Gestaltungsplan Campus Reichhold

Plan d'affectation spécial · Lupfig

Document

Numéro
21.176
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Lupfig
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
26 oct. 2022
En vigueur depuis
26 oct. 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

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f k...

Gemeinde Lupfig

Gestaltungsplan Campus Reichhold Sondernutzungsvorschriften 08. August 2022

Verabschiedet im Gemeinderat am 16. Mai 2022 für die öffentliche Auflage. Weitere Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Situationsplan 1:500

Vorprüfungsbericht vom:

04. Mai 2022

vom

13.08.2021

bis

13.09.2021

Öffentliche Auflage vom

24.05.2022

bis

22.06.2022

Mitwirkung

Beschlossen vom Gemeinderat am 08. August 2022.

Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

2a

Fabienne Zinniker

Richard Plüss

Genehmigungsvermerk Datum

Unterschrift

Genohmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt GenehmigungGdstent Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

planleam

Inhaltsverzeichnis 1.

Allgemeine Bestimmungen

4

2.

Nutzung und Gestaltung

6

3.

Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung..... 10

4.

Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen

14

5.

Umwelt,

18

6.

Qualitätssicherung

20

7.

Schlussbestimmungen

20

plan:team | 3

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08.08.2022

Vorbemerkung: Das gesamte Areal des Campus Reichhold ist gestaltungsplan­ pflichtig und liegt teils in der Gemeinde Hausen und teils in der Gemeinde Lupfig. Die Sondernutzungsvorschriften beinhalten deshalb drei Kategorien von Best­

immungen; - gemeinsame, die nicht speziell formatiert sind, die von beiden Gemeinderä­

ten beschlossen werden und in beiden Gemeindegebieten zur Anwendung

-

kommen; einfach unterstrichene, die nur vom Gemeinderat Hausen beschlossen wer­

den und nur im Gemeindegebiet der Gemeinde Hausen zur Anwendung

-

kommen; doppelt unterstrichene, die nur vom Gemeinderat Lupfig beschlossen wer­

den und nur im Gemeindegebiet der Gemeinde Lupfig zur Anwendung kommen.

Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und

Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 und auf

Art. 8 der Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargaus vom 25. Mai 2011 erlässt

der Gemeinderat Hausen der Gemeinderat Lupfio

die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften;

1.

Allgenneine Bestimmungen ’ Der Gestaltungsplan Campus Reichhold verfolgt folgende Ziele

Art. 1

-

Zweck und Ziele

Der Campus Reichhold ist ein attraktives Arbeitsgebiet, das sowohl den

baulichen und gestalterischen Anforderungen der Unternehmen als auch den gestalterischen Anforderungen im Sinne von §21 BauG der beiden Ge­

meinden entspricht.

-

Der Campus Reichhold bietet Raum für die Ansiedlung von Unternehmen

aus den Bereichen spezialisierte Industrie, Hightech (mindestens 50% der

Arbeitsplätze), betriebsnotwendige Logistik und Dienstleistung. Dieser Nut­ zungsmix generiert Arbeitsplätze, jedoch kein überdurchschnittliches Publi­

-

kumsaufkommen. Auf dem Campus Reichhold wird der Boden haushälterisch genutzt.

-

Die architektonische und gestalterische Ausarbeitung der einzelnen Bauob­ jekte ist gegenüber dem öffentlichen Raum sorgfältig.

-

Der Campus Reichhold fügt sich in die umliegenden Landschaftsräume ein.

Die Gestaltung der Grünräume stellt Beziehungen zum landschaftlichen Um­

feld her und die Übergänge sind sorgfältig gestaltet.

plan;team

4

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Der Campus Reichhold berücksichtigt die Anliegen der Natur und Land­

schaft im direkten Umfeld des Areals. Der Campus Reichhold schafft attraktive arealinterne Freiräume. Der Campus Reichhold schafft eine auf gute klimatische Verhältnisse ausge­

richtete Umgebungsgestaltung und Bauweise insbesondere bezüglich Be­ pflanzung und Materialisierung.

Der Campus Reichhold wird für alle Verkehrsarten gut an die angrenzenden

Netze angeschlossen. Mittels gezielter Mobilitätsmanagementmassnahmen wird der Modalsplit des Areals positiv beeinflusst, indem ein hoher Anteil des neu induzierten

Verkehrs auf die Verkehrsträger ÖV und LV gelenkt werden. Die Verkehrs­ spitzen werden gedämpft.

Art. 2

' Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

Bestandteile

-

Gestaltungsplan Campus Reichhold, Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV) zum Gestaltungsplan Wegleitende Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

-

Erschliessungskonzept Campus Reichhold, Steinmann Ingenieure und Planer

AG, vom 9. März 2022

-

Freiraumkonzept Campus Reichhold, arcoplan, vom 9. März 2022

’ Orientierender Bestandteil des Gestaltungsplans ist: -

Art. 3 Perimeter

Planungsbericht nach Art. 47 RPV zum Gestaltungsplan.

’ Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Perimeter.

' Soweit die nachstehenden Bestimmungen der vorliegenden Sondernutzungs­

Art. 4 Verhältnis zur

vorschriften und der Situationsplan 1:500 nichts Abweichendes bestimmen, gilt

die zugrundeliegende allgemeine Nutzungsordnung.

Grundordnung

^Zu den Begriffen und Messweisen gelten die Bestimmungen des Anhangs 1 der BauV, Anhang 2 BauV (Skizzen zu Anhang 1), sowie Titel 3. BauV (§§ 16 ff.).

Art. 5 ’ Für Erstellung, Nutzung und Unterhalt der erforderlichen Gemeinschaftsanla­

Landumlegung und

gen sind die notwendigen Landumlegungen, Dienstbarkeiten und Verträge

Dienstbarkeiten

privatrechtlich zu sichern; im Besonderen:

-

Die Landumlegungen; nämlich der Abtausch der aktuell im öffentlichen

Eigentum liegenden Parzellen gegen den inneren Strassenraum,

-

Die öffentlichen Fuss- und Radwegerechte, inklusive deren Eigentum, Erstel­ lung und Unterhalt,

-

Die Freiräume, inklusive deren Eigentum, Erstellung und Unterhalt,

-

Die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen.

plantteam | s

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2 Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen aller für die Jeweilige Etappe notwendigen, grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten abhängig; im

Besonderen die Zugänge zu den Baubereichen.

2.

Nutzung und Gestaltung ’ Innerhalb der Baubereiche sind Bauten, Anlagen und Freiflächen zugelassen.

Art. 6 2 Die beiden Bereiche "innerer Freiraum" begrenzen die Baubereiche A2 und BI

Baubereiche

südlich und die Baubereiche A3 und B2 nördlich.

’ Die beiden Bereiche "innerer Freiraum" können jeweils innerhalb des im Plan angezeigten Verschiebungsbereichs angeordnet werden; die Begrenzungen der anschliessenden Baubereiche verschieben sich dementsprechend mit.

Entlang der Hauptstrasse/Hauserstrasse sind die Bauten an die Baulinie zu

setzen, so dass eine durchgehende Fassadenflucht erkennbar wird. 5 Zwischen den Baubereichen BI und AI, BI und A2, B2 und A3, sowie B2 und

A4 ist eine Verbindung über die betroffenen '‘Betriebsflächen / Erschliessungs­

flachen", über die betroffenen "Vorbereiche" sowie über die "Verkehrsfläche“ zulässig; eine solche ist als Passerelle auszugestalten.

’Zulässig sind:

Art. 7 Nutzungsart

-

In den Baubereichen A und BI nicht störende und mässig störende Be­

triebsnutzungen; ohne Datacenter-Nutzungen und Verteil- und Logistiknut­ zungen.

- Gastro-Nutzungen. - Im Baubereich B2 nicht störende, mässig störende sowie störende Betriebs­ nutzungen. Zulässig sind im Besonderen: a) Datacenter-Nutzungen auf rund 10'500 m^ des Baubereichs B2 unter der Bedingung einer Arbeitsplatzdichte von mind. 0.85 Arbeitsplätze pro 100 m^

beanspruchter Baubereichsfläche, b) Verteil- und Logistiknutzungen auf rund 10'500 m^ des Baubereichs B2 unter der Bedingung derselben Arbeitsplatzdichte sowie zusätzlich der Nut­ zung des Bahnanschlusses. - In allen Baubereichen Verkauf gemäss Grundordnung. - Auf dem Areal ist gesamthaft eine Verkaufsfläche von max. 3'000 m^ zuläs­ sig.

2 Nicht zulässig sind:

-

Reine Lagerbauten, Verteil- und Logistikzentren, wo nicht in Abs. 1 aufge­

führt.

plan:team

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- Publikumsintensive Einrichtungen. - Tankstellennutzungen für fossile Energieträger. - Wohnungen. 5 Ab 200 Arbeitsplätzen sorgt der jeweilige Betrieb für ein angemessenes gast­

ronomisches Angebot für seine Mitarbeitenden.

' Die zulässigen Volumen pro Baubereich werden wie folgt definiert:

Art. 8 Im Baubereich AI gilt grundsätzlich die um 5% erhöhte BMZ gemäss

Grundordnunq, max, zulässig sind aber 17'000 m^''

Nutzungsmass

Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Summe der Flächen des Baube­ reichs AI, der angrenzenden Vorbereiche und Umgebungsbereiche (Grün­ raum Nord). -

-

Im Baubereich BI gilt die um 10% erhöhte BMZ gemäss Grundordnung. Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Summe der Flächen des Baube­ reichs B auf dem Gebiet der Gemeinde Hausen, der angrenzenden Betriebs­ flächen, Vorbereiche und Umgebungsbereiche (angrenzender Anteil Grün­ raum Nord, Freiraum Süssbach, innerer Freiraum). In den Baubereichen A2 und A3 gilt die um 5% erhöhte BMZ gemäss Grundordnung.^ Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Summe der Flächen des Baube­ reichs, der Vorbereiche und Umgebungsbereiche (Grünstreifen Hauserstras­ se / Hauptstrasse, innerer Freiraum).

-

Art. 9 Das zulässige Volumen ist nach Abzug der Flächen des inneren Freiraums

im Verhältnis der Baubereichsflächen auf die beiden Baubereiche gleich­ mässig zu verteilen. Im Baubereich A4 sind 32'500 m^ zulässig.'* Im Baubereich B2 sind 360'000 m^ zulässig.

1 Die im Situationsplan festgelegten maximalen Dachkoten (höchster Punkt der

Höhe und Länge der

Dachkonstruktion nach Anhang 1 BauV) pro Baubereich sind verbindlich und

Bauten

dürfen - mit Ausnahme der Fälle nach Art. 11 Abs. 2-4 - nicht überschritten werden. Sie betragen:

- Baubereiche A: 401.50 m.ü.M. ®

’ Hinweis: Bei einer anrechenbaren Grundstücksflache von 2'730 m’ ergibt sich eine BMZ von 6.23

Hinweis; Anrechenbare Grundstücksfläche 20'105

! BMZ mit der rechtsgültigen Grundordnung in

Hausen 4.4, in Lupfig 7.7. Hinweis; anrechenbare Grundstücksfläche in Hausen 5'406 m^, in Lupfig 4'244

/ BMZ mit der rechtsgül­

tigen Grundordnung in Hausen 4.2, in Lupfig 7.35. * Hinweis: Bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 3'738 m^ ergibt sich eine BMZ 8.69

Hinweis; Bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 30'227

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ergibt sich eine BMZ 11.9

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- Baubereich B1: 398.50 m.ü.M. - Baubereich B2: 407.20 m.ü.M. 2 Die Bauten in den Baubereichen A sind in ihrer Langenwirkung zu beschrän­ ken; dies beispielsweise mit Unterbrüchen, Zäsuren oder strukturierten Fassa­

den.

’ An die Gestaltung des Areals werden besonders hohe Ansprüche gestellt.

Art. 10 2 Die Freiräume, das heisst alle nicht mit Bauten belegten Flächen, sind als

Gestaltung

räumlicher Rahmen des Areals attraktiv und ökologisch hochwertig auszubilden.

Das Freiraumkonzept ist für deren Ausgestaltung wegleitend.

’ Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Material- und Farbwahl eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der architektonischen und gestalterischen Ausar­

beitung der einzelnen Bauobjekte ist die ortsbauliche Lage zu berücksichtigen. Insbesondere gegenüber dem öffentlichen Raum und gegenüber der Nachbar­

schaft ist eine grosse gestalterische Sorgfalt geboten. Zudem ist bei der gestal­ terischen Ausarbeitung der Fassaden die gute Einsehbarkeit von den umliegen­ den Verkehrswegen und ihre Bedeutung als "Visitenkarte" des Campus Reich­ hold zu berücksichtigen.

’ In allen Baubereichen sind nur Flachdächer (bis 5° Neigung) zulässig.

Art. 11 2 Technisch bedingte Dachaufbauten wie Zu- und Abluftanlagen und Liftüber­

Dachgestaltung

fahrten sind in den Baubereichen A und BI wie folgt zulässig:

-

Bis maximal 20 % der Dachfläche.

-

Sie dürfen maximal 3.00 Meter über den tatsächlich erstellten höchsten

Punkt der Dachkonstruktion hinausragen; die maximalen Dachkoten nach

Art. 9

Abs. 1 dürfen um dieses Mass überschritten werden.

-

Sie müssen gegenüber der Fassadenflucht um mindestens 2.00 Meter zu­

-

rückversetzt sein. Sie sind auf das technisch Notwendige zu beschränken, zusammenzufassen,

filigran auszubilden und gestalterisch zusammenzufassen.

’ Technisch bedingte Dachaufbauten wie Zu- und Abluftanlagen und Liftüber­ fahrten sowie Parkplätze sind im Baubereich B2 wie folgt zulässig:

-

Bis maximal 50 % der Dachfläche.

‘ Hinweis: Im Baubereich AI liegt die Topografie auf rund 386 m.ü.M., im Baubereich A2 auf rund 385

m.ü.M. und in den Baubereichen A3 und A4 auf rund 384 m.ü.M. Zur Information:

plan:team

- Baubereich Al:

401.50 m.ü.M.

(15.5 m / Topografie liegt auf rund 386 m.ü.M.)

- Baubereich A2:

401.50 m.ü.M.

(16.5 m / Topografie liegt auf rund 385 m.ü.M.)

- Baubereich A3:

401.50 m.ü.M.

(17.5 m ! Topografie Hegt auf rund 384 m.ü.M.)

- Baubereich A4:

401.50 m.ü.M.

(17.5m / Topografie liegt auf rund 384 m.ü.M.)

- Baubereich BI:

398.5 m.ü.M.

(15.5 m / Topografie liegt auf rund 383 m.ü.M.)

- Baubereich B2:

407.2 m.ü.M.

(23 m / Topografie liegt auf rund 384.2 m.ü.M.)

8

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-

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Sie dürfen maximal 3.00 Meter über den tatsächlich erstellten höchsten

Punkt der Dachkonstruktion hinausragen; die maximalen Dachkoten nach

34 autres articles

Art. 9

Abs. 1 dürfen um dieses Mass überschritten werden.

- Sie müssen gegenüber der Fassadenflucht um mindestens 5.00 Meter zu­ rückversetzt sein.

- Sie sind auf das technisch Notwendige zu beschränken, zusammenzufassen, filigran auszubilden und gestalterisch zusammenzufassen.

-

Parkplätze auf Dachflächen müssen mittels filigraner Konstruktion mit Pho­ tovoltaikanlagen überdeckt werden. Photovoltaikanlagen sind in allen Baubereichen zulässig. Für Photovoltaikanla­

gen über Parkplätzen auf Dachflächen gilt Abs. 3; für alle übrigen Photovoltaik­ anlagen gilt Art. 32a Abs. 1 RPV.

5 Dachterrassen sind in allen Baubereichen zulässig. Dachterrassen sind ange­ messen zu dimensionieren.

® Alle Dachflächen, welche von Anlagen nach Abs. 2 bis 5 nicht beansprucht

werden, sind mit extensiver Dachbegrünung nach SIA 312.2013 zu erstellen. Intensive Dachbegrünungen sind ebenfalls zulässig.

Die Dachflächen mit ihren Bauten und Anlagen gemäss den oben genannten Absätzen müssen sorgfältig gestaltet und materialisiert werden und sich gut in

die Dachlandschaft, resp. in die gesamte Gebäudearchitektur integrieren.

Art. 12 ’ Die Realisierung der Überbauung kann in Etappen erfolgen und die Baubewil­

Etappierung

ligung kann einzeln erteilt werden. Einzelne Etappen dürfen nachfolgende

Etappen hinsichtlich der Erschliessung und der baulichen Umsetzung nicht behindern.

2 Die Realisierung der Verkehrsflachen inklusive Bäumen erfolgt spätestens mit der ersten Bauetappe der Baubereiche A2, A3, BI oder B2. Für die Baubereiche

AI, A3 und A4 kann eine Teilrealisierung vorgesehen werden, wobei im Baube­ reich AI mit der ersten Bauetappe auch der Grünstreifen Hauserstrasse / Haupt­ strasse inklusive Bäume realisiert werden muss. Neue Nutzungen sind ab dem

inneren Strassenraum zu erschliessen.

’ Die Realisierung der Umgebungsflächen in den jeweiligen Vorbereichen er­ folgt mit der entsprechenden Bauetappe. Die Realisierung der Grünflächen und Begrünung der ''Umgebungsbereiche naturnah" entlang dem "Freiraum am Süssbach" erfolgt in zwei Etappen. Beim ersten Baugesuch von BI erfolgt die Realisierung des nördlichen Abschnittes bis zum inneren Freiraum. Beim ersten Baugesuch von B2 erfolgt die Realisierung

des südlichen Abschnittes bis zum inneren Freiraum.

’ Die Realisierung des Bereichs "Grünraum Nord" erfolgt mit den jeweiligen Bauetappen der direkt anschliessenden Baubereichen BI bzw. AI. Mit dem

letzten Etappierunqsschritt muss der "Grünraum Nord" als durchgehender, zusammenhängender Freiraum vollendet sein.

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Die Realisierung der durchgehenden Weqverbindunq Nord erfolgt spätestens

mit der Realisierunq der Bauetappe im Baubereich AI. Die Realisierung der provisorischen Weqverbindunq Nord erfolgt mit der Bauetappe im Baubereich BI, welche an den Grünraum Nord grenzt.

® Die Realisierung der Flächen im Bereich "Innerer Freiraum" zwischen den Bau­ bereichen A2 und A3 inklusive der Wegverbindung Mitte erfolgt spätestens mit

der ersten Bauetappe im Baubereich A2 oder A3.

’Die Realisierung der Flächen im Bereich "innerer Freiraum" zwischen den Bau­ bereichen BI und B2 inklusive der Wegverbindung Mitte erfolgt mit der ersten

Bauetappe im Baubereich BI oder mit der ersten Bauetappe im Baubereich B2, welche den Verschiebungsbereich des Bereichs "Innerer Freiraum" tangiert. Es

gilt der frühere Zeitpunkt. Die Realisierung des Grünraums Süd erfolgt im Rahmen der Realisierung des

Strassenraums im Areal ''Verkehrsflache'' bzw. spätestens mit der ersten Bau-

Die konkrete Ausgestaltung der Bereiche "Betriebsflachen ! Erschliessungsfla­

chen" ist mit dem Baubewilligungsverfahren in den angrenzenden Bauberei­ chen festzulegen.

Spätestens mit der ersten Bauetappe bei Baubereich AI erfolgt die Umlegung

der Kanalisationsleitunq gemäss GEP-Massnahme.

3.

Freiraum, Aussenraumgestaltung, Terraingestaltung

Art. 13 Bestandteile Umgebung

’ Es gibt drei lineare Ereiraumelemente in Nord-Süd-Richtung

-

den Grünstreifen Hauserstrasse ! Hauptstrasse (Art. 16)

-

den Strassenraum im Areal (Art. 17)

-

den Freiraum am Süssbach (Art. 18) Es gibt drei flächige Freiraumelemente in Ost-West-Richtung

Art. 14 Umgebung allgemein

-

den Grünraum Nord (nur in Hausen; Art. 19)

-

den inneren Freiraum (Art. 20)

-

den Grünraum Süd (nur in Lupfig: Art. 21).

’ Die Umgebungsflachen auf dem Areal sind mehrheitlich ökologisch wertvoll zu

gestalten, es sind standortgerechte und vorwiegend einheimische Pflanzen zu

verwenden. Die Versickerung von Regenwasser ist innerhalb des ganzen Campus Reich­

hold mit Ausnahme der in Art. 32 Abs. 3 genannten Fälle nicht zulässig.

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’ Die im Plan dargestellten ökologischen Ausgleichsflächen sind insgesamt oder teilweise als solche zu gestalten. Der Anrechnungsfaktor wird in den jeweiligen

Bestimmungen zu den einzelnen Grünräumen definiert: Grünstreifen Hauserstrasse / Hauptstrasse (Art. 16), Freiraum am Süssbach (Art. 18), Grün-

raum Nord (Art. 19), Innerer Freiraum Ost und West (Art. 20) und Grünraum

Süd (Art. 21).

Art. 15 ’ Mit jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen und durch die

Freiraumkonzept und

Gemeinde zu genehmigen. Auf diesem müssen insbesondere mindestens er­

Umgebungsplan

sichtlich sein: Gestaltung des Terrains mit den notwendigen Höhenangaben.

-

Gestaltung und Ausstattung der Freiflächen (Aufenthaltsflächen, Grünflä­

-

chen, Erschliessungsflächen, Parkierungsflächen), sowie Angaben zu Ober­

flächenbelagsarten, Entwässerung und Beleuchtung. -

Anzahl, Lage und Art der Bäume.

-

Standorte und Art der Bepflanzungen.

-

Lage und Gestaltung von Entsorgungseinrichtungen.

2 Die Übergänge der Grünflächen zu den umliegenden Siedlungs- und Land­ schaftsräumen sind sorgfältig zu gestalten.

’ Mit jedem Baugesuch ist ein Pflegekonzept für die Aussenräume in der ent­ sprechenden Bauetappe einzureichen.

Art. 16 Grünstreifen

’ Die detaillierte Ausgestaltung des Grünstreifens inklusive Bäumen wird im

Baubewilligungsverfahren des angrenzenden Baubereichs geregelt.

Hauserstrasse / Haupt­

2 Die Fläche ist so auszugestalten, dass sie zu 100% als ökologische Ausgleichs­

strasse

fläche angerechnet werden kann. ’ Im Grünstreifen sind mindestens 25 hochstämmige, einheimische, standortge­

rechte Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm zu pflanzen. Bei den Bautätigkeiten in den Baubereichen A sind gegebenenfalls Massnah­

men zum Schutz der Bäume an der Hauptstrasse umzusetzen.

Art. 17 ’ Der Vorbereich dient als Zugang und Ankunftsbereich der jeweiligen Bauten,

Vorbereiche

sowie als begrünter Aussenraum mit Aufenthaltsqualitäten für die Beschäftigen.

2 Zulässig sind Elemente der Umgebungsgestaltung, querende Erschliessungs­ anlagen, Klein- und Anbauten (z.B. gedeckte Velo-Abstellplätze, Firmenta­

fel nAVerbeschilder). In den Vorbereichen sind zu kleinen Reihen gruppierte, hoch wachsende Baume, mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm, zu pflanzen. Dabei ist

im Durchschnitt mindestens 1 Baum pro 85 m^ Vorbereich vorzusehen.

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Gestaltungsplan Campus Reichhold, Sondernutzungsvorschriften |

Art. 18 Freiraum am Süssbach

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’ Ab dem bestehenden Weg am Süssbach ist ein ökologisch hochwertiger "Um­ gebungsbereich naturnah" mit Wildhecken und einheimischen, standortgerech­

ten Baumarten zu realisieren. Er ist in der Regel mindestens 5.00 m breit. In begründeten Fällen kann seine Breite zu Gunsten von "Betriebsflachen/Erschliessungsflächen" auf mindestens 3.00 m reduziert werden, sofern

-

die Abschnitte mit weniger als 5.00 m Breite höchstens einen Drittel der vom Projekt tangierten Länge betreffen und

-

die Fläche des ''Umgebungsbereichs naturnah" zu Lasten von "Betriebsflächen/Erschliessungsflächen" innerhalb des Projektperimeters kompensiert

wird. 2 Grössere künstliche Verbauungen (Stützmauern und dergleichen) sind nicht

zugelassen. Böschungen dürfen höchstens im Verhältnis 2:3 geneigt sein.

’ Für die Einfriedung der Firmengelände kann ein Zaun realisiert werden. Die Einfriedung ist mit einem Abstand von 50 cm von der östlich anschliessenden Erschliessungsflache zu erstellen und ist zu begrünen. Die Durchlässigkeit für Kleintiere sowie die Funktionalität der Vernetzungsachse über den Grünraum Süd sind zu gewährleisten. Die Fläche ist so auszugestalten, dass sie zu 100% als ökologische Ausgleichs­

fläche angerechnet werden kann.

Art. 19 ’ Der ''Grünraum Nord" ist als attraktiver, naturnaher, ökologisch hochwertiger

Grünraum Nord

und öffentlich zugänglicher Freiraum mit Grossbäumen zu realisieren. Er nimmt

mit Weqverbindunq

die Wegverbindung Nord in Ost-West-Richtung auf.

Nord (nur in Hausen)

Im "Grünraum Nord" sind mindestens 30 einheimische, standortgerechte Bäume zu pflanzen.

Die Fläche ist so auszugestalten, dass sie zu 90% als ökologische Ausgleichs-

fläche angerechnet werden kann.

Art. 20 "Innerer Freiraum "

mit Fuss- und Radweg­ verbindung Mitte

’ Der innere Freiraum mit Fuss- und Radwegverbindung Ost-West ist als Gliede­ rung und Durchgrünung des Areals und - im Sinn eines Industrial Parks - als

wertvoller Freiraum für die Arbeitskräfte der ansässigen Betriebe zu realisieren.

Er ist als attraktiver, ökologisch wertvoller und öffentlich zugänglicher Freiraum zu realisieren. Er ist hauptsächlich mit Wiesenflachen und Baumhainen zu ge­

stalten. Der innere Freiraum hat direkt an den Strassenraum anzuschliessen. 2 Die minimalen Masse betragen (siehe auch im Plan):

-

innerer Freiraum Teil West: 80m x 35m

-

innerer Freiraum Teil Ost: 32m x 25m.

5 Der innere Freiraum ist innerhalb des im Plan dargestellten Bereichs ver­ schiebbar. Die Lage des inneren Freiraums Teil West ist mit dem ersten Bauge­ such zu einem der Baubereiche BI oder B2 festzulegen, die Lage des inneren

Freiraums Teil Ost mit dem ersten Baugesuch zu einem der Baubereiche A2

oder A3.

plantteam | 12

Gestaltungsplan Campus Reichhold, Sondernutzungsvorschriften |

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Er nimmt die Fuss-und-Radverbindung Mitte in Ost-West-Richtung auf. Eine

gestalterisch adäquate und verkehrssichere Querung der Erschliessungsstrasse ist sicherzustellen.

5 Kleinere Plätze, Anlagen, Kleinbauten nach § 19 BauV wie zum Beispiel Velounterstände, Pergolen und ähnliches sowie Möblierungen sind zulässig. Sie müs­ sen sich bezüglich Qualität in die Umgebung eingliedern.

® Leitungstrassen sind zulässig. Im "Inneren Freiraum» sind mindestens 50 einheimische, standortgerechte Bäume zu pflanzen.

® Die Fläche des inneren Freiraum Teil West ist so auszugestalten, dass sie zu 25% als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden kann. Die Fläche des inneren Freiraum Teil Ost ist so auszugestalten, dass sie zu 50% als ökologische

Ausgleichsfläche angerechnet werden kann.

' Der Grünraum Süd ist als extensiver, ökologisch wertvoller Naturraum zu ge-

Art. 21 stalten Er ist mit mageren Wiesen und Rohboden, Gebüsch als Leit- und De-

Grünraum Süd

mit Weaverbinduna Süd (nur in Lupfig)

ckungsstrukturen, Gehölzen aus Laubaehölzen und mit einzelnen Waldföhren zu bepflanzen. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden

Er ist nur auf der Wegverbinduno Süd zugänglich und darf nicht anderweitig,

z.B. als Picknickplatz, genutzt werden. Über den Grünraum Süd ist eine im Plan verortete Wegfahrt für LKW und die

bestehenden Anschlussgleise zulässig. Die Funktionalität der Vernetzungsachse über den Grünraum Süd ist zu gewährleisten.

Erdsonden sind zulässio, wenn an der Oberfläche nur Schächte voroesehen

werden, welche das massgebende Terrain nicht überragen und alle Bereiche um diese bepflanzbar sind. 5 Die Erdsonden sind am Rand von Verkehrsflächen so zu platzieren, dass für

allfällige Unterhalts- und Reparaturarbeiten keine Zufahrtspisten erstellt werden

müssen. ® Die Fläche ist so auszugestalten, dass sie zu 90% als ökologische Ausgleichs­

flache angerechnet werden kann.

’ Die Nutzungen in den Betriebs- und Erschliessungsflachen sind mit dem jewei­

Art. 22

ligen Baubereich verbunden.

Betriebsflächen /

2 In den Betriebs- und Erschliessungsflächen zulässig sind

Erschliessungsflächen

-

Betriebsflächen, Freiflächen, Elemente der Umgebungsgestaltung, gut inte­

grierte Anlagen zur Erholung der Mitarbeitenden,

planzteam

-

Erschliessungsanlagen,

-

Parkierungsflächen gemäss kantonalen Vorschriften,

13

Gestaltungsplan Campus Reichhold, Sondernutzungsvorschriften I

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Klein- und Anbauten (z.B. gedeckte Zugänge, Containeranlagen, gedeckte

Velo-Abstellplätze). Die Betriebs- und Erschliessungsflachen westlich des Baubereichs B2 dienen

ausserdem noch der Wegfahrt Süd und können für Rampenbauwerke zu den

Dachflächen genutzt werden. Eine Erschliessung von AI bzw. A4 über die Betriebs- und Erschliessungsfla­

chen östlich von BI bzw. B2 ist möglich.

’ Betriebsbedingt erforderliche Einfriedungen sind innerhalb und an den Rän­

Art. 23 dern der Baubereiche und der "Betriebsflachen / Erschliessungsflächen" zuläs­

Einfriedungen

sig. Ihre Höhe beträgt im Baubereich B2 maximal 3.00 m und in allen anderen Baubereichen maximal 2.50 m.

2 Mit dem ersten Baugesuch ist in einem Gesamtkonzept über das gesamte Areal eine ortsbaulich verträgliche Lösung aufzuzeigen.

Art. 24 ’ Bei Aussenbeleuchtungsanlagen müssen Emissionen durch die Wahl geeigne­

Beleuchtung

ter Leuchten mit intelligenter Steuerung, naturvertrSglichem Spektrum und

nutzungsgesteuerter Betriebszeit so weit wie möglich reduziert werden.

2 Leuchtreklamen und Zierbeleuchtungen müssen während der Nachtruhezeit zwischen 22;00 und 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. Leuchtreklamen für Gast­

ronomie- und Verkaufsgeschäfte dürfen während der Öffnungszeit auch nach 22:00 eingeschaltet bleiben. Weihnachtsbeleuchtungen dürfen zwischen dem

ersten Advent und Dreikönigstag bis 01:00 Uhr betrieben werden. ’ Die Leuchtdichte von Leuchtreklamen darf 200 cd/m^ nicht überschreiten.

Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass Wegbeleuchtungen, Beschriftungen und Leuchtreklamen möglichst wenig Streulicht in den Grünraum Süd abgeben.

4.

Erschliessung, Parkierung und Nebenanlagen ’ Die "Verkehrsflache" gemäss Plan bezeichnet zusammen mit den "Strassenli­

Art. 25 Verkehrsfläche

nien mit Enteignungsrecht nach § 6 BauV Abs. 2" die räumliche Ausdehnung

und Strassenraum

des neu zu gestaltenden Strassenraums.

2 Das betroffene Land innerhalb der genehmigten "Strassenlinien mit Enteig­ nungsrecht nach § 6 BauV Abs. 2" kann enteignet werden, wenn es für den Strassenbau benötigt wird.

’ Der öffentliche Fussweg zwischen der Hauptstrasse/Hauserstrasse und den Baubereichen AI, A2 und A3 ist Bestandteil der Verkehrsflache gemäss Abs. 1.

Die genaue Lage, das Ausmass und der Ausbaustandard sowie die Bepflanzung

planleam

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Gestaltungsplan Campus Reichhold, Sondernutzungsvorschriften |

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der grünen Bänder zwischen Fussweg und Strasse werden im ersten Baugesuch

für die Hauptstrasse/Hauserstrasse (Strasse, Werkleitung) festgelegt.

Das bestehende, im Plan darqestellte "geschütztes Baumpaar (Rosskastanien)" an der Hauptstrasse ist geschützt; es ist in die Umgebunqsgestaltunq zu integ­ rieren. Bei Pflege und bei Bauvorhaben ist der Baumbericht von Tilia Baumpfle-

qe AG^ zu berücksichtigen.

Die Erschliessung für Motorfahrzeuge erfolgt ab der Hauptstrasse und über

Art. 26 den inneren Strassenraum "Verkehrsfläche" gemäss Plan. Die Zufahrt erfolgt

Erschliessung

über die beiden Anschlüsse "Süd“ und "Nord" an der Hauptstrasse. Die Weg­ fahrt erfolgt am Anschluss "Süd"; am Anschluss "Nord" ist die Wegfahrt nur in Richtung Autobahn zulässig; ganz im Süden des Areals ist die interne Wegfahrt Richtung Autobahn für LKW aus dem Baubereich B2 über den Grünraum Süd zulässig.

2 Die Erschliessung für Motorfahrzeuge der Baubereiche AI und A4 erfolgt bis zur ersten Baubewilligung im betroffenen Baubereich ab der Hauptstrasse; anschliessend im Baubereich A1 über dessen Schmalseite im Südwesten und im

Baubereich A4 über dessen Schmalseite im Nordwesten. Die Erschliessung für Fahrräder erfolgt ab dem Fuss- und Radweg am Süss­

bach sowie ab der kantonalen Radroute an der Hauptstrasse / Trottenweg und

ab der Hauptstrasse über die Wegverbindungen "Mitte". Ebenfalls ist sie über die Erschliessung für Motorfahrzeuge möglich. "‘Die Erschliessung zu Fuss erfolgt ab dem Fuss- und Radweg am Süssbach und

ab den Trottoirs entlang der Hauptstrasse über die Wegverbindungen "Nord", "Mitte" und "Süd".

5 Die Wegverbindungen “Nord" und "Süd" sind maximal 2.00 m breit und als unversiegelte Wegoberfläche auszubilden. Die Wegverbindung "Mitte" ist min­

destens 2.50 m breit auszubilden. Im Rahmen des nachgelagerten strassenver­

kehrsrechtlichen Verfahrens sind zu prüfen und soweit möglich zu verfügen:

-

Die Wegverbindungen "Nord" und "Süd" als Fusswegverbindung

-

Die Wegverbindung "Mitte" als Fuss- und Radwegverbindung.

Die Wegverbindungen sind mit dem Trassee der öffentlichen Werkleitungen abzustimmen.

Die Erschliessung für den öffentlichen Verkehr erfolgt über den Strassenraum

im Areal gemäss Plan. Im Rahmen des nachgelagerten strassenverkehrsrechtlichen Verfahrens sind zu prüfen und soweit möglich zu verfügen; -

Eine Lichtsignalanlage am Knoten "Anschluss Nord" zur Busbevorzugung.

-

Optional eine Lichtsignalanlage am Knoten "Anschluss Süd" und an der LKW-Wegfahrt Süd, wenn dies für die Busbevorzugung oder für die Steue­ rung des Verkehrsablaufs erforderlich ist.

Baumbericht, Tilia Baumpflege AG, im Anhang des Freiraumkonzeptes Campus Reichhold

planleam

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Gestaltungsplan Campus Reichhold, Sondernutzungsvorschriften |

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® Die Planung der Lichtsignalanlagen ist mit der Abteilung Tiefbau (Unterabtei­

lung Verkehrsmanagement) abzustimmen. Das Betriebs- und Steuerungskon­

zept sowie sämtliche für die Busbevorzugung erforderlichen Installationen (Rohranlage, Induktionsschlaufen, Aussenanlagen, Steuerung mit Netzanschluss

etc.) sind vorzubereiten und im Baugesuch zum inneren Strassenraum auszu­ weisen.

