Waldreservat Wartburgweid
Réserves forestières · Oftringen · Abrogé le 31 déc. 2055
Document
- Numéro
- AV401
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Oftringen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 8 févr. 2006
- En vigueur depuis
- 1 janv. 2006
- Abrogé
- 31 déc. 2055
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
I ' "ì ü" Vereinbarung über das Waldreservat Wartburgweid zwischen der
Bürgergemeinde Starrkirch-Wil SO, vertreten durch den Bürgerrat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 18. Oktober 2005) Gemeinde Oftringen
Parz. Nr. 1458
Lokalname Wartburgweid
Koord.
637 300 / 242 500
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HauptBaumarten
Alter
Fö, Bu, Els, Ei, ...
100
Status
Fläche
NkBW
4.05ha
(Jahre)
Total 4.05 ha = Anteil am Waldeigentum 5.4 % Legende: - NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziele Durch den weitgehenden Verzicht auf jegliche forstliche Nutzung wird der natürlichen Wald entwicklung freier Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungspha sen des Naturwaldes mit ihren für die biologische Vielfalt wertvollen, speziellen Lebensge meinschaften einstellen.
Mit Pflegeeingriffen wird auf den in der Planbeilage als Spezialreservat A eingetragenen Flä chen der Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten erhalten und gefordert. Um das Schutzziel zu erreichen werden die mit A bezeichneten Flächen offen gehalten und periodisch gemäht. Zur Förderung und Verjüngung der zahlreich vorkommenden seltenen Baumarten - im Beson deren Elsbeere, Wildbirne, Feldahorn und Eibe - und der typischen Kalksträucher (vor allem Weissdorn, Schwarzdorn, Kreuzdorn, Berberitze und Wildrosen) werden nach Bedarf entspre chende Pflegeeingriffe ausgeführt. Die seltenen Baumarten kommen verstreut über fast die ganze Fläche vor. Die typischen Kalksträucher werden besonders in einem Streifen um das Spezialreservat A gefordert.
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3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf forstwirtschaftlich begründete Pflegeeingriffe zu verzichten und der na türlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu be lassen.
3.2 Die Waldeigentümerin ist innerhalb der im Plan bezeichneten Flächen A mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten einverstanden. Die Ausführung er folgt in Absprache mit der Abteilung Wald.
3.3 Die Waldeigentümerin ist mit Massnahmen zur Förderung und Verjüngung von seltenen Baumarten und der typischen Kalksträucher einverstanden. Die Ausführung erfolgt in Abspra che mit der Abteilung Wald. Sämtliche Anzeichnungen für Eingriffe gemäss Punkte 3.2 und 3.3 erfolgen zusammen mit dem Kreisforster.
3.4 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
4. Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung
5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 1. Januar 2056 (50 Jahre).
5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
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6. Weitere Bestimmungen
6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Reservatsfläche öffentlich-rechtlich ge schützt wird. 6.2 Pflegemassnahmen gemäss Punkt 3.2 erfolgen nach einem separaten Pflegevertrag und wer den vom Kanton nach festgelegten Ansätzen pauschal entschädigt.
6.3 Pflegemassnahmen gemäss Pt. 3.3 werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt und finanziert. Die Kosten werden vom Kanton übernommen.
6.4 Die Ausführung der anfallenden Arbeiten erfolgt nach marktgängigen Kostenansätzen durch den Forstbetrieb.
6.5 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und wer den schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben. 6.6 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.7 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
6.8 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.9 Der beiliegende Plan M 1:5000 datiert vom 18. Oktober 2005, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
-4Starrkirch-Wil,
Aarau,
Bürgergemeinde Starrkirch-Wil Namens des Bürgerrats Die Bürgerpräsidentin:
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Leiter Abteilung Wald:
Ingrid Werhonig
Dr. Heinz Kasper
/
Die Bürgerschreiberin:
Marlis Laghi
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 18. Oktober 2005
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Bürgergemeinde Starrkirch-Wil, 4656 Starrkirch-Wil - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie: Einwohnergemeinde Oftringen, 4665 Oftringen - Forstrevier Werderamt, Daniel Kleger, Gröderstr. 68, 4658 Däniken Kreisforstamt 5, 5001 Aarau
-5 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§ 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzufuhren oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. “* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des gentümer Beiträge, namentlich an Kantons a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nach haltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jung waldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. “ Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ‘ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beitrage an a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Gemeinde Oftringen
1 ~ Bürgergemeinde ’i
Starrkirch-Wil
Wald reservat Wartburgweid A’ \ »
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18. Oktober 2005 Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Wald Der Kreisförster:
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Legende: -------- Gemeindegrenzen Waldausscheidung
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