Gestaltungsplan Längetel

Plan d'affectation spécial · Schlossrued

Document

Numéro
18.12
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Schlossrued
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
3 mars 2022
En vigueur depuis
3 mars 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4142-2022-E.pdf

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Gemeinde Schlossrued

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Längetel" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 - Raumplanungsbericht (orientierend) Schüreof • I ... c•

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Mitwirkung vom 19.01.2018 bis 19.02.2018 Vorprüfungsbericht vom: 11.06.2018/12.11.2019/16.07.2020 Öffentliche Auflage vom:

25. SEP. 2020

bis: 26. OKT. 2020

Beschlossen vom Gemeinderat am:

11. August 2020

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

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Genehmigung: Aarau, d

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Olten, 04, August 2020

Frey+Gnehm Ingenieure AG Leberngasse 1 Postfach CH-4603 Olten

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Bautechnik Generalplanung Raumplanung Umweltschutz

5286/su/ps/d1

Tel +41(0) 62 206 24 24 Fax +41(0) 62 206 24 25 [email protected] www.frey-gnehm.ch

frey Ignehm

Frey+Gnehm Ingenieure AG Gemeinde Schlossrued, Gestaltungsplan "Längetel" (5286) Sondernutzungsvorschriften 02/2020

Art. 1 Zweck

Bestandteile

'Der Gestaltungsplan "Längetel" bezweckt eine an die örtliche Situation angepasste Überbauung. Mit dem Gestaltungsplan sind eine hohe Wohnqualität und ein Übergang an die Landschaft am Chnubel sicherzustellen.

Art. 2

'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan mit Schnitten A-E 1:500 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: - Raumplanungsbericht 2

'Wegweisender Bestandteil des Gestaltungsplans ist: - Städtebauliche Studie, Längetel, 03.03.2017

Perimeter

Verhältnis zur Grundordnung

Art. 3

'Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4

1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Schlossrued, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W3 bzw. Wohn- und Gewerbezone WG3. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 Nutzungen

1 Innerhalb der Baubereiche BB1-BB3 sind Wohnnutzungen und mäs-

sig störende Betriebe (Gewerbe, Dienstleistungen) zulässig. Es gelten keine Mindestanteile an die Gewerbenutzung. 2 Innerhalb der Baubereiche BB4-BB8 sind nur Wohnnutzungen und nicht störende Betriebe zulässig. 3 Innerhalb der Baubereiche U9, U10 und U11 sind Flächen für die Parkierung und Kellerräumlichkeiten zulässig. Es sind keine Wohn- und Schlafräume sowie Räume, in welchen regelmässig gearbeitet wird, zulässig.

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Baubereiche

Vorspringende Bauteile

Geschosszahl

Gebäudehöhe

Geschossflächen GF

Art. 6

Hochbauten sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2 Das bestehende Bauernhaus (Wohnteil) im Baubereich BB5 ist zu erhalten. Ein Ausbau, Umbau oder Ersatz des Scheunenteiles ist zulässig. 3 Innerhalb des Baubereichs BB1 ist die Erstellung von 1 Baukörper oder 2 unabhängigen Baukörpern zulässig. 4 Innerhalb der Baubereiche BB2 - BB8 ist je ein Baukörper zulässig. 5 Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV und Wintergärten sind ausserhalb der Baubereiche zulässig. Wintergärten sind nicht beheizte Anbauten, deren Seitenwände und Dach zum grössten Teil verglast sind.

Art. 7

1 In den Baubereich BB1, BB2 und BB3 dürfen vorspringende Gebäudeteile zur Hauptstrasse höchstens 1.50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 60 cm über die Linie des Baubereichs ragen. 2 Im Baubereich BB1 sind nur Dachvorsprünge zulässig, wenn sie wenigstens 4.50 m über dem Strassenniveau liegen sowie andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.

Art. 8 1 Für die Geschosszahlen gelten die im Situationsplan den einzelnen

Baubereichen zugeordneten Maximalzahlwerte. 2 In den Baubereichen BB1-BB7 sind 3 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss zulässig. 3 Im Baubereich BB8 sind 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss zulässig. 9 1 Die zulässige Gebäudehöhe richtet sich nach den in den Schnitten des Gestaltungplanes angegebenen Maximalwerten. 2 In den Baubereichen BB4 und BB6 ist das Dachgeschoss ohne Kniestock zu erstellen.

