Altholzinsel Steigrütihalde

Réserves forestières · Mettauertal · Abrogé le 30 juin 2058

Document

Numéro
AV500
Type
Réserves forestières
Commune
Mettauertal
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
15 juil. 2008
En vigueur depuis
1 juil. 2008
Abrogé
30 juin 2058

Carte

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Fichiers

Texte

VS-oc) Vereinbarung über die Altholzinsel Steigrütihalde zwischen der

Ortsbürgergemeinde Wil, vertreten durch den Gemeinderat Wil, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 4. März 2008) Gemeinde Wil

Parz. Nr. 665

Lokalname Steigrütihalde

Koord. 653 800 / 269 500

HauptBaumarten Bu, Ah, Es, Ki, Ei, Fi, Fö

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Alter (Jahre)

Schutzstatus .)

100-150 NId3W Total

Fläche 4.40 ha 4.40 ha

*) Legende: — NIcBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

-2 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2058 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 6. Juni 2008 bleibt vorbehalten. 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

36.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 4. März 2008, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Wil,

15. Juli 2008

Aarau,

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Ortsbürgergemeinde Wil m Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

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Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald

Der Gemeindeammann

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Beilagen - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1: 5000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an - Waldeigentümerin - Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopien an - Einwohnergemeinde Wil, 5276 Wil - Forstverwaltung Wil, 5276 Wil - BVU/AW/Kreisforstamt 1

4

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (VVaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

4

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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Gemeinde Wil Altholzinsel Steigrütihalde OBG Wil

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Altholzinsel Steigrütihalde übriger Wald

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15000 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 27.02.2008 cepp

Gemeindeverwaltung

5276 VVil AG, 24. September 2008 Mitteldorfstrasse 224

GEMEINDE WIL AG Gemeindekanzlei E-Mail [email protected] Internet www.wil-ag.ch Telefon 062 867 40 70 Fax 062 867 40 77

Gemeindekanzlei

Departement BVU Abteilung Wald Herr Kreisförster Kurt Steck Entfelderstrasse 22 5001 Aarau

Vereinbarung Altholzinsel Steigrütihalde Sehr geehrter Herr Steck An der Ortsbürgerversammlung der Gemeinde Wil AG vom 6. Juni 2008 wurde die Vereinbarung zur Altholzinsel Steigrütihalde beschlossen. Der folgende Protokollauszug zeigt, dass die Zustimmung der anwesenden Stimmbürger mit grosser Mehrheit erfolgt ist. TRAKTANDUM 5 Vereinbarung Altholzinsel Steigrütihalde Vizeammann Fritz Kuhn erläutert, dass im Gebiet Steigrütihalde eine Altholzinsel errichtet werden soll. Es werden keine Nutzungs- und Pflegeeingriffe mehr vorgenommen. Dadurch entstehen wertvolle Lebensräume für Wildtiere und Pflanzen. Das schwierig zugängliche Gebiet Steigrüti ist ideal für diesen Zweck. Die Vertragsdauer von 50 Jahren wird vom Kanton Aargau (Abteilung Wald) mit einem Pauschalbetrag von Fr. 19'000.-- entschädigt. Diskussion Förster Andra Schraner fügt an, dass bei der Altholzinsel Steigrütihalde mit verhältnismässig geringem Aufwand und mit wenig Geld ein schöner Lebensraum erhalten werden kann. Abstimmung Der Antrag zur Errichtung einer Altholzinsel im Gebiet Steigrütihalde wird mit grosser Mehrheit gutgeheissen. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Der Beschluss über die Vereinbarung der Altholzinsel Steigrütihalde ist damit am 15. Juli 2008 in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse GEMEINDEKANZLEI WIL AG Der Gemeindeschreiber:

Florian Wunderlin

Rechtskraft Altholzinsel Steigrütihalde.doc

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