Altholzinsel Ober Mösli

Réserves forestières · Hägglingen · Abrogé le 30 nov. 2052

Document

Numéro
AV316
Type
Réserves forestières
Commune
Hägglingen
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
4 nov. 2002
En vigueur depuis
1 déc. 2002
Abrogé
30 nov. 2052

Carte

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Fichiers

Texte

r- 4 Vereinbarung über die Ausscheidung der Altholzinseln Ober Mösli und Unter Mösli zwischen der

Ortsbürgergemeinde Hägglingen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen: (vergleiche Planbeilage 1:5000 vom 2. Mai 2001) Gemeinde

Lokalname

Koord.

Baumarten

Alter

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Status

Fläche (ha)

Hägglingen

Unter Mösli

622 625/ 247 700

Es, Bu, Ah, Bi, Pa, Ki, Ei,Fi

40-100

NkBW

6.86

4c, 474

Grundbuchblatt Nr. 5

Ober Mösli

622 500/ 247 325

Ei, Es, Ah, Bu, Bi, SEr,Ta, Fi

20-100

NkBW

3.90

Ati,1(2

Total 10.76 ha = Anteil am Waldeigentum 5.7 % Legende: — NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs-, Zerfalls- und Verjüngungsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf absterbende Bäume, auf totes Holz und auf typische Feuchtwaldstandorte angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

2

3.2 Sie verzichtet während der Vertragsdauer auf die Wiederinbetriebnahme der bestehenden Drainagegräben und —röhren, bzw. sie duldet eine Renaturierung des Feuchtstandortes durch ein gezieltes Verschliessen der Sammelgräben je an der engsten Stelle. 3.3 Sie sorgt fiir die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Überdies übernimmt der Kanton die Kosten der unter Punkt 3.2 erwähnten Massnahmen. Die Auszahlung erfolgt innert 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden.

3

7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 2. Mai 2001, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Zds 0 2

Hägglingen, 0 4, Nc.1,% 2002

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Hägglingen Namens des Gemeinderates:

Finanzdepartement Aargau

Der Gemei

Leiter Abteilung Wald: tis

vkiel

«—

Dr. Heinz Kasper

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Hägglingen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: - Einwohnergemeinde Hägglingen - Revierförster - Kreisforstamt 6, Muri

4 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

5 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Besondere Die NaturschutzFlächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des massnahmen Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicldungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und fiir die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich ftir die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Altholzinseln: Ober-/Unter Mösli

Gemeinde: Hägglingen Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Hägglingen Fläche: 10.76 ha

Altholzinseln:

Unter Mösli: 622 625 /247 700 Ober Mösli: 622 500 /247 325

1 km

Beilage zum Vertrag 2. Mai 2001

1

Altholzinseln: Ober-/Unter Mösli Gemeinde: Hägglingen Eigentümerin: Ortsbürgergemeinde Hägglingen Fläche: 10.76 ha

Altholzinseln:

Massstab 1:5'000 Beilage zum Vertrag 2. Mai 2001

2