Art. 10 1 Die maximal anrechenbare Geschossfläche richtet sich nach den in

den Baubereichen eingetragenen Angaben. 2 Für Neubauten ist in den jeweiligen Grundstücken eine minimale Ausnützungsziffer von 0.4 einzuhalten.

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Umgebungsgestaltung

Einzelbäume

Spielplatz

Aussenbereich Privat

Ökologische Ausgleichsfläche Einfriedungen

Karrweg

Art. 11

1 Terrainveränderungen sind auf ein absolutes Minimum zu beschränken und die Gestaltung dem gewachsenen Terrain anzupassen. Niveauunterschiede sind möglichst als bepflanzte Böschungen auszubilden. Wo immer möglich sind Umgebungsflächen versickerungsfähig auszubilden. 2 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens ist ein Umgebungsplan mit bestehenden und projektierten Höhenangaben einzureichen. 3 Die im Gestaltungsplan festgelegten bestehenden Einzelbäume sind zu erhalten. Bei einem Abgang sind diese mit einheimischen, standortgebundenen Bäumen zu ersetzen. Der im Gestaltungsplan festgelegte Einzelbaum ist zusammen mit der Erstellung der Platzfläche zu pflanzen. Die Lage innerhalb des Bereiches Platzfläche ist frei wählbar. Die Zufahrt zu den Parkfeldern und die Erschliessung zu den Baubereichen BB5, BB6 und U10 ist zu gewährleisten. Es ist ein einheimischer, standortgebundener Baum zu verwenden. 5 Die Fläche Spielplatz dient dem Aufenthalt und dem Spiel für die Bewohner der Baubereiche BB1-BB6. 6 Auf der Fläche Spielplätze sind gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Aufenthaltsbereiche zu gestalten. Bekieste Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen sowie Grünflächen sind zulässig. 7 Die Bereiche Aussenbereich Privat sind privat und dienen zur Nutzung als Grünfläche oder Sitzplatz. Sie sind versickerungsfähig und mit Grünflächen und Bepflanzung naturnah zu gestalten. 8 Im Bereich der ökologischen Ausgleichsfläche ist eine Hecke oder Flächen mit naturnaher und standortgerechter Vegetation gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz zu pflanzen. 9 1m Bereich der Parzelle Nr. 717 dürfen Einfriedungen bis an die Baugebietsgrenze gesetzt werden. Einfriedungen im Bereich der Baubereiches BB5 und BB6 sind im Baugesuchsverfahren festzulegen. 1° Form und Materialisierung der Einfriedungen haben sich in das Gesamtkonzept Aussenraum einzufügen. 11 Im Bereich Karrweg ist eine Rekultivierung des Bodens innert 6 Monaten nach Aufgabe der Scheunennutzung vorzunehmen. 12 Der Bodenaufbau hat mit einer Qualität zu erfolgen, die dem Aufbau gemäss Fruchtfolgefläche der zweiten Güteklasse entspricht.

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Gesamtkonzept Aussenraum

13 Ein Gesamtkonzept Aussenraum gewährleistet das Erreichen der Ziele und die einheitliche Gestaltung des Aussenraumes. Es ist verbindlich für die Baubereiche BB2-BB6. Der Aussenraum der Baubereiche BB1, BB7-BB8 hat sich am Konzept zu orientieren. 14 Das Gesamtkonzept Aussenraum wird vom Gemeinderat erlassen. Es muss vor dem ersten Baugesuch für Neubauten in den Baubereichen BB2-BB6 erstellt werden. "Nach der Realisierung des Aussenraumes ist die Erhaltung mit geeigneten Massnahmen, wie beispielsweise durch ein Instandhaltungskonzept, zu sichern.

Gestaltung Aussenraum

'Folgende Ziele sollen mit dem Gesamtkonzept Aussenraum erreicht werden: - Freihalten der Sichtverbindungen in den Landschaftsraum - Festlegen der ökologischen Ausgleichsfläche von mindestens 15% über die Gesamtfläche der Baubereiche BB2-BB4, BB6 und BB8 (Nutzung und Unterhalt) - Festlegung einer auf die den gesamten Aussenraum abgestimmten Materialisierung der Oberflächen von Fusswegen, dem Platz, der Zufahrt privat und der Parkierung - Festlegung der Materialisierung als Abgrenzungen zu den Wegen/Strassen und der Mauern im Aussenraum sowie der Veloabstellanlage - Festlegung der Art der zu pflanzenden Einzelbäume (standortheimisch), in Abhängigkeit von Untergrund, Besonnung und Vernetzung - Erstellen eines Konzepts für Gestaltung, Betrieb und Unterhalt des Spielplatzes

Gestaltung von Bauten und Anlagen

12 1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 2

Innerhalb der Baubereiche BB1-BB4 und BB6 sind die Baukuben einfach zu halten. Eine Staffelung der Baukörper ist nicht zulässig.

