Altholzinsel Künghalde

Réserves forestières · Vordemwald · Abrogé le 31 déc. 2066

Document

Numéro
AV05872
Type
Réserves forestières
Commune
Vordemwald
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
12 déc. 2017
En vigueur depuis
1 janv. 2017
Abrogé
31 déc. 2066

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Vordemwald avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

tiwp 11

Vereinbarung Über die Altholzinsel Künghalde, Gemeinde Vordemwald

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Zofingen, vertreten durch den Forstbetrieb Region Zofingen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

Afficher tout le texte

Waidfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 1. Dezember 2017

Gemeinde Vordemwald

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Künghalde

633 300 / 234 500

Hauptbaumarten

SchutzAlter Status^ (Jahre) 100-120J. NkBW Total:

Fläche (in ha) 3.65 3.65

’ Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to­ tes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Der Forstbetrieb Region Zofingen verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2. Er sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

-2-

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt­ holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2066 (50 Jahre).

5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt. 6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird. Bei vorzeitiger Auflösung oder bei Ablauf der Vereinbarung wird der öffentlichrechtliche Schutz aufgehoben und die Fläche aus der kommunalen Nutzungsplanung entlas­ sen.

6.2. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.3. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.4. Der Wald unterliegt keiner Bewirtschaftungspflicht. Wald gilt als Naturraum und stellt kein Werk im Rechtsinn dar. 6.5. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.6. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.7. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 1. Dezember 2017 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

-3-

i

Zofingen,

Aarau,

Forstbetrieb Region Zofingen Im Namen des Vorstands

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Käthi Hagmann Präsidentin

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Ernst Steiner ,-fietriebsleiter

,

Hah^Ruedi Hoth Stadtammann (

Vice-Stadtschreiberin

Beilagen • Beilage 1 : Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Forstbetrieb Region Zofingen, 4800 Zofingen • Ortsbürgergemeinde, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Vordemwald, 4803 Vordemwald • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

massnahmen

§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen

^W^utz-

zusammen

massnahmen

a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

\

Beilage 2

■

%.

Gemeinde Vordemwald

Altholzinsel Künghalde

r : .'•>

OBG Zofingen

Üchrnicd-e t

sV'

' / • r"T: '

IT ‘

Altholzinsel Künghalde

Waldausscheidung

] Parzellengrenzen

------ --- ------------- X

V

; ■.

■t- Ort und Datum:

V ■'

ir

A ' >12. • 2^4 Der Kreisförster:

II

'

^l! II

1/ ’n “

^30 '

i\.

Erwin Städler

43S

\5rs

Massstab: 1:5'000 ■\25

Meter 250

-^-^Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald