Altholzinsel Blitzberg
Réserves forestières · Klingnau · Abrogé le 30 sept. 2049
Document
- Numéro
- AV327
- Type
- Réserves forestières
- Commune
- Klingnau
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung Wald
- Approuvé par
- AW
- Adopté
- 17 sept. 1999
- En vigueur depuis
- 1 oct. 1999
- Abrogé
- 30 sept. 2049
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Klingnau avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
WR-AV327-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Vei--iteco
- 20
Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln zwischen der
Ortsbürgergemeinde Klingnau, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1:5000, datiert vom 4. März 1999) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Afficher tout le texte
Koord.
Haupt-Baumarten
Alter
Status *)
Fläche
Klingnau
357, 372
Baholz
Bu, Ei, Es, Habu, Li
> 90
Klingnau
357
Bu, Ei, I,i, Ah
>90
Klingnau
491
Baholz / Holzmatte Blitzberg
661 750 / 270 900 662 350 / 270 600 661 950 / 270 200
NkBW Nupla Nkr.:‘,V
12,80 ha
Bu, Ei, Fö
> 90
Nld3W Nupla
1,17 ha
Total = Anteil am Waldeigentum
15,52 ha 7,66 %
(Jahre)
1,55 ha
*) Legende: — NI(BW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Nupla: Nutzungsplanung Kulturland
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. 3.4 Der Unterhalt der Waldwege, die für die Bewirtschaftung der übrigen Waldflächen benötigt werden, ist zulässig. Dies gilt auch für offiziell markierte Wanderwege.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 1. März 2000.
5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
3 7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 7.4 Die beiliegenden Pläne M 1:5000, datiert vom 4. März 1999, sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
. Sep, 1999
.9, di-vP
Klingnau, den 17
Aarau, den
Ortsbürgergemeinde Klingnau Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
7-71. Dr. Heinz Kasper
Der Gemeindeschreiber:
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilagen 2+3: Pläne M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Klingnau, 5313 Klingnau - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: - Einwohnergemeinde Klingnau, 5313Klingnau - Forstverwaltung Klingnau, 5313 Klingnau - Kreisforstamt 3, 5400 Baden
lAr$
4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als
Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistur.gen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 'Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 2 IDie Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 'Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 'Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beilage 2
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Altholzinsel: Baholz
OBG Klingnau
Planausschnitt 1:5000 vom 4.3.1999
Beilage 3
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Altholzinsel: Baholz/Holzmatte Blitzberg
OBG Klingnau
Planausschnitt 1:5000 vom 4.3.1999
EINGANG STADT
KLINGNAU
23. Sep. 1999 KFA 3 Kreisforstamt 3 Oberstadtstrasse 9 5400 Baden
Klingnau, 20. September 1999 Vereinbarung Nutzungsverzicht im Wald
Sehr geehrter Herr Kreisförster In der Beilage übermitteln wir Ihnen die von uns gegengezeichnete Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln in unserem Wald. Die Ortsbürgergemeindeversammlung, deren Zustimmung noch notwendig ist, findet am 26. November 1999 statt.
Mit freundlichen Grüssen GEMEINDERAT KLINGNAU Matthias Schifferli, Vizeammann:
Willy Nöthiger, Gemeindeschreiber:
Beilage: Vereinbarung
Gemeinderat, Postfach, 5313 Klingnau, Telefon 056/269 2110, Telefax 056/269 21 01
STADT KLINGNAU
EINGAN G 2 8. Jan. 2000
KFA 3
Kreisforstamt 3 Herrn Josef Schmidlin Oberstadtstrasse 9 5400 Baden
Klingnau, 25. Januar 2000 Altholzinseln - Vereinbarung Nutzungsverzicht
Sehr geehrter Herr Schmidlin Wir teilen Ihnen mit, dass die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 26. November 1999 die Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln vom 9.9./17.9.1999 genehmigt hat. Der Beschluss der Ortsbürgergemeindeversammlung ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 30. Dezember 1999 in Rechtskraft erwachsen.
Mit freundlichen Grüssen GEMEINDERAT KLINGNAU Dr. Daniel Zimmermann, Gemeindeammann:
2 Willy Nöthiger, Gemeindeschreiber:
Gemeinderat, Postfach, 5313 Klingnau, (I) 056/269 21 10, M 056/26921 01, ,P [email protected]
Forstwesen - Nutzungsverzicht im Wald - Vereinbarungsentwurf 13/4 E1NCANG
STADT KLINGNAU Protokoll des Gemeinderates
1, Ein 1t 23. November 1998
Artikel-Nr.: 625
KFA 3
Mit Schreiben vom 19. November 1998 unterbreitet der Kreisoberförster den Entwurf zu einer Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Gemeindewald Klingnau, umfassend eine Fläche von 15.52 ha. Die Fläche setzt sich aus drei sogenannten Altholzinseln zusammen. In den fraglichen Gebieten sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Für den damit zusammenhängenden Nutzungsverzicht richtet der Kanton eine einmalige Entschädigung aus. Diese ist gemäss Entwurf auf Fr. 97'000.-festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Vereinbarung gilt für die Dauer von 50 Jahren. Der Kreisoberförster bittet, zum Entwurf Stellung zu nehmen.
Beschluss:
Dem Kreisoberförster, Herrn Josef Schmidlin, wird für die Erarbeitung des Vereinbarungsentwurfes herzlich gedankt. Zum Entwurf wird wie folgt Stellung genommen: 1. Vom Vereinbarungsentwurf wird grundsätzlich zustimmend Kenntnis genommen. Die bereinigte Vereinbarung muss durch die Ortsbürgergemeindeversammlung genehmigt werden. 2. Bezüglich der innerhalb der Altholzinsel 1 gelegenen Feuerstellen wird vorgeschlagen, diejenige im Grenzbereich der Nutzflächen 607/609/613 gelegene Feuerstelle aufzuheben. 3. Als Ergänzung von Ziffer 3 der Vereinbarung wird vorgeschlagen, eine Regelung für den ordentlichen Unterhalt der bestehenden Waldwege innerhalb der Altholzinseln zu treffen. 4.
Die Berechnung der in der Vereinbarung enthaltenen Entschädigung ist dem Gemeinderat nicht bekannt. Der Kreisoberförster wird gebeten, über die Berechnung noch zu informieren.
Auszug an Kreisforstamt 3, Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden Förster zu den Akten
,nu
Klinan Gemeinderat der S ecit Gemelndeschreiber:
Der Gemeindeammann:
D r