Bei grösseren Bauvorhaben kann der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf Kosten des Gesuchstellers ein Fachgutachten einholen zur Beurteilung der Einhaltung der qualitativen Anforderungen. 4 Massgebend in der Beurteilung der qualitativen Anforderungen ist die städtebauliche Studie gemäss §2, Absatz 3. 3

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Platzfläche

Erschliessung

Art. 13 1 Der Bereich „Platzfläche" dient sowohl der Erschliessung als auch der

Parkierung. Der Bereich dient den Bewohnern der Mehrfamilienhäuser sowie des Bauernhauses im Gestaltungsplangebiet. Eine Nutzung der Platzfläche für den Aufenthalt ist zulässig. 2 Die auf dem Bereich eingetragene Parkierung ist jederzeit zu gewährleisten. 3 Die über die Platzfläche verlaufende Erschliessung zu den Baubereichen BB5, BB6 und U10 ist zu gewährleisten. 4 Der Platz ist als einheitliche Fläche auszugestalten. Die Markierung der Parkfelder sowie die Erschliessungsfläche zur Einstellhalle im Baubereich U10 sind als untergeordnete Gestaltungselemente auszuführen. Der Platzbaum ist so zu platzieren, dass die motorisierte Erschliessung für Gewerbe- und Besucherparkplätze sowie die Erschliessung des Baubereichs U10 auf die südliche Seite des Platzbaumes gelenkt werden, sodass nördlich des Baumes ein Vortrittsbereich für Fussgänger von min. 2 m Breite entsteht als Verbindung zwischen den beiden Fusswegen Ost und West. Der Fussgängerbereich kann nur durch die Oberfläche lesbar gestaltet werden oder auch leicht erhöht sein. Die notwendigen Parkplätze für den Gewerbebetrieb in Baubereich 5 BB1 sind im Bereich der oberirdischen Parkierung anzuordnen. 6 Die Benutzung der „Platzfläche" für die Baubereiche BB1—BB6 ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. Die Dienstbarkeitsverträge müssen bei der ersten Baueingabe vorliegen. 7 Die Oberflächen der Platzfläche sind versickerungsfähig und rollstuhlgängig zu gestalten. Die interne Fusswegverbindung Ost - West inkl. Platz soll nach Möglichkeit Steigungen von max. 6% aufweisen. 9 Die Wendemöglichkeit für Lastwagen auf der Platzfläche ist im Baugesuchsverfahren nachzuweisen und die Verkehrsflächen sind von Möblierungen und Bepflanzungen freizuhalten.

Art. 14 1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die im

Situationsplan eingetragene Stichstrasse oder über die Strasse Längenthal. Die öffentliche Benützung der Stichstrasse ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. 2

Torsituation

3

Für die im Gestaltungsplan festgelegte Verbreiterung der Strasse Längenthal gilt das Enteignungsrecht gemäss §132 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen. Mit baulichen Massnahmen auf der Strasse Längenthal ist beim Übergang von der Landwirtschaftszone in die Bauzone eine Torsituation zu schaffen. Die Ausgestaltung ist im Baugesuchverfahren festzulegen. Die Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrtzeuge ist zu gewährleisten. Die minimale Durchfahrtsbreite beträgt 3.50 m.

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Art. 15 Parkierung

1 Die Ermittlung der erforderlichen Anzahl Parkfelder (Abstellplätze für Personenwagen und Fahrräder) erfolgt gemäss § 43 BauV. 2 Die Parkfelder für Personenwagen und Fahrräder sind entsprechend

Art. 44

BauV zu gestalten. 3 Die erforderlichen Personenwagen-Abstellplätze für die Mehrfamilienhäuser sowie für das Bauernhaus sind unterirdisch innerhalb der bezeichneten Baubereiche U9, U10 und U11 zu erstellen. Ein- und Ausfahrt TiefDie Ein- und Ausfahrten in die Tiefgaragen sind im Situationsplan garage festgelegt. Die Ein- und Ausfahrt zu Baubereich U9 ab der öffentlichen Stichstrasse ist in das Gebäude zu integrieren und jene zu den Baubereichen U10 und U11 sind mit einer begrünten Pergola auszugestalten. Bereich oberirdische 5 Oberirdische Abstellplätze für Besucher, Kunden und Angestellte sind Parkierung zulässig. Diese sind innerhalb der blau markierten Bereiche zu erstellen. Die Oberflächen sind versickerungsfähig zu gestalten.

