Waldreservat Rieselbuck
Réserves forestières · Zurzach · Abrogé le 31 déc. 2059
Document
- Numéro
- AV613
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Zurzach
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 29 mars 2010
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2010
- Abrogé
- 31 déc. 2059
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Vereinbarung
Über das Waldreservat Rieselbuck, Gemeinde Rümikon
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Rümikon, vertreten durch den Gemeinderat Rümikon
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1.
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Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 9. Dezember 2009. Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Rieselbuck / Fuchsacher
671 700/269 030 Ei, Bu, Habu, Fö
30-100
Leisibuck
671 700 / 268 570
Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Rümikon
92
Rümikon
92
Koordinaten
Ei. Bu, Habu
>90
Schutzstatus^
Fläche (in ha)
NkBW Nupla NkBW
7.18
Total:
0.74 7.92
Legende: • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort
2.
Ziel
Das Waldreservat Rieselbuck ist eine Naturschutzvorrangfläche mit langfristigem Nutzungs verzicht. Zulässige Eingriffe sind einzig die vereinbarten Naturschutzmassnahmen gemäss Beilage 3 "Massnahmen im Waldreservat Rieselbuck". Die Teilfläche 1 des Reservates wird - exemplarisch für den Kanton Aargau - als Mittelwald bewirtschaftet. Die Teilflächen 2 (Rieselbuck) und 5 (Leisibuck) werden als "Lichter Wald" zur Förderung wärme- und lichtliebender Pflanzen und Tiere behandelt.
Auf den an die Spezialflächen angrenzenden Waldflächen sollen von menschlichen Eingrif fen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Le bensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und ab sterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
.2-
3.
Pflichten der Waldeigentümerin
3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. Ausgenommen sind die vereinbarten Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt im Spezialreservat gemäss Beilage 3.
Die Waldeigentümerin führt die für das Spezialreservat vereinbarten Massnahmen nach An weisung des Kantons aus. 3.2. Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2059 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge schützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
-3-
6.5. Die vereinbarten Pflegemassnahmen zu Gunsten geschützter und seltener Tier- und Pflan zenarten werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt und durch den Kanton finanziert. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 9. Dezember 2009 und Beilage 3 "Massnahmen im Waldreservat Rieselbuck" sind verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort,
ZOlO
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Rümikon Im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Geméipd^mmann
Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald
Karin Engel Gemeindeschreiberin
Beilagen • Beilage 1 : Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000 • Beilage 3: Massnahmen im Reservat Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Rümikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Rümikon • Forstverwaltung Rümikon, 5466 Kaiserstuhl • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 3 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek ret fest.
^®“"4hutzmassnahmen
Lastungen^
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2
' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
Beitrage.an INalUroGflUlZ" tnassnahmen
Beilage 3
Gemeinde Rümikon; Massnahmen im Waldreservat Rieselbuck
Teilfläche 1: Mittelwald Pflegetyp; Mittelwaldbewirtschaftung Koordinaten; 671 650/269 150 2.06 ha Fläche;
Auf der Teilfläche werden etappiert Mittelwaldschläge ausgeführt. Die Pflege des Jungwaldes wird soweit vorgesehen, dass einzelne Bäume als Kernwüchse später übernommen werden können.
Teilfläche 2: Lichter Wald Rieselbuck Pflegetyp; Lichter Wald mit Strauchgruppen Koordinaten; 671 730 / 269 100 1.86 ha Fläche;
Erhaltung und Förderung der Krautschicht, offener Felsbänder, einzelner Strauchgruppen und Pioniergehölze unter einem lichten Schirm von Föhren, Eichen und Elsbeere (Laufender Pflegevertrag; Erneuerung nach Massgabe der budgetierten Mittel)
Teilflächen 3 und 4: Nutzungsverzicht
Pflegetyp; Altholzinsei Koordinaten; 671 620/268 860 3.26 ha Fläche; Keine forstliche Nutzung; keine NS-Eingriffe
Teilfläche 5: Lichter Wald (Leisibuck)
Pflegetyp; Lichter Wald Koordinaten; 671 700 / 268 570 0.74 ha Fläche; Erhaltung und Förderung der Krautschicht unter einem lichten Schirm von Föhren und Eichen; periodische Pflegeeingriffe
Beilage 2
Gemeinde Rümikon OBG Rümikon »
»3'dei
Wald reservat ’ Sc^fl)od Rieselbuck Legende " Lümers Juc Naturschutzflächen 1-5
übriger Wald o
/
Gemeindegrenze
Ort und Datum: /
/
Der Kreisförster;
y ■ Josef Schmidlin 5 Massstab:
—
II: II* flH.-
c
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1:5'000
Departement Bi
Qgis Abteilung Wald 09.12.2009 cf