Altholzinsel Rinderst

Réserves forestières · Schlossrued · Abrogé le 31 déc. 2055

Document

Numéro
AV374
Type
Réserves forestières
Commune
Schlossrued
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
20 sept. 2005
En vigueur depuis
1 janv. 2006
Abrogé
31 déc. 2055

Carte

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Fichiers

Texte

)/ Z^3

Vereinbarung über die Altholzinsel Rinderst zwischen der

Ortsbürgergemeinde Schlossrued, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departementes Finanzen und Ressourcen, wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planheilage M 1:5'000, datiert vom 10. Mai 2005) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Koord.

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Schutz­ status

Fläche

z.T. NkBW

3.87 ha

Total = Anteil am Waldeigentum

3.87 ha 5.1 %

Haupt-Baumarten

Alter (Jahre)

Schlossrued

22/513

Rinderst

650 600 236 950

Bu, TrEi, Lä, Fö, REi, ...

(6ÖF lOOJ.

Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Waid (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeein­ flusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume ins­ besondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2-

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren (insbesondere entlang der Kantonsstrasse) erfordern die Zustimmung des zuständigen Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt­ holzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 1. Januar 2056 (50 Jahre).

5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des zuständigen Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen

6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstreserve zu verbuchen.

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6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5 Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 10. Mai 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Schlossrued,

Aarau, /Z

2 0. Sep. 2005

Departement Finanzen und Ressourcen Leiter Abteilung Wald:

Ortsbürgergemeinde Schlossrued Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: '%

Dr. Heinz Kasper

Martin Goldenberger

Der Gemeindeschreiber:

Viktor Würgler

Beilagen: Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5'000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: Ortsbürgergemeinde Schlossrued, 5044 Schlossrued - Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Wald

Kopie: Einwohnergemeinde Schlossrued, 5044 Schlossrued - Forstverwaltung, Daniel Zehnder, 5054 Kirchleerau - Kreisforstamt 5, 5004 Aarau

-4Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone kötmen zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 * Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- massnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerirmen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. < Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 > Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten niassnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Biindweid }

Gemeinde Schlossrued

Ortsbürgergemeinde Schlossrued Altholzinsel Rinderst

Chdiermatte

Feldmatt

10. Mai 2005 Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Wald Der Kreisförster:

Herenacke^i

Legende: -------- Gemeindegrenzen Waldausscheidung Rasenacher

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