Gestaltungsplan Frikartpark

Plan d'affectation spécial · Zofingen

Document

Numéro
19.61
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Zofingen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
9 nov. 2022
En vigueur depuis
9 nov. 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4289-2022-E-3.pdf

Kanton Aargau

Stadt Zofingen

Gestaltungsplan «Frikartpark» Gemäss § 21 BauG Bau, Vdr'kihr und Abteilung R^uiaOiekidJuria

Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 GP «Frikartpark» vom 16.08.2021, rev. 02.06.2022

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! Quelle; Bundesamt für Landestopografie

Mitwirkung vom;

1. September 2021

Vorprüfungsbericht vom:

1. Juni 2022

Öffentliche Auflage vom:

8. Juli 2022

Beschlossen vom Stadtrat am:

24. August 2022

Der Stadtammann:

Der St^tschreiber:

bis

30. September 2021

bis

8. August 2022

Qi.G^ Genehmigung:

Genehmig:;::: Umwelt Ger(ehm!gijrig&.

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!22etron Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

[email protected] +41 56 460 9111

Bearbeitung;

14-19-005-01 16.08.2021 02.06.2022

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Gestaltungsplan «Frikartpark» | Stadt Zofingen

2

Inhaltsverzeichnis Präambel

3

A

Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck Bestandteile Geltungsbereich

3 3 3 3

Nutzung und Gestaltung der Bauten Nutzungsmass und -art Baubereich für Gebäude Baubereiche für Balkone Baubereich Attikageschoss Baubereich für Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten Gestaltungsanforderungen an die Bauten Dachgestaltung Baudenkmal von kommunaler Bedeutung

3 3

4 4 4 4 4 5 5

Freiraum Freiraum Bereiche Wohnhof Bereich Quartiertreffpunkt Bereich ökologische Aufwertung Bepflanzung

5 5 5 6 6 6

Erschliessung und Parkierung Öffentliche Fusswegverbindung Erschliessung für den motorisierten Verkehr Parkierung für Personenwagen Parkierung für Velos und Motorräder Mobilitätskonzept

6 6 6 7 7 7

Art. 24

Art. 25 Umwelt

Energie Bauökologie Entsorgung Prüfperimeter Bodenaushub

8 8 8 8 8

F

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29 Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen

Gestalterische Anforderungen Anforderungen an Baugesuche Qualitätssicherung Inkrafttreten, Änderungen

9 9 9 9 9

§1

Art. 2

Art. 3 B

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

45 autres articles

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11 C

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16 D

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21 E

Art. 22

Art. 23 Lsetron

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3

Präambel Der Stadtrat von Zofingen erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raument­ wicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 den Gestaltungsplan «Frikartpark». Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Stadt Zofingen. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Der Gestaltungsplan «Frikartpark» sichert eine städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und funktionale Überbauung in verdichteter Bauweise. Er formuliert Anforde­ rungen in Anlehnung an den im Richtplan festgesetzten Wohnschwerpunkt «Zofingen, Bahnhof Süd» und regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige, umweltschonende und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraum­ gestaltung.

Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Sondernutzungsvorschriften (SNV) - Situationsplan 1:500 2 Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplan sind richtungsweisend bei der wei­ teren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuzie­ hen, dies sind: - Planungsbericht nach Art. 47 RPV - Richtprojekt von Kim Strebel Architekten und Tremp Landschaftsarchitekten vom September 2020, rev. Mai 2021

Art. 3 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

2 Bei den im Situationsplan mit «Lage schematisch» bezeichneten Elementen besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Handlungsspielraum in Bezug auf die defini­ tive Lage und Abmessung des Standorts.

B

Nutzung und Gestaltung der Bauten

Art. 4 Nutzungsmass und -art

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) innerhalb des Gestal­ tungsplangebiets beträgt 9'460 m^ inkl. Verwaltungsbau Frikart und Attikageschoss ge­ mäss § 7.

2

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Der Mindestwohnanteil beträgt 70 % der anrechenbaren Geschossfläche (aGF).

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Art. 5 4

Baubereich für Gebäude

’ Die oberirdischen Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bau­ bereiche für Gebäude anzuordnen. Sie dürfen bis auf die Baubereichsgrenze gesetzt werden.

2 Ausserhalb der Baubereiche für Gebäude sind vorspringende Gebäudeteile, Kleinund Kleinstbauten soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen sowie Elemente der Freiraumgestaltung zulässig. Vorbehalten bleibt § 6. 3 Im Baubereich für Gebäude sind maximal 4 Vollgeschosse plus ein zusätzliches At­ tikageschoss gemäss § 7 zulässig. Die maximale Gesamthöhe beträgt 17.00 m.

Das 1. Vollgeschoss darf in Verbindung mit § 9 Abs. 3 und 4 mit einer Höhe von maximal 4.5 m ausgeführt werden.

Art. 6 Baubereiche für Balkone

Balkone dürfen einzig innerhalb des im Situationsplan bezeichneten «Baubereich für Balkone» angeordnet werden. Innerhalb des Baubereichs gelten keine Beschränkungen für die Länge der Balkone.

