Altholzinsel Baholz

Réserves forestières · Klingnau · Abrogé le 30 sept. 2049

Document

Numéro
AV80
Type
Réserves forestières
Commune
Klingnau
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
17 sept. 1999
En vigueur depuis
1 oct. 1999
Abrogé
30 sept. 2049

Carte

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Fichiers

Texte

Vei--iteco

- 20

Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln zwischen der

Ortsbürgergemeinde Klingnau, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1:5000, datiert vom 4. März 1999) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

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Koord.

Haupt-Baumarten

Alter

Status *)

Fläche

Klingnau

357, 372

Baholz

Bu, Ei, Es, Habu, Li

> 90

Klingnau

357

Bu, Ei, I,i, Ah

>90

Klingnau

491

Baholz / Holzmatte Blitzberg

661 750 / 270 900 662 350 / 270 600 661 950 / 270 200

NkBW Nupla Nkr.:‘,V

12,80 ha

Bu, Ei, Fö

> 90

Nld3W Nupla

1,17 ha

Total = Anteil am Waldeigentum

15,52 ha 7,66 %

(Jahre)

1,55 ha

*) Legende: — NI(BW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Nupla: Nutzungsplanung Kulturland

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. 3.4 Der Unterhalt der Waldwege, die für die Bewirtschaftung der übrigen Waldflächen benötigt werden, ist zulässig. Dies gilt auch für offiziell markierte Wanderwege.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 1. März 2000.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

3 7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.4 Die beiliegenden Pläne M 1:5000, datiert vom 4. März 1999, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

. Sep, 1999

.9, di-vP

Klingnau, den 17

Aarau, den

Ortsbürgergemeinde Klingnau Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:

Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

7-71. Dr. Heinz Kasper

Der Gemeindeschreiber:

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilagen 2+3: Pläne M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Klingnau, 5313 Klingnau - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: - Einwohnergemeinde Klingnau, 5313Klingnau - Forstverwaltung Klingnau, 5313 Klingnau - Kreisforstamt 3, 5400 Baden

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4 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als

Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistur.gen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 'Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 2 IDie Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 'Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 'Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage 2

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald

Altholzinsel: Baholz

OBG Klingnau

Planausschnitt 1:5000 vom 4.3.1999

Beilage 3

Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald

Altholzinsel: Baholz/Holzmatte Blitzberg

OBG Klingnau

Planausschnitt 1:5000 vom 4.3.1999