5 Im inneren Strassenraum "Verkehrsflache" werden die beiden Bushaltestellen als Fahrbahnhaltestellen vorgesehen. Ihre Lage ist mit dem Bereich für den

inneren Freiraum - welcher den Strassenraum quert - abzustimmen: Die Halte­

kanten sind entweder zwischen den Wegverbindungen der inneren Freiraumen

Teil Ost und Teil West oder südlich der beiden anzuordnen.

“ Die Bereiche des Strassenraums im Areal mitsamt Trottoirs und Bushaltestel­ len werden nach deren Erstellung von den Gemeinden Hausen und Lupfig übernommen, betrieben und unterhalten. Die Groberschliessung ist mit Stras­

senlinien bezeichnet; das Land innerhalb der genehmigten Strassenlinien kann

enteignet werden, wenn es für den Strassenbau benötigt wird.

’ Die Zahl und die Lage der Parkplätze für Personenwagen und für Motorräder

Art. 27 wird gemäss kantonalen Vorschriften im Baugesuchsverfahren bestimmt. Es gilt

Parkierung, Zufahrten

der Standorttyp C.

(siehe dazu auch § 56

Flächen für die Parkierung sind in Tiefgaragen, auf den Dächern im Baube­

BauG und § 45 BauV)

reich B2 gemäss Art. 11 und in mehrstöckigen Sammelparkanlagen innerhalb

der Baubereiche sowie in den Betriebs- und Erschliessungsflächen zulässig.

’ Rampenbauwerke für die Zufahrt zu Einstellhallen müssen sich innerhalb des Baubereichs befinden. Rampenbauwerke zu den Abstellplätzen auf Dachflächen

sind in Art. 22 Abs. 3 geregelt. Alle Rampenbauwerke müssen sich gut in die Umgebungsgestaltung und die ortsbauliche Situation integrieren.

Die Anzahl und Lage der Abstellfelder für Fahrräder richtet sich nach § 43 Abs.

Art. 28 4 und § 44 Abs. 2 BauV. Anzahl und Lage ist im Baubewilligungsverfahren fest­

Fahrräder

zulegen. Sie sind in Nähe des Haupteingangs zu erstellen. Mindestens 50% sind als gedeckte Abstellplätze zu erstellen.

’ Die Grundeigentümerschaft erarbeitet unter Beizug der zukünftigen Nutzen­

Art. 29 den des Areals und der kantonalen Anlaufstelle Mobilitätsmanagement aar­

Mobilitätskonzept

gaumobil Mobilitätsplattform (aargaumobil) ein Mobilitatskonzept inkl. Mobili­

tätsmanagementmassnahmen. Mit diesem ist sicherzustellen, dass die im Areal erzeugten Fahrten das übergeordnete Verkehrsnetz nicht überlasten. Im Be­

sonderen ist auf eine möglichst gedämpfte Verkehrsspitze im motorisierten Individualverkehr hinzuwirken. Das Mobilitatskonzept stellt im Besonderen si­ cher, dass die im Areal angesiedelten Nutzungen bis zum Umbau des A3-

Anschlusses Brugg nicht mehr als 450 Fahrten in der Abendspitzenstunde im Wochendurchschnitt (Mo-Fr) erzeugen.

planleam

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Gestaltungsplan Campus Reichhold, Sondernutzungsvorschriften I

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2 Die Bauherrschaft des ersten Baugesuchs im Gestaltungsplan hat das Mobili­

tätskonzept über das gesamte Areal mit dem ersten Baugesuch einzureichen. Mit jedem neuen Baugesuch hat die betroffene Bauherrschaft das Mobilitats­

konzept zu aktualisieren und einzureichen.

’ Im Mobilitatskonzept zeigt die Bauherrschaft auf, wie die Mobilität aller Nut­ zergruppen zu ihrem räumlichen Umfeld organisiert und bewältigt wird. Die

Grundeigentümerschaften stellen dauerhaft die Umsetzung und den Betrieb der Mobilitätskonzepte sicher.

Im Mobilitätskonzept müssen zwingend folgende Punkte enthalten sein:

a) Ziele

b) Projektbeschrieb mit den wichtigsten Eckdaten (Nutzungen und zu erwar­

tende Nutzergruppen, Parkfeldanzahl, Anlieferung und Logistik, Anzahl Veloab-

stellplatze, Anbindung Fuss-/ Veloverkehr und öffentlicher Verkehr, wichtigste Ziele und Quellen des erwarteten Verkehrsaufkommens) c) Information und Anreize, betriebliche und infrastrukturelle Massnahmen zur

Förderung des Benützens des öffentlichen Verkehrs, Fuss- und Veloverkehrs, Car-Sharings, der Bildung von Fahrgemeinschaften d) Zweckmässige Zuteilung von Parkplatz-Teilkontingenten auf die Bauberei­

che, e) Zweckmässige Parkplatz-Bewirtschaftung im Hinblick auf die Einhaltung der Anzahl Fahrten gemäss Abs. 1.

f) Rechtsverbindliche lenkungswirksame Massnahmen

g) Monitoring und jährliches Reporting an Gemeinde und Kanton.

5 Ist absehbar, dass die Schwelle nach Abs. 1 nicht eingehalten werden kann, so

sind mit den Behörden des Kantons und den Gemeinden Massnahmen zur Dämpfung der Verkehrsspitze auf ihre Zweckmässigkeit hin zu prüfen und bei

Eignung umzusetzen.

Art. 30 Güterverkehr

’ Bei einer Nutzung des Gleisanschlusses ist zusammen mit dem Baugesuch ein

Betriebskonzept einzureichen. Die Lage der Strasse im Bereich Gleisanschluss

sowie die westliche Abgrenzung der Baubereiche B2 richten sich nach dem

Betriebskonzept Das Betriebskonzept ist mit der SBB zu koordinieren.

Die Grundeigentümerschaft des Baubereichs B2 leitet bei Bedarf das für eine Wiederinbetriebnahme bzw. für den Umbau des Güterverkehrsanschlusses notwendige Verfahren in Absprache mit der SBB Infrastruktur ein.

Art. 31 Ver- und Entsorgung

’ Der Campus Reichhold wird an das Ver- und Entsorgungsnetz der beiden Gemeinden angeschlossen.

planzteam | 17

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2 Die Ver- und Entsorgungsflachen sind grundsätzlich in den jeweiligen Baube­

reichen oder den Betriebsflächen angeordnet. Das Sammelgut wird am Tag der Abholung auf ausgewiesenen Flächen in den Vorbereichen bereitgestellt.

’ Mit dem ersten Baugesuch ist in einem Gesamtkonzept über das gesamte Areal eine ortsbaulich verträgliche Lösung aufzuzeigen. Bei jedem weiteren Baugesuch ist die Entsorgung nach dem spezifischen Bedarf des Betriebs ge­

mäss Konzept zu konkretisieren. Die Lage und Grösse der Abfallentsorgung der Baubereiche ist im jeweiligen

Baubewilligungsverfahren in Absprache mit den Gemeinden und der zuständi­ gen Entsorgungsfirma zu bestimmen.

5.

Umwelt ’ Gefasstes Strassen- und Platzwasser ist in die Schmutzwasserkanalisation ab­

Art. 32

zuleiten. Eine Entwässerung über die Schulter ist nicht zulässig.

Entwässerung

2 Das Sauberwasser (Dachwasser) ist in den Vorflutkanal Scherzbach-Aare abzu­ leiten. Eine Versickerung ist nur möglich, wenn der Untergrund dies zulässt und

wenn der Pumpbetrieb auf Parzelle 2449 damit nicht gestört wird. ’ Das Regenwasser, welches direkt auf unversiegelte Flächen anfällt, darf ober­

flächlich versickert werden.

Art. 33 ’ Der Süssbach erzeugt eine Hochwasser-Restgefährdung; im Baubewilligungs­

Hochwassergefahren

verfahren ist nachzuweisen, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

Art. 34 ’ Der Campus Reichhold wird im Kataster der belasteten Standorte (KbS) als

belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig, geführt. Bauprojekte

Belastungen

dürfen ohne weitere altlastenrechtliche Massnahmen realisiert werden, soweit dadurch nicht mit schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu rechnen ist. An­ sonsten sind vorbeugende Massnahmen zu ergreifen.

' Die Bauten dürfen höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss

Art. 35

Art. 5

Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) benötigen.

Energie

2 Soweit zweckmässig und wirtschaftlich zumutbar, sind Abwärmenutzung,

saisonale Verlagerung von Energie sowie das lokale Schliessen von Energie­ kreisläufen zu maximieren.

’ Soweit zweckmässig und wirtschaftlich zumutbar, sind gemeinsame Energie­ versorgungsanlagen mit thermischen Netzen für Heiz- und Kühlzwecke (z.B.