Art. 7 Baubereich Attikageschoss

Das Attikageschoss darf nur im dafür vorgesehenen Baubereich Attikageschoss an­ geordnet werden.

Art. 8 Baubereich für Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind innerhalb des im Situationsplan dafür bezeichneten Baubereiches anzuordnen. 2 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten haben eine genügende Überdeckung für eine effektive Begrünung aufzuweisen. Für Baumpflanzungen ist eine ausreichende Überdeckung der unterbauten Bereiche von mindestens 1 m sicherzustellen. Der Nach­ weis der ausreichenden Überdeckung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfah ­ rens.

Art. 9 Gestaltungsanforderungen an die Bauten

Der Zwischenbau zwischen Neu- und bestehendem Rundbau ist deutlich als vermit­ telndes Zwischenelement zwischen alt und neu auszugestalten.

2 Der nördliche Abschluss des Gebäudes ist mittels Ausbildung eines akzentuierten architektonischen Kopfs zu gestalten. 3 Der Höhenunterschied des Terrains entlang der Frikartstrasse ist im 1. Vollgeschoss des Neubaus aufzunehmen, die Dachlinie ist durchgehend horizontal auszuführen. Die auf die Frikartstrasse ausgerichteten Räume im 1. Vollgeschoss sind auf die Nut­ zung als Wohnateliers oder Gewerberäume auszulegen.

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Art. 10 Dachgestaltung

Im Gestaltungsplangebiet sind innerhalb des Baubereichs für Gebäude nur Flachdä­ cher zulässig.

2 Flachdächer sind gemäss der SIA-Norm 312 zu begrünen. Ausgenommen sind be­ gehbare Terrassenflächen und Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung von erneuer­ barer Energie versehen sind. 3 Technisch bedingte Dachaufbauten dürfen die maximale Gesamthöhe um maximal 3 m überragen. Sie sind auf das Nötigste zu minimieren und deren Sichtbarkeit vom Strassenniveau her soweit wie möglich zu vermeiden. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

Art. 11 Baudenkmal von kommunaler Bedeutung

Das im Situationsplan bezeichnete Baudenkmal von kommunaler Bedeutung «Ver­ waltungsbau Frikart» hat einen architektonischen und baugeschichtlichen Wert und ist in seiner Substanz geschützt. Das Objekt ist zu unterhalten und darf nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, darf es aus- und umgebaut wer­ den.

2 Der Stadtrat gewährleistet die fachliche Beratung und definiert die konkreten Schutz­ ziele. Hierzu sind Bauvorhaben am Objekt möglichst vor Beginn der Projektierung an­ zuzeigen. Die Stadt kann Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung, Res­ taurierung oder sachgerechter Umbauten leisten.

C

Freiraum

Art. 12 Freiraum

Die befestigten Flächen dienen der Anlage von Wegen und Plätzen mit Hartbelä­ gen. Diese sind hinsichtlich einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung weitestge­ hend unversiegelt und wasserdurchlässig auszuführen. Eine flächenmässige Reduktion zugunsten von begrünten Flächen ist zulässig.

2 Die begrünten Flächen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung mög­ lichst naturnah und klimawirksam zu gestalten.

Art. 13 Bereiche Wohnhof

Die Bereiche Wohnhof dienen als gemeinschaftlich genutzte Aufenthalts-, Spiel- und Erholungsflächen. Sie sind mit einer hohen Aufenthalts- und Gestaltungsqualität (z. B. Art des Spielgeräts, Materialwahl, Bepflanzung, Sonnenschutz) zu erstellen und haben den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen.

2 Die Höfe sind mit mindestens 12 Hofbäumen zu bepflanzen. Die Sichtbeziehungen von den Wohnhöfen auf die Frikartstrasse sind bei der Ausgestaltung der Höfe zu ge­ währleisten.

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Art. 14 Bereich Quartiertreffpunkt

Der Bereich Quartiertreffpunkt dient der Erstellung eines Treffpunkts für die Bewoh­ nenden der neuen Bebauung und des bestehenden Quartiers.

2 Der Quartiertreffpunkt ist als Auftakt zur Frikartstrasse und zur neuen Bebauung als offener Platz auszugestalten. Der Bereich ist mit mindestens einem grosskronigen Baum zu bepflanzen und mit Mobiliar zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität auszustatten. Die oberirdische Parkierung ist in die Platzgestaltung zu integrieren.

Art. 15 Bereich ökologische Aufwertung

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist eine Mindestfläche von 950 m^ für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Sie ist ökologisch hochwertig zu bepflanzen und dauerhaft hinsichtlich der Zielsetzung zu unterhalten.