Art. 16

Fusswegverbindungen 1 Die Breite der Fusswege muss mindestens 2.00 m betragen. Die im Situationsplan eingetragenen Fusswegverbindungen sind im Umgebungsplan der angrenzenden Bauprojekte festzulegen und mittels Dienstbarkeiten, welche im Zeitpunkt der ersten Baueingabe vorliegen müssen, rechtlich sicherzustellen.

Veloabstellplätze

Kinderwagen und Spielgeräte

Versickerung und Retention

Art. 17

1 Im Bereich Veloabstellplätze sind gedeckte Velo- und Mofa-Abstellplätze zu erstellen. Die Zahl der Velo- und Mofa-Abstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 640065. 2 Es sind gut zugängliche und ausreichend grosse Räume zu erstellen für das Abstellen von Kinderwagen und fahrzeugähnlichen Geräten.

Art. 18 1 Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenwasser ist soweit

möglich mittels Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig. 2

Im Baubewilligungsverfahren ist für die Versickerungsanlagen ein Nachweis der Versickerungsleistung und der Dimensionierung einzureichen.

3

Ist eine Versickerung aus technischen Gründen nicht möglich, ist die Ableitung in die Gemeindekanalisation vorzunehmen. Es ist eine Retention im Bereich «Retention» zu schaffen.

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Entsorgungsanlagen

Etappierung

Art. 19

1 Der Containerstandort soll in das Gebäude des Baubereichs 2 integriert werden, entweder von aussen oder von der Tiefgarage her zugänglich. Die kleine Platzfläche an der Hauptstrasse dient zur Bereitstellung der Container am Entsorgungstag.

Art. 20

1 Eine Etappierung der Überbauung ist möglich. 2

Bei einer Etappierung der Überbauung in den Baubereichen BB2— BB4 und in den Baubereichen BB5—BB6 ist im Baugesuch die Erstellung der Tiefgarage für die weiteren Etappen nachzuweisen und in der Ausführung technisch sicher zu stellen. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die erschliessungstechnischen Anlagen unter den Baubereichen BB2—BB4 und den Baubereichen BB5—BB6 miteinander verbunden werden können.

3

Mit dem ersten Baugesuch in den Baubereichen BB1-BB6 ist ein Baugesuch für die Parkplätze und die Platzgestaltung im Bereich „Platzfläche" und die Fusswegverbindung von der „Platzfläche" zur Strasse Längenthal zu erstellen.

4

Mit dem ersten Baugesuch in den Baubereichen BB2-BB4 ist ein Baugesuch für die östliche Fusswegverbindung zu erstellen.

5

Mit dem ersten Baugesuch in den Baubereichen BB1-BB6 ist ein Baugesuch für die Spielfläche einzureichen. Bei einer Etappierung der Überbauung ist ein Vorschlag einer Parzellierung einzureichen. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Parzellierung die Bebauung nach Gestaltungsplan nicht behindert wird. Ebenfalls ist der Nachweis zu erbringen, dass die minimale Ausnützungsziffer von 0.4 über das gesamte Gestaltungsplangebiet erreicht werden kann. Ausgenommen von dieser Regelung sind Umbauten oder Erweiterungen der bestehenden Bauten gemäss

