Erschliessungsplan Müllerai

Plan d'affectation spécial · Oeschgen

Document

Numéro
21.219
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Oeschgen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
21 sept. 2022
En vigueur depuis
21 sept. 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4175-2022-E-2.pdf

Gemeinde Oeschgen

Kanton Aargau

Sondernutzungsplanung

Gestaltungsplan Müllerai gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situation 1:500

Vorprüfungsbericht vom

20. Dezember 2021

Mitwirkung vom

21. März 2022 bis 4. Mai 2022

Öffentliche Auflage vom

21. März 2022 bis 4. Mai 2022

Beschlossen vom Gemeinderat am

30. Mai 2022

NAMENS DES GEMEINDERATS Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

Yves Keiser

Svenja Schmid

Genehmigungsvermerk:

Gencnmigung durch DeprLel HZ:7;i t,Z5

shsr des -•sc.1, Uniweit

..`2)-- 4 .\c"•<.\\u2L1/4 s-DoM Genehrni(7un,-.1schturn Aarau, -23 .\Dc:5\2z,s‘Slcz& AbteUun Projektverfasser HUNZIKER ARCHITEKTEN AG - BADEN-DATTWIL ASP LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - ZÜRICH KOCH + PARTNER - LAUFENBURG

13. Mai 2022

duicaung

BVU

HUNZIKER ARCHITEKTEN AG - BADEN-DÄTTVV1L VVVVW.HUNZIKER-GRUPPE.CH

Christoph Hunziker, dipl. Architekt FH Michel Holthuizen, dipl. Architekt ETH

ASP LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - ZÜRICH VVWVV.ASP-LAND.CH

Kaspar Hartmann, Landschaftsarchitekt FH/BSLA

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG VVWVV.KOPA.CH

Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung Isabelle Gloor, MSc Geografie UZH / CAS Raumplanung HSR

Auftragsnummer Status

K015.001.070 Genehmigung

Verfassungsdatum Dateiname

Kontrolle 13. Mai 2022 GP_Muellerai_SNV_G.docx

Copyright

0 KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2022

......

Gemeinde Oeschgen Gestaltungsplan Müllerai - Sondernutzungsvorschriften

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Die Gemeinde Oeschgen erlässt für den Gestaltungsplan Müllerai in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV).

Zweck! Planungsziele

§

1

1

Der Gestaltungsplan Müllerai bezweckt eine gut in die örtliche Situation eingepasste Gesamtüberbauung. Konkret werden folgende Ziele angestrebt: a) Gute Einpassung einer gesamtheitlich konzipierten Neubebauung in das steile Terrain am Siedlungsrand von Oeschgen b) Definierung einer angemessenen Bebauungsstruktur unter Bezeichnung von Lage und Grösse der zulässigen Baukuben c) Qualitätssicherung in der äusseren Gestaltung der Bauten d) Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Freiraumqualität e) Festlegung einer rationellen und effizienten Erschliessung

Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

2

•

Situationsplan 1:250

•

Sondernutzungsvorschriften

Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans sind: •

Planungsbericht mit Beilagen

•

Richtprojekt vom 26. August 2020 (Bebauungspläne) und 7. September 2020 (Umgebungspläne)

Art. 3 Perimeter

1

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Plan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Oeschgen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.

Art. 5 Nutzung

1 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Vorgaben der BNO.

Art. 6 Baubereiche 1 - 6

1

Die im Situationsplan bezeichneten Baubereiche 1 - 6 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Pro Baubereich ist nur ein Bauvolumen gestattet. Die zonengemässe Begrenzung der Gebäudelänge ist nicht anzuwenden. Vorspringende Gebäudeteile dürfen die Baubereiche nicht überschreiten.

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2

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Ausserhalb der Baubereiche 1 - 6 und der Baubereiche für Zwischenbauten sind nur Kleinbauten und Anlagen zulässig, welche der Erschliessung und der Nutzung der Freiräume dienen. In den Baubereichen 1 - 6 sind 3 Vollgeschosse zulässig. Ausser in Baubereich 1 darf zusätzlich ein Attikageschoss erstellt werden.

