Waldreservat Flue

Réserves forestières · Untersiggenthal · Abrogé le 30 nov. 2055

Document

Numéro
AV285
Type
Réserves forestières
Commune
Untersiggenthal
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
16 déc. 2005
En vigueur depuis
1 déc. 2005
Abrogé
30 nov. 2055

Carte

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Fichiers

Texte

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Vereinbarung über das Waldreservat Flue zwischen der

Ortsbürgergemeinde Untersiggenthai, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Fi­ nanzen und Ressourcen, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 24. November 2005)

Das Waldreservat Flue besteht aus einem Laubmischwald mit langfristigem Nutzungsverzicht (Altholzinsel und einem Waldgebiet mit Zielsetzung "Lichter Wald". Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

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Koord.

Schutz­ status

Fläche

NkB, NkBW, Nupla

23.9 ha

Total = Anteil am Waldeigentum

23.9 ha 8.5 %

Haupt-Baumarten

Alter (Jahre)

Untersiggenthai

Legende: - NkB: - NkBW: - Nupla: -

737

Flue - Fluerain

660 550 262 750

Bu, Ei, Lbh

60-120

Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Besonderer Waldstandort resp. Naturschutzzone im Wald gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde Untersiggenthai

2. Ziel

Das Waldreservat Flue ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Nutzungsverzicht. Zulässige Eingriffe sind einzig die vereinbarten Naturschutzmassnahmen gemäss Beilage 3 "Massnahmen im Waldreservat Flue". Der Trockenrasen (Xerobrometum) und die Felspartien sind Lebensraum für viele geschützte und seltene Tier- und Pflanzenarten. Zur Erhaltung und Förderung dieser Arten soll das Spe­ zialreservat Flue regelmässig gepflegt werden.

Eine Teilfläche des Reservats (Fluerain) wird - exemplarisch für den Kanton Aargau - als Mittelwald bewirtschaftet.

-1Auf den an das Spezialreservat angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen sollen von mensch­ lichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit ent­ stehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, im ausgeschiedenen Waldreservat Flue im Ausmass von 23.9 ha langfristig auf Holznutzungen sowie auf Pflanzungen und forstliche Pflegeeingrif­ fe zu verzichten. Ausgenommen sind die vereinbarten Massnahmen zur Förderung der Arten­ vielfalt im Spezialreservat gemäss Beilage 3. Die Waldeigentümerin fuhrt die für das Spezialreservat vereinbarten Massnahmen nach An­ weisung des Kantons aus. In den an das Spezialreservat angrenzenden Nutzungsverzichtsflächen lässt die Waldeigentü­ merin der natürlichen Entwicklung freien Lauf. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2 Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über das Waldreservat.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den langfristigen Nutzungsverzicht in dem mit dieser Vereinbarung eingerichteten Waldreservat Flue einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Dezember 2055 (50 Jahre).

-3-

5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen

6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das ausgeschiedene Waldreservat öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird.

6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5 Die vereinbarten Pflegemassnahmen zu Gunsten geschützter und seltener Tier- und Pflanzen­ arten werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt und durch den Kanton finanziert. 6.6 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 24. November 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

1 6. Dez. 2005

I 6. Dez. 2005

Untersiggenthai,

Aarau,

Ortsbürgergemeinde UntersiggentWrTT?^ Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:

Departement Finanzen und Ressourcen Leiter Abteilung Wald:

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iemdeschreiber

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Dr. Heinz Kasper

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Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 24. November 2005 - Beilage 3 : Massnahmen im Waldreservat Flue

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Untersiggenthai, 5417 Untersiggenthai Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Wald, 5004 Aarau

Kopie: Einwohnergemeinde Untersiggenthai, 5417 Untersiggenthai Forstverwaltung Untersiggenthai, 5417 Untersiggenthai Kreisforstamt 3

-5 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§ 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des ArtenmasSmen und Biotopschutzes durchzufuhren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. ’ Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. < Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§ 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an Kantons a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. ’ Er karm im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■* Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an a) 100 % der Kosten Naturschutz- für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; massnahmen - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbamngen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbamngen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage 3

Massnahmen im Waldreservat Flue der Gemeinde Untersiggenthai Teilfläche 1: Lichter Wald mit jährlicher Mahd der Krautschicht Pflegetyp: Koordinaten: Fläche:

Waldwiese / lichter Wald 660 570 / 262 300 70 Aren

Es handelt sich bei der beschriebenen Fläche um das einzige echte Xerobrometum (Tro­ ckenrasen) des Kantons Aargau. Eine regelmässige jährliche Mahd soll die Wiederverbuschung verhindern. Diese Eingriffe werden nach Möglichkeit in einem speziellen Pflegever­ trag zwischen der Waldeigentümerin und der Abteilung Wald geregelt.

Teilfläche 2: Lichter Wald, an Grube Granella angrenzend Pflegetyp: Koordinaten; Fläche:

Lichter Wald 660 450 / 262 200 60 Aren

Die lichte Waldfläche liegt zwischen der ehemaligen Grube Granella und dem geplanten Mit­ telwald. Durch periodische Eingriffe soll der lichte Wald erhalten bleiben (Rahmen: Natur­ schutzprojekt).

Teilfläche 3: Mittelwald Pflegetyp: Koordinaten: Fläche;

Mittelwaldbewirtschaftung

660 500 / 262 500 340 Aren

Die Mittelwaldbewirtschaftung wird auf der Fläche schrittweise über die nächsten 20 Jahre eingeführt (Rahmen; Naturschutzprojekt).

Teilfläche 4: Felsbänder

Pflegetyp: Fläche:

Felsen / lichter Wald 275 Aren

Bei Bedarf ist es möglich, die spezielle Felsflora zu fördern, indem die umgebenden Waldbe­ stände aufgelichtet werden (Rahmen: Naturschutzprojekt).

Waldrand gegen Süden Im bereits aufgelichteten Waldrand an der Südseite der Vertragsfläche sollen künftig bei Be­ darf Folgeeingriffe vorgenommen werden (Rahmen: Naturschutzprojekt).

04.11.2005/JS

I Beilage 2

Gemeinde Untersiggenthai OBG Untersiggenthai

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Waldreservat Flue

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Die Nummern beziehen sich auf den Beschrieb in Beilage 3

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