Gestaltungsplan Bahnhofstrasse 96/98
Plan d'affectation spécial · Spreitenbach
Document
- Numéro
- 22.327
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Spreitenbach
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 29 avr. 2024
- En vigueur depuis
- 29 avr. 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Spreitenbach avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
SNP-4040-2024-E.pdf
r Kanton Aargau Gemeinde Spreitenbach
L
ifon Aargau 3artement Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Bahnhofstrasse 96/98
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN gemäss § 21 BauG
Mitwirkung vom 12. September 2022 bis 11. Oktober 2022 Vorprüfungsbericht vom 2. Oktober 2023 Öffentliche Auflage vom 20. November 2023 bis 19. Dezember 2023
Beschlossen vom Gemeinderat am 15. Januar 2024 Der Gemeindepräsident:
le Gemeindeschrei
Genehmigung:
Gsitehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
SUTER VON KÄNEL WILD
Genehmigungsdatum ’JX. Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
Planer und Architekten AG
Förrlibuckstrasse 30, 8005 Zürich +41 44 315 13 90, www.skw.ch
32771 -15.1.2024
Gestaltungsplan Bahnhofstrasse 96/98, Spreitenbach Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Ziele
ZWECK
‘ Der Gestaltungsplan Bahnhofstrasse 96/98 bezweckt im Sinne von
Art. 21 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons
Aargau (Baugesetz, BauG) und von § 8 der Bau- und Nutzungsord nung (BNO) der Gemeinde Spreitenbach;
•
die Festlegung der baulichen Dichte in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäss § 8 Abs. 3 BNO,
•
die Realisierung einer qualitativ hochstehenden Wohn- und Ge werbeüberbauung,
•
die Schaffung attraktiver Freiräume mit besonders guter Gestal tung und mit hoher Aufenthaltsqualität,
•
die Sicherung einer zweckmässigen Erschliessung mit attraktiven öffentlichen Fussgängerverbindungen,
•
die Gewährleistung einer energiesparenden Bauweise.
Art. 2 BESTANDTEILE UND
GELTUNGSBEREICH
Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situatlonsplan 1:500 sowie den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften (SNV).
Geltungsbereich
2 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans ist im zugehörigen Situa tionsplan 1:500 festgehalten.
Lage
Bei den im Situationsplan mit «Lage schematisch» bezeichneten Ele menten besteht zugunsten der weiteren Projektierungein Hand lungsspielraum in Bezug auf die definitive Lage und Abmessung des Standorts. Abweichungen sind zu begründen.
Art. 3 Verhältnis zum übrigen Baurecht
ERGÄNZENDES RECHT
i Wo der Gestaltungsplan nichts anderes regelt, sind die Bestimmun gen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) massgebend. 2 Vorbehalten bleibt im Übrigen die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.
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Gestaltungsplan Bahnhofstrasse 96/98, Spreitenbach Sondernutzungsvorschriften
Art. 4 GESTALTUNG
Anforderungen
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusam menhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Gan zen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine beson ders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Sie haben sich sorgfältig in den Quartiercharakter des Langäcker einzufügen und sollen dessen zusammenhängendes städtebauliches Ensemble unterstützen. Zu sammen mit dem Baugesuch ist der Bauverwaltung ein Färb- und Materialkonzept sowie Bemusterungen für wesentliche Fassadenund Aussenbauteile einzureichen.
Richtprojekt
2 Das Richtprojekt von Maier Hess Architekten GmbH und noa Land schaftsarchitektur vom 11. August 2022 ist für die Gestaltung der Bauten (kubische Gliederung, architektonischer Ausdruck, Freiräume, Erschliessung) richtungsweisend. 2 Vom Richtprojekt darf mit Zustimmung des Gemeinderats vorbe hältlich der Bestimmungen des Gestaltungsplans aus wichtigen Grün den abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt eine zumindest gleichwertige Lösung erzielt wird. Der Gemeinderat kann im Rahmen von Baubewilligungen auf Kos ten des Gesuchstellers zur Beurteilung des Bauprojekts die Stellung nahme eines unabhängigen Fachgutachters einfordern. Bei Abwei chungen vom Richtprojekt ist dies zwingend.
Art. 5 BEBAUUNG
Baubereich
‘ Lage und äussere Abmessungen des Gebäudes ergeben sich aus dem im Plan festgelegten Baubereich. Sämtliche Fassaden müssen parallel resp. orthogonal zu den Baubereichsgrenzen erstellt werden.
Bauliche Dichte
2 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche beträgt 5'856 m^. Davon sind maximal 5'622 m^ für Wohnnutzung zulässig.
Gesamthöhe
Die maximal zulässige Höhe des höchsten Punkts der Dachkon struktion beträgt 437.80 m ü. M.
Technische Aufbauten
"‘Technische Aufbauten auf dem Dach wie Kamine, Abluftrohre, Ob lichter, Liftaufbauten und weitere technisch bedingte Aufbauten und Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie dürfen die den höchsten Punkt der Dachkonstruktion um maximal 1.5 m überschrei ten. Sie sind als Einheit sorgfältig zu gestalten und von den Fassaden um mindestens ihre eigene Höhe zurückzuversetzen.
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Geschosszahl
5 Zulässig sind höchstens 13 Vollgeschosse. Attika- und Dachge schosse sind nicht zulässig.
Unterirdische Bauten
® Unterniveau- und unterirdische Bauten sind nur innerhalb des be zeichneten Bereichs zulässig.
Kleinbauten
Einzelne Kleinbauten sind auch ausserhalb der Baubereiche zuläs sig. Für diese gelten ebenfalls die gestalterischen Anforderungen ei ner besonders guten Gesamtwirkung.
Dachgestaltung
® Es sind nur Flachdächer zulässig. Diese sind mindestens extensiv zu begrünen und als Standort zur Energiegewinnung zu nutzen, soweit diese nicht als Terrasse genutzt werden.
Fassadengestaltung
5 Die Fassade ist durch ein ausgeprägtes Betonelemente-Relief mit durchlaufenden Baikonen und über die Südfassadeverteilten zweige schossigen Variationen zu gliedern. Die Stützen haben einen skulpturalen Ausdruck aufzuweisen. Es sind warme, helle, aber nicht aktive Farbtöne mit einer subtilen Differenzierung zu wählen.
’° Die Balkonbrüstungen sind mit einem geeigneten Sichtschutz aus zustatten. Das erste Vollgeschoss ist äusserlich im Vergleich zu den restlichen Gebäudeteilen in mindestens gleichwertiger architektonischer Quali tät auszugestalten.
Art. 6 NUTZUNG
Gebrauchswert
1 Mit dem Bauprojekt sind nach dem Wohnungs-Bewertungs-System des Bundes (WBS) mindestens 70 Punkte zu erreichen.
Wohnungsspiegel
2 Der Anteil an Wohnungen < 2.5-Zimmer darf 50 % und ihr Anteil an der für Wohnungen genutzten Geschossfläche 35 % nicht über schreiten.
Gemeinschaftsraum
Es ist ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigungen im Sinne von § 54 BauG in der Grösse von mindestens 112 m^ zu schaffen. Dessen Fläche ist nicht Teil der maximal zulässigen anrechenbaren Geschossfläche gemäss § 5 Abs. 2.
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Art. 7 Grundsatz
FREIRAUM
’ Der Freiraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass einerseits eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht und anderer seits eine ökologisch wertvolle Nahumgebung geschaffen wird. Es ist eine möglichst klimagerechte Gestaltung anzustreben. Versiegelte Flächen sind nur soweit funktional notwendig zulässig und es sind Materialien mit hoher Albedo (Rückstrahlvermögen) und geringer Wärmespeicherungsfähigkeit einzusetzen. 2 Das Gelände ist so zu modellieren, dass gegenüber den angrenzen den Liegenschaften ein harmonischer Geländeverlauf ohne Gelän desprünge entsteht.
3 Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Freiraumkonzept einzu reichen, welches Aussagen über die Gestaltung der Grünflächen, der Spiel- und Begegnungsplätze, der Fusswege, der Parkierung, der Ent sorgung sowie über die Bepflanzung macht.
Grünflächen
4 Die bezeichneten Grünflächen sind nach dem Prinzip einer offenen Landschaft zu gestalten. Zäune, Hecken und weitere raumtrennende Elemente sind nicht zulässig. Mindestens 15% der Arealfläche sind als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten.