Energienetz und Nutzung von Erdwarme, Grundwasser, Abwärme) zu erstellen.

plan:team

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Gestaltungsplan Campus Reichhold, Sondernutzungsvorschriften |

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'* Der Anteil nicht erneuerbarer Primärenergie sowie die Treibhausgasemissio­ nen in der Bereitstellung von Wärme sind zu minimieren. Heizwärme und

Warmwasser sind vollständig mit erneuerbarer Primärenergie zu erzeugen. 5 Die elektrische Energiegewinnung durch Photovoltaik ist vorzusehen; in der Arealbetrachtung ist mindestens eine Leistung von 10 W/m2 pro Energiebe­

zugsfläche zu installieren; das Dach ist so zu konzipieren, dass diese Installation

jederzeit realisiert werden kann. ® Die Grundeigentümerschaft reicht mit dem ersten Baugesuch ein arealüber­

greifendes Energiekonzept ein, welches mit jedem weiteren Baugesuch aktuali­ siert wird.

’ Sämtliche Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe (Planierung, Bauaushub,

Art. 36 Strassenbau, Leitungsgräben usw.) im unmittelbaren Bereich der römischen

Archäologie

Wasserleitung sowie den anderen archäologischen Fundstellen sind frühzeitig

im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Kantonsarchäologie zu melden.

1 Bei der Planung ist eine hohe Flexibilität für verschiedene Raum- und Nut­

Art. 37 Nachhaltigkeit

zungsbedürfnisse vorzusehen, um einen möglichst langen Lebenszyklus der

Bauten zu erreichen. Bei der Wahl der Baustoffe wird auf die Verwendung um­ weltfreundlicher, möglichst schadstofffreier und gesundheitlich unbedenklicher Materialien geachtet. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nut­ zung und Beseitigung von Gebäuden ist durch geeignete Materialwahl zu mi­

nimieren.

’ Mittels Lärmschutzarchitektur, Aussenraumgestaltung, geeignete Anordnung

Art. 38 lärmempfindlicher Gebäudeteile sowie andere geeignete Massnahmen ist für

Lärmschutz

einen guten, den Nutzungen entsprechenden Lärmschutz zu sorgen. 2 Das Areal gilt als erschlossen. Bei einem Baugesuch ist die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 LSV nachzuweisen.

’ Bei einem Störfall muss die Evakuierung der Gebäude jederzeit über adäquate

Art. 39 Flucht- und Rettungswege barrierefrei in Richtung der vom Störfall auf den

Störfall

Gleisanlagen abgewandten Seite gewährleistet werden. Im Rahmen des Baube­

willigungsverfahrens hat die Bauherrschaft ein entsprechendes Evakuierungs­

konzept vorzulegen.

planiteam

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Gestaltungsplan Campus Reichhold, Sondernutzungsvorschriften |

6.

08.08.2022

Qualitätssicherung ’ Die beiden Gemeinden setzen ein gemeinsames, unabhängiges Fachgremium

Art. 40 für die Beurteilung und die Qualitätssicherung im gesamten Areal ein. In diesem

Qualitätserfüllung

Gremium sind Experten der Fachgebiete Architektur/Städtebau und Land­ schaftsarchitektur vertreten. Es nimmt Stellung zu den Baugesuchen. Beim

Fachgremium sollte möglichst frühzeitig eine Stellungnahme eingeholt werden.

2 Der Gemeinderat kann für die Beurteilung von Baugesuchen und zur Voll­

zugskontrolle auf Kosten der Bauherrschaft externe Fachgutachten zusätzlich einfordern.

7.

Schlussbestimmungen 1 Es gilt § 67 BauG.

Art. 41 Geringfügige Abwei­

chungen

Art. 42 ’Anpassungen des Gestaltungsplanes in einer Gemeinde bedingen die Zustim­

Anpassungen des Ge­

mung des Gemeinderates der anderen Gemeinde.

staltungsplanes

Art. 43 ’ Der Gestaltungsplan Campus Reichhold mit den dazugehörigen Sondernut­

Inkrafttreten

zungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements Bau Verkehr und Umwelt BVU in Kraft. 2 Die Änderung und die Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche

Verfahren wie der Erlass.

plan:team

20

Genehmigung

Sw ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/STIO

Versand:

Datum Genehmigung; 26.10.2022

3

Okt. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.176

Gemeinde Lupfig; Gestaltungspian "Campus Reichhold"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. Mai 2022 13. August 2021 bis 13. September 2021 24. Mai 2022 bis 22. Juni 2022 8. August 2022 21. September 2022 21. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Mai 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung (inkl. Teilände­ rung vom 14. November 2001) ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Der Gestaltungsplan (GP) "Campus Reichhold" umfasst das rund 73'000 m^ grosse Areal der ehe­ maligen Reichhold Chemie AG, das zu 57 % auf dem Gemeindegebiet von Lupfig und zu 43 % auf dem Gemeindegebiet von Hausen (AG) liegt. Das heute überwiegend brachliegende Gebiet ist eine wichtige Teilfläche des wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts (ESP) von kantonaler Bedeutung,

ESP Eigenamt. Mit dem vorliegenden GP soll - basierend auf dem behördenverbindlichen Master­ plan Reichholdareal vom November 2014 - der rechtliche Rahmen für ein zeitgemässes und identi­ tätsstiftendes Arbeitsplatzgebiet mit einer ausgewogenen Nutzungsdurchmischung sowie eine mög­ lichst hohe Planungssicherheit für zukünftige Investoren geschaffen werden. Hierzu werden die Hauptelemente des Freiraums, der Bebauung und der Erschliessung grundeigentümerverbindlich festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Lupfig am 8. August 2022 be­ schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Campus Reichhold" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 8. August 2022 er­ läutert und begründet (Planüngsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 4. Mai 2022 mit vier Vorbehalten hinsichtlich Umfang der erfolgten Interessenabwägung, Definition der zulässigen Nutzungsmasse (Art. 8 SNV) sowie der Festlegung "Baum neu" und des Status des als schützenswert erachteten Kastanienpaars auf dem Gemeindege­ biet von Hausen abgeschlossen worden. ' Der Planungsbericht wurde mit weiteren Ausführungen und einer umfassenden Interessenabwägung (Kapitel 7.1.7) ergänzt. Die Definition der Nutzungsmasse gemäss Art. 8 SNV wurde angepasst, sö dass sie rnit den Vorgaben des übergeordneten Rechts vereinbar ist. Der Legendeneintrag "Baum neu" ist als schematische Festlegung ausgewiesen und das Kastanienpaar auf dem Gemeindegebiet von Hausen wird neu als "Baumbestand, geschütztes Baumpaar (Rosskastanien)" gemäss Art. 25 Abs. 4 SNV unter Schutz gestellt. Somit wurden sämtliche Vorbehalte ausgeräumt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmüng mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffe­ nen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Der Campus Reichhold liegt teilweise auf Gebiet der Gemeinde Lupfig und teilweise auf Gebiet der Gemeinde Hausen. Pianungsbehörden für die Sondernutzungsplanung sind die beiden Gemeinden, weshalb zwei parallele Verfahren durchgeführt wurden.

2 von 10

Der Beschluss des vorliegenden GP erfolgte unter dem Vorbehalt, dass der parallel für das Gemein­ degebiet Hausen erarbeitete GP ebenfalls verabschiedet wird. Der entsprechende Beschluss durch die Gemeinde Hausen erfolgte am 12. August 2022. Die Voraussetzungen sind somit erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Die Genehmigungen der beiden GP werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche ümgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungsund landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG).

Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu­ weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften GP-Vorlage öf­ fentlich aufgelegt. Abweichungen von der allgemeinen Nutzungsplanung (aNP)

Ein wesentlicher Zweck des GP ist, in einem örtlich abgegrenzten Gebiet eine dichtere und städte­ baulich bessere Überbauung zu ermöglichen, als es nach der Regelbauweise zulässig wäre. Der in

Art. 8

Abs. 2 Bauverordnung (BauV) enthaltene Katalog der zulässigen Abweichungen von den aNP enthält keine explizite Aussage zur Abweichung von der Nutzungsziffer gemäss Regelbaüweise. Die Beurteilung, ob die Überbauung eines,Gebiets im Rahmen eines GP als zulässig zu erachten ist, er­ folgt somit nicht aufgrund eines bestimmten Ausnützungsmasses, sondern gestützt auf § 21 Abs. 2 BauG.

Art. 8

Abs. 1 SNV regelt das in den jeweiligen Baubereichen zulässige Nutzungsmass. In den Bau­ bereichen A4 und B2 wird hierfür ein Volumen in m^ festgelegt. Dies entspricht gemäss Ausführun­ gen im Planungsbericht (S. 41) einer Baumassenziffer (BMZ) von 8.7 (A4) beziehungsweise 11.9 (B2) statt 7 gemäss aNP. Die Regelung für die Baubereiche AI, A2, A3 und BI enthält in Bezug auf die BMZ dynamische Verweise auf die Bau- und Nutzungsordnung, wodurch sichergestellt wird, dass es nicht zu unzulässigen Abweichungen von der Grundordnung kommt. Darüber hinaus wird für den Baubereich AI ein maximal zulässiges Volumen in m^ festgelegt.

Über das ganze GP-Teilgebiet der Gemeinde Lupfig gerechnet beträgt die BMZ gemäss Planungs­ bericht 11.1. Die zulässige BMZ von 7 wird folglich um 58 % erhöht. Eine BMZ regelt ein Volumen, ohne Aussage darüber, welche Geschossflächen innerhalb dieses Vo­ lumens erstellt werden können. Damit führt eine höhere BMZ anders als eine höhere Ausnützungs­ ziffer (AZ) nicht zwangsläufig zu mehr Geschossflächen und einer intensiveren Nutzung. Grundsätz­ lich ist der Spielraum für Abweichungen von der aNP bei einer BMZ damit als grösser anzusehen als bei einer AZ. Vorliegend erscheint daher wesentlich, dass die Vorschriften des GP auf die Kapazität des Verkehrs­ netzes abgestimmt werden, indem die Anzahl Fahrten beschränkt wird. Diese Vorgabe wird sich auch auf die Nutzungsmöglichkeiten des zulässigen Volumens auswirken, indem nicht unlimitiert in­ tensiv genutzte Flächen erstellt werden können. Weiter wird mit dem Festlegen von Höhenkoten in m. ü. M. sichergestellt, dass das zusätzliche Volumen gegenüber der aNP zu keinen unzulässigen Mehrhöhen führen wird. Auch die durch die Baubereiche definierten Abstände gegenüber der Nach­ barschaft weichen nicht in unzulässiger Weise von der aNP ab.

3 von 10

Trotz der nicht unbeachtlichen Erhöhung der BMZ kann aufgrund der übrigen Festlegungen des Ge­ staltungsplans davon ausgegangen werden, dass die Grundordnung nicht sinnentleert wird.

4.3.1 Kantonaler Richtplan Lupfig ist gemäss Raumkonzept (Richtplankapitel RI) Teil der Ländlichen Entwicklungsachse. Länd­ liche Entwicklungsachsen sind Siedlungen in den Talachsen, die den ländlich geprägten Raum über die Agglomerationen mit den Zentren verbinden. Die hochwertige Innenentwicklung und die gewerbli­ che Entwicklung sollen vorrangig an zentralen, gut erreichbaren Standorten der wichtigen kantonalen Verkehrsachsen erfolgen, wo auch eine überdurchschnittliche Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr vorhanden ist. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan­ tonalen Richtplans überein. Wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte (ESP)

Der Campus Reichhold ist Teil des ESP Eigenamt (Birrfeld/Mägenwil). Im ESP Eigenamt sind auf­ grund seiner Eignung produzierende und verarbeitende Nutzungen (PVN) und Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (GFN), als Vorrangnutzungen im Richtplan festgesetzt (Richt­ plankapitel S 1.3, Planungsanweisungen und Örtliche Festlegung Ziffer 1.2 und 1.3). Der ESP Eigen­ amt ist zudem gemäss Planungsanweisung 2.1 als "Vorzugsgebiet Spitzentechnologie", mit Schwer­ punkt Technologie, vorgesehen.

Die gemäss Richtplan zugeordneten Nutzungen sind als Schwerpunkte zu verstehen, für deren Ent­ wicklung ein vorrangiges kantonales Interesse besteht. Im Rahmen der Nutzungsplanung sind diese Vorgaben eigentümerverbindlich umzusetzen. Andere Nutzungen sind bei nachgewiesener regional abgestimmter Eignung und unter Berücksichtigung der kantonalen Interessen möglich (Planungsan­ weisung Ziffer 1.4).

4.3.2 Siedlungsentwicklung nach innen Mit dem GP soll der heute grösstenteils brachliegende und unternutzte Campus Reichhold einer ver­ gleichsweise dichten, städtebaulich besseren Anordnung und Nutzung zugeführt werden. Ausgleich anderer Planungsvorteile

Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahnnen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.3.3 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die vorlie­ gende Planung stützt sich auf diverse Vorplanungen wie den Masterplan, Studien und Konzepte ab. Insgesamt wird dargelegt, wie das heute brachliegende Areal wieder aufgewertet und bezüglich Siedlungsqualität ein besseres Ergebnis erreicht werden kann. In den Folgeverfahren gilt es die Fle­ xibilität des GP so zu nutzen, dass dadurch die Ziele bezüglich einer hohen Siedlungsqualität er­ reicht werden. So gilt es darauf zu achten, dass die Gestaltung der Bauten, Freiräume und des Sied­ lungsrands hohen qualitativen Anforderungen genügen und diese auch eingefordert werden.

Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Grünraum Süd (Art. 21 SNV) Durch den Projektperimeter verläuft eine ökologische Vernetzungsachse zwischen dem "Guuggerhübel" im Westen und dem "Eiteberg" im Osten. Aus Sicht des Naturschutzes ist die Erhaltung dieser Vernetzungsachse ein zentrales Anliegen. Dies wurde bereits im Masterplan Reichholdareal festge­ halten und im vorliegenden GP mit den Festlegungen zum Grünraum Süd (Art. 21 SNV) sachgerecht umgesetzt.

4 von 10

ökologischer Ausgleich gemäss 40a BauG

Basierend auf § 40a BauG sind 15 % der Fläche, die durch das Bauvorhaben verändert werden ver­ bindlich als ökologische Ausgieichsfläche festzulegen bezüglich Ort, Inhalt und Qualität. Ais ökologi­ sche Ausgleichsflächen können nur Grünräume mit erhöhtem ökologischem Wert angerechnet wer­ den, deren Nutzung als Freiraum entsprechend eingeschränkt ist. Basis für die veränderte Fläche bildet immer die Gesamtfläche des GP-Perimeters. Gemäss Planungsbericht (S. 25) beträgt die Ge­ samtfläche 75'000 m^. Der ökologische Ausgleich ist somit auf einer Fläche von 11'250 m^ festzule­ gen. Die hierfür gemäss Flächennachweis zum ökologischen Ausgleich vorgesehenen Flächen sind im Situationsplan bezeichnet und in den SNV gemäss Art. 14 Abs. 3 SNV entsprechend verankert. Dies ist sachgerecht.

Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder­ schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in GP-Gebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Siedlungsqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (§ 8 Abs. 3 BauV). 4.3.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)

Die beiden KGV der Gemeinden Hausen und Lupfig wurden gemäss dem aktuellen Planungsstand ausreichend berücksichtigt.

Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen Die zulässige Verkaufsnutzung für Güter des täglichen Bedarfs und für Fabrikationsläden wird gemäss Art. 7 Abs. I .SNV auf dem gesamten Areal auf maximal 3'000 m^ Verkaufsfläche begrenzt. Damit gilt der Campus Reichhold als Standort für mittelgrosse Verkaufsnutzungen. Die gemäss Richtplan gel­ tenden Anforderungen (insbesondere Kapitel Richtplankapitel S 3.1; Planungsanweisungen 3.2 und 3.3) sind mit der vorliegenden Planung erfüllt. Erschliessung

Das GP-Gebiet liegt nahe dem Autobahnanschluss der N3 und dem Bahnhof Lupfig. Zudem verläuft die Buslinie 364 Birr-Brugg sowie die kantonale Veloroute entlang des GP-Gebiets. Gemäss vorlie­ gendem Erschliessungskonzept ist die Erschliessung mit dem in Bearbeitung befindlichen Bauprojekt und mit dem Projekt der Lichtsignalanlage abgestimmt.

Wegleitend für den GP ist der Masterplan Reichholdareal, der unter anderem das Ziel einer guten Erschliessung sämtlicher Verkehrsarten an die angrenzenden Netze hat. Zudem soll der Modalspiit des Campus Reichhold mit gezielten Mobilitätsmassnahmen positiv beeinflusst werden, damit ein ho­ her Anteil des neu induzierten Verkehrs auf die Verkehrsträger des öffentlichen Verkehrs (öV) und auf den Fuss- und Veloverkehr (FW) gelenkt werden kann. Mittels Kapazitätsnachweis wurde bereits im Rahmen der Erarbeitung des Masterplans aufgezeigt, wie der durch das Reichhoidareal erzeugte Mehrverkehr durch das übergeordnete Strassennetz, das be­ reits heute stark ausgelastet beziehungsweise überlastet ist, aufgenommen werden kann. Die Erläu­ terungen, Annahmen und Berechnungen des aktualisierten Kapazitätsnachweises vom 17. September 2020 sind nachvollziehbar.

5 von 10

Belange öffentlicher Verkehr (öV) Im GP sind für die Buslinie 364 Birr-Brugg zwei Fahrbahnhaltestellen innerhalb des Areals vorgese­ hen. Dies wird unter Berücksichtigung der verschiedenen Begleitmassnahmen begrüsst. Gemäss Pla­ nungsbericht kann die künftige Nutzung des Bahnanschlusses für den Güterverkehr gewährleistet wer­ den. Details werden in Art. 7 und Art. 30 SNV geregelt und als sachgerecht erachtet.

Belange Fuss- und Veloverkehr (FW) Das GP-Gebiet soll auch für den FW gut erschlossen werden. Nur so kann der angestrebte Modalsplit erreicht werden. Der vorliegende GP weist mit den diversen Wegverbindungen eine gute Durchwe-

gung auf. Die geplante Fuss- und Velowegverbindung zum Bahnhof Lupfig, die sich ausserhalb des GP-Gebiets befindet, dürfte für die Gemeinden und vor allem das GP-Gebiet eine essenzielle Wegverbindung dar­ stellen und somit die Attraktivität des FW vom und zum Bahnhof Lupfig steigern. Regionales Gesamtverkehrskonzept (rGVK) Ostaargau

Am 4. Mai 2021 hat der Grosse Rat folgende Beschlüsse zum "Regionalen Gesamtverkehrskonzept Ostaargau - rGVK OASE 2040" gefasst:

• Festsetzung der Infrastrukturen Kantonsstrassen (Kapitel M 2.2, Planungsahweisung 2.1) mit der Zentrumsentlastung Brugg/Windisch (Kapitel M 2.2., Beschluss 2.1, Vorhaben Nr. 105) • Festsetzung Infrastruktur Velovorzugsroute VII Abschnitt Gebenstorf/Turgi-Brugg als kantonale Radroute (Kapitel M 4.1, Planungsanweisung 1.1, 1.2) • Festsetzung Infrastrukturen Velo-Hauptverbindungen im Raum Brugg/Windisch als kantonale Radroute (Kapitel M 4.1, Planungsanweisung 1.1)

Die Planung ist soweit im aktuellen Planungsstand bewertbar mit dem Projekt abgestimmt.

