Gestaltungsplan Sandfoore Baubereich III

Plan d'affectation spécial · Mägenwil

Document

Numéro
19.256
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Mägenwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
3 mars 2023
En vigueur depuis
3 mars 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4032-2023-E-1.pdf

k nton Aargau

■ partement rau, Verkehr und Umwelt Abteilung RaumentwicWung 21. Februar 2022

Genehmigungsexemplar

Gemeinde Mägenwil

Kanton Aargau

Teilgestaltungsplan „Sandfoore BaafeM IH“ Gemäss § 21 BauG

Verbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung: Situationsplan 1:500

Sondernutzungsvorschriften

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Vorprüfungsbericht vom:

21.09.2020

Öffentliche Mitwirkung vom:

09.08.2019 bis 09.09.2019

Öffentliche Auflage vom:

17.01.2022-15.02.2022

Beschlossen vom Gemeinderat Mägenwil am; 21.02.2022

Der Gemeindeammann:

Peter Wiederkehr

Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber:

Matthias Däster Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum mit Änderungen/Autiagen Aarsu. den AA VAa\ Qosa

■

Tschudin+Urech AG, 5200 Brugg

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_________________

Abteilung Raumentwicklung BVU

vvww.arch-t-u.ch

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Zweck

Geltungsbereich und Bestandteile Verhältnis zum übergeordneten Recht

3 3 3

Nutzung und Gestaltung

Art. 4

Art. 5

Art. 6 Nutzung

Höhenbeschränkung Baufeld Gestaltungsanforderungen

3 4 4

Erschliessung, Etappierung und Parkierung

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Erschliessung

Etappierung Parkierung Öffentliche Fusswegverbindung

4 5 5 5

Art. 11

Art. 12 Schutz der Umwelt und ökologische Ausgleichsmassnahmen

Energie

6 6

Umwelt

Schlussbestimmungen

16 autres articles

Art. 13

Art. 14 Verfahren

Inkrafttreten, Änderungen

6 6

Gemeinde MSgenwil / Teilgestaltungsplan „Sandfoore Baufeld III“ Sondernutzungsvorschriften

Seite 2

Der Gemeinderat Mägenwil erlässt, gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3Jit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 und § 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Mägenwil vom 14. März 2007, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Teilgestaltungsplan (TGP) „Sandfoore Daufetet Hl“ ergänzt und präzisiert, wo nötig, die Bestimmungen des Rahmengestaltungsplans „Sandfoore“.

Art. 2 Geltungsbereich und Bestandteile

1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. 2 Der Teilgestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschrif­ ten und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsabsicht und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Teilgestaltungsplans.

Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Die Sondernutzungsvorschriften des^ahmenoestaltungsplans „Sandfoore“ gelten für den Teilgestaltungsplan „Sandfoore 2 Soweit der Teilgestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nut­ zungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Mägenwil. 3 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bun­ des, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetz­ gebung.

Nutzung und Gestaltung

Art. 4 Nutzung

1 Die Ausnützungsziffer für das Baufeld III ist 0.78 der anrechenbaren Grundstücks­ fläche (gesamte Parzelle 655 und Parzelle 1142). 2 Maximal 1000 m^ anrechenbare Geschossfläche darf vom -Baufeld III in das Baufeld le transferiert werden. Der Transfer ist vor Baubeginn als Dienstbarkeit im Grund­ buch einzutragen. 3 Zwischen Betffetd le und BattfeW- III ist gemäss § 6 Abs. 2 der SNV des RGP ein Transfer des minimalen Gewerbeflächenanteils zulässig. Der minimale Gewerbeflä­ chenanteil beträgt 17% der effektiven Ausnützung. Im Zeitpunkt des Baubeginns. müssen die zur Erreichung des minimalen Gewerbeflächenanteils anderen felder-Fi- transferierten Gewerbeflächen bereits erstellt oder deren Erstellung rechtlich sichergestellt sein (z. Bsp. Dienstbarkeitsvertrag mit Gewerbeflächenanteilspflicht, Baubewilligung für Gewerbeflächenanteil).

