Waldreservat Rieselbuck

Réserves forestières · Zurzach · Abrogé le 31 déc. 2059

Document

Numéro
AV613
Type
Réserves forestières
Commune
Zurzach
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
29 mars 2010
En vigueur depuis
1 janv. 2010
Abrogé
31 déc. 2059

Carte

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Fichiers

Texte

Vereinbarung

Über das Waldreservat Rieselbuck, Gemeinde Rümikon

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Rümikon, vertreten durch den Gemeinderat Rümikon

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

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Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 9. Dezember 2009. Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Rieselbuck / Fuchsacher

671 700/269 030 Ei, Bu, Habu, Fö

30-100

Leisibuck

671 700 / 268 570

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Rümikon

92

Rümikon

92

Koordinaten

Ei. Bu, Habu

>90

Schutzstatus^

Fläche (in ha)

NkBW Nupla NkBW

7.18

Total:

0.74 7.92

Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort

2.

Ziel

Das Waldreservat Rieselbuck ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Nutzungs­ verzicht. Zulässige Eingriffe sind einzig die vereinbarten Naturschutzmassnahmen gemäss Beilage 3 "Massnahmen im Waldreservat Rieselbuck". Die Teilfläche 1 des Reservates wird - exemplarisch für den Kanton Aargau - als Mittelwald bewirtschaftet. Die Teilflächen 2 (Rieselbuck) und 5 (Leisibuck) werden als "Lichter Wald" zur Förderung wärme- und lichtliebender Pflanzen und Tiere behandelt.

Auf den an die Spezialflächen angrenzenden Waldflächen sollen von menschlichen Eingrif­ fen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Le­ bensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und ab­ sterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

.2-

3.

Pflichten der Waldeigentümerin

3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Ausgenommen sind die vereinbarten Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt im Spezialreservat gemäss Beilage 3.

Die Waldeigentümerin führt die für das Spezialreservat vereinbarten Massnahmen nach An­ weisung des Kantons aus. 3.2. Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2059 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge­ schützt wird.

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

-3-

6.5. Die vereinbarten Pflegemassnahmen zu Gunsten geschützter und seltener Tier- und Pflan­ zenarten werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt und durch den Kanton finanziert. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 9. Dezember 2009 und Beilage 3 "Massnahmen im Waldreservat Rieselbuck" sind verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ort,

ZOlO

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Rümikon Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Geméipd^mmann

Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald

Karin Engel Gemeindeschreiberin

Beilagen • Beilage 1 : Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000 • Beilage 3: Massnahmen im Reservat Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Rümikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Rümikon • Forstverwaltung Rümikon, 5466 Kaiserstuhl • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 3 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

^®“"4hutzmassnahmen

Lastungen^

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

§2

' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

Beitrage.an INalUroGflUlZ" tnassnahmen

Beilage 3

Gemeinde Rümikon; Massnahmen im Waldreservat Rieselbuck

Teilfläche 1: Mittelwald Pflegetyp; Mittelwaldbewirtschaftung Koordinaten; 671 650/269 150 2.06 ha Fläche;

Auf der Teilfläche werden etappiert Mittelwaldschläge ausgeführt. Die Pflege des Jungwaldes wird soweit vorgesehen, dass einzelne Bäume als Kernwüchse später übernommen werden können.

Teilfläche 2: Lichter Wald Rieselbuck Pflegetyp; Lichter Wald mit Strauchgruppen Koordinaten; 671 730 / 269 100 1.86 ha Fläche;

Erhaltung und Förderung der Krautschicht, offener Felsbänder, einzelner Strauchgruppen und Pioniergehölze unter einem lichten Schirm von Föhren, Eichen und Elsbeere (Laufender Pflegevertrag; Erneuerung nach Massgabe der budgetierten Mittel)

Teilflächen 3 und 4: Nutzungsverzicht

Pflegetyp; Altholzinsei Koordinaten; 671 620/268 860 3.26 ha Fläche; Keine forstliche Nutzung; keine NS-Eingriffe

Teilfläche 5: Lichter Wald (Leisibuck)

Pflegetyp; Lichter Wald Koordinaten; 671 700 / 268 570 0.74 ha Fläche; Erhaltung und Förderung der Krautschicht unter einem lichten Schirm von Föhren und Eichen; periodische Pflegeeingriffe

Beilage 2

Gemeinde Rümikon OBG Rümikon »

»3'dei

Wald reservat ’ Sc^fl)od Rieselbuck Legende " Lümers Juc Naturschutzflächen 1-5

übriger Wald o

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Gemeindegrenze

Ort und Datum: /

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Der Kreisförster;

y ■ Josef Schmidlin 5 Massstab:

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II: II* flH.-

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1:5'000

Departement Bi

Qgis Abteilung Wald 09.12.2009 cf