4.3.5 Weitere materielle Hinweise

Gewässerraum Der Gewässerraum des Süssbachs, wird sowohl in der Gemeinde Hausen als auch in Lupfig im Rah­ men der allgemeinen Nutzungsplanung umgesetzt. Aufgrund einer Überlappung des voraussichtli­ chen Gewässerraums im Randbereich des GP-Perimeters wurde im vorliegenden GP ein Freihalte­ bereich Gewässerraum festgelegt. Die Festlegungen sind zweckmässig.

Hochwassergefahren Gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser besteht auf dem geplanten Perimeter des GP "Campus Reichhold " lediglich eine Hochwasserrestgefährdung. Daher sind in Bezug auf die Hochwasserge­ fährdung keine Massnahmen erforderlich. Die aufgeführten Bestimmungen in den SNV sind sachge­ recht. Das Thema Hochwasser wird im Planungsbericht sachgerecht abgehandelt.

Grundwasser Die Belange des Grundwassers werden im Planungsbericht korrekt beschrieben. Aus Sicht Grund­ wasser kann dem GP zugestimmt werden. Entwässerung

Dem Teil B (Abwasserentsorgung) des vorliegenden Erschliessungskonzepts kann aus Sicht der Entwässerung zugestimmt werden.

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Luftreinhaltung Der GP inklusive SNV nehmen die Anliegen der Luftreinhaltung auf. Insbesondere begrüsstwird die bei Nutzung des Gleisanschlusses festgelegte Pflicht zur Einreichung eines Betriebskonzepts zu­ sammen mit dem Baugesuch. Zudem soll mit Hilfe des Mobilitätskonzepts eine Begrenzung der An­ zahl Fahrten für das ganze Areal sichergestellt werden. Aus Sicht Luftreinhaltung kann dem GP zu­ gestimmt werden.

Lärm Gemäss Planungsbericht wird in der lärmrechtlichen Beurteilung (Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz [USG]) vom 25. November 2020 die Erschliessung des Campus Reichhold als gegeben bewertet. Somit muss die Einhaltung der Anforderungen von Art. 22 USG beziehungsweise Art. 31 Lärmschutzyerordnung (LSV) erst im Rahmen der einzelnen Baugesuchsverfahren nachgewiesen wer­ den.

Das GP-Gebiet grenzt im Westen an die Birrfeldlinie der SBB und die Kantonsstrasse K 118, im Sü­ den an die Nationalstrasse A3 und im Osten an eine Gemeindestrasse („Hauptstrasse“). Im Pla­ nungsbericht wird zum Thema Lärm ausgeführt, dass der Lärmthematik durch eine entsprechende Positionierung der Nutzungen Rechnung getragen wurde. Die lärmempfindlicheren Nutzungen (nicht störende beziehungsweise mässig störende Nutzungen) sind demnach in den Baubereichen entlang der Hauptstrasse angeordnet. Die eher industriellen Nutzungen mit weniger Bedarf an Öffnungen in den Baubereichen sind demgegenüber entlang der besonders lärmbelasteten Westseite angeordnet. Bezüglich der neu geplanten Erschliessungsstrassen und des zu erwartenden Mehrverkehrs auf den bestehenden Strassen werden im Planungsbericht keine Aussagen gemacht. Die neuen Erschlies­ sungsstrassen müssen die Anforderungen von Art. 7 LSV einhalten. Zudem darf der zu erwartende Mehrverkehr nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immis­ sionsgrenzwerte (IGW) überschritten oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürfti­ gen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (Art. 9 LSV). Diese Nachweise sind spätestens bei der Realisierung der neu geplanten Erschliessungsstrassen zu er­ bringen. Störfallvorsorge

Das Gebiet befindet sich im Konsultationsbereich der angrenzenden Bahnlinie (Streckenabschnitt 647 Brugg-Hendschiken Nord), der Nationalstrasse A3 und der Durchgangsstrasse "Umfahrung Hausen". Gemäss vorliegendem Störfallgutachten Areal Reichhold von EBP Schweiz AG ist der Einfluss der Arealentwicklung Reichhold auf die Störfallrisiken gering. Die Zunahme der zukünftigen Störfallrisi­ ken ist insbesondere auf die erwartete Zunahme an Bahn- und Strassenverkehr sowie die erwartete Bevölkerungszunahme in der Umgebung zurückzuführen. Die angrenzende Bahnstrecke ist Teil der Nord-Süd Güterverkehrshauptachse. Deren Risiken liegen momentan im akzeptablen Bereich und werden zukünftig infolge der erwarteten Zunahme im Bahn und Strassenverkehr sowie der allgemei­ nen Entwicklung in der Umgebung knapp im unteren Übergangsbereich zu liegen kommen. Die Störfallrisiken auf den beiden betrachteten Strassenachsen (Autobahn A3 und Umfahrungsstrasse Hau­ sen) sind heute wie auch zukünftig im akzeptablen Bereich. Die Schlussfolgerung, dass aufgrund der Lage der Risikosummenkurven im Rahmen der Störfallvorsorge kein Handlungsbedarf hinsichtlich besonderer Schutzmassnahmen oder Nutzungsreduktionen besteht, ist nachvollziehbar.

Die SNV gemäss Art. 39 SNV sind sachgerecht und entsprechen der Risikosituation.

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Energie

Art. 35 SNV macht klare Aussagen zum Umgang mit dem Thema Energie. Die Bestimmungen wer­

den im Sinne einer nachhaltigen Energieversorgung sowie eines effizienten Energieverbrauchs begrüsst. Im südlichen und westlichen Bereich des Campus Reichhold liegen die 16-kV^-Hauptleitungen Lupfig-Dättwil, Lupfig-Mülligen und Lupfig-Windisch der AEW, die als Erdkabel verlegt sind. Die Lei­ tungen sind auf den betroffenen Parzellen durch Dienstbarkeiten abgesichert. Wird es durch ein kon­ kretes Bauprojekt notwendig die Trasseführung der genannten Leitungen anzupassen, so müssen diese Bereiche rechtzeitig mit der AEW koordiniert werden.

Elektromagnetische Strahlung Für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) von Schwach- und Starkstromanlagen, ist gestützt auf Art. 18 NISV für Starkstromanlagen das Eidgenös­ sische Starkstrominspektorat (ESTI) und für Bahnstromanlagen das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig.

Die in der NISV vorgeschriebenen Grenzwerte betragen für den Anlagengrenzwert 1 pT (MikroTesla) und für den IGW 100 pT beziehungsweise 5000 V/m. Im vorgelegten Bericht "Restriktionen der Hochspannungsleitungen auf das Baufeld" ist schlüssig dargelegt, dass die Mindestabstände zum Einhalten der Emissionsgrenzwerte erfüllt werden. Hinsichtlich Schutz vor nichtionisierende Strah­ lung (NIS) kann der vorliegenden Planung zugestimmt werden.

Belastete Standorte und Altlasten Der GP-Perimeter betrifft belastete Betriebsstandorte. Die Standorte sind im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter den Nummern AA4100.0116-1 (Hausen), AA4104.0151-1 und AA4104.0151-2 (Lupfig) als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig eingetragen. Aufgrund der durchgeführ­ ten Sanierungsmassnahmen sowie den Ergebnissen der Grundwasserüberwachung kann für künf­ tige Bauvorhaben aus heutiger Sicht eine Zustimmung gemäss Art. 3 Altlasten-Verordnung (AltIV) in Aussicht gestellt werden. Die definitive Prüfung von Art. 3 AltIV kann indessen erst gestützt auf die konkreten Bauvorhaben erfolgen. Dies ist in den vorliegenden Unterlagen korrekt wiedergegeben. Somit kann dem GP aus altlastenrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

Archäologie Die Belange der Kantonsarchäologie sind im Planungsbericht sachgerecht wiedergegeben. Bei den weiteren Planungs- und Verfahrensschritten ist die Einbindung des Bereichs Ausgrabung Vindonissa der Kantonsarchäologie erforderlich. Die Bestimmungen gemäss Art. 36 SNV sind sachgerecht. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Hausen hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) an­ gepasst. Die für den vorliegenden GP geltenden Begriffe und Messweise werden in Art. 4 SNV fest­ gelegt.

Die SNV sind insgesamt sachgerecht und unterstützen die Ziele des GP.

5, Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

’ Kilovolt

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Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Campus Reichhold", beschlossen vom Gemeinderat Lupfig am 8. Au­

gust 2022, wird genehmigt. 2. lie Abb

Umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt

Z [tephan A legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU

• Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. . Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind. 4.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6. . Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das'heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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