Gemeinde Mägenwil / Teilgestaltungsplan „Sandfoore Baufeld Hl" Sondernutzungsvorschriften

Seite 3

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Im TGP „Sandfoore Baufold IN“ haben weder die maximale Gebäudelänge gemäss BNO § 4 Abs. 1, noch der Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand gemäss BND § 33 Abs. 1 Gültigkeit.

Art. 5 Höhenbeschränkung Baufeld

1

433.00 m ü. M. 2 Ein zusätzliches Attika- oder Dachgeschoss ist nicht zulässig.

Art. 6 Gestaltungsanforderungen

Die Hauptbauten haben als städtebaulicher Akzent im Rahmen der gesamtheitli­ chen Betrachtung des Umfeldes den Anforderungen einer hohen Qualität bezüglich Städtebau und Architektur zu genügen. Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: a) Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum

b) Wirkung im Strassenraum c) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

2 Der Fassadengestaltung und Materialisierung der Bauten ist allseitig eine grosse Beachtung zu schenken. Insbesondere sind a) die Fassaden aller Bauten zu gliedern und die Farben und Materialien im Kontext zur Umgebung und im Rahmen der Gebäudetypologie sorgfältig abzustimmen.

b) die Materialien so zu wählen, dass keine störenden Effekte wie beispielsweise übermässige Reflexionen auftreten. 3 Die Wohnbauten haben eine hohe Wohnqualität aufzuweisen.

Kleinere, eingeschossige Baut-en (Spielplätze, Veloständer, Sonnendächer, Keh­ richtsammelstellen, etc.) sind sorgfältig in die Freiräume einzuplanen. Sie haben sich bezüglich Architektur, Materialisierung und Gestaltung an den Hauptbauten-zu orien­ tieren.

Erschliessung, Etappierung und Parkierung

Art. 7 Erschliessung

Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle erfolgt ab der Industriestras­ se und darf lediglich über den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich erfolgen. 2 Der im Situationsplan 1:500 des Rahmengestaltungsplans „Sandfoore“ bezeichnete Bereich für eine Wendeanlage ist in die Platzfläche zu integrieren. Die Wendeanlage hat den VSS - Normen für einen 10-m-LKW zu entsprechen, muss dauerhaft freige­ halten und mittels Dienstbarkeit gesichert werden. 3 Eine Zufahrt zur unterirdischen Einstellhalle derBaufoldor I über die Ein- und Aus­ fahrt in die unterirdische Einstellhalle des Baufeldes III müsste vor Erteilung der Baubewilligung mit grundbuchlichen Dienstbarkeiten gesichert werden.

Gemeinde Mägenwil / Teilgestaltungsplan „Sandfoore Baufeld III“ Sondernutzungsvorschriften

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Die Zufahrt zur unterirdischen Einstellhalle im TGP „Sandfoore Baufeld V“ ist vor Erteilung der Baubewilligung mit Dienstbarkeiten zu sichern und im Grundbuch ein­ zutragen.

Art. 8 Etappierung

■^JieHpohbautGR dürfen erst erstellt werden, wenn die unterirdische Einstellhalle ^tt^l^mùjnd deren Zufahrt gebaut, sowie die Wendeanlagen baurechtlich gesi­ chert sind. 2 Im Übrigen ist die Etappierung frei wählbar, sofern der minimale Gewerbeflächen­ anteil (§ 4 Abs. 3 SNV TGP) eingehalten ist.

Art. 9 Parkierung

1 Sämtliche erforderlichen Pflichtpaikplät^ fü^ewohner und Besucher von Bauten im Perimeter des TGP „Sandfoore-^öfeSW^nd unterirdisch anzuordnen. Ausge­ nommen davon sind maximal 4 Längsparkplätze für Besucher, entlang der Alten Bahnhofstrasse. 2 Die Anzahl Parkplätze für die Wohnnutzung darf den Richtwert von 1.1 Parkfeldern pro Wohnung gemäss VSS-Norm SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 1. Februar 2006 nicht übersteigen. Für NichtWohnnutzungen gilt der Standorttyp D gemäss VSS-Norm SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 1. Februar 2006. 3 Wird über die Richtwerte derVSS-Norm SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Park­ feldern für Personenwagen» vom 1. Februar 2006 hinaus eine Reduktion des Parkplatzangebots in Anspruch genommen, ist im Baubewilligungsverfahren mit ei­ nem Mobilitätskonzept aufzuzeigen, wie das begrenzte Parkplatzangebot dem Bedarf gerecht wird.

Art. 10 Öffentliche Fusswegverbindung

Die im Situationsplan 1:500 eingetragene öffentliche Fusswegverbindung, zwi­ schen Alter Bahnhofstrasse und Industriestrasse, muss eine minimale Breite von 2.00 m aufweisen, ist mit Hart- und/oder Verbundbelägen auszugestalten, sowie punktweise mit einer Beleuchtung zu versehen.

2 Die öffentliche Nutzung der Fussweqverbinduoa.^t vof jdem GemeinderatsbeSchluss zur Genehmigung des TGP „Sandfoore B^eicriir mit Dienstbarkeiten zu sichern und im Grundbuch einzutragen.

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Umwelt

Art. 11 Schutz der Umwelt und ökologische Ausgleichsmassnahmen

1 Zum Schutz der Umwelt sind folgende Massnahmen umzusetzen:

a) Alle Bodenflächen sind nach Möglichkeit mit sickerfähigen Belägen zu versehen.

b) Die Entwässerung der Verkehrsflächen ist, soweit zulässig, einer geeigneten Re­ tention vor Ort zuzuführen. c) Das Dachwasser ist zu versickern oder kann einer Nutzung zugeführt werden.

2 Als ökologische Ausgleichsmassnahmen sind folgende Massnahmen umzusetzen:

a) Die Freiräume, insbesondere bei den Wohnbauten, sind mit standortgerechter, einheimischer, sowie Schatten spendender Bepflanzung auszustatten.

Art. 12 Energie

1 Alle Gebäude, die dem Wohnen oder dem Gewerbe dienen, müssen die zum Zeit­ punkt der rechtskräftigen kantonalen Bewilligung des TGP geltenden gesetzlichen Dämmwerte für die Gebäudehülle um mindestens 10 % unterschreiten.

Schlussbestimmungen

Art. 13 Verfahren

1 Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedin­ gungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen.

2 Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für Neubauten, oder Umbauten mit wesentlichen Änderungen des Volumens, zusätzlich zu den ordentli­ chen Planunterlagen ein Modell 1 : 200 oder 1 : 500 einzureichen, das die angren­ zenden Liegenschaften einbezieht und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwir­ kung ermöglicht. 3 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.

Art. 14 Inkrafttreten, Änderungen

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschhften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

Gemeinde Mägenwil / Teilgestaltungsplan „Sandfoore Baufeld III“ Sondernutzungsvorschriften

Seite 6

Genehmigung

S88 ★ KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/lful

Datum Genehmigung: 03.03.2023

Versand:

07. Man 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.256 Gemeinde Mägenwil; Gestaltungsplan "Sandfoore Baubereich IH"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. September 2020 9. August 2019 bis 9. September 20l9 17. Januar 2022 bis 15. Februar 2022 21. Februar 2022 15. August 2022 28. März 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 14. März 2007 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und die ani 15. Mai 2019 genehmigte Teiländerung "Sandfoore" ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage

Basierend auf den Resultaten aus einer Testplanung und der anschliessenden behördenverbindli­ chen "Masterplanung Zentrum Mägenwil" wurde eine Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung {BVUARE.17.210) und ein "Rahmengestaltungsplan (RGP)" (BVUARE.15.141) erstellt, mit welchem

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die Erschliessung des gesamten Gebiets und für alle Verkehrsträger eine ausgewogene Nutzungs­ durchmischung, ein haushälterischer Umgang mit dem Boden .und vor allem auch eine verbindliche Sicherung hochwertiger Freiräume gewährleistet werden soll. Der rechtskräftige RGP bildet die Grundlage, um in den einzelnen Baubereichen mit Teilgestaltungsplänen (TGP) qualitativ hochwer­ tige, aufeinander abgestimmte Überbauungen zu erstellen.