Art. 24

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Art. 21 Dachgestaltung

Innerhalb des Gestaltungsplangebietes sind für Hauptbauten nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 35'und 400 zulässig. Die Firstrichtung ist parallel zur längeren Fassade anzuordnen. 2 Für Nebenbauten sind Flachdächer oder leicht geneigte Pultdächer zulässig. Für Neubauten innerhalb der Baubereiche BB1-BB4 und BB6-BB8 ist die Dachgestaltung einfach zu halten. Es sind keine Dacheinschnitte zulässig. Es sind sowohl Dachflächenfenster wie Dachaufbauten bis max. 1/3 der Fassadenlänge zulässig. Auf derselben Dachfläche ist keine Kombination von Dachflächenfenstern und Dachaufbauten zulässig. 4 Die Eindeckung der Neubauten in den Baubereichen BB1-BB4 und BB6-BB8 hat mit braunen Ziegeln zu erfolgen. 5 Dachvorsprünge sind für Neubauten in den Baubereichen BB1-BB4 und BB6-BB8 nur auf der Traufseite zulässig. 6 Innerhalb des Baubereichs BB5 ist die Dachausrichtung des bestehenden Bauernhauses beizubehalten. Im rückwärtigen Bereich ist die Firstrichtung senkrecht zur Firstrichtung des Bauernhauses anzuordnen. 3

Innerhalb des Baubereichs BB5 sind Dachflächenfenster bis zu einer Grösse von 0.6 m2 zulässig. Auf der nordostseitigen (bergseitigen) Dachfläche sind Dachaufbauten bis max. 1/3 der Fassadenlänge zulässig. Eine Kombination von Dachflächenfenstern und Dachaufbauten ist nicht zulässig. Flachdächer von Nebenbauten sind zu begrünen, soweit sie nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden.

Art. 22 Fassadengestaltung

1 Innerhalb der Baubereiche BB1-BB3 sind die Bauten gemauert und verputzt zu erstellen. In den Baubereichen BB4 und BB6-BB8 ist für die Bauten zusätzlich eine einheitliche Holzverschalung zulässig. 2 Im Baubereich BB5 ist die Fassade des bestehenden Bauernhaues zu verputzen und zu streichen. Für den rückwärtigen Anbau im Baubereich BB5 ist eine einheitliche Holzverschalung auszuführen. 3 Neubauten haben sich bezüglich der Materialität am Bauernhaus zu orientieren. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Material- und Farbkonzept zur Bewilligung einzureichen. 4 Es ist eine zurückhaltende Gliederung der Fassaden zu wählen. Öffnungen sind als einfache Lochfenster auszuführen. 5 Nebenbauten sind zurückhaltend zu gestalten. Sie sind mit unbehandeltem oder deckend gestrichenem Holz zu verkleiden

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Art. 23 Balkone, Auskragungen

Bestehende Bauten

Inkrafttreten Änderung und Aufhebung Abweichungen

Innerhalb der Baubereiche BB1-BB3 sind auskragende Balkone zur Hauptstrasse nicht zulässig. Balkone sind als eingezogene Loggien mit gemauerter Brüstung auszuführen. 2 Im strassenabgewandten Bereich der Baubereiche BB1-BB3 und in den Baubereichen BB4 und BB6-BB8 dürfen Balkone 2.0 Meter über die Hauptfassade hinausragen und maximal 1.5 m über den Baubereich hinausragen (§2 ABauV, Anhang 3 BauV). 3 Im Baubereich BB5 sind beim bestehenden Bauernhaus stirnseitig keine Balkone zulässig. Traufseitig ist die Anordnung von Lauben innerhalb des Baubereichs zulässig. 1

Art. 24

1 Bestehende Bauten können in ihrer heutigen Form genutzt und erneuert werden. 2 Der Besitzstand von bestehenden Bauten ist gewährleistet. Sie können weiter genutzt und erneuert werden. Innerhalb der neuen Baubereiche sind Erweiterungen der bestehenden Bauten möglich soweit diese dem Charakter der bestehenden Bauten entsprechen.

Art. 25

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2

3

Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen zum Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit der Zweck, die Planungsziele und die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst werden.

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Genehmigung

04101040 * MIM RAMO KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/JHVV

Datum Genehmigung: 03.03.2022

Versand:

14. März 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.12 Gemeinde Schlossrued; Gestaltungsplan "Längetel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. Juli 2020 19. Januar 2018 bis 19. Februar 2018 25. September 2020 bis 26. Oktober 2020 17. November 2020 31. Januar 2022 8. Januar 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 9. September 2009. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Nutzungsplans Siedlung voraus, welche die Gemeindeversammlung am 18. Juni 2021 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor. Die inhaltliche wie verfahrensmässige Koordination ist gewährleistet.