2 Die Flächen für die ökologische Aufwertung sind innerhalb des dafür ausgewiesenen Bereichs im Situationsplan oder im Bereich begrünter Dächer gemäss § 10 anzuordnen. Begrünte Flachdächer können zu 50 % angerechnet werden, dürfen aber insgesamt nicht mehr als die Hälfte der ökologischen Ausgleichsfläche ausmachen. 3 Die ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb der Interessenslinie SBB müssen spä­ testens mit der Erteilung der ersten Baubewilligung grundbuchrechtlich gesichert sein.

Art. 16 Bepflanzung

Neu gepflanzte Bäume im Strassenraum und im Bereich Wohnhof sollen von Be­ ginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten und sind in entsprechender Grösse zu pflanzen. Die vorgesehenen Stammumfänge sind im Umgebungsplan bei der Baueingabe zu vermerken. Es sind hitze-, trockenheits- und stadtverträgliche Baumar­ ten zu venwenden.

D

Erschliessung und Parkierung

Art. 17 Öffentliche Fusswegverbindung

1 Die im Situationsplan markierte öffentliche Fusswegverbindung ist hindernisfrei zu erstellen und für die Allgemeinheit zur Benützung offen zu halten. Die Mindestbreite be­ trägt 1.50 m. Die öffentliche Fusswegverbindung ist im Rahmen des Baubewilligungs­ verfahrens mittels Eintrags im Grundbuch sicherzustellen.

Art. 18 Erschliessung für den motorisierten Verkehr

Das Gestaltungsplangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr über die Fri­ kartstrasse zu erschliessen. 2 Die Zu- und Wegfahrt Tiefgarage erfolgt an der im Situationsplan gekennzeichne­ ten Stelle. Die Zufahrtsrampe ist im Gebäude zu integrieren. Die genaue Lage und Aus­ gestaltung der Zu- und Wegfahrt Tiefgarage ist unter Berücksichtigung der Sichtzonen im Rahmen des Baugesuchs auszuweisen.

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Art. 19 Parkierung für Personenwagen

Die Anzahl Parkfelder richtet sich nach der VSS-Norm 40 281, vom 31.03.2019. Für Wohnnutzungen sind mind. 40 % und max. 80 %, für die übrigen Nutzungen mind. 40 % und max. 60 % der Parkfelder zu erstellen.

2 Die Parkfelder sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder für Besucher und Kunden sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen ober­ irdische Parkierung anzuordnen. 3 Bei den unterirdischen Parkfeldern sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Lade­ möglichkeiten gemäss SIA-Merkblatt 2060 vom 01.06.2020, Ausbaustufen A+B zu schaffen. *

Die genaue Anzahl der Parkfelder ist im Baugesuch nachzuweisen.

Art. 20 Parkierung für Velos und Motorräder

’

Die Anzahl der Abstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 40 065 vom 31.03.2019.

2 Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder, Leichtelektromobile, Invaliden- und Kom­ paktfahrzeuge beträgt 20 % der zu erstellenden Anzahl Parkfelder für Personenwagen. 3 Die Veloabstellplätze im Aussenraum sind in den im Situationsplan bezeichneten Be­ reichen Abstellplätze für Zweiräder anzuordnen. Die weiteren Veloabstellplätze sind in den Gebäuden anzuordnen und dafür bedarfsgerechte Lademöglichkeiten gemäss SIA-Merkblatt 2060 vom 01.06.2020, Ausbaustufen A+B zu schaffen.

Die genaue Anzahl der Veloabstellplätze ist im Baugesuch nachzuweisen.

Art. 21 Mobilitätskonzept

Bei einer Unterschreitung der minimalen Anzahl Parkfelder für Personenwagen ge­ mäss § 19 Abs. 1 ist im Rahmen eines Mobilitätskonzepts für den gesamten Gestal­ tungsplanperimeter aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öf­ fentlichen Verkehr, dem Fuss- und Veloverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Mo­ torfahrzeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Gestaltungspianung in Be­ zug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist.

2

Das Mobilitätskonzept hat insbesondere zu umfassen: - Definition von Zielen - Verzicht auf Zwang zur Miete eines Parkfeldes für autofreie Haushalte - Bedarfsgerechtes Car-Sharing-Angebot - Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Radverkehrs (z.B. Ökobonus) - Monitoring / Controlling - Massnahmen sofern Ziele nicht erreicht werden

® Die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mo­ bilitätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren. Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtli­ che Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

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E

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Umwelt

Art. 22 Energie

Neubauten haben die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Grenzwerte des MlNERGIE-P-Standards einzuhalten.

2 Neubauten haben den Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser mittels Anschlus­ ses ans Fernwärmenetz zu decken. Vorbehalten bleibt § 14 Abs. 5 Energiegesetz Kan­ ton Aargau.

® Im Rahmen der Erstellung von Neubauten ist eine Photovoltaikanlage mit einer Min­ destleistung nach den zum Zeitpunkt der Baueingabe gültigen Vorgaben des MinergieStandards vorzusehen.

Art. 23 Bauökologie

Bei der Wahl der Baustoffe für neue Bauten und Anlagen ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Ver­ brauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Bauten und Anlagen ist durch eine geeignete Materialwahl möglichst zu minimieren.

