Altholzinsel Höchrain

Réserves forestières · Unterkulm · Abrogé le 31 déc. 2070

Document

Numéro
AV7092
Type
Réserves forestières
Commune
Unterkulm
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
25 oct. 2021
En vigueur depuis
1 janv. 2021
Abrogé
31 déc. 2070

Carte

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Fichiers

Texte

Vereinbarung

Über die Altholzinsel Höchrain, Gemeinde Unterkulm

zwischen

der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Unterkulm, vertreten durch den Gemeinderat Unterkulm

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

Waldfläche

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1.

Vgl. Planbeilage M 1:2'000, datiert vom 20. September 2021

Gemeinde

Parzelle

Lókalnarne

Koordinaten

Hauptbaumarten

Unterkulm

808

Höchrain

2 649 650 /1 240 800

Bu, Ei, Fö, ...

Schutz­ Alter status* (Jahre) 10-130 J. z. T. NkBW Total:

Fläche (in ha) 2,62 2,62

*) Legende: • NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

-2-

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt­ holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Sollten die entsprechenden Mittel durch den Grossen Rat nicht bewilligt werden und somit keine Auszahlung erfolgen, wird der Vertrag hinfällig.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis am 31. Dezem­ ber 2070 (50 Jahre). 6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Inte­ resse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3. Die Waldränder der Altholzinsel Höchrain können in Absprache mit dem Kreisforstamt ökolo­ gisch aufgewertet werden. 6.4. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

6.5. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:2'000, datiert vom 20. September 2021, ist verbindlicher Bestand­ teil dieser Vereinbarung.

6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-3-

Unterkulm,

2O2 ■/

Aarau.

Einwohnergemeinde Unterkulm

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald

Emil Huber Gemeindeammann

Fabian Dietiker Abteilungsleiter

Beat Baumann Gemeindeschreiber

Ruedi Bättig Naturschutzspezialist

Beilagen • Beilage 1; Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:2'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde Unterkulm • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Forstbetrieb Gränichen-Unterkulm • Kreisforstamt Aarau-Kulm-Zofingen

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvol­ len Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf­ ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. •’ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutz­ massnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zu­ sammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Natursohutzmassnahmen

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GEMEINDE UNTERKULM AHI Höchrain EWG Unterkulm

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Waldertialtung

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Stand 20.092021

Format A4

Beilage 2

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Kartenherstsllung Aarau, 20.092021. MOPI

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Altholzinsel Höchrain

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o Übriges Waldareal

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Ort und Datum:

2O-5.2Q24 der/die Kreisförster*in:

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Quellen: Bundesamt für Landestopografie. Abteilung Wald des Kantons Aargau

Massstab: i:2’000

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