Altholzinsel Ruine Wartburg
Réserves forestières · Oftringen · Abrogé le 31 déc. 2059
Document
- Numéro
- AV552
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Oftringen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 31 mars 2010
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2010
- Abrogé
- 31 déc. 2059
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
vssi Vereinbarung Über die Altholzinsel Ruine Wartburg, Gemeinden Oftringen und Aarburg
zwischen
der Waldeigentümerin Bürgergemeinde Olten, vertreten durch den Bürgerrat Olten
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
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Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 18. März 2010. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Hauptbaumarten
Alter (Jahre)
Oftringen
1569
Wartburg
636 300 / 242 600
Bu, Fö
90-150 j.
Aarburg
626, 627, 628
Säliflue
635 925 / 243 050
Bu, TEi
100 j.
Aarburg
629
Bu
> 100 j.
Chlosbrunne 635 650 / 243 300
SchutzstatusL
NkBW Nupla NkB NkBW Nupla -"NkB NkBW Nupla Total:
Fläche (in ha)
7.99 0.67
0.24
8.90
Legende: • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Besonderer Waldstandort
2.
Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf to tes Holz angewiesen sind.
Mit Pflegeeingriffen wird auf der in der Planbeilage als Spezialreservat A eingetragenen Flä che der Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten erhalten und geför dert. Um das Schutzziel zu erreichen, wird die mit A bezeichnete Fläche offen gehalten und periodisch gemäht.
-2-
Mit Pflegeeingriffen wird die in der Planbeilage eingetragene Fläche B zur Erhaltung und Freistellung der Ruine Wartburg offengehalten und periodisch ausgeholzt.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2. Die Waldeigentümerin ist innerhalb der im Plan bezeichneten Fläche A mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einverstanden. Die Ausführung er folgt in Absprache mit der Abteilung Wald. 3.3. Eingriffe innerhalb der im Plan bezeichneten Fläche B zur Erhaltung und Freistellung der Ruine Wartburg sind zulässig und gehen zulasten der Bürgergemeinde Olten. Die Ausfüh rung erfolgt in Absprache mit der Abteilung Wald. 3.4. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.5. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Alt holzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5.
Dauer der Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2059 (50 Jahre).
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich ge schützt wird.
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6.2. Pflegemassnahmen gemäss Punkt 3.2 erfolgen nach einem separaten Pflegevertrag und werden vom Kanton nach festgelegten Ansätzen pauschal entschädigt.
6.3. Pflegemassnahmen gemäss Punkt 3.3 erfolgen nach Absprache mit dem Kreisforstamt.
6.4. Die Ausführung der anfallenden Arbeiten erfolgt durch den Forstbetrieb der Bürgergemeinde Olten.
6.5. Die drei bestehenden Parkplätze am Fusse der Zufahrt zum Sälischlössli können im beste henden Ausmass beibehalten und unterhalten werden. 6.6. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren (Sicherheit der Zufahrtstrasse zum Sälischloss, Feuer stelle bei der Ruine Wartburg, ...) erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.7. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei sen. so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.8. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.9. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6.10. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 18. März 2010, ist verbindlicher Bestandteil die ser Vereinbarung.
6.11. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
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oIteri, .3.1«.. Mär.?...?.Q 10.
Aarau,
Bürgergemeinde Olten Im Namen des Bürgerrats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Felix Frey Bürgerpräsident
Dr. Heinz Kasper Leiter Abteilung Wald
Gerhard Reinmann Bürgerschreiber
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Bürgergemeinde, 4600 Olten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Oftringen, 4665 Oftringen • Einwohnergemeinde Aarburg, 4663 Aarburg • Forstverwaltung Olten, Postfach 260, 4603 Olten • Kreisforstamt Olten/Niederamt, 4603 Olten • Kreisforstamt 4 Aarau-Kulm-Zofingen, 5001 Aarau
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Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
^XslhLV massnahmen
§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 3 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. ...... 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beitrage in einem Dek ret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2
1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen
a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos sen.
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Beilage 2
Gemeinden Aarburg und Oftringen Bürgergemeinde Olten
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Altholzinsel Ruine Wartburg
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Spezialreservat A Fläche B Vertragsflächen Bürgergemeinde Olten
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Der Kreisförster; \ \ Jfrv.nh
^.^Haè^nerrueljr}. 7^ EggefieJier 524
„ Cholg7'ue.be'\ '■
m Tie.fe.la.ch.
Massstab:
Ci □ 1 S
1:5'000
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 18. März 2010, fdie