Art. 7 Baubereiche für

Zwischentrakte Z1 - Z3

1

2

3

In den im Situationsplan bezeichneten Baubereichen für Zwischentrakte Z1 - Z3 sind eingeschossige, die Gebäudepaare verbindende Zwischentrakte zulässig. Die Zwischentrakte sollen sich gut in den bepflanzten Aussenraum einpassen. Die Talfassaden sind dafür mit vertikalen Grünelementen zu gestalten. Die Dächer der Zwischentrakte sind als Aussenräume für die gemeinschaftliche Nutzung (Spielplätze / Aufenthaltsbereiche) zu gestalten. Die Überdachung der Tiefgaragenrampe am Mühlerain (Zwischentrakt 3) ist zu bepflanzen, soweit nicht als Aufenthaltsfläche geeignet.

Art. 8 Baumasse

1

Für jeden Baubereich gelten die folgenden Maximalmasse für die anrechenbare Geschossfläche (aGF) und die obere Höhenkote der Gesamthöhe (GH): aGF

GH

Baubereich 1

515 m2

344.40 m ü.M.

Baubereich 2

630 m2

345.90 m ü.M.

Baubereich 3

605 m2

353.00 m ü.M.

Baubereich 4

645 m2

354.55 m ü.M.

Baubereich 5

625 m2

357.85 m ü.M.

Baubereich 6

870 m2

360.85 m ü.M.

Zwischentrakt 1 Zwischentrakt 2 Zwischentrakt 3

2

338.25 m ü.M. 100 m2

345.35 m ü.M. 352.50 m ü.M., Überdachung der Tiefgaragenzufahrt bis 353.50 m ü.M.

Die bezeichnete Höhenkote GH dürfen nur technisch bedingte Aufbauten (Lift- und Treppenhausaufbauten, Photovoltaikanlagen, Oblichter und dergleichen) sowie technisch notwendige Absturzsicherungen überschreiten. Sie sind auf das Notwendige zu beschränken, möglichst zusammenzufassen und von der Fassade zurückzuversetzen.

Art. 9 Baubereich für unterirdische Bauten

1

Unterirdische und Unterniveaubauten sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs für unterirdische Bauten zu erstellen.

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2

Gestaltung der Gebaude

Ausserhalb des bezeichneten Bereichs sind nur technisch notwenige unterirdische und Unterniveaubauten wie Licht- und Belüftungsschächte oder Notausgänge zulässig.

§

10

1

Die Gebäude der Baubereiche 1 - 6 sollen in einheitlicher Art und Weise gestaltet werden und am Hang klar ablesbar sein. Die jeweiligen Gebäudepaare sind zur besseren Einpassung in die Topografie in Höhe und Ausrichtung leicht zueinander zu versetzen.

2

In das Fassadenbild sind Loggien zu integrieren, welche in der Talansicht versetzt zueinander anzuordnen sind.

3

In allen Baubereichen sind nur Flachdächer zugelassen.

4

5 6

Gestaltung des Aussenraums

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Attikageschosse der Baubereiche 2 - 5 müssen talseitig zurückversetzt angeordnet werden. Bergseitig ist jeweils ein Einschnitt mit einer Terrasse zu ergänzen. Das Attikageschoss von Baubereich 6 ist (nord-)westseitig anzuordnen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen sind die Dächer zu begrünen. Eine kombinierte Nutzung zur Energiegewinnung (Solaranlagen) ist möglich.

§

11

1

Das massgebende Terrain ist möglichst wenig zu verändern. Das neu gestaltete Terrain hat sich gut an das umliegende, gewachsene Terrain anzugleichen. Niveauunterschiede sind fliessend auszubilden.

2

Es sind standortgerechte, möglichst einheimische Strauch- und Baumarten zu verwenden. Die Artenwahl ist unter Berücksichtigung des Klimawandels (insbesondere zunehmende Hitze und Trockenheit) zu treffen.

3

Die Aussenraumgestaltung ist entlang der Bauzonengrenze besonders sorgfältig vorzunehmen, um einen sanften Übergang zwischen Bauzone und Kulturland zu schaffen.

4

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendige zu beschränken. Wege und Plätze sind, soweit möglich und zweckmässig, sickerfähig zu gestalten und über die Schulter zu entwässern.

5

Mit der Gestaltung der Aussenräume ist eine ausgewiesene Fachperson zu beauftragen. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Im Umgebungsplan sind Art der Bepflanzungen, Beläge und Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse aufzuzeigen.

Art. 12 Bepflanzter Aussenraum

1

Soweit der Aussenraum nicht der Erschliessung, der privaten Nutzung (§ 13) oder als Gemeinschaftsfläche (§ 14) dient, ist er rund je zur Hälfte zu gestalten mit: a) Naturnahen, extensiv genutzten Wiesen und b) Flächenbepflanzungen mit niedrigen Sträuchern.

