Erschliessungsplan Fahracker
Plan d'affectation spécial · Würenlingen
Document
- Numéro
- 2008-000661
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Würenlingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 21 mai 2008
- En vigueur depuis
- 21 mai 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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GEMEINDE WÜRENLINGEN
KANTON AARGAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN | : n FAH RAC KE R R Baudepartement Kanton Aargau . e
Gemäss Paragraph 17 BauG ‚Abteilung Raumentwicklung
Situation 1 : 500
Weitere Bestandteile: Keine
Übersicht: .: 150000 > WE Een o Verfasser: Datum: Grösse: Plan-Nr.: 5 ETWEEZERA FERTÄTTL Ba y a nn Dr] u nen - . Februar 2008 60 x 105 12/143 : |—— u u“ u a —— ai Be == he . er -_— LED Ingenieurbüro Senn er =: a Geprüft: Ersetzt Plan: i a un ui 5 4 IT onen == le { h iggen a ; ; ——— 5 a. as at EeeS late 5 Daten.) DIE RE A) Co Oktober 2007 ur wur wu a 7, ah WERE Zu 3 re en = = N ae oe FIX) en n tt er —=® b nenn N FR en ET nie ae a m: KG } ee] TER Immo Mitwirkungsbericht vom: keine Eingaben k ER a u FI m a a ü i = ee Fe = u u I m Vorprüfungsbericht vom: 11. 12. 2007 —u nn a —..; E an ı n z s u rn mm u: eg _ 1 Öffentliche Auflage vom: 11. 02. 2008 bis: 12. 03. 2008 a m! — — 5
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Beschlossen vom Gemeinderat am:
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ee durch den Regierungsrat
Aarau,den 24. Maı 2008
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Der G&meindeschreiber:
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Der Staatsschreiber: ‘ 1. GENEHMIGUNGSINHALT Farbe Bezeichnung rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) blau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
schwarz Ein- und Ausfahrten Gewerbezone "Fahracker"
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rot Einfahrtstor “ D 2, ron Bereich für arealinterne Erschliessungsstrasse (Einbahnbereich); Breite: min. 4m. oO ? 2 In ge r £ ® vun van blau Die genaue Lage und Ausgestaltung wird im Rahmen des Bauprojektes festgelegt und von Sfei N SE OSser® servitutarisch gesichert. Ü 7 utarisch gesichei u ER Siggenthol ® SCH schwarz / hellgrün / grün Die verkehrstechnische Erschliessung dieses Arealteiles hat gesamtheitlich und an den eo 1
im Plan festgelegten Stellen zu erfolgen. Die genaue Lage und Abgrenzung der Verkehrs- = wege wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Eine direkte Zu- und Wegfahrt auf die K 113 sowie eine Verkehrserschliessung über die Strassenparzelle Nr. 881 ist nicht
gestattet. m nn braun Ein- und Ausfahrtsverbot I a@ a& »D 2. INFORMATIONSINHALT hellgelb Zufahrtsstrasse hellgrau / grau Bestehende Strasse LTZT7 schwarz / blau Bauverbotszone (Servitutarisch gesichert) ._.————. schwarz Neue Parzellengrenze un 1 m 1 am 1 ma schwarz Zonengrenze mit Zonenbezeichnung
o....... schwarz Perimeter des Erschliessungsplans
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
21. Mai 2008
Nr. 2008-000661
Gemeinde Würenlingen; Erschliessungsplan "Fahracker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. März 2008 11. Dezember 2007 11. Februar bis 12. März 2008 18. März 2008 25. März 2008 14. April 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Areal "Fahracker" ist der Industriezone zugewiesen und liegt zwischen der SBB-Linie und der Kantonsstrasse K 113. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan sichert mit Strassenlinien die Erschliessung der Industriezone "Fahracker" über die bereits überbaute Parzelle Nr. 920. Die Strasse führt Parallel zur Kantonsstrasse K 113 (Döttingerstrasse). Sie dient lediglich als Zufahrt und wird mit einem Tor gesichert. Die Ausfahrt erfolgt arealintern parallel zur Eisenbahn. Die Breite von mindestens 4 m wird festgelegt. Die genaue Lage und Abgrenzung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Eine direkte Zu- oder Wegfahrt auf die K 113 sowie über eine Verkehrserschliessung über die Strassenparzelle Nr. 881 ist nicht gestattet (Ein- und Ausfahrtsverbot). Auf der gegenüberliegenden Seite der Döttingerstrasse ist eine Fläche servitutarisch gesichert. Sie dient einem potentiellen Ausbau der Kantonsstrasse.
Versand: 29. Mai 2008
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan soll die Industriezone so erschlossen werden, dass einerseits die Zufahrt für den Werkhofbetrieb der Firma Granella Holding AG über den bestehenden Anschluss an das öffentliche Strassennetz eigenständig funktionieren kann und andererseits die Erschliessung für das hinterliegende Bauland so geregelt wird, dass eine vom heutigen Betrieb abgekoppelte Nutzung ermöglicht wird. Die Lage der Einfahrt ab der K 113 mit einem Werktor ist verkehrstechnisch richtig gewählt. Die Zufahrtsstrasse hat einen Abstand von 2.6 m zum heutigen Strassenrand der K 113. Dieser Abstand setzt sich aus einem Bankettstreifen der K 113 von 1.6 m plus 1 m Abstand zusammen und ist im Plan vermasst. Dies entspricht den einschlägigen Anforderungen. Die Sondernutzungsvorschrift zur im Plan grün schraffierten Fläche schliesst die Erschliessung der Parzelle Nr. 883 über die Strassenparzelle Nr. 881 oder über die Kantonsstrasse aus. Das Ein- und Ausfahrtsverbot ist richtigerweise im Plan entlang der Kantonsstrasse sowie der Strassenparzelle Nr. 881 bis zur Bahnlinie festgelegt. Die Erschliessung muss demzufolge über den Bereich für die arealinterne Erschliessung erfolgen. Die genaue Lage dieser internen Erschliessung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Diese Lösung ist sachgerecht und sichert die kantonalen Interessen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Fahracker" der Gemeinde Würenlingen vom 18. März 2008 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: