Waldreservats Buholz West
Réserves forestières · Rudolfstetten-Friedlisberg · Abrogé le 28 févr. 2051
Document
- Numéro
- AV132
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Rudolfstetten-Friedlisberg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 1 mars 2001
- En vigueur depuis
- 1 mars 2001
- Abrogé
- 28 févr. 2051
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
All'', Vereinbarung über die Ausscheidung des Waldreservats Buholz West, Rudolfstetten-Friedlisberg zwischen der
Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:25'000/5000, datiert vom 26. Oktober 2000)
BestandesNm. Rudolfstetten- 706 (Teil); Friedlisberg 709 (Teil); 710; 711(Teil); 715; 716 (Teil) Gemeinde
Lokalname
Koordinaten
Baumarten
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Alter
BuholzW
672 050 / 247 100 / 530
Fi, Ta, Lä, Bu, Es, Ah
0-110
Fläche (ha) 0,13 0,27 0,25 0,65 0,51 0,21
BuholzW (Buholz; bereits bestehende Altholzinsel)
2,02 (4,30)
(Total)
(6,32)
Anteil am Waldeigentum
9,3 %
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Waldreservat) sollen von menschlichen Eingriffen unbe einflusste Alterungs-, Zerfalls- und Verjüngungsprozesse nach Sturmschäden ablaufen kön nen. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, wel che auf absterbende Bäume auf totes Holz und auf Pionierstadien des Waldes angewiesen sind.
-2-
3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und wer den schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichteten Waldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags
Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. Die Auszahlung erfolgt im Jahre 2001.
6. Dauer der Vereinbarung
6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. März 2001 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
-37. Weitere Bestimmungen
7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlich-rechtlich ge schützt wird.
7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:25'000/5000, datiert vom 26. Oktober 2000, ist verbindlicher Be standteil der Vereinbarung. Rudolfstetten-Friedlisberg, 0 1 Härt 208)
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper
Der Gemeindeschreiber. /'
»
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:25'000/5000 vom 26. Oktober 2000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau
Kopie an: - Revierforster Kreisforstamt 6, 5630 Muri
-4Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerhuien und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutz über den natumahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. -* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 2S ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kaiui für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung waldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■* Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ‘ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturscliutza) 100 % der Kosten raassnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beilage zum Waldreservatvertrag 26.10.2000
Gemeinde: Rudolfstetten-Friedlisberg
Fläche: 2,02 ha
Waldreservat: Buholz West
Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg
Waldreservat
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Beilage 2
Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg
Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg
Waldreservat Buholz-West
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Angepasste Plangrundlage auf Basis des Baubewilligungsverfahrens BVU AfB.09.718 • UlULCLlJu-l-r-
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Legende: Waldreservat " Gemeindegrenzen
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Ort und Datum:
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 22. November 2010, fdie