5 Der Aussenraum einer möglichen Kindertagesstätte soll durch pflanzenkaschierte, unsichtbare Trennelemente vom allgemeinen Aussenraum abgetrennt werden, ohne dass der durchfliessende Grünraum einen räumlichen Unterbruch erfährt.
® Versiegelte Verkehrsflächen zur Zirkulation des Fuss- und Velover kehrs, Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage, Entsorgung sowie dem Wa renumschlagsind nur soweit funktional notwendig zulässig. Spiel- und Begegnungsplätze
Die im Plan bezeichneten Spiel- und Begegnungsplätze sind in ihrer Wirkung als grosszügige und multifunktionale Aufenthaltsflächen aus zugestalten. ® Die im Situationsplan bezeichnete, gedeckte Wohninsel dient als öf fentlicher Begegnungsort und hat eine hohe Aufenthaltsqualität auf zuweisen.
Bepflanzung
5 Bei der Bepflanzung der Freiräume sind möglichst einheimische und standortgerechte Pflanzenarten einzusetzen. Basierend auf den Erkenntnissen des klimaangepassten Bauens können auch nah ver wandte Baumarten verwendet werden. Die im Plan schematisch bezeichneten Bäume sind zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Bestehende Bäume sind nach Möglich keit dauerhaft zu erhalten. Insgesamt sind auf dem Areal mindestens 20 Bäume zu pflanzen und/oder dauerhaft zu erhalten.
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Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Ersatz von als «erhaltenswert» bezeichneten Bäu men ist zulässig, sofern der Baum aus Gründen der Stabilität und Si cherheit gefällt werden muss.
Art. 8 VERKEHRSERSCHLIESSUNG UND
PARKIERUNG
Ein-/Ausfahrt Tiefgarage
Die Erschliessung der Tiefgarage erfolgt ab der Rotzenbühlstrasse innerhalb des im Plan schematisch bezeichneten Bereichs. Die Tief garagenzufahrt ist möglichst schallabsorbierend auszuführen und hat sich besonders gut in die Umgebung einzuordnen.
Arealquerungen
2 Zwischen den im Plan bezeichneten Anschlusspunkten ist ein min destens 1.5 m breiter barrierefreier Fussweg für die Öffentlichkeit zu erstellen. Das unentgeltliche öffentliche Fusswegrecht ist vor Baufrei gabe im Grundbuch einzutragen. Zusätzlich sind zwischen den be zeichneten Anschlusspunkten möglichst hindernisfreie arealinterne Querungen für die Bewohnenden und Besuchenden zu schaffen.
Veloabstellplätze
Für die Bemessung der minimalen Anzahl Veloabstellplätze ist die VSS-Norm 40 065 «Parkieren - Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019 massgebend. * Mindestens 2/3 der Veloabstellplätze sind an der im Plan schema tisch bezeichneten Lage im ersten Vollgeschoss oder im Aussenraum anzuordnen. Die Veloabstellplätze für Bewohnende sind mit einer Diebstahlvorrichtung und in einer angemessenen Zahl mit Lademög lichkeiten für Elektrovelos zu versehen.
Autoabstellplätze
5 Als Grundlage für die Bemessung der Anzahl Autoabstellplätze dient die VSS-Norm 40 281 «Parkieren - Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März 2019. Der daraus ermittelte und um mindestens weitere 20% abgeminderte Minimalbedarf gilt als zulässi ger Maximalwert. ® Sämtliche Autoabstellplätze sind unterirdisch anzuordnen.
Eine angemessene Anzahl der Autoabstellpiätze ist als rollstuhlge rechte Abstellplätze auszubauen und zu bezeichnen. ® Bezüglich Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist das Merkblatt SIA 2060 (Stand 1.6.2020) zu beachten. Durch bauliche Vorkehrun gen muss die Realisierung von Ladevorrichtungen bei allen Abstell plätzen gewährleistet sein (Ausbaustufe B). Motorradabstellplätze
® Für Motorräder sind mindestens 10% der für Personenwagen erfor derlichen Abstellplätze zu erstellen.