2 Neue Bauten und Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei Sanierung oder Rückbau die Möglichkeit einer sortenreinen Trennung der Baustoffe bestehen bleibt.

Art. 24 Entsorgung

Einrichtungen für die Entsorgung sind an den im Situationsplan bezeichneten Berei­ chen Entsorgung unterzubringen.

Art. 25 Prüfperimeter Bodenaushub

1 Der Perimeter liegt innerhalb des Prüfperimeters Bodenaushub. Kann Boden aus dem Gestaltungsplanperimeter nicht vor Ort wiederverwendet werden, ist eine Boden­ untersuchung auf die primären Schadstoffe durchzuführen.

2 Anhand der Resultate ist die Verwertung oder Entsorgung gemäss der Vollzugshilfe Verwertungseignung von Boden (VHVB) zu definieren und der bewilligenden Behörde mit dem Baugesuch zur Beurteilung einzureichen.

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F

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Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen

Art. 26 Gestalterische Anforderungen

Die Bauten, Anlagen und Freiräume sind bezüglich Volumetrie, Gliederung, architek­ tonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung für sich sowie in ihrem Zusammen­ hang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung ent­ steht. Die Beurteilung von Bauprojekten richtet sich nach den folgenden Kriterien: - Erkennbarkeit Gesamtkonzept von Bauten, Freiräumen - Gestalterische Integration des bestehenden Rundbaus ins Gesamtkonzept - Proportionen und Stellung der Gebäudevolumen - Architektonische Gliederung und Fassadengestaltung - Wirkung der Materialien und Farben und Einpassung in die Umgebung - Umgebungsgestaltung, insb. in den Bereichen Wohnhof und Quartiertreffpunkt hinsichtlich Nutzbarkeit - Bepflanzung hinsichtlich ausreichender Überdeckung unterbauter Bereiche und räumlicher Wirkung von Bäumen - Anordnung, Ausstattung und Nutzbarkeit der oberirdischen Veloabstellanlagen

2 Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Gestaltungsplanperi­ meters gilt das Richtprojekt gemäss § 2 Abs. 2 als Beurteilungsgrundlage für die erfor­ derliche Qualität.

Art. 27 Anforderungen an Baugesuche

Mit dem ersten Baugesuch sind folgende zusätzlichen Unterlagen einzureichen: - Färb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäude­ hülle - Umgebungsplan über den gesamten Gestaltungsplanperimeter mit verbindli­ chen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss den Anforderungen des Ge­ staltungsplans - Mobilitätskonzept unter Voraussetzung von § 21 Abs. 1.

Art. 28 Qualitätssicherung

1 Der Stadtrat holt zur Sicherung der Zielsetzungen des Gestaltungsplans und zur ge­ stalterischen Beurteilung und Beratung des Baugesuchs ein Fachgutachten einer unab­ hängigen Fachperson ein. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde bestimmt.

Art. 29 Inkrafttreten, Änderungen

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/cbd4

Datum Genehmigung: 09.11.2022

Versand:

1 0. Nov. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.61 Gemeinde Zofingen; Gestaltungsplan "Frikartpark"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. Juni 2022 1. September 2021 bis 30. September 2021 8. Juli 2022 bis 8. August 2022 24. August 2022 15. September 2022 29. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt-sich auf den am 7. April 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das ehemals gewerblich genutzte Areal "Frikartpark" (Parzelle 1980) in der Stadt Zofingen soll neu entwickelt werden. Es ist direkt an den Bahngleisen, südlich der Altstadt in der Nähe des Bahnhofs situiert und umfasst eine Fläche von 0,6 ha in Wohn- und Arbeitszone 4 (WA 4).

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Im Rahmen der Neuentwicklung soll die bestehende, eingeschossige Gewerbehalle im nördlichen Teil der Parzelle durch einen Neubau ersetzt werden. Der ortsprägende, zweigeschossige Kopfbau im Süden des Areals, mit Walmdach und charakteristischer halbrunder Hufeisenform, hat einen ho­ hen Stellenwert als identitätsstiftendes Objekt für das Quartier. Zudem ist er in der Publikation "Neues Bauen im Kanton Aargau 1920-1940" verzeichnet und gilt aus kunst- und kulturhistorischer Warte als bedeutender Vertreter der baukünstlerischen Epoche des "Neuen Bauens". Der Bau soll deshalb kommunal geschützt werden. Um eine der Lage angemessene, hochwertigere Nutzung des Areals als Teil des kantonalen Wohn­ schwerpunkts (WSP Nr. 16, Zofingen, "Bahnhof-Süd") zu gewährleisten, wurde ein Workshop-Ver­ fahren zur Evaluation eines ortsbaulich überzeugenden Richtprojekts durchgeführt (siehe Anhang A des Planungsberichts). Dieses bildet die Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Zofingen arn 24. August 2022 be­ schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Frikartpark" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 29. August 2022 er­ läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. Juni 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung Als Kernstadt gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) übernimmt Zofingen im regionalen Kontext eine gewichtige Stellung. Die anzustrebende Entwicklung hat der Stadtrat im verwaltungsanweisenden Siedlungsentwicklungskonzept "Zofingen 2025" dargelegt.

