Altholzinsel Unter der Flue

Réserves forestières · Wegenstetten · Abrogé le 30 sept. 2057

Document

Numéro
AV475
Type
Réserves forestières
Commune
Wegenstetten
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
12 juil. 2007
En vigueur depuis
1 oct. 2007
Abrogé
30 sept. 2057

Carte

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Fichiers

Texte

?/ 4Vereinbarung über die Altholzinsel Unter der Flue zwischen der

Ortsbürgergemeinde Wegenstetten, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1: 5000, datiert vom 4. Juli 2007) Gemeinde Wegenstetten

Parz. Nr. 701

Lokalname

Schutz­ status *’

Fläche

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Buche, Linde, Ahorn 100-140 NkBW

6.15 ha

Koordinaten Haupt-Baumarten

Alter (Jahre)

Unter der Flue

637 500 / 259 600

Total

6.15 ha

Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Waid (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

-2-

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt­ holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkralttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung Wegenstetten hat am 2. Dezember 2005 der Ausschei­ dung einer 6.15 ha grossen Altholzinsel im Gebiet Unter der Flue zugestimmt. Der Beschluss ist nach Ablauf der Referendumsfrist in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2057 (50 Jahre). 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen

6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

6.3 Der bestehende Aussichtspunkt auf der Fluh darf frei gehalten werden. Störender Einwuchs um den Aussichtspunkt darf beseitigt werden.

6.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.5 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

-3-

6.6 Der beiliegende Plan M 1: 5000, datiert vom 4. Juli 2007, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung. Wegenstetten, AT..

Too^

Ortsbürgergemeinde Wegenstetten Namens des Gemeinderats Der Gemeindeammann:

3? u

Aarau,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Leiter Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

DieG^eindeschreiberin:

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1: 5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie: - Einwohnergemeinde Wegenstetten - Forstverwaltung Wegenstetten - Kreisforstamt 1

. Z O d yl

-4Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

“ Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser­ vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

§ 5 * Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzufuhi en oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für verftaglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. « Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 > Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhalürng und der Sicherung nach­ haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung­ waldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. < Der Grosse Rat legt die Grandsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten inassnahinen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufti'ertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. ’ Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbaiungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage 2

Strink,/

—4—

Gemeinde Wegenstetten Altholzinsel Unter der Flue

OBG Wegenstetten ''<***<^

Legende I

I Altholzinsel ] übriger Wald

Gemeindegrenze /o

////

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Ort und Datum:

Der Kreisförster:

Kurt Steck

Massstab:

1:5'000

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 25.05.2007 cf