Naturwaldreservat Stübis
Réserves forestières · Holziken · Abrogé le 31 déc. 2071
Document
- Numéro
- AV07539
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Holziken
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 15 déc. 2022
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2022
- Abrogé
- 31 déc. 2071
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Vereinbarung über das
Naturwaldreservat Stübis, Gemeinden Holziken und Schöftland
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Holziken, vertreten durch den Gemeinderat Holziken
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
Waldfläche
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1.
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 6. Dezember 2022.
Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaum arten
Holziken
415
Stübis
2 645 350 1 240 300
Fi, Ta, Bu, Ei,
Schöftland
54, 201
Hügeli
Holziken
415
Hügeli
2 645 600 1 240 950 . 2 645 500 1 240 900
Fi, Bu
Alter (jähre)
SchutzStatust
Fläche (in ha)
0-120 J.
z. T. lANB
23,78 ha
0-50 J.
z. T. lANB
1,12 ha
1,02 ha*
Total:
24,90 ha
Legende: • lANB; Amphibiengebiet von nationaler Bedeutung
* 1,02 ha überzählige Ersatzaufforstungsfläche. Diese Fläche im Grubenareal wird erst nach erfolgter Ersatzauf forstung in den Vertrag aufgenommen. Zusammen mit den bereits bestehenden Altholzinseln "Hügeli" der OBG Schöftland und "Teufetal" der EG Uerkheim entsteht ein zusammenhängendes Naturwaldreservat von über 44 ha.
2.
Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfalisprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
Im Perimeter des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung lANB im Grubenareal und beim Weiher in der Bachtale werden die nötigen Pflegeeingriffe zugunsten seltener Tier- und Pflanzenarten durchgeführt.
Das wiederaufgefüllte Kiesgrubenareal wird der natürlichen Sukzession überlassen. Aufkommende Neophyten werden bekämpft.
-2-
Leìstungen der Waldeigentümerin 3. 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Ein zelne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche verbleiben.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der OBG Holziken für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Naturwaldreser vat einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiligt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2071 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt. 6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna len Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Naturwaldreservat öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.2. Im Perimeter des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung lANB sowie rund um das Gewäs ser im Gebiet Bachtale sind Eingriffe zugunsten seltener Tier- und Pflanzenarten in Rücksprache mit dem Kreisforstamt zulässig. Die Pflege wird in einem Pflegevertrag zwischen Kanton und Gemeinde geregelt. 6.3. Aufkommende Neophyten im ehemaligen Kiesgrubenareal werden bekämpft. Die notwendigen Mass nahmen werden in einem Pflegevertrag sichergestellt.
6.4. Die gepflanzte Eichenfläche im Ausmass von 47 Aren im Gebiet "Arn Uerkner" (siehe Planbeilage) darf solange gepflegt werden, bis das Aufkommen der jungen Eichen gesichert ist.
-3-
6.5. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.6. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.7. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver einbarung bleibt Vorbehalten.
6.8. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 6. Dezember 2022 ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
6.9. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
Holziken, ..1.5' PQZ. 20.22
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Holziken im Namen des Gemeinderats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald
Jacqueline Hausmann^ Gemeindeammann
'*1-------- z--------
O
Marco Bieri Gemeindeschreiber
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
Ruedi Bättig Fachspezialist
Beilagen • Beilage 1; Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Holziken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Holziken • Einwohnergemeinde Schöftland • Forstbetrieb Suhrental-Ruedertal, Urs Gsell • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen
2.ÖZ2.
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1'. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ■* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. 2 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -• Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
massrahmen
Leitungen
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 2 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
massnahmen
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KANTON AARSAU
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Vertragsperimeter
Vertragsperimeter mit Auflage Ersatzaufforstung
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■1 Bestehende Altholzinsel
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Übriges Waldareal ■833Ì®J^18; fl 698
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Stand 06.12.2022
Beilage 2
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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald Sektion Walderhaltung Kartenherstellung Aarau. 06,12,2022. MOPI
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Quellen: Bundesamt fOr Landestopografie. Abteilung Wald des Kantons Aargau
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