Der vorliegende TGP umfasst den nordöstlichen Teil des Rahmengestaltungsplanperimeters und liegt zwischen der Industriestrasse, der Alten Bahnhofstrasse und dem Schulweg. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Mägenwil am 21. Februar 2022 beschlossenen Vorlage: • TGP "Sandfoore Hl" bestehend aus; • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Februar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. September 2020 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die in der Vorprüfung bestandenen Vorbehalte zur stufengerechten Handhabung des Hauptzufahrtsbe­ reichs für die unterirdische Erschliessung des Baubereichs I, die Abgrenzungen in den Bestimmun­ gen zum Baubereich I, die Regelung der Ausnützungsziffer (AZ), die Sicherstellung des minimalen Gewerbeanteils bei Transfers, die Konkretisierung zum Schutz der Umwelt mit dem ökologischen Ausgleich und weitere Anpassungen in den SNV wurden in der Genehmigungsvorlage bereinigt (siehe Ziffern 4.2.3. und 4.4).

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffe­ nen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne (GP),- ein Areal be­ sonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevöl­ kerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonenge­ mässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.

2 von 8

Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu­ weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplan­ vorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vértrags ausgeglichen werden.

Wohnschwerpunkt (WSP) nach Richtplankapitel S 1.9 Das Gebiet "Bahnhof/Wolfboden" (Nr. 9) in Mägenwil ist gestützt auf das Richtplankapitel S 1.9, Pla­ nungsanweisung 1.1 als WSP festgesetzt. Mit dieser Festlegung wird beabsichtigt, in der Nähe des Bahnhofs sowohl eine hochstehende Siedlungsentwicklung im überbauten Bestand als auch eine qualitätsvolle Entwicklung der noch unüberbauten Gebiete zu erreichen (Planungsgrundsatz B). Das Gebiet "Sandfoore" gilt als Bestandteil dieses WSP und ist somit ein wichtiges Schlüsselgebiet in der Entwicklung der Gemeinde. Gemäss Richtplankapitel S 1.9, Planungsanweisung 2.1, muss die Gemeinde beim WSP Nr. 9 eine bauliche Dichte von 100 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hek­ tare (E/ha) und gemäss Planungsanweisung 2.3 einen Mindestwohnanteil von 70 % nachweisen. Diese Nachweise über den WSP und den Perimeter des RGP, wie auch die Auswirkungen auf die jeweiligen TGP, sind in der fachlichen Stellungnahme enthalten. Der stufengerechte Nachweis der baulichen Dichte von 100 E/ha und des Mindestwohnanteils von 70 % über den WSP und den Peri­ meter des RGP "Sandfoore" ist somit erbracht. Gemäss Richtplankapitel S 1.9, Planungsanweisung 2.3, ist eine Erschliessungsgüte B für den öf­ fentlichen Verkehr im Zeitpunkt der Realisierung nachzuweisen. Momentan befindet sich das Pla­ nungsgebiet trotz Bushaltestellen (2 Buslinien) und Bahnhof in einem Einzugsgebiet von 300 m in der öV-Güteklasse D. Im Rahmen des strategischen Entwicklungsprogramms (STEP) 2025 wird auf dem Abschnitt Mägenwil-Lenzburg-Rupperswil die Leistungsfähigkeit gesteigert und die Kapazität für einen Halbstundentakt frei. Die Ausbauten am Gleis werden ab diesem Jahr in mehreren Etappen realisiert. Somit ist eine Verbesserung der öV-Güteklasse für diesen WSP absehbar.