2

Mit Strauchflächen sind jeweils die Eingangsbereiche, die Gemeinschaftsund die privaten Flächen einzufassen.

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Die Wiesen- und Strauchflächen sind durch eine zumindest lockere Setzung von Bäumen und Grosssträuchern zu ergänzen.

'Der Mühlerain und der Hohlenweg sind mit Bäumen zu säumen.

Art. 13 Bereiche für

private Aussenflächen

1

2

Die im Situationsplan bezeichneten, 2.50 m tiefen Bereiche dürfen als private Sitzplätze genutzt werden. Sie dürfen befestigt werden, müssen aber sickerfähig sein. Sichtschutzwände sind nicht zulässig. Stützmauern sind nur im Zuge eines gesamtheitlichen Umgebungskonzepts im erforderlichen Mass und mit maximal 1.0 m Höhe zulässig.

Art. 14 Bereiche für

Gemeinschaftsflachen

1

2

Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als vielfältig nutzbare Aufenthalts- und Spielflächen zu gestalten. Bei der Ausgestaltung ist eine hohe Aufenthaltsqualität für Personen jeden Alters und ein Spielangebot für Kinder verschiedener Altersstufen zu gewährleisten. Der Einbezug von einheimischen Blütenstauden ist erwünscht. Zur Erreichung der nötigen Spielplatzflächen nach § 43 BNO dürfen Spielanlagen angrenzend an die Bereiche für Gemeinschaftsflächen oder die festgelegten Fusswege (§ 18) den bepflanzten Aussenraum (§ 12) beanspruchen.

Art. 15 Gestaltungsqualität

der Bauten und Anlagen

1

2

Bauten und Aussenraum sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Die Gestaltungsqualität des Richtprojektes ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegweisend. Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: a) Gute Einpassung in die Hangsituation und die Nachbarschaft b) Ablesbarkeit der Kuben der Hauptgebäude am Hang c) Differenzierte, stimmige Fassadengestaltung d) Sorgfältige Gestaltung der Zwischentrakte mit vertikalem Grün e) Spannungsvolle Wohnungsgrundrisse f)

Verzahnung des Aussenraums mit der umliegenden Landschaft

g) Sicht- und Raumbezüge aller Gebäude zur Landschaft h) Attraktive gemeinschaftliche Aussenbereiche i) Ökologisch wertvoller Aussenraum 3

Mit dem Baugesuch ist ein Farb- und Materialkonzept für sämtliche raumwirksamen Bauteile der betreffenden Bauetappe einzureichen. Der Gestaltung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand ist dabei besonderes Augenmerk beizumessen.

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14 autres articles

Art. 16 Erschliessung und

Parkierung motorisierter Verkehr

1

An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen sind oberirdische Parkfelder für Besucher zulässig, wobei insgesamt mindestens 6 Parkfelder zu erstellen sind. Am Mühlerain sind nur Längsparkfelder zulässig. Im Übrigen erfolgt die Parkierung unterirdisch. An der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage am Hohlenweg und am Mühlerain darf je ein Anschluss für eine Tiefgarage (Ein- und Ausfahrt) erstellt werden. Die Baubereiche 1 - 4 sind vom Hohlenweg, die Baubereiche 5 - 6 vom Mühlerain zu erschliessen.

3

4

Eine Überdeckung der Tiefgaragenrampe ist nur innerhalb der Baubereiche resp. der Baubereiche für Zwischentrakte zulässig. Für Elektrofahrzeuge sind in den Tiefgaragen Auflademöglichkeiten vorzubereiten (mind. 1 Anschluss pro 2 Parkfelder). Für Motorräder und ähnliche Fahrzeuge ist eine ausreichende Anzahl Abstellplätze in den Tiefgaragen vorzusehen.

6

Auf jedem Tiefgaragenlevel ist mindestens ein behindertengerechtes Parkfeld anzuordnen.

Art. 17 Erschliessung

Veloverkehr

1

2

Veloabstellplätze sind grundsätzlich in die Gebäudevolumen zu integrieren. Im Aussenraum sind ungedeckte Veloabstellplätze für jeweils bis 6 Velos an den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage zulässig. Diese Abstellplätze sind mit Schotterrasen o.ä. auszuführen.