Gestützt darauf und in Erfüllung der Vorgaben zum WSP gemäss Richtplankapitel S 1.9 in Verbin­ dung mit Richtplankapitel S 1.1 wird die hochwertige Siedlungsentwicklung durch den Gestaltungs­ plan "Frikartpark" differenziert gefördert. Dies ist sachgerecht und wird unterstützt. 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).

4.2 Raumplanerische Beurteilung

im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird.

2 von 9

Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Ge­ staltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen

Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.

Wohnschwerpunkt (WSP) nach S 1.9 Mit vorliegendem Gestaltungsplan wird die grundeigentümerverbindliche Grundlage für eine hoch­ wertige Innenentwicklung in einem wichtigen Areal geschaffen (Teil des WSP Nr. 16). Gestützt auf das Richtprojekt und dessen Umsetzung im Gestaltungsplan kann von einer erzielbaren Einwohner­ dichte von rund 225 E/ha^ ausgegangen werden. Dies übertrifft den gemäss Richtplankapitel S 1.9 geforderten Wert von 120 E/ha. Aufgrund der gesicherten und umzusetzenden hohen Qualitätsanfor­ derungen an WSP gemäss den Richtplankapiteln S 1.9 und S 1.1 ist dies sachgerecht. 4.2.2 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Bei der Entwicklung von WSP sind folgende Qualitätsanforderungen zugunsten der Siedlungsqualität besonders bedeutsam:

• Zugunsten einer den Verhältnissen angepassten Siedlungserneuerung und zur Ausschöpfung des spezifischen Nutzungspotenzials unter Einhaltung der quartierspezifischen Qualitäten sorgen die Gemeinden für die dafür notwendigen konzeptionellen Planungsarbeiten. • WSP haben ein zentrumsnahes, attraktives Wohnen anzubieteh (Anteil mindestens 70 %). Es ist eine auf den Generationenwechsel und Familien ausgerichtete Wohnungsstruktur zu gewährleis­ ten und es sind an geeigneten Orten die Erdgeschosse für Gewerbe-ZDienstleistungsnutzungen vorzusehen.

• Ein Mindestanateil an öffentlichen Freiräumen sowie eine kinder-, jugend- und altersgerechte Um­ gebungsgestaltung sowie die ökologische Vernetzung im Siedlungsgebiet sind sicherzustellen. • Bei grösseren Arealen ist eine zweckmässige Etappierung der Realisierung vorzugeben. • Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr erfolgt durch ein lagegerechtes Ausschöpfen des Po­ tenzials der vorhanden öV^-Güteklasse sowie mittels einer guten Anbindung des Gebiets an die Netze des Fuss- und Veloverkehrs zugunsten einer guten und direkten Anbindung an die nächs­ ten öV-Haltesteilen. • Vorsehen einer hohen Energieeffizienz und nachhaltigen Energieversorgung bei den Gebäuden.

Mit dem Gestaltungsplan "Frikartpark" werden diese erhöhten Anforderungen gut umgesetzt.

’ Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektar 2 Öffentiicher Verkehr

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städtebauliche Konzeption Konzeptionelle Planungsarbeiten

Das städtebauliche Konzept wurde mittels eines Workshop-Verfahrens im Zeitraum Mai und Septem­ ber 2019 ermittelt und verfeinert (siehe Kapitel 3.1 Planungsbericht und Anhang A). Dies entspricht den gemäss Richtplan geforderten konzeptionellen Planungsarbeiten. Ausgehend von der städtebaulichen Analyse (Kapitel 2.3 und 3.2 Planungsbericht) wurde über Ar­ beitsthesen die Räumliche Idee schrittweise .zu einem Richtprojekt entwickelt. Dies ist zweckmässig.

Bebauungskonzept Ausgangspunkt für das Bebauungskonzept bildet der identitätsstiftende und adressbildende Kopfbau des ehemaligen Verwaltungsgebäudes Frikart. Dieser wird als kommunales.Substanzschutzobjekt erhalten werden (siehe Kapitel 3.4 und § 11 SNV). Dies ist sachgerecht. Anstelle der nördlich am Kopfbau anschliessenden, eingeschossigen Gewerbehalle wird eine vierge­ schossige Kammstruktur mit Attika-Aufbau auf Seite der Bahngeleise vorgesehen. Das aufgrund der (historischen) Parzellenform und zugunsten eines hochwertigen Lärmschutzes für die dahinterliegen­ den Gebiete resultierende, lange Gebäude wird durch die Wahl der Kamm-Typologie siedlungsseitig optimal gegliedert und anschlussfähig ausgestaltet.