4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Ortsbild und Städtebau Es ist vorgesehen, im Baubereich III mit einem markanten Gebäude einen ortsbaulichen Akzent zu setzen, das mit seiner geschlossenen Bauweise entlang der Industrie- beziehungsweise Alten Bahn­ hofstrasse auf den Bahn- und Strässenlärm reagiert und sich gegen den Bungert öffnet. Durch die gezielte Setzung dieses Gebäudes mit dem Rückgrat zur Strasse und seiner differenzierten Vorderund Rückseite werden die klein- und grossmassstäblichen Typologien der Umgebung geschickt ver­ knüpft. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Mit seiner Winkelform wird ein gemeinschaftlicher Aussenraum gebildet, der sich adäquat mit dem Bungert vernetzt und somit seine Position stärkt. Das ist sachgerecht. 4.2.3 Erschliessung Im RGP ist der Hauptzufahrtsbereich für den Baubereich III über die Industriestrasse definiert. Die Pflichtparkplätze der Wohn- und Gewerbenutzung erfolgen unterirdisch und getrennt davon über die

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Industriestrasse. Die Zu- und Wegfahrt der Anlieferung, der betriebsnotwendigen Fahrzeuge der ge­ werblichen Nutzungen wie auch der Fuss- und Veloverkehr erfolgt über die Alte Bahnhofstrasse.

Eine Zufahrt des Baubereichs I über den Baubereich III ist im RGP nicht vorgesehen. Zwar ist nichts dagegen einzuwenden, dass die unterirdischen Parkfelder miteinander verbunden werden. Im Rah­ men des TGP kann jedoch nicht von den Vorgaben des RGP abgewichen werden. Daher muss wie vorgesehen verlangt werden, dass die Dienstbarkeiten für eine allfällige Zufahrt des Baubereichs I über den Baubereich III jeweils vor Erteilung der ersten Baubewilligung im Grundbuch eingetragen sein müssen. Der Vorbehalt ist entsprechend bereinigt. 4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Parkierung Gestützt auf § 43 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) wurde die Anzahl der Pflichtparkplätze für den Bau­ bereich III auf Basis der VSS''-Norm 640 281 (2006) und dem Standorttyp D ermittelt. Die Ermittlung der effektiven Anzahl Pflichtparkplätze wird in die nachgelagerten Baubewilligungsverfahren verscho­ ben. Auf der Stufe des RGP wurde die Konkretisierung der Vorgaben zur Parkierung in § 22 Abs. 2 SNV RGP auf das Teilgestaltungsplanverfahren verlagert. § 22 Abs. 2 SNV RGP sieht dazu vor, dass ge­ stützt auf ein Mobilitätskonzept ortspezifische Vorschriften zum Parkfelder- und Fahrradabstellplatz­ bedarf festgelegt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch das Potenzial eines betriebli­ chen Mobilitätsmanagements und des autoreduzierten Wohnens zu untersuchen. Die Rahmenbedin­ gungen für eine nachhaltige Mobilität mit dieser Standortgunst werden stufengerecht in § 9 SNV TGP festgelegt. Das ist sachgerecht.

4.2.5 Weitere materielle Hinweise Lärm Im § 25 SNV RGP sind die lärmrechtlichen Bestimmungen festgelegt, um die Einhaltung der Anfor­ derungen von Art. 30 Lärmschutz-Verordnung (LSV) zu gewährleisten. Im vorliegenden TGP werden keine weiteren lärmrechtlichen Vorgaben gemacht. Dies ist auch nicht notwendig.

Im Richtprojekt sind sämtliche lärmempfindlichen Räume und auch die Balkone auf den ruhigeren Innenhöf ausgerichtet. Auf den lärmzugewandten Fassaden ist ein Laubengang für die Erschliessung der Wohnungen geplant. Nur die "durchgehenden" Wohn-/Esszimmer weisen Fenster auf den bahn. lärmzugewandten Fassaden auf. Es wird davon ausgegangen, dass das vorliegende Richtprojekt die lärmrechtlichen Anforderungen erfüllt. Der definitive Nachweis muss allerdings im Rahmen des Bau­ bewilligungsverfahrens mit einem Lärmgutachten erbracht werden. Energie

Die Gemeinde Mägenwil liegt im Versorgungsgebiet der AEW Energie AG. Für die neue Erschlies­ sung des Areals liegen noch keine Leistungsangaben vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass es für die vorgesehene Nutzung des Gesamtareals keine weitere Trafostation benötigt. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich hoch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV).

' Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

4 von 8

Die öffentliche Auflage fand vom 17. Januar 2022 bis zum 15. Februar 2022 statt. Damit muss der

TGP mit der Regelung der IVHB konform sein (§ 64 Abs. 1“® BauV) und die Bestimmungen der revi­

dierten BauV berücksichtigen. Folgende Begriffe sind nicht IVHB-konform und folglich zu ersetzen: Baubereich

§§ 4, 5, 7. 8. 9,10

Der Begriff "Baufeld" ist durch "Baubereich" zu ersetzen. Dies betrifft den Titel und die Legende des Plans und der SNV sowie die SNV-Bestimmungen. Begründung: Gemäss § 16 BauG gelten die Baubegriffe der IVHB. Gemäss Ziff. 7.4 Anhang 1 BauV gilt es den Begriff "Baubereich" zu verwenden. Der Begriff kann dort beibehalten werden, wo er im Titel einer genehmigten Planung verwendet wird (Teilgestaltungsplan "Sandfoore Baufeld V"), weil es sich um die Bezeichnung des Geschäft handelt.

Tiefbauten

Der Begriff "Tiefbaute" in der Legende des Plans ist zu ersetzen durch "Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten". Begründung: Gemäss § 16 BauG gelten die Baubegriffe der IVHB. Der Begriff "Tiefbaute" wird nicht mehr verwendet.

Art. 5

Der Begriff "Gebäudehöhe" ist zu ersetzen. Da die Höhe als Kote in m ü. M. angegeben wird, ist aus fachlicher Sicht der Begriff "Gesamthöhe" zu venwenden. Damit wird mit der Kote der höchste Punkt der Dachkonstruktion bezeichnet, was zur Klarstellung in Klam­ mern ergänzt werden sollte. Begründung: Es ist eine IVHB-konforme Höhe gemäss Ziff. 5 Anhang 1 BauV zu wählen. Im Grunde würde sich dadurch auch die Präzisierung des Abs. 2 erübrigen, da sich ein Attika- oder Dachgeschoss auf den höchsten Punkt der Dachkonstruktion auswirkt und innerhalb der Gesamthöhe liegen muss. Der Absatz kann jedoch zur Klarstellung beibehalten werden.

Art. 6

Der Begriff "Hauptbauten" in § 6 Abs. 1 und 4 SNV ist durch "Gebäude mit Hauptnutzun­ gen" zu ersetzen. Der Begriff "Bauten" ist in § 6 Abs..4 SNV durch "Gebäude" zu erset­ zen. Begründung: Unter dem Regime der IVHB wird nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenbauten unter­ schieden. Folglich ist auf den Gebäudebegriff gemäss Ziff. 2 Anhang 1 BauV abzustel­ len.

Art. 8

Der Begriff "Hochbauten" ist durch "oberirdische Gebäude" zu ersetzen. Begründung: Die Begriffe Tief- und Hochbauten sind nicht mehr zu verwenden. Auch hier ist auf den Gebäudebegriff gemäss Ziff. 2 Anhang 1 BauV abzustellen.

Der Baubereich I ist nicht Bestandteil des TGP. Die Festlegungen zur maximal zulässigen Ausnüt­ zung über den Baubereich I und III wurde in § 4 Abs.1 SNV gestrichen. Somit ist der Vorbehalt berei­

nigt. In § 4 Abs. 2 SNV wird die Zulässigkeit der AZ-Verschiebung festgelegt. Nun ist klar geregelt, wie

hoch diese Verschiebung sein kann und dass eine entsprechende Eintragung im Grundbuch notwen­ dig is,t. Die Vorbehalte dazu sind damit bereinigt. Die rechtliche Sicherstellung des minimalen Gewerbeanteils ist nun in § 4 Abs. 3 SNV geregelt. Es

wird dabei sachgerecht auf § 6 Abs. 2 SNV RGP abgestützt. Die damit verbùndenen Vorbehalte sind

damit bereinigt.

