Altholzinsel Homberg
Réserves forestières · Zeihen · Abrogé le 31 déc. 2051
Document
- Numéro
- AV163
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Zeihen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 25 avr. 2002
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2002
- Abrogé
- 31 déc. 2051
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Nr. Ie~ Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln zwischen der
Ortsbürgergemeinde Zeihen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdeparte ments, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1:5000, datiert vom 25. Oktober 2001) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
Haupt-Baumarten
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Alter
Status
Fläche
(Jahre)
Densbüren
1054
Homberg
Zeihen
692
Homberg
Zeihen
773
Ibergfluh
649 260 256 440 649 280 256 500 650 850 257 180
Bu, Bah, Es, Li
>90
NkBW
0.31ha
Bu, Bab, Ej, Li
>90
NkBW
2.25 ha
Bu, Ei, Es, BAh
>90
NkBW
5.30 ha
Total = Anteil am Waldeigentum
7.86 ha 3.67 %
Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbe einflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
( AI
-2-
3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren oder zugunsten des Reptilienstandortes erfordern die Zu stimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin ftir die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Alt holzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal ftir die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung
5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren
6. Weitere Bestimmungen
6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich ge schützt werden.
6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
-3-
6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.5 Eingriffe zu Gunsten des Reptilienstandortes sind ausdrücklich zugelassen. 6.6 Die beiliegenden Pläne M 1:5000, datiert vom 25. Oktober 2001, sind verbindlicher Bestand teil der Vereinbarung.
Zeihen,
Aarau,
ztS'.cM- 2cc2
/C?,
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:
Ortsbürgergemeinde Zeihen Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: »
«
A ’s Der Gemeindesclweiber:
Dr. Heinz Kasper
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen -Beilage2: PläneM 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Zeihen - Einwohnergemeinde Densbüren - Forstverwaltung Zeihen - Kreisforstamt 2
-4Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Kantone körmen zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ‘ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den natumahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ‘ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungendes gentümer Beitrüge, namentlich an ™ °'“ a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung waldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. < Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beitrüge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§ 2 ' Die Beitrüge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an a) 100 % der Kosten SSSÄ für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. ’ Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbanrngen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Zeihen Altholzinsel Homberg 11 11
Legende
Altholzinsel
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] Altholzinsel
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] Reptilienstandort
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Massstab 1:5
jkub, 25.10.2001