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Bushäuschen
Die bestehende Bushaltestelle ist zu ersetzen. Sie ist sorgfältig auf die architektonische Gestaltung des Gebäudes abzustimmen und hat sich sorgfältig in die Aussenraumgestaltung entlang der Bahn hofstrasse einzufügen. Die Benutzungsrechte zugunsten der Öffent lichkeit sind vor Baufreigabe im Grundbuch einzutragen.
Mobilitätskonzept
” Mit dem Gestaltungsplan ist ein Mobilitätskonzept einzureichen, mit dem der reduzierte Abstellplatzbedarf nachgewiesen wird. Es ist mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass das reduzierte An gebot dauerhaft ausreicht und dass keine Missstände wie Parkierung innerhalb des Freiraumes oder im öffentlichen Strassenraum auftre ten.
Art. 9 UMWELT
Nachhaltigkeit
’ Die Bauten sind in nachhaltiger und energiesparender Bauweise zu erstellen und sind so auszurüsten, dass sie einen vorbildlich geringen Energiebedarf mit einem hohen Anteil an erneuerbarer Energie auf weisen.
Energie
2 Die Gebäude sind entweder in Bezug auf CO2-Äquivalente der für ihren Betrieb von aussen zugeführten Exergie gleich gut oder besser als ein zum Zeitpunkt der Planung aktuelles Minergie®-P-Vergleichsprojekt der gleichen Geometrie auszuführen, oder sind nach Minergie®-Eco zu zertifizieren.
Art. 10 VER- UND ENTSORGUNG
Entwässerung
■' Das anfallende Meteorwasser ist soweit möglich lokal zu versickern, zurückzuhalten und/oder wiederzuverwenden.
Entsorgungsanlage
2 Für die arealinterne Entsorgung sind am bezeichneten Standort Un terflurcontainer zu erstellen. Diese haben sich besonders gut in die Umgebung einzuordnen und müssen Bestandteil des Freiraumkon zepts sein. Die für das Entsorgungsfahrzeug auf den angrenzenden Grundstücken benötigte Wendemöglichkeit ist mit entsprechenden Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern.
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Art. 11 SCHLUSSBESTIMMUNG
Aufhebung Baulinie
Innerhalb des Geltungsbereichs wird die Baulinie gemäss Teilüber bauungsplan West vom 18. April 1978 aufgehoben.
Inkrafttreten
2 Der Gestaltungsplan Bahnhofstrasse 96/98 tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
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Genehmigung
SSSAi* hSS ★ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/EURI
Datum Genehmigung: 29.04.2024
Versand:
0’2. Mai 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.327 Gemeinde Spreitenbach; Gestaltungsplan Bahnhofstrasse 96/98; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. Oktober 2023 12. September 2022 bis 11. Oktober 2022 20. November 2023 bis 19. Dezember 2023 15.Januar 2024 18. März 2024 24. Februar 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Januar 2005 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Das bestehende Hochhaus an der Bahnhofstrasse 96/98 ist nach vertieften Abklärungen am Ende seines Lebenszyklus angelangt. Für den Ersatzneubau ist, gestützt auf die Rahmenbedingungen der betroffenen Wohnzone Bestand, ein Gestaltungsplan (GP) zu erstellen.
J:\03_GesGhäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240416_bdv_22.327.docx
In einem wiederholenden Prozess wurden zusammen mit der Gemeinde Vorstudien erstellt. Das re sultierende Vorprojekt des geplanten Ersatzneubaus ist nun als Richtprojekt die Grundlage des vor liegenden GP.
Es handelt sich dabei um den ersten grösseren Ersatzneubau im Quartier Langäcker. In diesem Zu sammenhang soll der kommunale Überbauungsplan "Teilüberbauungsplan West" angepasst werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Spreitenbach am 15. Januar 2024 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Bahnhofstrasse 96/98" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 15. Januar 2024 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 2. Oktober 2023 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplan vorlage öffentlich aufgelegt.
4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen
Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.