Art. 18 Durch den Perimeter ist ein öffentlicher, beleuchteter Fussweg mit zwei

Aufenthaltsbereichen (Plätze mit Sitzbänken u.a.) als Verbindung zwischen Hohlenweg und Mühlerain entlang dem im Situationsplan schematisch bezeichneten Verlauf anzulegen. Die Mindestbreite des öffentlichen Fusswegs beträgt 2.0 m. Vor Baubeginn ist ein öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeitsvertrag einzureichen. Bei Baustart veranlasst der Gemeinderat den Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch.

Erschliessung Fussverkehr

2

Der öffentliche Fussweg ist so zu erstellen, dass er nach Bedarf jederzeit mit einem Treppenlift nachgerüstet werden kann, um eine rollstuhlgängige Verbindung durch das ganze Planungsgebiet zu gewährleisten.

3

Die im Gestaltungsplan schematisch bezeichneten arealinternen Fusswege dienen der Erschliessung der Gebäude und der Gemeinschaftsflächen. Die arealinternen Fusswege müssen eine Mindestbreite von 1.5 m aufweisen.

4

Die Baubereiche 2, 5 und 6 sind mit einem behindertengerechten Zugang vom Hohlenweg resp. Mühlerain über den Aussenraum zu erschliessen. Den Bedürfnissen älterer Personen und von Personen mit Behinderung ist bei der Weggestaltung, soweit aufgrund der Topografie möglich, Rechnung zu tragen.

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Art. 19 Entsorgung

1

2

Am Mühlerain ist eine Sammelstelle für die Entsorgung an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage vorzusehen. Sie ist zur besseren Einpassung mit Sträuchern zu umfassen. Am Hohlenweg ist eine Freihaltefläche für die temporäre Platzierung von mobilen Containern am Abfuhrtag an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage vorzusehen. Die Abfallsammlung erfolgt jedoch in der Einstellhalle.

Art. 20 Larmschutz

1

2

Es gelten die Vorgaben gemäss der Teiländerung Müllerai (von der Gemeindeversammlung beschlossen am 7. Juni 2019, durch den Regierungsrat genehmigt am 12. Februar 2020). Im Sinne der Vorsorge ist die Raumanordnung möglichst lärmoptimiert anzulegen: a) Möglichst viele Wohnungen verfügen über einen lärmabgewandten Aussenbereich (Sitzplatz / Balkon / Loggia). Lärmexponierte Terrassen, Loggien und Balkone dürfen, um eine ausreichende Aufenthaltsqualität zu gewährleisten, zu maximal 50% raumhoch verglast werden. b) Durchlaufende Wohnungsgrundrisse sind anzustreben. c) Es gelten die erhöhten Anforderungen an die Schalldämmung nach SIA 181.

Art. 21 Energieeffizienz

1

Die zukünftige Bebauung hat die gängigen Minergie-Anforderungen zu erfüllen.

Art. 22 Lichtemissionen

1

2

Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Künstliche Beleuchtung im Aussenraum ist dem Zweck entsprechend anzulegen, in der Intensität auf das Notwendige zu beschränken und so zu fokussieren, dass Lichternissionen in den Naturraum und auf Nachbarparzellen möglichst verhindert werden. Mit dem Baugesuch ist ein Beleuchtungskonzept für den Aussenraum einzureichen.

Art. 23 Oberflächenabfluss

1 Zum Schutz vor Oberflächenabfluss ist im Planungsperimeter ein Abfluss-

korridor anzulegen, welcher ein schadloses Abfliessen von Oberflächenwasser vom Mühlerain in Richtung Sissle ermöglicht. Der Korridor kann entlang der Westgrenze des Planungsperimeters erstellt werden.

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Art. 24 Entwässerung /

Versickerung

Die Schmutzwasserentsorgung ist an eine gemäss der GEP-Vorgabe im Hohlenweg neu zu erstellende Schmutzwasserleitung anzuschliessen. 2

Unverschmutztes Abwasser ist möglichst der Versickerung vor Ort zuzuführen, soweit die hydrogeologischen Aspekte (Sickerfähigkeit des Untergrundes, Hangstabilität etc.) dies zulassen. Ansonsten ist es über die bestehende Sauberwasserleitung in die Sissle abzuleiten.

3

Abwasser von befestigten Flächen (Wege, Plätze) ist in erster Priorität auf begrünten Flächen innerhalb des Perimeters versickern zu lassen. Nur bei technischer Unmöglichkeit oder Unverhältnismässigkeit ist ein Anschluss an die Kanalisation zulässig.

Art. 25 Wasserversorgung

Am Hohlenweg ist ein neuer Hydrant zu platzieren. Die Wasserversorgung erfolgt durch Verlängerung der im Hohlenweg bestehenden Wasserleitung.

