstellt werden. Dies soll zur abwechslungsreichen Gestaltung der Erschliessungsstrasse als "Wohnstrasse" beitragen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich ein solcher Belag weder für fahrzeugähnliche Geräte (Kickboard, Inline Skates) noch für Kinderwagen oder Velo eignet und den Anforderungen der Hindernisfreiheit gemäss Behindertengesetz (BehiG) kaum gerecht wird. Negativ wirkt sich ein solcher Belag ebenfalls auf die Lärmemissionen und den Unterhalt (Winterdienst) aus. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Siedlungsentwässerung Gemäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) ist der Projektperimeter im Teil-Trennsystem (Einleitung in Gewässer mit Retention) zu entwässern. Dies wurde so in die vorliegenden SNV aufgenommen. Weiter wird der Gemeinde empfohlen, mit der Erschliessung des Gebiets "Widme" (Strassenprojekt) auch die gemäss GEP neu geplante Sauberwasserleitung bis zur Dorfstrasse zu realisieren. Lärm Im Planungsbericht (Kapitel 7.3.4) wird ausgeführt, dass gemäss Grobkataster Strassenlärm des Kantons Aargau auf dem Planungsgebiet mit keinen kritischen Lärmimmissionen zu rechnen sei. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die Gemeinde hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV), wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die SNV sind sachgerecht und unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Widme", beschlossen vom Gemeinderat Besenbüren am 9. August 2021, wird genehmigt. 2. mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
ephan Attiger L ndammann
4 von 5
Verteiler • Gemeinderat, Kantonsstrasse 10, 5627 Besenbüren • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
5 von 5