Altholzinsel Herrenhölzli
Réserves forestières · Schwaderloch · Abrogé le 31 déc. 2047
Document
- Numéro
- AV22
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Schwaderloch
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 19 déc. 1997
- En vigueur depuis
- 1 janv. 1998
- Abrogé
- 31 déc. 2047
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald
i-
Zwischen dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald und
wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 18c NHG, § 40, Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogrammes Wald folgendes vereinbart:
1. Waldfläche: (vergleiche Planbeilage M 1:2500, datiert vom 15.10.1997) Gemeinde
Parz.Nr.
Lokalname
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Koordinaten
Haupt - Baumarten
Alter
Status *
Fläche (ha)
Schwaderloch
38.1
Herrenhölzli 652 300 / 270 150
Buchen, Linden, a.Laubholz, Ei ben
bis 110 J
NkB
0.19
Total
0.19
* Legende: - NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan)
Die Parzelle Nr. 38.1 ist Bestandteile einer grösseren Altholzinsel, zusammengesetzt aus Tei len der Parzellen Nm. 30.1, 38.1, 39.1, 40.5, 40.6 und 45.1 (vergleiche Planbeilage).
2. Ziel: Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen natürliche, von menschlichen Ein griffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräu me insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
2
3. Pflichten des Waldeigentümers: Der Waldeigentümer verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holz nutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.
4. Entschädigungspflicht des Kantons: Der Kanton zahlt dem Waldeigentümer für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt ein malig nach Massgabe der budgetierten Mittel im Jahre 1998.
5. Rückforderung der Entschädigung:
Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung:
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
7. Weitere Bestimmungen:
7.1 Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kom munalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.
7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.3 Der Vertrag wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Kantons. 7.4 Der beigeheftete Plan M 1:2500, datiert vom 15.10.1997, ist verbindlicher Bestandteil des Vertrages.
3
Schwaderloch, den
Aarau, den
Der Waldeigentümer;
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster:
Dr. H. Kasper
Beilagen: - Rechtsgrundlagen - Plan M 1:2500
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: (Waldeigentümer) - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an: - Einwohnergemeinde Schwaderloch - Forstverwaltung Schwaderloch - Bodenverbesserungsgenossenschaft Schwaderloch - Kreisforstamt 2, Aarau
Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966
Art. 18c * Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirt schaftliche Nutzung erreicht werden.
2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränlcen oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40
’ Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnah men, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a
* Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinba rungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.
Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
Beilage Finanzdepartement Aargau Abt. Wald
Altholzinsel; Herrehölzli Parzelle 38,1 in Schwaderloch Planausschnitt 1:2500 vom 15.10.1997
Legende
Altholzinsel Herrehölzli
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Vertragsfläche
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