Art. 26 Etappierung

Die Bebauung kann in Etappen realisiert werden. Mit jeder Etappe sind die zugehörigen Infrastrukturanlagen wie Parkfelder, Wege, Aussenflächen usw. zu erstellen. Der Gemeinderat kann Provisorien gestatten oder verlangen. 2

Bei einer etappierten Umsetzung ist mit dem Baugesuch der 1. Etappe ein Etappierungskonzept für sämtliche Bauten und die Aussenraumgestaltung (inkl. Entsorgung und gemeinschaftlicher Aussenräume) über den gesamten Gestaltungsplanperimeter vorzulegen.

3

Der öffentliche Fussweg ist mit der 1. Bauetappe umzusetzen. Im Bereich der späteren Etappen kann ein Provisorium erstellt werden.

Art. 27 Fachgutachten

zum Baugesuch

1

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Baugesuch den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein. Zu beurteilen sind insbesondere die Kriterien nach § 15 Abs. 2 sowie weitere, für die räumliche Wirkung und die Wohn- und Aufenthaltsqualität besonders relevante Aspekte.

Art. 28 Geringfügige

Abweichungen

1

Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, wenn damit eine mindestens gleichwertige Lösung in Bezug auf den Zweck, die Planungsziele und die Gesamtsituation erreicht werden.

2

Die Rechte Dritter dürfen von solchen Abweichungen nicht betroffen sein.

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Art. 29 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan Müllerai tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2

Die Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

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Genehmigung

■V

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

CBR0/ss2g

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand:

Datum Genehmigung: 21.09.2022

2 8. Seo. 202-2

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Geschäfts-Nr. BVUARE.21.119 Gemeinde Oeschgen; Gestaltungsplan "Müllerai"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Ab­ teilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. Dezember 2021 21. März 2022 bis 4. Mai 2022 30. Mai 2022 7. Juni 2Ò22 2. Juli 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Januar 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das gestaltungsplanpflichtige Gebiet "Müllerai" liegt zwischen dem Mühlerain und dem Hohlenweg im nordwestlichen Bereich der Bauzonen. Gemäss § 5 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) soll mit dem Gestaltungsplan (GP) "Müllerai" eine Bebauung mit optimaler Einpassung ins Ortsbild (Sied­ lungsrand und steile Hanglage) erreicht werden. Dazu ist ein gesamtheitliches Konzept zur Er­ schliessung, Parkierung sowie hinsichtlich Bebauungs- und Freiraumgestaitung zu erarbeiten. Es

J:\03_Geschäfte\3_Genehmiaungen\02_ARE\OSR\20220913_bdv_21.119.doox

sollen eine eingepasste und bodeneffiziente Bebauungsstruktur, angemessene Baumasse und Qua­ litätskriterien für die Gestaltung festgelegt werden. Bezüglich Aussenraum soll eine an die umge­ bende Landschaft anschliessende, grüne und ökologisch wertvolle Freiraumgestaltung mit guter Durchwegung und attraktiven, vielfältig nutzbaren Gemeinschaftsbereichen gewährleistet werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Oeschgen am 30. Mai 2022 be­ schlossenen Vorlage: • GP "Mollerai" bestehend aus: • Situation 1:250 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Mai 2022 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 20. Dezember 2021 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Vorbehalte zur Anpassung der §§ 14 und 27 SNV wurden vor der öffentlichen Auflage sachgerecht bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungsplähe auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonälen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungsund landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu­ weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften GP öffentlich auf­ gelegt.

4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

In § 5 Abs. 3 BNO wird für das Gebiet "Mollerai" das Vorliegen einer optimalen Einpassung ins Orts­ bild, eines gesamtheitlichen Konzepts zur Erschliessung, Parkierung, Bebauung- und Freiraumge­ staltung verlangt.

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Als Planungsziéle werden in § 1 SNV sachgerecht eine gute Einpassung einer gesamtheitlich konzi­ pierten Neubebauung in das steile Terrain am Siedlungsrand, die Definition einer angemessenen Be­ bauungsstruktur unter Bezeichnung von Lage und Grösse der zulässigen Baukuben, die Qualitätssi­ cherung in der äusseren Gestaltung der Bauten, die Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Frei­ raumqualität sowie die Festlegung einer rationellen und effizienten Erschliessung vorgegeben.