Der ortsbauliche Knackpunkt, namentlich die Nahtstelle zwischen Kopfbau und anschliessender Kammzeile, wird hinsichtlich des Zwischenbaus mit einer besonderen Gestaltungsvorschrift verse­ hen (§ 9 Abs. 1 SNV). Gleiches gilt für die Kopf-Situation im Norden (Abschluss der Kammzeile; § 9 Abs. 2 SNV). Ausgehend von den Erwägungen in der Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Bauverord­ nung (BauV) können in diesen Bereichen im Rahmen der Projektierung noch abschliessend schlüs­ sige Antworten gefunden und umgesetzt werden. Dies ist zweckmässig und sachgerecht. Die adäquate Auseinandersetzung mit dem ISOS^ ist im Planungsbericht dokumentiert (Kapitel 2.3 Planungsbericht). Das Qrtsbild von Zofingen ist von nationaler Bedeutung. Der Gestaltungsplanperi­ meter befindet sich peripher innerhalb der Umgebungsrichtung XIII "Industriezone westlich des Bahnhofs, vorwiegend 20. Jh. Mit Erhaltungsziel 'b'" (Erhalten der Eigenschaften). Mit dem Projektdas sich bezüglich Höhenentwicklung im Rahmen der Regelbauweise bewegt - wird gut auf diese strukturellen Erhaltungsziele reagiert. Mit der Unterschutzstellung des Kopfbaus (§ 11 SNV) wird überdies ein Beitrag zum Erhalt von kunst- und kulturhistorisch bedeutsamer Bausubstanz geleistet Dies ist sachgerecht.

Ausnützung Im Gestaltungsplanperimeter wird die Ausnützungsziffer (AZ) von 0,80 auf 1,35 erhöht. Das Areal ist zentral gelegen, sehr gut an den öV angebunden und zudem Teil des im kantonalen Richtplan fest­ gesetzten WSP. Es liegt im kantonalen Interesse, dass an dieser Lage eine intensivere Nutzung er­ reicht wird. Dieser planungsrechtliche und tatsächliche Kontext sowie die erkennbaren und planungs­ rechtlich gesicherten Qualitäten des Gesamtkonzepts bilden nachweislich hinreichende Begründung für diese Abweichung von der Grundordnung.

Freiraum Das Freiraumkonzept (siehe Kapitel 3.6 Planungsbericht) zeigt sich hochwertig und differenziert in den verschiedenen Aussenraumtypen "Wohnhof, "Quartiertreffpunkt", "Begrünte Flächen" und "be­ festigte Flächen". Die Bestimmungen zu den einzelnen Bereichen sind spezifisch ausgestaltet und sachgerecht. Auch der hitzeangepassten Siedlungsentwicklung wird angemessen Rechnung getra­ gen (siehe dazu §§ 12, 13 und 16 SNV). Hervorgehoben wird, dass mit dem Gestaltungsplan nicht nur ein hochwertiger freiräumlicher Beitrag zugunsten des Areals resultiert; insbesondere mit dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz

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Bereich "Quertiertreffpunkt" wird aktiv eine Anknüpfung an das Quartier und an die Umgebung ge­ sucht und angeboten. Strassenraum

Seit 2012 gilt die Frikartstrasse als Quartiererschiiessungsstrasse (vorher Quartiersammelstrasse). Es ist eine Tempo-30-Zone signalisiert.

Die Stadt hat per 5. März 2020 ein Konzept zur weiteren Verkehrsberuhigung der Frikartstrasse aus­ arbeiten lassen. Darin vorgesehen sind unter anderem eine Verschmälerung der Fahrbahn von 6,0 m auf 4,8 m, die definitive Umsetzung der Bushaltestelle (heute erst ein Provisorium) sowie die Umsetzung der Velovorzugsroute (Korridor B Zofingen-Aarburg) auf der Frikartstrasse.

im Bereich des Gestaltungsplanperimeters sind die Grundprinzipien und Erfordernisse des Konzepts berücksichtigt und abgestimmt (Kapitel 3.7 Planungsbericht). Die Umsetzung des Konzepts erfolgt richtigerweise zusammen mit den Unterhaltsmassnahmen an der Frikartstrasse selbst per 2028. Natur im Siedlungsgebiet

Der Natur im Siedlungsgebiet wird trotz eingeschränkter Möglichkeiten aufgrund der Parzellenform ein hohes Gewicht beigemessen. Die Anforderungen dazu ergeben sich nicht nur aus der übergeord­ neten Gesetzgebung des Bundes und des Kantons (insbesondere § 40a BauG), sondern auch ge­ stützt auf § 40 Abs. 5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO).

Die ökologischen Ausgleichsflächen sind in § 15 SNV quantitativ und qualitativ gesichert (Mindestflä­ che von 950 m2 inklusive Anforderungen; Kapitel 4.2 Planungsbericht). Im Situationspian ist ein Be­ reich "Ökologische Aufwertung" festgelegt, worin die ökologischen Ausgleichsmassnahmen umzuset­ zen sind.