J:\03_Geschäfte13_Genehmigungen\02_AREOSR\20220224_bdv_18.12.docx

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Längetel" (ca. 0,87 ha) befindet sich am westlichen Dorfeingang, umfasst mehrere Parzellen und ist überwiegend der Wohnzone 3 beziehungsweise der Wohn- und Gewerbezone 3 zugewiesen. Es unterliegt der Sondernutzungsplanpflicht. Um eine hochwertige Überbauung zu sichern, wurde als Grundlage für den Gestaltungsplan und zwecks Gewährleistung der nötigen ortsbaulichen Qualität vorgängig eine Studie durch ein Architekturbüro durchgeführt. Die bauliche Umsetzung des Studienergebnisses bedingt jedoch eine Anpassung der Zonenabgrenzung im nordwestlichen Bereich des Gestaltungsplangebiets. Dies wird mittels einer Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung vorgesehen (siehe BVUARE.18.16; parallel laufendes Verfahren). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Schlossrued am 17. November 2020 beschlossenen Vorlage: • GP "Längetel" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 4. August 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Juli 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Gestaltungsplan und die dafür erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein

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siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen Im Planungsperimeter bestehen heute vereinzelt ältere Bauten inklusive eines stattlichen, ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofs. Das Überbauungskonzept sieht eine Ergänzung dieser prägenden Bebauung durch geschickt angeordnete Baubereiche vor. Diese fügen sich ortsbaulich gut in die umgebende Situation ein und ergänzen den Bestand schlüssig und respektvoll. Durch die Festlegung der Bruttogeschossflächen je Baubereich wird bei einer vollständigen Ausnützung von einem theoretischen Potenzial von gegen 115 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektare (E/ha) ausgegangen (Planungsbericht, Kapitel 4.4). Bei der geforderten Mindestausnützung von 0,4 (§ 10 Abs. 2 SNV) sind wenigstens 65 E/ha zu erwarten. Die Vorgaben des kantonalen Richtplans sind jedenfalls umgesetzt. 4.3.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Ortsbild und Städtebau Die ortsbauliche Studie überzeugt. Die Volumetrie und Stellung der Bauten wie auch die Einbettung in die Topografie zeugen von der nötigen Sorgfalt. Das Konzept des Hofraums mit Sichtbeziehungen sowie die als Riegel entlang der Hauptstrasse aufgereihten Bauten sind der Lage entsprechend. Die prägende Hofliegenschaft wird als zentrale Baute beibehalten. Die aufgezeigte Freiraumgestaltung rundet das Überbauungskonzept ab. Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der Einhaltung der qualitativen Anforderungen für die Gestaltung von Bauten und Anlagen ein Fachgutachten einholen (§ 12 Abs. 3 SNV). Für die Beurteilung der qualitativen Anforderungen ist die ortsbauliche Studie wegleitend (§ 12 Abs. 4 SNV). Zur Dachgestaltung (§ 21 SNV) sowie zur Fassadengestaltung (§ 22 SNV) werden konkrete Vorgaben aufgenommen. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die ortsbauliche Studie zeigt die landschaftsgestalterische Idee auf. Der Gestaltungsplan enthält wenig konkrete Festlegungen dazu. In den SNV ist vorgegeben, dass vor dem ersten Baugesuch ein Gesamtkonzept Aussenraum beigebracht werden muss, das vom Gemeinderat erlassen wird. § 11 SNV enthält die durch das Gesamtkonzept zu erreichenden Ziele. Auf Stufe Baubewilligung sind entsprechend die nötigen Freiraumqualitäten hervorzubringen und umzusetzen. Die diesbezüglichen Erläuterungen im Planungsbericht zusammen mit der städtebaulichen Studie geben dem Gemeinderat eine genügende Grundlage, um die nötigen Freiraumqualitäten im Sinne des besseren Ergebnisses nach § 21 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] einfordern und sichern zu können. Naturraum, ökologischer Ausgleich Im Situationsplan wird entlang der Bauzonengrenze, von der Strasse Längenthal bis zum Spielplatz, ein Streifen "ökologische Ausgleichsfläche" festgelegt. Diese Festlegung ist im Sinne eines adäquaten Übergangs zum Kulturland zweckmässig. 4.3.3 Erschliessung Kantonsstrassenanschluss Die Verkehrserschliessung erfolgt mit einer Stichstrasse direkt ab der Kantonsstrasse K 330 (Hauptstrasse) und ab der Strasse Längenthal. Bei der Stichstrasse handelt es sich um einen bestehenden