Ortsbild und Städtebau Die drei beplanten Parzellen liegen entlang der Sissle in leicht erhöhter Lage am westlichen Sied­ lungsrand. Für die ortsbauliche Situation sind insbesondere die landschaftlich sensible Lage sowie die topografischen Verhältnisse (Hang) prägend. Der Perimeter grenzt nordwestlich an den Sied­ lungsrand, parallel zum Hang werden zwei Seiten von Gemeindestrassen begrenzt. Auf den umlie­ genden Nachbarsparzellen bestehen heute kleinere Ein- und Zweifamilienhäuser. Der GP für das Areal "Mollerai" wurde in einem angemessenen Planungsprozess erarbeitet und kompetent begleitet. Es werden diverse Abweichungen von der Regelbauweise vorgesehen (siehe Kapitel 3.4.2 Planungsbericht). Die Bebauung folgt der vorhandenen Struktur von locker gesetzten Gebäuden am Hang. Die Stel­ lung der einzelnen Bauten ist schlüssig. Die unterschiedlichen Häuser nehmen aufeinander Bezug und stehen jeweils leicht abgedreht zueinander. Die Einpassung und das Weiterstricken der vorhan­ denen Siedlungsstruktur gelingt mit den Punktbauten weitgehend gut.

Itn Verhältnis zum Umfeld resultiert eine hohe Dichte. Die Baukuben erscheinen im Kontext gross und das Konzept der locker gesetzten Punktbauten wird durch das 35 m lange Riegelgebäude (Bau­ bereich 6) geschwächt. Seine talseitige Erscheinung wird mit der (nord-)westlichen Anordnung des Attikaaufbaus leicht gemildert (§ 10 Abs. 5 SNV). Die mögliche Dominanz kann nur gemindert wer­ den, wenn auch die Architektur sowie die Material- und Farbgebung das Volumen hinreichend zu ka­ schieren vermögen. Entsprechend wird zur Sicherstellung einer genügenden Einpassung sachge­ recht in § 27 SNV eine zwingende fachliche Beurteilung auf Stufe Baubewilligungsverfahren verlangt. Natur im Siedlungsgebiet Gestützt auf § 40a BauG ist ein ökologischer Ausgleich auf maximal 15 % der Fläche des GP-Perimeters zu leisten. Das Projekt sieht naturnahe Wiesen, die mit ortstypischen Strauch- und Baumar­ ten bepflanzt werden sowie Flächenbepflanzungen mit niedrigen Sträuchern vor. Wie in Kapitel 3.3.2 des Planungsberichts ausgeführt, wird womöglich bis zu 45 % des Aussenraums ökologisch aufge­ wertet werden. Trotz der vorgesehenen dichten Überbauung wird damit eine genügend grosse Flä­ che als ökologischer Ausgleich gesichert.

4.2.2 Erschliessung Die Erschliessung des motorisierten Verkehrs wird im Planungsbericht weitgehend sachgerecht er­ läutert. Das übergeordnete Strassennetz verfügt über ausreichende Aufnahmekapazität.

Die Parkierung des motorisierten Verkehrs erfolgt hauptsächlich in den Tiefgaragen. Die Besucher­ parkfelder werden oberirdisch angeordnet. Die sachgerechte Bereitstellung von Veloabstellplätzen ist im Situationsplan verortet. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren

Eine Hochwassergefahr aufgrund eines Gewässers liegt nicht vor. Es sind Schadenerfahrungen auf­ grund des Oberflächenabflusses bekannt. Die Thematik wird sachgerecht in Kapitel 3.9 des Piar nungsberichts behandelt.

3 von 5

Siedlungsentwässerung

Die gemäss Planungsbericht vorgesehene Entwässerung sowie die in den SNV vorgesehenen Ent­ wässerungsgrundsätze sind korrekt. Sie entsprechen den Vorgaben.

Lärm Im Rahmen der BNO-Teilrevision "Mollerai" wurde festgehalten, dass das Planungsgebiet als er­ schlossen zu betrachten ist. Entsprechend muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) einge­ halten werden. Die Bestimmungen in § 20 SNV sind sachgerecht.

4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde hat die Begriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmoni­ sierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 übernommen.

Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Mollerai", beschlossen vom Gemeinderat Oeschgen am 30. Mai 2022, wird ge­ nehmigt.

2.

Dia Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

/

l/v'M *

Srephan Attiger K Regierungsrat

i

Verteiler • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 60, 5072 Oeschgen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

4 von 5

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Venwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. ' Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat. nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

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Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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