Damit die Chronologie der Sicherstellung der Gewerbeflächen im Bezugsrahmen des RGP (auch für die Kompatibilität mit dem TGB Baubereich la bis If) funktioniert, ist aber § 4 Abs. 3 SNV TGP noch wie folgt anzupassen:

5 von 8

"[...] Im Zeitpunkt des Baubeginns müssen die zur Erreichung des minimalen Gewerbeflächenanteils

VGH-zu anderen Baufeléemóere/chen transferierten Gewerbeflächen bereits erstellt oder deren Er­ stellung rechtlich sichergestellt sein

Die Zufahrtsbereiche sind im übergeordneten RGP bereits festgelegt. Die neue Regelung in

Art. 7

Abs. 1 SNV verstösst nicht,mehr dagegen. Somit ist der Vorbehalt bereinigt.

Der Verweis auf den Situationsplan des RGB ist nun in § 7 Abs. 2 SNV erfolgt. Der Vorbehalt ist be­

reinigt. In § 11 Abs. 1 SNV sind nun die Massnahmen zum Schutz der Umwelt genügend geregelt. Der Vor­

behalt ist bereinigt.

■

.4.4 Anhörung nach § 27 BauG Aufgrund der revidierten BauV ergibt sich Anpassungsbedarf an der BNO (siehe Ziffer 4.4). Der Ge­

meinderat wurde dazu angehöft und nimmt die Direktänderungen in seinem Schreiben vom 6,. Feb­ ruar 2023 zustimmend zur Kenntnis.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. 1

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Sandfoore Baubereich Hl", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Mägenwil am 21. Februar 2022, wird unter Vorbehalt von Dispositiv 2 genehmigt.

2. Für die Vorlage wird folgende Direktänderungen beschlossen:

Tiefbauten

Der Begriff "Tiefbaute" in der Legende des Plans wird durch "Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten" ersetzt.

Baubereich §§ 4, 5, 7.8, 9, 10

Der Begriff "Baufeld" wird durch "Baubereich" zu ersetzen. Dies betrifft den Titel und die Legende des Plans und der SNV sowie §§ 4, 5, 7, 8, 9 und 10 SNV.

§4 Abs. 3

Der nachfolgende Satz im Absatz ist wie folgt anzupassen:

"[...] Im Zeitpunkt des Baubeginns müssen die zur Erreichung des minimalen Gewerbe­ flächenanteils v©ft-zu anderen Baufetdemöere/c/ien transferierten Gewerbeflächen be­

reits erstellt oder deren Erstellung rechtlich sichergestellt sein [...]".

Art. 5

Der Begriff "Gebäudehöhe" wird durch "Gesamthöhe" ersetzt. Damit wird mit der Kote der höchste Punkt der Dachkonstruktion bezeichnet, was zur Klarstellung in Klammern ergänzt wird.

Art. 6

Der Begriff "Hauptbauten" wird in § 6 Abs. 1 und 4 SNV durch "Gebäude mit Hauptnut­ zungen" ersetzt. Der Begriff "Bauten" wird in § 6 Abs. 4 SNV durch "Gebäude" ersetzt.

Art. 8 Der Begriff "Hochbauten" wird durch "oberirdische Gebäude" ersetzt. •

6 von 8

3.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Gleichzeitig infor­

miert sie die von der Direktänderung gemäss Dispositiv 2 betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.;

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Sfephan Ättige

Regierungsrat

Verteiler

• Gemeinderat, Schulweg 3, 5506 Mägenwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Räumentwicklung BVU (Original mit Akten)

• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Venwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. ,3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer'Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Venwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Gehehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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