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Wohnschwerpunkt (WSP) nach S 1.9 Das vorliegende GP-Gebiet ist gemäss Richtplankapitel S 1.9, Planungsanweisung 1.1 Bestandteil des festgesetzten WSP Nr. 13 "Spreitenbach, Limmattalbahn-Achse". Mit den geplanten rund 61 Wohnungen wird ein Einwohnerpotenzial von 100-160 Personen geschaffen. Das ist im Einklang mit den Vorgaben des WSP und somit sachgerecht. Im Planungsbericht ist der Umgang mit dem WSP im Kapitel 5 bei den Auswirkungen und Um setzung der übergeordneten Ziele stufengerecht erläutert.
4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Dazu gehö ren beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung beste hender Gebäude beziehungsweise Bauzonen oder wie vorliegend, zur Erneuerung überalterter Sied lungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identi tätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung. Die Gemeinde Spreitenbach hat in einem längeren Prozess für die Entwicklung der Gemeinde eine Räumliche Entwicklungsstrategie (RES) 2030 beschlossen. Diese verschafft der Gemeinde eine ge samtheitliche Betrachtung über das ganze Gemeindegebiet und bildet den Rahmen für die Teilstrate gien. Es versteht sich als Leitbild und als behördenverbindliches Instrument für die langfristige Ent wicklung der Gemeinde. Das Areal liegt im Quartier Langäcker. In der RES 2030 sind für das beplante Gebiet unter anderem folgende Ziele anwendbar: • Das Quartier Langäcker mit seinen in eine Parklandschaft eingebetteten Wohnhochhäusern ist als Bindeglied zwischen den einzelnen Quartieren auszugestalten.
• Das Quartier Langäcker mit seinen in eine Parklandschaft eingebetteten Wohnhochhäusern ist als grünes Herz von Spreitenbach weiterzuentwickeln.
Das kohärente Quartier Langäcker aus den 1960er Jahren umfasst einen grösseren und relevanten Siedlungsteil von Spreitenbach. Aufgrund des Alters vieler Gebäude und geänderten Bedürfnissen, steht man heute vor einem grösseren langjährigen Entwicklungsprozess. Demnach stellen sich dies bezüglich Fragen zur Sicherung der bestehenden Qualitäten im Quartier. Ein relevanter übergeordneter Plan auf Quartiersebene ist der Richtplan "Langäckerquartier" von 1961. Darin ist insbesondere die Siedlungsstruktur beziehungsweise das Bebauungsmuster des Quartiers abgebildet, das sich bis anhin kaum verändert hat.
Von Bedeutung sind auf Quartiersebene beispielsweise die konkrete Benennung und nachvollzieh bare Erläuterung der Qualitäten des Bebauungsmusters des Langäcker-Quartiers und auch des Ge samtcharakters, namentlich der Gestaltungsprinzipien der Bauten, der Freiräume und der Strassen räume im Quartier sowie deren Zusammenspiel. Die Gemeinde erstellte dazu unter anderem im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nut zungsplanung das "Konzept für höhere Bauten und Hochhäuser in Spreitenbach" (Stand 13. Juni 2022). Dabei wird für das Quartier Langäcker als zusammenhängendes städtebauliches En semble vermerkt, dass es grundsätzlich hinsichtlich seiner bauhistorischen Bedeutung behutsam im Bestand weiterentwickelt werden sollte. Dazu wurde sachgerecht ein Entwicklungsleitbild "Langäcker-Gyrhalde" (Stand 27. September 2023) erarbeitet.
Es gelten somit unterschiedliche und hohe Anforderungen an einen Ersatzneubau in diesem Quar tier. Im GP sind viele wichtige Aspekte enthalten, die eine adäquate Siedlungsqualität fördern.
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Ortsbild und Städtebau
Mit dem vorliegenden Ersatzbau wird ein wichtiger Baustein im Quartier gesetzt. Das bestehende Hochhaus soll einem Neubau mit rund 61 Wohnungen weichen und gegenüber dem Bestand eine rund 25 % höhere Ausnützung aufweisen. Im Erdgeschoss sind zudem Gemeinschaftsräume, ein Therapiebad und Flächen für Velos/Kinderwagen vorgesehen. Sämtliche Parkfelder für Bewohnende und Besuchende werden unterirdisch angeordnet. Das Richtprojekt stellt grundsätzlich eine sorgfältig erarbeitete ortsbaulich und freiräumliche Grund lage für den vorliegenden GP dar. Die Volumetrie des Ersatzbaus und dessen zurückversetzte Posi tion zum Strassenraum sind nachvollziehbar. Die vorliegenden Visualisierungen versprechen in sich eine hohe architektonische Qualität mit stimmigen Details, Farbgebung und Materialien.
Das Richtprojekt ist aber nicht verbindlicher Bestandteil des GP und folglich auch nicht grundeigentü merverbindlich. Demnach kann es auch nicht eine hinreichende Qualität der Gestaltung der Bauten gewährleisten. Die hinreichende Qualität ist mittels Festlegungen im Situationsplan und entsprechen den Vorschriften in den SNV angemessen wie stufengerecht sichergestellt. Das ist sachgerecht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum
Einige Aspekte des Richtprojekts, insbesondere zum Freiraum, sind in den übergeordneten Zusam menhang über das in den Protokollauszügen und dem Fachgutachten erwähnte Freiraumkonzept eingebunden worden und daher gut nachvollziehbar. Hervorzuheben sind die freiräumlichen Qualitä ten wie der Umgang mit dem Terrain, die Freiraumgestaltung, das Bepflanzungskonzept und die An bindung an den Stadtraum auf der Stadtebene. Die qualitativen Aspekte sind im GP stufengerecht gesichert. Abweichung von der Regelbauweise
GP können von der allgemeinen Nutzungsplanung abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht über mässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 Ge setz über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG]). Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungs plan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besse ren Ergebnis führen (§ 8 Abs. 3 Bauverordnung [BauV]). Abweichungen dürfen nicht so weit gehen, dass eine Sinnentleerung der Grundordnung resultiert. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Charakter der zugrundeliegenden Zone nicht mehr gewahrt ist und durch den GP eine andere Nutzungszone entsteht als diejenige, welche die Grundordnung vorschreibt.
Der GP-Perimeter befindet sich in der Wohnzone Bestand. Diese ist gemäss § 8 Abs. 1 BNO (Bauund Nutzungsordnung) für Wohnen und vereinzeltes, nicht störendes Kleingewerbe bestimmt. Neu bauten sind gemäss § 8 Abs. 6 BNO nur auf Grundlage eines Gestaltungsplans gestattet. Die Bau masse legt der Gemeinderat im Einzelfall in diesem Verfahren unter Abwägung der betroffenen öf fentlichen und privaten Interessen fest (§ 8 Abs. 3 BNO). Gegenüber dem Bestand soll der Neubau in folgenden Bereichen von der Regelbauweise abwei
chen: • Die anrechenbare Geschossfläche des Neubaus soll auf 5'856 m^ festgesetzt werden. Dies be deutet eine Mehrausnützung gegenüber dem Bestand von 1'171 m^ und rund 25 %. • Gleichzeitig mit der Definition einer maximalen Höhenkote wird auch die maximale Anzahl Ge schosse begrenzt. Gegenüber dem Bestand soll ein zusätzliches Geschoss ermöglicht werden. • Der geplante Baukörper soll von der Bahnhofstrasse etwas weggerückt werden und verfügt über einen grösseren Fussabdruck.
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Gemäss § 8 Abs. 3 BNO legt der Gemeinderat in der Wohnzone Bestand im Rahmen des GP - un ter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen - im Einzelfall die Baumasse fest, wobei er sich am Charakter der bestehenden Bebauung orientiert. Im Planungsbericht sind Äusse rungen zum bestehenden Gebäude enthalten. Es wird aufgezeigt, welche Abweichungen der Neu bau in Bezug auf die bauliche Dichte, die Höhe und die Geschossigkeit aufweist. In der fachlichen Beurteilung findet zudem eine Auseinandersetzung mit dem Quartier statt. Eine Auseinandersetzung mit den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ist im Planungsbericht dargelegt. Das ist grundsätzlich sachgerecht. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte, in Gestaltungsplangebieten und bei der Überbauung von Freiflächen ist es besonders wichtig, geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Diese leisten einen entscheidenden Beitrag an die Wohnqualität sowie an das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis (Richtplankapitel H 7 und § 8 Abs. 3 BauV).