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Direktanschluss, der aufgrund der vorgesehenen Mehrbeanspruchung entsprechend auszubauen ist (§ 113 BauG), ebenso verhält es sich mit der Strasse Längenthal. Die Anschlüsse an die Kantonsstrassen sind mit 5,5 m Breite und mit 6 m grossen Einlenkradien ausgebildet und mit Strassenlinien gesichert. Im Planungsbericht (Kapitel 4.3) wird aufgezeigt, dass Wendemanöver für Lastwagen am Ende der Stichstrasse (Bereich Platzfläche) möglich sind. Diese Fläche dient auch als Aufenthaltsfläche für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern. Die Ausgestaltung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Aufgrund der Mehrfachnutzung dieser Fläche ist die Verkehrssicherheit ein wichtiger Faktor. Die abschliessende Beurteilung obliegt dem Gemeinderat. Die Ein- und Ausfahrten zu den drei Einstellhallen werden im Plan verbindlich festgelegt. Bei der Ausfahrt der U11 sind auch Bereiche der oberirdischen Parkierung angeordnet. Die detaillierte Ausgestaltung dieser Erschliessungsanlagen erfordern entsprechend besondere Beachtung im jeweiligen Baubewilligungsverfahren. Sichtzonen/Busbucht Grundsätzlich entsprechen die Sichtzonen den Richtlinien gemäss dem kantonalen Merkblatt "Sicht an Knoten und Ausfahrten" (§ 42 Bauverordnung, BauV). Vor dem Baubereich 1 besteht eine nicht regelkonform ausgebildete Busbucht. Wird im Baubereich 1 ein Neubau erstellt, können die Busbucht den Anforderungen entsprechend umgestaltet und die Sichtzonen normgerecht gesichert werden. Der hierfür notwendige freizuhaltende Bereich wird mit § 23 SNV gesichert. Fuss- und Veloverkehr Entlang der Kantonsstrasse K 330 (Hauptstrasse) verläuft auf der Südseite die kantonale Radroute R 662 (ausgebildet als Parallelweg). Im Gestaltungsplan werden Bereiche für Veloabstellanlagen festgelegt. Die Anbindung dieser Veloabstellanlagen zur kantonalen Radroute erfolgt über die Stichstrasse. Für die Fussgänger wird eine Verbindung von der Strasse Längenthal zum bestehenden Gehweg entlang der K 330 am östlichen Rand des Planungsperimeters geschaffen. Gleichzeitig werden auch die angrenzenden Baubereiche angeschlossen. Aufgrund der Topografie sind diese Wege nicht in jedem Fall rollstuhlgängig. Angestrebt werden nach Möglichkeit maximale Steigungen von 6 % (Planungsbericht, Kapitel 4.3). 4.3.4 Weitere materielle Hinweise Gewässer Die bestehende Erschliessungsstrasse Längethal verläuft parallel und direkt neben dem heute eingedolten Längetelbach. Die Strasse soll auf der gewässerabgewandten Seite im Rahmen des Besitzstands verbreitert werden. Die Option für eine Offenlegung des Längetelbachs auf der Parzelle 153 wird weder durch den Strassenausbau noch durch die Überbauung beeinträchtigt. Entsprechend sind vorliegend keine weitergehenden Festlegungen zur Gewährleistung des Gewässerraums erforderlich. Hochwassergefahren Der Perimeter des Gestaltungsplans grenzt unmittelbar an den heute eingedolten Längetelbach. Es besteht keine Hochwassergefährdung. Lärm Im Planungsbericht wird korrekt nachgewiesen, dass auf den strassenzugewandten Baulinien der Baubereiche BB 2 und BB 3 die massgebenden Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) III eingehalten sind. Der Baubereich BB1 (Parzelle 723) kann als erschlossen betrachtet werden, da er bereits überbaut ist. Folglich muss erst im Rahmen eines allfälligen Baugesuchs die Einhaltung der

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Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden. Gemäss Planungsbericht können die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Im Gestaltungsplan wird daher auf die Festlegung von Vorschriften verzichtet. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die Gemeinde Schlossrued hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 BauV (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Längetel", beschlossen vom Gemeinderat Schlossrued am 17. November 2020 wird genehmigt. 2. ie Abt lung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

epha At iger gierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 87, 5044 Schlossrued • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • • • • • • •

Rechtsabteilung BVU Abteilung für Umwelt BVU Abteilung Landschaft und Gewässer BVU Abteilung Verkehr BVU Abteilung Tiefbau BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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