Altholzinsel Unterholz

Réserves forestières · Remetschwil · Abrogé le 30 sept. 2058

Document

Numéro
AV508
Type
Réserves forestières
Commune
Remetschwil
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
23 sept. 2008
En vigueur depuis
1 oct. 2008
Abrogé
30 sept. 2058

Carte

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Fichiers

Texte

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Vereinbarung

über die Altholzinsel Unterholz, Gemeinde Remetschwil

zwischen der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Remetschwil, vertreten durch den Gemeinderat Remetschwil

und dem Staat Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, 88 5 und 25 AWaG und $ 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 23. Juli 2008.

Alter Schutz- | Fläche (Jahre) | status’ | (in ha)

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Remetschwil 417 Unterholz |s66 660 / 251 250 Fi, Bu, Ei, Ah, Es, | 40-100 | NkBW |2,78ha

Gemeinde |Parzelle}| Lokalname | Koordinaten Hauptbaumarten

Total: |2,78 ha

1 Legende: « NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1.

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3.

Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1.

Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und gilt bis 30. September 2058 (50 Jahre).

5.2.

Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der

kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2.

Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

6.4.

Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5.

Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 23. Juli 2008, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

Aarau, & ’. 9, zoo?

Remetschwil, 2

Ortsbürgergemeinde Remetschwil Departement Im Namen des Gemeinderates Bau, Verkehr und Umwelt

Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald

Gemeindeschreiber

Beilagen e Beilage 1: Rechtsgrundlagen e Beilage 2: Plan M 1:5000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an e Ortsbürgergemeinde Remetschwil, 5653 Remetschwil e Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an e Einwohnergemeinde Remetschwil, 5453 Remetschwil °e Forstverwaltung Spreitenbach e Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

85

! Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten.

2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss & 15 entsprechend bezeichnet sind.

» Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge.

4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

825

‘Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an

a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;

b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss $ 19 Abs. 2;

c) Leistungen der Forstreviere gemäss $ 28 Abs. 1.

2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektvezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.

3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach 8 24 erfüllt sind.

Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

82 ‘Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten

- für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeu-

tung;

- für die Aufwertung von Waldrändern;

- für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

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