Für die Umsetzung einer hitzeangepassten Siedlungsentwicklung stehen zwei kantonale Grundlagen zur Verfügung. Die Klimakarten Aargau (www.aq.ch/klimakarten ) verdeutlichen den Handlungsbedarf auf kommunaler Stufe und im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung (www.aq.ch/klimawandel-siedlunq) sind geeignete Massnahmen zur Hitzeminderung im Siedlungsgebiet aufgeführt. Erschliessung
Die Erschliessung der Tiefgarage erfolgt ab der Rotzenbühlstrasse und damit über das kommunale Strassennetz, sodass keine kantonalen Freihalteinteressen tangiert werden. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage wird gegenüber dem Bestand in den nördlichsten Bereich des GP-Perimeters verschoben. Mit der grösseren Distanz zum Knoten "Erschliessung/Rotzenbühlstrasse" kann der Verkehrsablauf gegenüber dem bestehenden Zustand optimiert werden. Das ist sachgerecht.
Die Entsorgung erfolgt im nordöstlichen Bereich über die Erschliessungsstrasse. Gemäss Richtpro jekt ist das Wenden nur unter Benützung des Nachbargrundstücks möglich. Für die Wendemöglich keit der Entsorgung ist gemäss § 10 Abs. 2 SNV grundbuchlich eine Dienstbarkeit im Grundbuch zu regeln. Das ist sachgerecht. Der Stellplatz des Entsorgungsfahrzeugs befindet sich neben der Ausfahrt der Tiefgarage, was zu Sichtbehinderungen führen kann. Dies sollte jedoch aufgrund der Bedienungshäufigkeit kein Problem darstellen. 4,2.3 Abstimmung Siedlung und Verkehr
Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Der planerische Stufenbau ist eingehalten und die behördenverbindlichen Anforderungen des KGV sind vorliegend angemessen umgesetzt.
Belange öffentlicher Verkehr Unmittelbar angrenzend an den GP-Perimeter befindet sich in der Bahnhofstrasse die Bushaltestelle "Rotzenbühl" (Haltekante Richtung Baden). Die Haltekante wurde im Frühling 2023 hindernisfrei ge mäss Behindertengesetz ausgebaut (Kantenhöhe 22 cm). Im GP werden dazu keine Festlegungen benötigt.
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Belange Fuss- und Veloverkehr
Der GP-Perimeter grenzt im Südwesten an die Bahnhofstrasse, auf der die kantonale Veloroute R521 direkt vor dem Projekt im Mischverkehr verläuft. Hierzu ergeben sich keine Bemerkungen. Von der bestehenden Fussgängerquerung über die Rotzenbühlstrasse ist eine Anbindung an das öf fentliche arealinterne Wegnetz mit einer Treppe geplant. Der Standort der Anbindung ist grundsätz lich sachgerecht. Im Situationsplan ist (schematisch) eine weitere öffentliche Arealquerung in der nordöstlichen Ecke festgelegt. Das ist sachgerecht.
Parkierung Gemäss der Strategie mobilitätAARGAU gehört Spreitenbach zum Urbanen Entwicklungsraum. In diesem Gebiet soll der relative Autoanteil am Gesamtverkehr reduziert werden. Im KGV Spreiten bach (6. April 2021) ist als Ziel enthalten, dass die Anzahl neuer Parkplätze an zentralen Lagen mög lichst klein gehalten wird. In den SNV wurden diese Ziele mit der Regulierung der Parkfelder (Be grenzung Pflichtbedarf auf einen um zusätzlich 20 % abgeminderten Minimalbedarf und die Einforde rung eines Mobilitätskonzepts für den Nachweis des reduzierten Pflichtbedarfs) ausreichend berück sichtigt. Die Autoabstellplätze werden künftig unterirdisch angeordnet. Die oberirdischen Senkrechtparkfelder entfallen, wodurch sich der Verkehrsablauf auf der Erschliessungsstrasse verbessert. Das ist sach
gerecht.
4.2.4 Weitere materielle Hinweise
Lärm Es wird davon ausgegangen, dass das Planungsgebiet als hinreichend erschlossen betrachtet wer den kann und somit erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderun gen von Art. 31 der Lärmschutzverordnung nachgewiesen werden muss. Die zu erwartenden Beurteilungspegel bezüglich des Bahnlärms inklusive Rangierbahnhof Limmattal (RBL) wurden mit dem Lärmberechnungsmodell der Firma Grolimund + Partner AG ermittelt. In der vorliegenden Planung ist das Thema im Planungsbericht stufengerecht behandelt. Aus den Grundrissplänen des Richtprojekts von Maier Hess Architekten GmbH kann entnommen werden, dass bei zwei Wohneinheiten pro Geschoss sämtliche Schlafzimmer auf der dem RBL zuge wandten Seite angeordnet sind. Dies wird aus fachlicher Sicht aufgrund der nächtlichen Lärmbelas tung als nicht ideal taxiert. Jede Wohneinheit sollte auch Schlafzimmer aufweisen, die auf der dem Rangierbahnhof abgewandten Seite angeordnet sind. Dies gilt es im nachgelagerten Baubewilli gungsverfahren zu beachten.
Energie
Bei neuen Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefiäche von mehr als 300 m^ besteht die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie durch Solaranlagen auf den Dächern oder an den Fassaden (Art. 45a Energiegesetz des Bundes und § 26a kantonale Energieverordnung). Eine solche Pflicht könnte beim vorliegenden Vorhaben zum Tragen kommen. Solaranlagen beanspruchen teils Flächen, die auch für andere Zwecke prädestiniert sind (zum Bei spiel ökologischer Ausgleich). Dadurch ergibt sich ein Koordinationsbedarf. Zudem stellen sie eine anspruchsvolle Gestaltungsaufgabe dar. Aus fachlicher Sicht wird empfohlen, die Thematik voraus schauend zu berücksichtigen und im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zu beachten.
4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. 6 von 8
Die vorliegende BNO richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV). 4.4 Verschiedenes und Formelles Gemeinschaftsräume
Gemäss § 50 BNO sind bei grösseren Wohnüberbauungen (ab 15 Wohneinheiten) und Arealüber bauungen (inklusive Wohnhochhäusern), Gemeinschaftsräume für die Freizeitbeschäftigung der Be wohnerinnen und Bewohner zu erstellen, die in der Regel mindestens 2 % der Bruttogeschossfläche zu betragen haben. Die Gemeinschaftsräume sind mit WC, Koch- und Abwaschgelegenheiten aus zustatten. Diese Regelung bezweckt, Gemeinschaftsräume von einer gewissen Grösse zu sichern, die dann auch entsprechend genutzt werden können (etwa für Zusammenkünfte, Familienfeiern etc.).
Das Richtprojekt sieht nur partiell anstatt Gemeinschaftsräume eine Kindertagesstätte vor. Zu beach ten ist dabei, dass auch § 54 BauG Vorgaben zu den Gemeinschaftsräumen enthält. So müssen in grösseren Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern genügend Gemeinschaftsräume für Frei zeitbeschäftigungen erstellt werden. Als Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen gelten hierbei Räume mit dem ausschliesslichen Zweck, darin eine Freizeitnutzung zu ermöglichen, na mentlich indem die Bewohnerinnen und Bewohner dort beispielsweise ihren verschiedenen Hobbys nachgehen können. Es sind jedoch keine Mindest-Flächenvorgaben verankert. Die ins Auge gefasste, der Gemeinschaft dienende Nutzung der Kindertagesstätte dürfte nicht, oder jedenfalls nichtvollumfänglich, darunterfallen. Die kantonale Vorgabe ist insofern eingehalten, dass immerhin ein "klassischer" Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigungen erstellt wird. Das ist sachgerecht.
Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauungsplan West" Im Zusammenhang mit dem vorliegenden GP soll der kommunale Überbauungsplan "Teilüberbau ungsplan West" angepasst werden. Entsprechend sieht § 11 Abs. 1 SNVvor, dass innerhalb des Geltungsbereichs die Baulinie aufgehoben werde. Da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt, der vom Gemeinderat erlassen wurde, ist es zulässig, einen Teil davon im Rahmen des vorliegenden Geschäfts aufzuheben. Das ist sachgerecht.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Bahnhofstrasse 96/98", beschlossen vom Gemeinderat Spreitenbach am 15. Januar 2024, wird genehmigt.
2.
Die Abteilung
lentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
iephan Ättiger egierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat Spreitenbach, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach
• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar
gau zu laufen.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -
gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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