4.2.3 Erschliessung Die Erschliessung erfolgt über die Frikartstrasse. Im Gestaltungsplanperimeter wird auf der Seite der neuen Bebauung eine öffentliche Fusswegverbindung erstellt; die Sicherung im Grundbuch wird in den SNV vorgeschrieben. Der Gehweg und die Besucherparkplätze befinden sich richtigerweise voll­ ständig auf der Parzelle 1980 und tangieren die Strassenparzelle nicht. Öffentlicher Verkehr (öV)

Im Zusammenhang mit der Buslinienumlegung in die Frikartstrasse wurde an der Versuchsfahrt vom 27. März 2019 eine zusätzliche Haltestelle an der Frikartstrasse im Bereich der Parzelle 1980 und auf der Gegenseite diskutiert. Inzwischen ist auf der Seite der Parzelle 1980 eine provisorische Hal­ testelle eingerichtet. Auf der Gegenseite soll ebenfalls eine provisorische Haltestelle erstellt werden. Im Rahmen der geplanten Umgestaltung der Frikartstrasse müssen die Haltestellenprovisorien in eine definitive Lösung überführt werden (siehe auch Ziffer 4.2.2 "Strassenraum"). Auf der Seite der künftigen Bebauung ist die provisorische Bushaltestelle zur Orientierung als Be­ reich "Bushaltestelle Frikartstrasse" im Situationsplan dargestellt. Die durch diesen Bereich tangier­ ten Gestaltungsplanfestlegungen sind lageschematisch vorgesehen. Sie können bei Bedarf bezie­ hungsweise bei der definitiven Realisierung der Bushaltestelle an diesem Ort auch anders angeord­ net werden. Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Aus fachlicher Sicht ist die Einschätzung korrekt, dass die künftig vorherrschende öV-Güteklasse vorliegend nicht massgeblich beeinflusst werden kann. Die behördenverbindliche Richtplanvorgabe einer öV-Güteklasse B im Zeitpunkt der Realisierung enthält einen gewissen Ermessens- und Inter­ pretationsspielraum im Rahmen der Umsetzung.

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In der Praxis ist diese Anforderung durch griffige Mobilitäts(management)massnahmen aus einer gesamtverkehrlichen Perspektive zu erfüllen. Dies wird vorliegend mit der neuen öffentlichen Fussweg­ verbindung (§ 17 SNV), den Vorgaben zur Parkierung (§§ 19 und 20 SNV) und der Möglichkeit eines Mobilitätskonzepts (§ 21 SNV) gut erfüllt. Parkierung Motorisierter individuaiverkehr (MIV)

Mit einer Limitierung beziehungsweise einer Reduktion der Anzahl Parkfelder gemäss §§ 19-21 SNV wird im Sinn der kantonalen Strategie "mobilitätAARGAU" die Mobilität nachhaltig beeinflusst. Veioverkehr

§ 20 SNV differenziert sachgerecht die Anforderungen für Velo-Abstellplätze und Parkierungsanla­ gen für Motorräder, Leichtelektromobile, Invaliden- und Kompaktfahrzeuge. Sichtzonen

Die Herleitung und Auseinandersetzung der Sichtzone der Tiefgaragenausfahrt ist im Planungsbe­ richt dargelegt; die Sichtzonen sind normkonform und sachgerecht festgelegt.

4,2.4 Weitere materielle Hinweise Lärm

Die Stadt beurteilt das Gestaltungsplangebiet als erschlossen. Somit muss erst im Rahmen des Bau­ bewilligungsverfahrens (BBV) die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV; Einhaltung der Immissionsgrenzwerte [IGW]) nachgewiesen werden. Die Frikartstrasse ist lärmtechnisch nicht relevant. Die Bahnlinie verursacht hingegen IGW-Überschreitungen am Tag und in der Nacht um jeweils 3 dB. Durch eine optimierte Grundrissanordnung (lärmunempfindlichen Räume in Richtung Bahn) ist eine Bebauung auf der Parzelle jedenfalls mög­ lich.

Die Grundrisse des Richtprojekts sind lärmgerecht konzipiert. Praktisch sämtliche Zimmer richten sich zu den lärmabgewandten Wohnhöfen, nur die durchgestreckten Wohn-/Ess-/Kochbereiche wei­ sen bahnzugewandte Fenster auf. Einzig beim Kopfbau wird die 3 /4-Zimmerwohnung, da sie kom­ plett zur Bahnlinie ausgerichtöt ist, als kritisch beurteilt. Hier muss sichergestellt werden, dass für sämtliche lärmempfindlichen Räume genügend grosse lärmabgewandte Lüftungsfenster vorhanden sind, die ins Freie führen. Die genauen Anforderungen können unter www.bauen-im-laerm.ch > Bau­ vorhaben > Ermittlungsort der Lärmbelastung > Fenster und Lüftungsfenster entnommen werden. Gemäss § 9 Abs. 2 SNV erfährt der Kopfbau ohnehin noch eine weitergehende (gestalterische) Aus­ einandersetzung. Diese ist zugleich zugunsten der Lärmschutzkonzeption zu nutzen. Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

Für den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen ist die Gemeinde zuständig (§ 30 Abs. 3 lit a Einfüh­ rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR]).

Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage gilt als Neuanlage nach Art. 7 LSV. Es sind die Planungswerte (PW) nach Anhang 6 LSV (Industrie-und Gewerbelärm) einzuhalten. Gemäss dem Richtprojekt sind direkt oberhalb der Tiefgarageneinfahrt lärmempfindliche Wohnräume geplant. Aufgrund der Grösse der Tiefgarage ist davon auszugehen, dass bei diesen Räumen die massgebenden PW nicht einge­ halten werden können. Spätestens im Rahmen des BBV ist ein Nachweis zur Einhaltung von Art. 7 LSV zu verlangen.

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Erschütterungen und Körperschall Nach Art. 21 Umweltschutzgesetz (USG) muss ein angemessener baulicher Schutz gegen Aussenund Innenlärm sowie gegen Erschütterungen gewährleistetwerden. Die "Verordnung über den Schutz vor Erschütterungen (VSE)" ist noch nicht verfügbar. Für die Beurteilung des angemessenen Schutzes gegen Erschütterungen bietet sich die "Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS)" vom 20. Dezember 1999 an.

Bezüglich Erschütterungen sind die Anhaltswerte der DIN 4150-2 die massgebenden Richtwerte, beim abgestrahlten Körperschall sind es die Immissionsrichtwerte für reine Wohnzonen der BEKS. Aufgrund der Nähe der Bebauung zum Eisenbahntrassee ist mit Erschütterungen und Körperschall zu rechnen. Im Rahmen des BBV wird abzuklären sein, ob die massgebenden Richtwerte überschrit­ ten werden. Dazu sind die Erschütterungen von den Bahngleisen messtechnisch zu erfassen und die für den geplanten Neubau zu erwartenden Erschütterungen und den daraus resultierenden abge­ strahlten Körperschall zu ermitteln. Bei Überschreitung der massgeblichen Richtwerte wird aufzuzei­ gen sein, welche Massnahmen beim Gebäude (zum Beispiel Körperschalltrennung zwischen Ge­ bäude und Untergrund) zur Einhaltung derselben ergriffen werden müssen.

Störfallvorsorge Entlang der Bahnlinie besteht kein Konsultationsbereich. Es sind keine Massnahmen notwendig. Energie

Bei der Umsetzung von WSP ist dafür zu sorgen, dass durch kompakte und dichte Siedlungsformen eine energieeffiziente Struktur resultiert. Dies wird mit vorliegendem Gestaltungsplan erreicht.

Zudem sind eine energieeffiziente Bauweise und eine nachhaltige Energieversorgung zu gewährleis­ ten. Dies wird vorliegend mit § 22 SNV grundsätzlich sichergestellt. Mit § 23 SNV und den Vorgaben zur Bauökologie wird ein Beitrag zum nachhaltigen Bauen gewährleistet.

Elektromagnetische Strahlung Es ergeben sich keine Regelungserfordernisse auf Stufe Gestaltungsplan.

Entsorgung Die Entsorgung soll mit Unterflurcontainern gelöst werden. Im Situationsplan sind zwei mögliche Standorte festgehalten. Bei der Anordnung der Parkfelder entlang der Frikartstrasse ist darauf zu achten, dass die Funktionalität der Unterflurcontainer (Platzbedarf für Lastkraftwagen) gewährleistet werden kann.

Boden und belastete Standorte . Die Parzelle 1980 liegt im Prüfperimeter Bodenaushub und ist als Verdachtsfläche "Eisenbahn" und "Siedlungsgebiet mit Industrie- und Gewerbezone" bezeichnet. Kann der Boden nicht vor Ort wieder­ verwendet werden, ist eine Bodenuntersuchung unverzichtbar. § 25 SNV regelt das entsprechende Vorgehen sachgerecht.

Archäologie Die Parzelle 1980 befindet sich fast vollständig im Bereich einer archäologischen Fundstelle. Erdbe­ wegungen und Bodeneingriffe in den Bereichen aktenkundiger Fundstellen sind seitens der Stadt frühzeitig der Kantonsarchäologie zu melden. Damit wird ermöglicht, dass gegebenenfalls vorzeitig sondiert und im Bedarfsfall ausgegraben werden kann.

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4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

' Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die Nutzungsplanung der Stadt Zofingen setzt die IVHB noch nicht um. Gestützt auf § 64 Abs. 1** BauV müssen Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, IVHB-konform ausgestaltet und abgestimmt auf die geltende kommunale Nutzungsplanung sein. Dies ist vorliegend sichergestellt.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Frikartpark", beschlossen vom Stadtrat Zofingen am 24. August 2022, wird ge­ nehmigt. ■

2.

Die Al/te ung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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lephai egierungsrat ■

Verteiler • Stadtrat, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur und Landschaft BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

■

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Karitons Aar­ gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche

oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der'Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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